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KG Berlin 24. Zivilsenat 24 U 139/23 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 30. November 2023, 28 O 89/23, Urteil Tenor 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2023

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Da die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung die Angabe der Telefonnummer verlangten, soweit eine solche verfügbar sei, sei bei einer frei formulierten Belehrung diese Angabe ebenfalls erforderlich. Dies beruhe auf Art. 6 Abs. 1 c) RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie). Der Kläger beruft sich insoweit insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2020 (C-266/19). Die Beklagte verfüge über eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher, um vertragsrelevante Erklärungen abzugeben. Wenn keine Telefonnummer angegeben wird, werde dem Kläger ein sehr einfacher Kontaktweg genommen. Die Beklagte mache darüber hinaus insoweit irreführende Angaben, als sie im Bestellprozess vorspiegele, dass im Fall des Widerrufs die Anzahlung nicht erstattet werde. Randnummer 40 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 41 Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe mit Übergabe des Fahrzeugs am 30.11.2022 zu laufen begonnen und sei am 14.12.2022 abgelaufen. Die Anforderungen des für den Fristbeginn allein maßgeblichen Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seien mit der bei Vertragsschluss übermittelten Widerrufsbelehrung erfüllt worden. Sie - die Beklagte - habe den Kläger hinreichend über die Bedingungen des Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren gemäß § 356 Abs. 3 BGB, Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert. Die Telefonnummer gehöre nicht zu den Informationen, die dem Verbraucher nach diesen Vorschriften bereitzustellen seien, weil über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts nicht aufzuklären sei. Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, habe bei allgemeinen Fernabsatzverträgen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Durch die Nichtangabe einer Telefonnummer entstehe auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da für den Widerruf kein Formzwang bestehe. Sie habe dem Kläger zusätzlich die damals gültige Fassung der Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB in Textform übermittelt. Auch darin sei die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich gewesen. Die Muster-Widerrufsbelehrung genieße den gesetzlichen Musterschutz. Unter der auf ihrer Internetseite unter der Schaltfläche „Kontakt“ angegebenen Telefonnummer hätten Kunden keine vertragsrelevanten Erklärungen abgeben können. Es handele sich um eine Kontaktmöglichkeit, die im Fall einer Panne angerufen werden könne oder um andere technische Unterstützung zu erlangen. Die technischen Mitarbeiter, die diese Hotline bedienten, seien nicht empfangsberechtigt für die Entgegennahme vertragsrelevanter Erklärungen. Die gesamte Kommunikation mit dem Kläger sei – wie bei dem größten Teil ihrer Kunden – elektronisch über E-Mail, die „T…-App“ oder die Internetseite erfolgt. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 43 Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe seine Willenserklärung nicht wirksam widerrufen und daher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft gewesen, sondern habe den Anforderungen des Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB oder Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Der Gesetzgeber habe für den Fernabsatzvertrag aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB bewusst die Informationspflichten nach Art.

§ 1Abs.

1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer herausgenommen. Es sei ohne Belang, dass in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Auch die Anforderungen der RL 2011/83/EU seien erfüllt. Der Rechtsprechung des EuGH sei nichts anderes zu entnehmen. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Randnummer 45 Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 05.12.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.12.2023 eingegangene und begründete Berufung des Klägers. Randnummer 46 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Randnummer 47 Der Verbraucher sei nach dem Wortlaut von Art.

§ 1Abs.

1 und 2 EGBGB über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs zu informieren. Hierzu gehöre auch die Frage, auf welche Art und Weise der Widerruf erklärt werden könne. Die Nichtangabe einer Telefonnummer erschwere die Ausübung des Widerrufsrechts, wenn die Nummer erst recherchiert werden müsse, und erwecke bei einem Verbraucher den – unzutreffenden – Eindruck, er könne sein Widerrufsrecht nicht telefonisch ausüben. Damit werde der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten. Dies habe auch der EuGH so entschieden, wobei es keinen Unterschied zwischen einer lauterkeitsrechtlichen und einer schuldrechtlichen Bewertung gebe. Wenn eine Informationspflicht in unlauterer Weise nicht erfüllt sei, könne sich auch der einzelne Betroffene auf die fehlerhafte Erfüllung der Informationspflicht berufen. Dies folge aus dem festgestellten Merkmal der „Spürbarkeit“ im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG. Randnummer 48 Die Belehrung über den Fristbeginn sei fehlerhaft, weil die Beklagte ihren Kunden einige Zeit vor der Abholung des Fahrzeugs die Papiere übersende. Diese seien Teil der Ware, denn sie gehörten zum Fahrzeug dazu. Weil der Zeitpunkt des Erhalts der Papiere und des Fahrzeugs auseinanderfielen, hätte die Beklagte, um den Fristbeginn deutlich zu machen, darauf hinweisen müssen, dass maßgeblich die letzte Teillieferung sei. Verbraucher seien durch die gewählte Formulierung verunsichert. Randnummer 49 In der Widerrufsbelehrung müsse ein Hinweis darauf enthalten sein, dass die Frist erst mit vollständiger, den Anforderungen des Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechender Belehrung zu laufen beginne und dass sie spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt ende. Randnummer 50 Die Beklagte hätte zudem über die Kosten der Rücksendung, die bis zu 900,00 € betragen könnten, und darüber informieren müssen, dass bereits die Zulassung des gekauften Fahrzeugs zu einer Wertminderung und damit zu einem Wertersatzanspruch führe. Randnummer 51 Die Beklagte führe den Verbraucher im Verlauf des Bestellprozesses über die Rückzahlbarkeit der Anzahlung im Fall des Widerrufs in die Irre und von seinen Rechten weg. Dass sie in der Widerrufsbelehrung versuche, die Irreführung zu relativieren, sei unbeachtlich. Randnummer 52 Schließlich habe die Beklagte nicht ausreichend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert. So seien die Rückgabeorte nicht ermittelbar. Es werde nicht mitgeteilt, dass eine Orts- und Terminvereinbarung mit zeitlichem Vorlauf stattfinden müsse und dass der Rückgabezustand dokumentiert und Papiere unterzeichnet würden. Randnummer 53 Der Kläger beantragt, Randnummer 54 unter Abänderung des angefochtenen Urteils Randnummer 55

  1. die Beklagte zu verurteilen verurteilt, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. März 2023 zu zahlen, Randnummer 56
  3. hilfsweise, Randnummer 57 a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  4. März 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der F… zu zahlen, Randnummer 58 b. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges mit der F… befindet, Randnummer 59
  5. höchst hilfsweise, Randnummer 60 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  6. März 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der F… zu zahlen, Randnummer 61
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 64 Sie trägt vor: Randnummer 65 Aus der Gesetzessystematik ergebe sich der zwingende Schluss, dass die Nichtangabe einer Telefonnummer keinen Einfluss auf die Länge der Widerrufsfrist habe. Der Gesetzgeber habe für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art.

§ 1Abs.

1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer (Art.

§ 1Abs.

1 Nr. 3 EGBGB) aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB herausgenommen und unterscheide in Art.

EGBGB zwischen den allgemeinen Informationspflichten und den widerrufsspezifischen Belehrungspflichten. Für den Beginn der Widerrufsfrist sei allein entscheidend, ob der Unternehmer die widerrufsspezifischen Belehrungspflichten erfüllt habe. Randnummer 66 Die von ihr – der Beklagten – verwendete Widerrufsbelehrung kläre über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts klar und deutlich auf und stelle das Musterwiderrufsformular zur Verfügung. Damit entspreche sie den Anforderungen des Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine Pflicht, sämtliche oder jedenfalls bestimmte Kontaktwege für eine Widerrufserklärung in die Belehrung aufzunehmen, bestehe nicht. Sie – die Beklagte – kommuniziere durch persönlichen Kontakt vor Ort, Kontakt über E-Mail, per SMS, über die T…-App oder über einen eigenen „T…-Account“ des Kunden. Der Widerruf per Telefon sei im Online-Handel völlig unüblich. Randnummer 67 Der Muster-Widerrufsbelehrung komme keine eigene normative Wirkung zu; anderenfalls regelte sie ein Mindestmaß an Informationen und ihre Verwendung wäre nicht fakultativ, sondern obligatorisch. Randnummer 68 Entscheidungen über wettbewerbsrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung träfen keine Aussage über eine Pflicht zur Information über die Telefonnummer in einer frei formulierten Widerrufsbelehrung und insbesondere nicht über die Länge der Widerrufsfrist im Fall der Verletzung einer derartigen Pflicht. Das Wettbewerbsrecht schütze allein kollektive Interessen. Randnummer 69 Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung löse erst dann eine verlängerte Widerrufsfrist aus, wenn die dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft seien, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, sein Vertragslösungsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Das sei hier nicht der Fall; vielmehr sei dem Kläger durch die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Randnummer 70 Der Widerruf unter Berufung auf das Fehlen der Telefonnummer sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben. Randnummer 71 Der Kläger habe das Fahrzeug vor der Widerrufserklärung in einem weit größeren Umfang genutzt, als dies zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig gewesen wäre. Randnummer 72 Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, indem er das Fahrzeug trotz Widerrufs weiter nutze. Randnummer 73 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 74 Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Randnummer 75 Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist an seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden und kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) BGB oder den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen. Randnummer 76 Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Dieses Widerrufsrecht konnte aber bei Erklärung des Widerrufs am 14.02.2023 nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war bereits im Dezember 2022 abgelaufen. Randnummer 77 Der Beginn der Widerrufsfrist hängt nach § 356 (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c BGB von der Übergabe der Ware, bei mehreren Teilsendungen vom Erhalt der letzten Teilsendung, und nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB von der Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß Art.

(hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Diese Voraussetzungen waren am 03.04.2022 erfüllt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. 1. Randnummer 78 Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss bei Fernabsatzgeschäften der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art.

EGBGB informieren. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 6 bis 8 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312d Rn. 3; MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art.

§ 1Rn.

1). a. Randnummer 79 Art.

§ 1Abs.

1 EGBGB regelt allgemeine Informationspflichten. Unter anderem muss der Unternehmer den Verbraucher über seine Identität, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse informieren (Nr. 2). Das entspricht Art. 6 Abs. 1 Buchst.

  1. c)RL 2011/83/EU (hier und nachfolgend in der bis zum 17.12.2023 geltenden Fassung). Die Angabe einer Telefonnummer ist danach - anders als nach Art. 6 Abs. 1 Buchst.
  2. c)RL 2011/83/EU in der bis zum 06.01.2020 geltenden Fassung, in der es hieß, die Telefonnummer sei „gegebenenfalls“ anzugeben - verpflichtend. Diese vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel sollen sicherstellen, „dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“ (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-649/17 –, Amazon EU, Rn. 44, juris). b. Randnummer 80 Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, so muss der Unternehmer ihn gemäß Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) RL 2011/83/EU über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines ihm nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular informieren. Durch die Widerrufsbelehrung soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine überlegte Entscheidung für oder gegen den Abschluss des Vertrages (EuGH, Urteil vom

  1. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2019 – C-430/17 – Walbusch, Rn. 46, juris) bzw. anschließend die Ausübung des Widerrufsrechts (MüKoBGB/Wendehorst,
  3. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 2) zu treffen und das Widerrufsrecht ggf. wirksam auszuüben. Eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, ist unzulässig (BGH, Urteil vom
  4. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 40, juris).
  5. Randnummer 81 Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB (nur) die Informationspflichten nach Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sein. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art.

§ 1Abs.

1 EGBGB keine Voraussetzung. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, lässt sich bereits der Tatsache entnehmen, dass § 312d Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften auch die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung und damit die Erteilung sämtlicher vertragsrelevanter Informationen erforderte. Mit den Änderungen im Zuge der Umsetzung der RL 2011/83/EU durch das am 13.06.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Beginn der Widerrufsfrist bei allgemeinen Fernabsatzgeschäften nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhängig zu machen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/12637, S. 61; Folge einer Nichterfüllung der sonstigen Informationspflichten ist danach (nur) ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund einer Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, S. 55; s. auch MüKoBGB/Fritsche,

  1. Aufl. 2022, BGB § 356 Rn. 24; BeckOGK/Mörsdorf, 1.10.2023, BGB § 356 Rn. 38; Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 453). Etwas anderes gilt für Fernabsatzgeschäfte über Finanzdienstleistungen; hier ist gemäß § 356 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Art. 246b § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 EGBGB weiterhin die Erfüllung sämtlicher vorvertraglicher Informationspflichten erforderlich. Das entspricht Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie), wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art.4 RL 2002/65/EG erhält, also sämtliche vorvertraglichen Informationen und zusätzlichen Auskünfte. Auch für den Verbraucherbauvertrag sieht Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss.
  2. Randnummer 82 Nach Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) RL 2011/83/EU muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Muster-Widerrufsformular informieren. Dies hat die Beklagte hier getan. a. Randnummer 83 Die Beklagte hat über die Bedingungen des Widerrufs informiert. Dies erfordert eine Aufklärung nicht nur über die Tatsache des Bestehens eines Widerrufsrechts an sich und dessen Voraussetzungen, sondern auch über seine Rechtsfolgen, wie sie sich aus §§ 355 Abs. 3, 357, 357a (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) BGB ergeben (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 1/11 –, Rn. 19, juris; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art.

§ 1Rn. 36; Schmidt/Brönneke Vu

R 2013, 448, 451). Randnummer 84 Dem entspricht die Belehrung der Beklagten. Es wird über die beiderseitige Rückgabepflicht und die Frist hierfür informiert sowie den Umstand, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen und Wertersatz zu leisten hat. Der Rückgabeort - T… in B… oder das örtliche T… Center - ist angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an. Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach § 356 Abs. 3 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber nur von der Belehrung nach Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Dasselbe gilt für die Höhe des Wertersatzes. Es reicht aus, wenn dem Verbraucher - wie hier - mitgeteilt wird, dass er den Wertverlust zu ersetzen hat, soweit er über dasjenige hinausgeht, was für die Prüfung der Ware erforderlich war. Dass die Beklagte den Eindruck erwecken würde, die geleistete Anzahlung werde bei einem Widerruf nicht erstattet, trifft nicht zu. Vielmehr heißt es unter „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“: „Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“. Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 44, juris) klar und eindeutig, auch wenn - wie der Kläger vorträgt - einzelne Mandanten des Klägervertreters diesbezüglich Fragen haben mögen. b. Randnummer 85 Auch die Belehrung über die Fristen für den Widerruf entspricht den Anforderungen von Art.

§ 1Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83 EU.

(1)Randnummer 86 Der Beginn der Widerrufsfrist hängt zwar - anders als in der Belehrung der Beklagten angegeben - nicht (nur) von der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher ab, sondern gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und zwar gemäß Art.

§ 4Abs.

3 S. 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise. Dass dies in der Belehrung der Beklagten keine Erwähnung findet, schadet aber nicht. Im konkreten Fall nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist können im Interesse der Verständlichkeit weggelassen werden. Wenn die Informationspflichten erfüllt sind, muss der Unternehmer den Verbraucher nicht darauf hinweisen, dass nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Frist erst mit Erfüllung der Informationspflichten beginnt (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 54), zumal dann über einen Umstand zu unterrichten wäre, der keine Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, BGHZ 224, 1-20, Rn. 36; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 8 U 38/19 –, Rn. 64 , juris).

(2)Randnummer 87 Die Beklagte weist in ihrer Belehrung zutreffend darauf hin, dass die Frist bei Teillieferungen nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB erst mit der letzten Teillieferung beginnt. Der Ausdruck „die Waren in Besitz genommen“ lässt sich nach dem oben angeführten Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nur so verstehen, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Käufer „sämtliche“ Waren, also alles erhalten hat; dazu gehören auch die Fahrzeugpapiere.
(3)Randnummer 88 Über das Ende der Widerrufsfrist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB, muss nicht belehrt werden. Unter „Fristen“ im Sinne von Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB sind der Fristbeginn und die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu verstehen, nicht aber die Höchstdauer (Spindler/Schuster/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art.

Rn. 115; BeckOK BGB/Martens, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art.

§ 1Rn.

29). c. Randnummer 89 Auch die Belehrung über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs durch die Beklagte entspricht den Anforderungen. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB muss der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer eine Erklärung abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht, die aber keine Begründung enthalten muss. Nach Art. 11 Abs. 1 RL 2011/83/EU erfolgt der Widerruf in der Weise, dass der Verbraucher den Unternehmer über seinen Entschluss informiert, den Vertrag zu widerrufen. Eine Form ist für die Erklärung nicht vorgesehen. Der Verbraucher kann das Muster-Widerrufsformular verwenden oder aber eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Die Erklärung muss rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist abgesandt werden. Auf diese Anforderungen hat die Beklagte hingewiesen. Randnummer 90 Die Mitteilung, dass der Widerruf auch telefonisch möglich ist und die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Widerruf erklärt werden kann, waren nicht geboten.

(1)Randnummer 91 Anders als der Kläger meint, liegt darin, dass nicht angegeben wird, dass der Widerruf auch telefonisch möglich ist, keine Irreführung des Verbrauchers. Da eine bestimmte Form nicht vorgegeben ist, muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Rücktritt formfrei erklärt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 –, Rn. 74, juris). Die Widerrufsbelehrung ist nach dem bereits erwähnten Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auch nicht so zu verstehen, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre. Dass eine „eindeutige Erklärung“ mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, versteht sich von selbst. Auch der Zusatz „z. B.“ macht deutlich, dass nicht ausschließlich eine Erklärung in Textform möglich ist. Die Formulierung entspricht zudem derjenigen in der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs. 2 S. 2 EGBGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung.

(2)Randnummer 92 Der Verbraucher wird vorliegend auch nicht durch die Nichtangabe einer Telefonnummer von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten. Denn wenn er die Widerrufserklärung telefonisch abgeben möchte, kann er dies unter der Telefonnummer tun, die in den allgemeinen Informationen für den Widerrufsadressaten „T… GmbH, L…, 1… B…, g….com“ angegeben ist, nämlich „+ 49 …“. Es ist vertretbar und dem Verbraucher zumutbar, in der Widerrufsbelehrung auf eine erneute Angabe derjenigen Kontaktdaten zu verzichten, die ohnehin gemäß Art.

§ 1Abs.

1 S. 1 Nr. 2 BGB anzugeben sind (Spindler/Schuster/Schirmbacher, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art.

Rn. 120), jedenfalls wenn sie, wie hier, leicht auffindbar sind.

(3)Randnummer 93 Eine Pflicht des Unternehmers, es dem Verbraucher durch eine Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu erleichtern, den Widerruf telefonisch auszuüben, lässt sich den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verbraucherrechte-Richtlinie angestrebte Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Fernabsatzverträgen nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern es auch kleineren und mittleren Unternehmen bzw. einzelnen Unternehmern erleichtern soll, in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte zu machen, um so zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Es soll ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet werden (Erwägungsgründe 4 und 5 der RL 2011/83/EU). Bei der Auslegung der Richtlinie ist daher ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21 –, Victorinox, Rn. 39, juris; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-649/17 –, Amazon, Rn. 44, juris). Es reicht daher aus, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme genannt wird und er im Übrigen die Telefonnummer unschwer ermitteln kann. Es sollte auch nichts dagegen sprechen, den Verbraucher, der die Beweislast für den rechtzeitigen Widerruf trägt, in seinem eigenen Interesse durch eine beispielhafte Aufzählung sanft dahin zu lenken, sich für den Widerruf eines dauerhaften Datenträgers zu bedienen (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 55; s. auch Erwägungsgrund 44 der RL 2011/83/EU und BT-Drs. 17/12637 S. 60), wie es im Übrigen auch in der Musterwiderrufsbelehrung geschieht.
(4)Randnummer 94 Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, EIS.de, Celex-Nr. 62019CJ0266), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, und Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2015, 4 U 171/14), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17). Danach soll bei Verwendung der - vom Unternehmer auszufüllenden - Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 S. 1 RL 2011/83/EU bzw. in Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB die Telefonnummer eingetragen werden, die der Unternehmer auf seiner Webseite als „Kontakt“ angibt, weil sie dann als „verfügbar“ anzusehen ist. Randnummer 95 Zum einen sind diese Entscheidungen in wettbewerbsrechtlichen und nicht in verbraucherschutzrechtlichen Streitigkeiten ergangen; es lagen also abweichende Prüfungsmaßstäbe zugrunde und es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich ein Verstoß auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers auswirkt. Randnummer 96 Zum anderen betreffen die Entscheidungen ausschließlich die Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist aber den gesetzlichen Vorgaben nachgelagert. Sie hat vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis für den Unternehmer zu vereinfachen und ihn durch die Gesetzlichkeitsfiktion in Art.

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB vor den mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung verbundenen Unsicherheiten zu schützen. Außerdem soll Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 34, juris; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art.

§ 1Rn.

43). Im Interesse der unternehmerischen Freiheit ist die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung aber gerade nicht verpflichtend und sie definiert auch nicht die Anforderungen an die Belehrung (Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 272, 275; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 12 Widerrufsrecht Rn. 23, beck-online). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Unternehmer seinen Informationspflichten auch durch eine Belehrung nachkommen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. Er trägt dann bloß das Risiko, dass die Anforderungen an eine korrekte Belehrung nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 28, juris). Die genannten Vorschriften sehen die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht vor, sondern überlassen es dem Unternehmer selbst, wie er den Verbraucher über das Verfahren des Widerrufs aufklärt. III. Randnummer 97 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung einer etwaigen Zurücknahme der Berufung binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Auf die im Fall der Berufungsrücknahme nach Nr. 1222 GKG-KV eintretende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 wird vorsorglich hingewiesen. IV. Randnummer 98 Die Festsetzung des Berufungswertes beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001648614

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