1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht Berlin hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden keine urheberrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagt zu, weil das von ihr vertriebene Gestell 1965 keine Vervielfältigung des Entwurfs von E sondern eine freie Bearbeitung darstelle und ein negatives Urheberpersönlichkeitsrecht nur hinsichtlich eigener Werke bestehe. Markenrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Beklagte die Bezeichnung "E Tisch" lediglich beschreibend - im Sinne eines Oberbegriffs für ähnlich gestaltete Tische - verwende. Die Benutzung sei nicht sittenwidrig, zumal zunächst das vom Kläger selbst als E Gestell bezeichnete Gestell 1965 produziert und von ihm unter der Bezeichnung "E " auf den Markt gebracht worden sei. Eine Irreführung scheide aus, weil der Verkehr unter einem Tisch auch das Gestell 1965 verstehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Randnummer 5 Der Kläger rügt und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor: Randnummer 6 Das Landgericht habe auf §§ 11, 13 UrhG gestützte Ansprüche zu Unrecht verneint. Seine Beurteilung des Gestells 1965 als freie Benutzung sei fehlerhaft, weil es nicht hinreichend auf die relevanten Übereinstimmungen in den den Gesamteindruck prägenden eigenschöpferischen Merkmalen des Gestells 1953 abgestellt habe. Nach zutreffender Beurteilung handele es sich bei dem Gestell 1965 um eine unfreie Bearbeitung des Gestells 1953. Er bestreite, dass E die von der Beklagten vorgelegten Beispiele des vorbekannten Formenschatzes gekannt habe. Das Gestell 1953 könne diesen auch nicht entnommen werden. Randnummer 7 Markenrechtliche Ansprüche habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Dass es sich bei dem Wort "E " um eine üblich gewordene Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 3 MarkenG handele, lasse sich aus den Anlagen K25 nicht herleiten. Für seine Annahme, es handele sich um einen Oberbegriff für ähnlich gestaltete Tische, fehle ein empirischer Nachweis. Die verwendete Bezeichnung verstoße gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG, weil allein er - der Kläger - und nicht A W oder die A KG die Tischgestelle mit "E " beworben habe, sodass es sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis auf sein Unternehmen handele. Randnummer 8 Der weiter hilfsweise gerügte Wettbewerbsverstoß folge aus dem Umstand, dass das Tischgestell E2 tatsächlich nicht als "E Tisch" bekannt sei und die Angabe daher im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis auf den Gewerbebetrieb des Markeninhabers verstanden werde. Die Werbung sei somit irreführend, jedenfalls wenn ein Hinweis darauf fehle, dass der E nicht von E stammt. Randnummer 9 Auf die gerichtlichen Hinweise vom 06.02.2019 (Bd.l BI. 160-162 d.A.) trägt der Kläger weiter vor: Die beteiligten Verkehrskreise verstünden einen Hinweis auf den Designer eines Möbels dahin, dass der Hersteller des Möbels Lizenznehmer des Designers sei. Die Annahme, E habe Herstellung und Vertrieb der Bearbeitung von A W als Serienmöbel in großen Stückzahlen ohne Lizenzvertrag gestattet, sei fernliegend. Die GmbH & Co KG nutze die erst von ihm - dem Kläger - geschaffene Popularität der Marke "E " aus, was anständigen Gepflogenheiten widerspreche. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die angegriffene Formulierung erwecke zudem den unzutreffenden Eindruck einer Alleinstellung. Randnummer 10 Die ihm - dem Kläger - von den Erben E erteilte Ermächtigung zur Durchsetzung auf den Namen des Urhebers bezogener Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebe sich aus § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags vom 14./15.Januar 1995, da mit dem von ihr erfassten "Kennzeichenrecht" das Recht am Namen E gemeint sei. Den als Irreführung und Ausbeutung gerügten Wettbewerbsverstoß mache er im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen als geschäftsführender Alleingesellschafter der R GmbH & Co KG geltend. Randnummer 11 Der Kläger beantragt: Randnummer 12
Randnummer 33 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler auf, auf denen das angefochtene Urteil beruht (§ 513 in Verbindung mit § 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch der zweitinstanzliche Hilfsantrag ist unbegründet. Randnummer 34 Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die angegriffene Bewerbung des von der Beklagten vertriebenen Tischgestells "E der A GmbH & Co KG (Gestell 1965) verletzt weder mit den darin enthaltenen Worten "bekannt als E -Tisch" noch mit dem vollständigen Werbespruch "Der A -Klassiker E bekannt als E -Tisch" das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Gestell 1953 oder das Urheberpersönlichkeitsrecht von E . Auch Rechte des Klägers in der Wortmarke "E " werden nicht verletzt. Die vom Kläger in Prozessstandschaft geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der R GmbH & co KG sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 35 I. Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihm zustehender ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte oder auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts E
G in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1 und Abs.2 UrhG stützen. Randnummer 36 1. Von der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung auf dem Urhebergesetz beruhender vermögensrechtlicher Ansprüche in Ansehung des von E E geschaffenen Entwurfs eines Tischgestells von 1953 ist
G auszugehen. Dagegen kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Kläger auch zur Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ermächtigt ist. Randnummer 37 a) Der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Gestell 1953 ist vom Kläger schlüssig vorgetragen und von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die Witwe und die Kinder von E E , auf die als seine Erben das Urheberrecht
G, 1922 BGB übergegangen ist, haben danach durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 14./15.Januar 1995 (Anlage K 13) die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Gestell 1953 (unter Ziffer 50 der Anlage zum Kaufvertrag bezeichnet als "Stahlrohrtischgestell") auf den Kläger und seinen früheren Partner O S übertragen. Durch weiteren Vertrag vom 25.10.1999 (Anlage K 14) hat der Kläger die Rechte aus diesem Vertrag von Herrn S erworben. Randnummer 38 b) Demgegenüber ergibt die Auslegung des Kaufvertrags vom 14./15.Januar 1995
, 157 BGB nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass der Kläger und O S auch zur Geltendmachung auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts von E gestützter Ansprüche ermächtigt worden sind. Denn die ihnen unter § 6 des Vertrags erteilte Ermächtigung bezieht sich ausdrücklich nur auf die
des Vertrags von ihnen erworbenen Randnummer 39 Nutzungsrechte zum Zweck der gewerblichen Herstellung und des Vertriebs der in der Anlage genannten Modelle sowie des Kennzeichnungsrechts, das unter § 1 Abs. 2 als das Recht (und die Pflicht) definiert ist, die Vertragsgegenstände unter dem Namen "E E ' oder "Entwurf E E zu vermarkten und in den Verkehr zu bringen. Dass sich die Ermächtigung zur Abwehr von Verletzungen des Kennzeichnungsrechts an nach Entwürfen von E gefertigten Möbeln auch auf Verletzungen seines Urheberpersönlichkeitsrechts beziehen sollte, erschließt sich daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres. Randnummer 40 Die Frage der Reichweite der erteilten Ermächtigung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die angegriffene Werbung der Beklagten das Urheberpersönlichkeitsrecht von E nicht verletzt. Randnummer 41 2. Das von E geschaffene Gestell 1953 ist nach Auffassung des Senats als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Randnummer 42 a) Bereits in der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung war anerkannt, dass Möbel trotz ihres im Vordergrund stehenden Gebrauchszwecks bei hinreichender Gestaltungshöhe als Werke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen können. Nach den damaligen Grundsätzen kam es darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig vom Gebrauchszweck war entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Künste einzuordnen. Bei dieser Betrachtung waren u. a. die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung des Werks sowie die Beachtung, die es in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1961, 635/63 - Stahlrohrstuhl l; GRUR 1987, 903/904f. - Le Corbusier-Möbel; GRUR 1981, 820/822 Stahlrohrstuhl II). Randnummer 43 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an Werke der angewandten Kunst
G keine besonderen Anforderungen mehr zu stellen. Es genügt, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dagegen ist es nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Bei der Beurteilung des Erreichens der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Gestaltungshöhe ist zu beachten, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht, und eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks führt (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2012, 58 - Seilzirkus - Rdn. 17, 20; NJW 2014, 469 - Geburtstagszug - LS. 1 u. 2 u. Rdn. 26ff., jew. m.w.N.). Randnummer 44 Die für die (rechtliche) Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten die erforderliche Gestaltungshöhe erreichen, erforderlichen (tatsächlichen) Feststellungen können vom Gericht aus eigener Sachkunde getroffen werden, weil seine Mitglieder zu dem maßgebenden Personenkreis gehören (vgl. BGH GRUR 2004, 941/942 - Metallbett; GRUR 2009, 856/859 Rdn.30 - TrippTrapp-Stuhl - m.w.N.). Dabei hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Schutzfähigkeit und den Schutzumfang seines Werks zu beweisen, wozu auch die Einhaltung des gebotenen Abstands zum vorbekannten Formengut gehört. In der Regel erbringt er den erforderlichen Nachweis jedoch bereits durch Vorlage seines Werks. Demgegenüber ist es Sache des Beklagten, der sich mit dem Einwand fehlender oder eingeschränkter Schutzfähigkeit im Hinblick auf vorbekanntes Formengut verteidigt, das Aussehen der älteren Werke darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 1981, 820/822 - Stahlrohrstuhl II). Randnummer 45 b) Unter Zugrundelegung der nach der neueren Rechtsprechung des BGH geltenden Grundsätze kann die Schutzfähigkeit des Gestells 1953
G bejaht werden. Randnummer 46 Das aus den zu den Akten gereichten Abbildungen (Anlagen K7, K25/I-3, B5) ersichtliche Gestell 1953 weist als hervorstechende Besonderheit die in einer Diagonale liegende Kreuzstrebe auf, die an den die Tischbeine paarweise verbindenden Querstreben in einem sichtbaren Abstand von diesen angebracht sind. Das Stahlrohrgestell unterscheidet sich aufgrund dieser eigenwilligen Konstruktion im Gesamteindruck deutlich von dem von der Beklagten vorgetragenen vorbekannten Formenschatz. So fehlen dem Tisch von A (Anlage BB1) die Querstreben und die filigrane Anmutung der deutlich schmaler wirkenden Stahlrohre. Die Stahlrohrgestelle seiner Tischchen (Anlage BB2) werden zwar ebenfalls von Kreuzstreben zusammengehalten, die aber nicht in der Diagonale angebracht sind. Auch der Tisch von A und V (Anlage BB3) weist Kreuzstreben aus Stahlrohren auf, die jedoch paarweise symmetrisch und mittig angebracht sind. Die Möbelstücke von C, "B " und Tisch (Anlage BB4-6), weist sowohl Querstreben als auch eine Kreuzstrebe auf. Da die Kreuzstrebe zentral und mittig an den Querstreben angebracht ist und die oberen Querstreben deutlich sichtbar unterhalb des Möbelaufsatzes bzw. der Tischplatte angebracht sind, ergibt sich auch bei diesen eine andere Gesamtanmutung. Der Jugendstiltisch (Anlage BB15, Bd.II BI. 159 d.A.) zeigt eine diagonale Kreuzstrebe, ist aber ansonsten gänzlich anders gestaltet als das Gestell 1953. Die klägerseits vorgelegten Beispiele (Anlagen K20-K24) weichen ebenfalls deutlich von diesem ab. Randnummer 47 Nach alledem ist im Ergebnis anzunehmen, dass das Gestell 1953 eine Gestaltungshöhe erreicht, die es rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen, wobei die den Gesamteindruck prägende individuelle schöpferische Leistung im Wesentlichen in der diagonal an den die Tischbeine paarig verbindenden Querstangen angebrachten Kreuzstrebe liegt. Randnummer 48 3. Das von der Beklagten vertriebene Gestell 1965 stellt keine abhängige Bearbeitung des von E geschaffenen Gestells 1953
G dar. Die vorhandenen Ähnlichkeiten beruhen allenfalls auf einer freien Benutzung des klägerischen Werks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG sowie der Benutzung freien Gemeinguts, also nicht geschützter Gestaltungselemente. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat - übereinstimmend mit dem Landgericht und dem OLG Stuttgart a.a.O. - nach eigener Würdigung der beiden Gestelle auch vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte. Randnummer 49 a) Bei der Prüfung des Vorliegens einer abhängigen Bearbeitung
G kommt es darauf an, ob diejenigen objektiven Merkmale, die dem benutzten Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, übernommen worden sind. Eine Urheberrechtsverletzung kann nur in der unfreien Übernahme solcher Gestaltungselemente liegen, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen, also nicht ihrerseits die Benutzung freien Gemeinguts oder fremder Schöpfungen darstellen. Auch die bloße Übernahme von Ideen oder einzelnen nicht geschützten Gestaltungselementen reicht dazu nicht aus. Maßgebend ist der Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2014, 771 - Pippi Langstrumpf - Rdn.40; Schricker/ Loewenheim, a.a.O., § 23 Rdn. 15, jew. m.w.N.). Randnummer 50 Enthält das neue Werk urheberrechtlich geschützte Elemente des älteren, sind an das Vorliegen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG strenge Maßstäbe anzulegen. Maßgebend ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält, wobei die Übereinstimmungen und nicht die Unterschiede im Vordergrund stehen: Die entnommenen Züge müssen in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass angesichts der Eigentümlichkeit des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblassen und nur noch als Anregung zu neuem selbständigen Werkschaffen erscheinen (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. - Pippi Langstrumpf -Rdn. 38; Schricker/Loewenheim, a.a.O., $$ 24 Rdn. 10ff., jem m.w.N.). Randnummer 51 Die Annahme einer unfreien Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG setzt weiter voraus, dass der Urheber des jüngeren Werks das ältere gekannt hat und bei seinem Schaffen bewusst oder unbewusst darauf zurückgegriffen hat. Weitgehende Übereinstimmungen legen in der Regel diese Annahme nahe, wobei man von einem Anscheinsbeweis ausgehen kann. Dieser kann jedoch als ausgeräumt anzusehen sein, wenn nach den Umständen ein anderer Geschehensablauf nahe liegt (vgl. zu Vorstehendem. Schricker/ Loewenheim, a.a.O. § 23 Rdn. 30ff m.w.N.). Randnummer 52
G kann sich der Urheber sowohl gegenüber der Anmaßung der Urheberschaft durch Dritte als auch gegen deren Leugnung zur Wehr setzen. Randnummer 59 Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk
G bezieht sich als urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis nach § 11 UrhG allein auf die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu einem von ihm stammenden konkreten Werk. Die Bezeichnung eines fremden Werks mit dem Namen eines anderen als Urheber wird nicht vom Urheberpersönlichkeitsschutz erfasst, sondern fällt in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG oder des Namensrechts (§ 12 BGB) des Genannten (vgl. BGHZ 107, 384 - Emil Nolde - Rdn. 30f. nach juris m.w.N.). Randnummer 60 b) Nach vorstehenden Grundsätzen verletzt die angegriffene Werbung das Randnummer 61 Urheberpersönlichkeitsrecht von E
G schon deshalb nicht, weil das mit ihr beworbene Gestell 1965 weder von ihm geschaffen wurde noch - wie ausgeführt - eine abhängige Bearbeitung seines Gestells 1953 darstellt. Das E nach § 13 S. 1 UrhG zustehende Recht zu bestimmen, ob und in welcher Weise das Gestell 1953 mit einer Urheberbezeichnung zu versehen war, wird durch die Werbung daher nicht tangiert. Randnummer 62 c) Im Übrigen wird nach Auffassung des Senats auch der - nicht streitgegenständliche - fortdauernde postmortale Persönlichkeitsschutz E
1 GG (vgl. zur Dauer BGH a.a.O. - Emil Nolde - Rdn.34 m.w.N.) durch die angegriffene Werbung nicht verletzt. Randnummer 63 Der Werbespruch "Der A Klassiker E - bekannt als E Tisch" enthält schon nicht die Behauptung, dass es sich um einen von E selbst entworfenen Tisch handelt. Vielmehr verweist er auf die Entstehungsgeschichte und die seit Langem bestehende Bekanntheit des Tischgestells unter der genannten Bezeichnung. Die interessierten Verkehrskreise können anhand dieser Hinweise aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. etwa den Artikel in Wikipedia, Anlage B8) unschwer erfahren, dass das beworbene Gestell 1965 zwar nicht von E selbst entworfen, jedoch in seinem Umfeld entwickelt wurde, wobei sein Gestell 1953 als Anregung diente. Randnummer 64 Gegen die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht zudem, dass noch bis Anfang der 1990er Jahre allein das Gestell 1965 gefertigt und vertrieben und dabei als E - Tischgestell" bezeichnet wurde (vgl. die Anlagen B11, B12, BB8, BB9), und zwar ersichtlich, ohne dass die Erben von E dagegen vorgingen. Randnummer 65 II. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der für ihn eingetragenen Marke E keine Ansprüche
G zu. Denn die Benutzung der Marke im Rahmen der streitgegenständlichen Werbeaussage "bekannt als E - Tisch", in vollständige Fassung "Der A Klassiker E - bekannt als E - Tisch" ist
G in der bis 13.01.2019 gültigen Fassung (i.F. a.F.) und ebenso in der ab dem 14.01.2019 gültigen Fassung (i.F. n.F.) zulässig. Randnummer 66 I.
G ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Randnummer 67
G erforderliche markenmäßige Randnummer 69 Verwendung ist bei der streitgegenständlichen Werbung gegeben. Im Übrigen könnte die Frage auch offenbleiben, weil § 23 MarkenG auch bei einer markenmäßigen Verwendung anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1162 - DAX - Rdn.27; GRUR 2011, 134 - Perlentaucher - Rdn.59). Randnummer 70
G a.F. bzw. 23 Abs.1 Nr.2, Abs.2 MarkenG n.F. nicht verbieten. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu der Beurteilung, dass die Bezeichnung "E Tisch" im Rahmen der angegriffenen Werbung als Angabe über die Merkmale und Eigenschaften der Ware im Sinne von § 23 Nr.2 MarkenG a.F. und § 23 Abs. 1 Nr.2 MarkenG n.F. verwendet wird und diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG a.F.) bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs.2 MarkenG n.F.). Randnummer 76 aa)
G a.F. hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten untersagen, ein mit der Märke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung der Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung vorliegen. Entscheidend ist, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistung verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht und damit nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwider handeln: Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. -DAX - Rdn.27, 29 m.w.N.). Nicht relevant ist, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (vgl. BGH a.a.O. - Perlentaucher - Rdn.59f. m.w.N.). Insoweit ist durch den neu gefassten § 23 Abs. 1 Nr.2, Abs.2 MarkenG keine Änderung eingetreten. Randnummer 77 bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend eine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als Angabe über Merkmale des Tisches gegeben, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht und damit nicht gegen die guter Sitten im Sinne von § 23 MarkenG a.F. verstößt. Randnummer 78
Abs.2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit einer Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Randnummer 85 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "E -Tisch" wird im Zusammenhang der angegriffenen Werbeaussage, insbesondere der einleitenden Worten "Der A ", von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie dargelegt - als Hinweis auf die designerische Herkunft und die Entstehungsgeschichte des beworbenen Tischs aus dem Umfeld von E verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Marke des Klägers oder die betriebliche Herkunft aus seinem Unternehmen. Eine Verwechslungsgefahr besteht daher nicht, zumal die Werbeaussage auch die Bezeichnung des von der Beklagten beworbenen Tischs E enthält (vgl. dazu BGH a.a.O. - AMARULA/Marulablu - Rdn.72 m.w.N.). Randnummer 86 3. Die Klage hat auch unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung (§ 4 Nr.3 UWG) eines vom Kläger geschaffenen Rufs der Marke "E " keinen Erfolg. Die angegriffene Werbeaussage bezieht sich - wie dargelegt - auf die designerische Herkunft und die auf dieser beruhende historische Bekanntheit des von A W geschaffenen Gestells 1965 als "E -Tisch" nicht jedoch auf einen erst seit dem Jahr 1995 geschaffenen Ruf der Marke C. Randnummer 87 l. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 88 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 89 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001648624
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