Tenor
- Der Angeklagte W wird wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 900,-- EUR verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte W trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last. Der Angeklagte W ist für die vom ... bis ... erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
- Der Angeklagte X ist schuldig der falschen Versicherung an Eides statt. Von einer Strafe wird abgesehen. Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte X trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last. Der Angeklagte X ist für die vom ... bis ... erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
- Die Angeklagten Z und Y werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten Z und Y fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten W §§ 201, 53 StGB Für den Angeklagten X §§ 156, 158, 21 StGB Gründe Randnummer Randnummer 1 (für den Angeklagten Y gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt) Randnummer 2 A. Verurteilung Randnummer 3 I. Persönliche Verhältnisse
- W Randnummer 4 a. Lebenslauf Randnummer 5 Der zu Beginn der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte W ist in ... geboren und ... Staatsangehöriger. Sein Vater immigrierte im Jahr ... aus dem ... nach Deutschland. Zwei Jahre später holte er die Mutter und die vier älteren Geschwister des Angeklagten nach Deutschland. Der Angeklagte ist das mittlere von insgesamt neun Kindern seiner Eltern und der erste, der in Deutschland geboren ist. Der am ... verstorbene Vater des Angeklagten war in Deutschland zunächst als ... in einem ... tätig und eröffnete später einen ... in der A-Straße in ... Die Mutter des Angeklagten verstarb am ... Randnummer 6 Der Angeklagte wurde regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult und absolvierte die Schulzeit ebenfalls regelgerecht mit dem Fachabitur, das er im Jahr ... auf dem Oberstufenzentrum für Wirtschaft und Verwaltung in ... ablegte. Anschließend begann er nahtlos eine dreijährige Ausbildung als ... Nach dem Abschluss der Lehre zum ... im Jahr ... arbeitete er noch einige Jahre in diesem Beruf, bis er im Jahr ... den ... C alias ... kennen lernte und fortan partnerschaftlich mit diesem in der ... tätig war. Im Jahr ... trennten sich die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem ... C. Der Angeklagte ist seither weiterhin in der ... als ... tätig und lebt zudem von „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ (s.u.). Randnummer 7 Der Angeklagte heiratete im Jahr ... Aus dieser Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Söhne hervorgegangen. Die Ehe wurde im Jahr ... geschieden. Unterhaltsverpflichtungen bestehen aktuell weder gegenüber seinen Söhnen noch seiner geschiedenen Ehefrau. Ein halbes Jahr nach der Ehescheidung lernte der Angeklagte seine aktuelle Lebensgefährtin kennen. Aus dieser Partnerschaft gingen zwei weitere Kinder hervor. Die Tochter B ist ... Jahre alt und der Sohn D ist ... Jahre alt. Der Angeklagte hat nicht wieder geheiratet und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den jüngsten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin trägt als ... und ... zum Familieneinkommen in unbekannter Höhe bei. Randnummer 8 b. Wirtschaftliche Verhältnisse Randnummer 9 Die Familie bewohnt eine Villa auf einem 4.448 Quadratmeter großem Grundstück in ..., G-Damm. Die Villa umfasst eine Gesamtwohnfläche einschließlich der Verkehrs- und Nutzfläche von 539,94 Quadratmeter. Zum Objekt gehört neben einer großen Tiefgarage von rund 177 Quadratmetern, mit unterirdischem Zugang zum Haus, ein Garten mit einem Schwimmbeckenareal. Das Haus wurde in den Jahren von ... bis ... aufwändig saniert, Grundrisse neu gestaltet und die Bausubstanz zu 90 Prozent erneuert. Eigentümer der Immobilie ist nach einer Zwangsversteigerung am ... der Sohn des Angeklagten, E. Die ortsübliche Vergleichsmiete für das Immobilienobjekt beträgt 14.281,37 EUR brutto. Randnummer 10 Ab dem ... begann der Angeklagte ein Arbeitsverhältnis mit der ... (haftungsbeschränkt) wobei ein monatlicher Nettolohn von 2.200,-- EUR vereinbart wurde. Randnummer 11 Der Angeklagte W ist zudem seit August ... Eigentümer von vier Eigentumswohnungen in der B-Straße in ... Hierbei handelt es sich um jeweils zwei Wohnungen mit einer Größe von 97,99 Quadratmeter sowie von 58,69 Quadratmeter. Eine der Wohnungen bewohnt der Bruder des Angeklagten W, der Y, mit seiner Frau und seinen fünf Kindern. Die ortsübliche Miete für die kleineren Wohnungen beläuft sich auf rund 830,-- EUR netto, für die beiden größeren Wohnungen auf rund 943,-- EUR netto. Auf den Wohnungen lastet eine Grundschuld eingetragen für die Berliner Volksbank e. G. in Höhe von 570.000,-- EUR zur Sicherung eines Darlehens für den Erwerb der Grundstücke der Gbr A.F, eingetragen im Juli ... sowie eine Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000,-- EUR, die im ... bestellt und im ... eingetragen wurde. Randnummer 12 Des Weiteren ist der Angeklagte W seit ... Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von 279,13 Quadratmetern und einer Grundstücksfläche von 743 Quadratmetern im D-Straße in .... Das Haus wird von dem Bruder des Angeklagten F und dessen Familie bewohnt. Randnummer 13 Der Angeklagte W ist zudem seit dem Jahr ... Eigentümer einer Eigentumswohnung in der ... mit einer Wohnfläche von 69 Quadratmetern. Die ortsübliche Vergleichsmiete beläuft sich auf rund 519,-- EUR. Auf der Wohnung lastet eine Briefgrundschuld in Höhe von 400.000,-- EUR, die im Mai ... eingetragen wurde. Randnummer 14 Darüber hinaus ist der Angeklagte W seit dem ... Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in der E-Straße in ... Die Eigentumseintragung erfolgte am ... Die Gesamtfläche des Grundstücks beläuft sich auf 5.296 Quadratmeter. Auf dem Grundstück sind neben dem Angeklagten W weitere acht unterschiedliche Gewerbetreibende gemeldet. Der Angeklagte W nutzt selbst seit ... ein Büro von insgesamt 20,44 Quadratmetern auf dem Gelände. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die acht Gewerbeeinheiten beläuft sich auf insgesamt rund 51.000,-- EUR netto. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld für G in Höhe von 695.000,-- EUR, eingetragen im Februar ..., sowie mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 6.000.000,-- EUR, eingetragen im ... belastet. Randnummer 15 Die Gewerbemieten sind seit dem ... zu einer Höhe von insgesamt 15.099,-- EUR netto monatlich an den Darlehensgeber G abgetreten. Randnummer 16 c. Vorstrafen Randnummer 17 Der Angeklagte wurde am ... erstmalig durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 165,-- EUR erkannt. Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 18 Der Angeklagte betrat am ... gegen Mittag das Geschäftshaus am ... in ... Dort ist der mittlerweile ... Jahre alte Zeuge H (nachfolgend: der Geschädigte) als ... tätig. Er war gerade im Erdgeschoss mit der Abnahme von Fliesenarbeiten beschäftigt. Deshalb bemerkte er den Angeklagten zunächst nicht. Der Angeklagte beschwerte sich darüber und fragte: „Warum grüßt mich denn hier niemand?“ Er war sehr aufgebracht und forderte den Geschädigten auf, mit nach draußen zu kommen, weil er sich mit ihm prügeln wollte. Das lehnte der Geschädigte ab. Er fragte den Angeklagten, wohin er wolle. Als er von dem Angeklagten erfuhr, dass er auf den Weg zu der im Haus befindlichen Physiotherapiepraxis des Zeugen I war, entschloss er sich, den Angeklagten dorthin zu begleiten, weil er die Hoffnung hatte, der Zeuge I könne ihn beruhigen. Randnummer 19 Der Geschädigte fuhr zusammen mit dem Angeklagten mit einem Fahrstuhl in die Physiotherapiepraxis in einem der oberen Stockwerke. Dort verließen beide den Fahrstuhl und gelangten unmittelbar in die Praxis, weiterhin laut streitend. Randnummer 20 Der Zeuge I empfing sie dort und führte sie in einen Nebenraum, den sogenannten Spinningraum. Er wollte beruhigend auf den Angeklagten einwirken, was ihm aber nicht gelang. Dabei äußerte der Angeklagte: „Dieser Mann soll nicht leben“. Damit meinte er den Geschädigten. Daraufhin bekam es der Geschädigte mit der Angst zu tun und wollte die Praxis verlassen. Randnummer 21 Auf dem Weg zum Fahrstuhl folgte ihm der Angeklagte. Noch vor dem Fahrstuhl drückte der Angeklagte zwei seiner Finger auf beide Augen des Geschädigten, der dies als schmerzhaft empfand und für einige Sekunden nichts sehen konnte. Der Geschädigte reagierte reflexhaft und schlug mit der linken Faust in Richtung des Gesichts des Angeklagten und traf ihn auch. Randnummer 22 Dann drückte der Geschädigte den Fahrstuhlknopf, weil er sich möglichst schnell entfernen wollte. Kurz vor oder bereits im Fahrstuhl ging die Auseinandersetzung weiter. Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten einen Kopfstoß, der zu einer Schwellung der Nase des Geschädigten führte. Dass es bei dem Geschädigten zu einer Fraktur der Nase gekommen ist, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Außerdem versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere Tritte und Schläge auf Beine und Rücken. Randnummer 23 Der Zeuge I war hinzugekommen und versuchte, die beiden Kontrahenten zu trennen. Er drängte den Angeklagten aus dem Fahrstuhl und fuhr gemeinsam mit dem Geschädigten in das Untergeschoss, während der Angeklagte oben in der Praxis verblieb. Unten versorgte der Zeuge I den Geschädigten, der aus der Nase blutete, mit Papiertüchern. Anschließend fuhr der Zeuge I wieder nach oben in die Praxis. Randnummer 24 Dort hatte der Zeuge J, der in der Praxis als Physiotherapeut tätig war, den Angeklagten, der ebenfalls Nasenbluten hatte, bereits versorgt. Der Zeuge I fuhr sodann mit dem Angeklagten nach unten zu dem Geschädigten, wo sich beide auf Anregung des Zeugen I die Hand gaben. Randnummer 25 Der Geschädigte hat seine Nasenverletzung nicht ärztlich behandeln lassen. Er hatte etwa eine Woche lang Schmerzen. Die Berührung seiner Augen durch die Finger des Angeklagten hat zu keiner Verletzung geführt. Randnummer 26 d. Haftverhältnisse Randnummer 27 Der Angeklagte W wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom ... – ... – am ... festgenommen, wobei der Haftbefehl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – um eine Tat reduziert wurde. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl mit Beschluss vom ... – ... – aufgehoben und den Erlass eines neuen Haftbefehls abgelehnt. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
- X Randnummer 28 a. Lebenslauf Randnummer 29 Der zum Beginn der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte X ist ... Staatsangehöriger und jüngerer Bruder des Angeklagten W. Er wurde regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult und hat die Schule mit dem erweiterten Hauptschulabschluss abgeschlossen. Nach der Schule war der Angeklagte X zunächst ein Jahr als ... und anschließend ca. ein Jahr lang als ... tätig. Danach absolvierte er insgesamt drei Jahre lang ... Ab dem Jahr ... arbeitete der Angeklagte für den ... C als ..., bis die geschäftlichen Beziehungen im Jahr ... endeten. Seitdem geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Randnummer 30 Der Angeklagte hat im Jahr ... seine Ehefrau K kennen gelernt und geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, der jüngste Sohn ist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ... Monate alt, ein weiterer Sohn ist ... Jahre und die beiden Töchter des Angeklagten sind ... und ... Jahre alt. Die Ehe war in den vergangenen Jahren mit Konflikten belastet. Das Paar hat jedoch wieder zueinander gefunden, die Beziehung ist heute stabil. Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt in einem Zweifamilienhaus auf demselben Grundstück wie der Bruder W am G-Damm. Randnummer 31 b. Suchtmittelkonsum Randnummer 32 Mit 15 Jahren rauchte der Angeklagte erstmals Tabak und trank mit ca. 17 Jahren erstmalig Alkohol. Cannabis hat er „mal“ probiert, aber nicht regelmäßig konsumiert. In seinen Zwanziger Jahren kam er erstmalig mit Kokain in Kontakt. Der anfänglich nur gelegentliche Konsum steigerte sich mit den Jahren zu einem episodenhaften täglichen Konsum von bis zu vier Gramm. Hieraus ergaben sich körperliche Symptome, wie ein länger andauernder Wachzustand und eine nach dem Konsum auftretende Paranoia. Darüber hinaus haben sich ein Defekt der Nasenscheidewand (sog. Rhinus Sicca/„Koksnase“) und Zahnprobleme (Karies) entwickelt. Um vom Kokainrausch runter zu kommen, konsumierte der Angeklagte zudem Tilidin. Aufgrund seines Konsumverhaltens besteht bei dem Angeklagten eine Kokain- und Tilidinabhängigkeit sowie eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (ICD10: F19.21). Während seiner Inhaftierung in hiesiger Sache hat der Angeklagte einen Entzug gemacht und konsumiert seitdem keine Betäubungsmittel mehr. Er möchte künftig auch weiterhin ein drogenfreies Leben führen. Randnummer 33 c. Vorstrafen Randnummer 34 Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 35 aa. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- Euro; Randnummer 36 bb. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-- Euro; Randnummer 37 cc. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- Euro; Randnummer 38 dd. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, vier Monate Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung, Bewährungszeit zwei Jahre, Strafe erlassen mit Wirkung vom
- Februar ...; Randnummer 39 ee. Amtsgericht Dortmund vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- Euro; Randnummer 40 ff. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,-- Euro; Randnummer 41 gg. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis ..., Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom ... (unter hh.), Strafe erlassen mit Wirkung vom ...; Randnummer 42 hh. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis ...; Randnummer 43 ii. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- Euro; Randnummer 44 jj. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- Euro. Randnummer 45 d. Haft Randnummer 46 Der Angeklagte X wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – sowie des Europäischen Haftbefehls vom ... am ... in ... in Auslieferungshaft genommen und am ... ausgeliefert. Aufgrund der Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... – wurde er noch am selben Tag entlassen. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten erging am ... – ... – nachdem sich der Angeklagte am ... selbst der Polizei stellte, wurde er noch am selben Tag durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss der Kammer vom ... wurden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – sowie der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form der Abänderungsbeschlüsse der Kammer vom ... und ... – ... – aufgehoben und ein neuer Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen der Angeklagte am ... erneut festgenommen wurde. Die Verkündung und in Vollzugsetzung dieses Haftbefehls erfolgte am ... Mit Beschluss der Kammer vom ... wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Letztlich wurde der Haftbefehl und der Haftverschonungsbefehl mit Beschluss der Kammer vom ... aufgehoben. Randnummer 47 II. Feststellungen
- W Randnummer 48 Der Angeklagte W zeichnete im Zeitraum vom ... bis zum ... in insgesamt 13 Fällen in Berlin und andernorts mittels seines Mobiltelefons als Audiodatei private Gespräche mit Dritten auf, die in die Aufzeichnungen nicht eingewilligt hatten und damit auch nicht einverstanden waren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Randnummer 49 a. Am ... in der ... ein Gespräch mit dem Zeugen C und der Zeugin L bei der Denkmalschutzbehörde. Randnummer 50 b. Am ... in den Büroräumen der Steuerberaterin des Angeklagten in der ... in ... ein Gespräch mit dem Zeugen C und der Steuerberaterin M zu verschiedenen Themen, wie die ..., Betriebsprüfungen des Angeklagten und dem Zeugen C sowie Auslandsüberweisungen. Randnummer 51 c. Am ... im Lokal P in der E-Straße in ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und C zur Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit gemeinsam mit Y als „Vermittler“. Randnummer 52 d. Am ... in der Zeit von 14.09-15.15 Uhr im Restaurant ... in der ..., ein Gespräch mit C über das Label ..., dort verpflichtete Künstler und bestehende Konflikte. Randnummer 53 e. Am ... in der E-Straße, ein Gespräch mit dem Zeugen C über die Künstler und das ...geschäft. Randnummer 54 f. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und KHK ... und KK ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung in der ... bei der ... Polizei. Randnummer 55 g. Am ... zwischen 15.47 Uhr und 16.00 Uhr eine kurze Unterhaltung mit dem Zeugen POM ..., mit dem er vor dem Gerichtsaal ... in der ... während des Gerichtsverfahrens ... gegen Y wegen Beleidigung saß und der ihn auch auf die Strafbarkeit der Gesprächsaufzeichnung hinwies. Randnummer 56 h. Am ... ein Gespräch des Angeklagten W mit POM ... in der ... im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen eines Rotlichtverstoßes. Randnummer 57 i. Am ..., ab 11:48 Uhr ein Sicherheitsgespräch in der Polizeidienststelle, ..., zwischen dem Angeklagten W und PHK ..., KHK’in ... sowie PHK mit der Codiernummer ... Randnummer 58 j. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und KOKin ... und KOK ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung im ... Randnummer 59 k. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W mit PK ..., PM ... und PK ... im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit Erörterungen zu fehlenden Kindersitzen der beförderten Kinder im Auto. Randnummer 60 l. Am ... zwischen 17:59-18:54 Uhr zwischen dem Angeklagten W und KOK ... sowie KOKin ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung in den Räumlichkeiten des LKA am ... Randnummer 61 m. Am ... am G-Damm, Gespräche mit KOK ..., KOK ..., KHK’in ..., KK’in ..., KHK’in ..., KOK mit der Codiernummer ..., POM ..., PK ..., POK mit der Codiernummer ... während Durchsuchungsmaßnahmen im Hause des W.
- X Randnummer 62 Am ... beantragte der Angeklagte X vor dem Amtsgericht Potsdam, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht der gemeinsamen Kinder mit seiner Ehefrau K, N und O, zu übertragen und führte dazu aus, dass am ... in ... seine Ehefrau zugestimmt habe, dass er die beiden Kinder mit nach Hause (nach ...) nehmen dürfe und ihm dafür die Sachen für die Kinder gepackt habe. Diese Angaben versicherte er an Eides Statt. Randnummer 63 Tatsächlich war K nicht mit der Mitnahme der Kinder einverstanden gewesen. Randnummer 64 Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht in Potsdam am ... räumte er sodann ein, bei der Antragsstellung falsch versichert zu haben, dass die Kindsmutter mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland einverstanden war und diese auch nicht die Sachen der Kinder packte. Die falschen Angaben des Angeklagten hatten keinen Einfluss auf die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom selben Tag, da der Angeklagte seine Angaben rechtzeitig korrigierte. Randnummer 65 Der Angeklagte handelte bei der Begehung der Tat rechtswidrig und schuldhaft. Randnummer 66 III. Beweiswürdigung Randnummer 67
- Betreffend den Angeklagten W Randnummer 68 a. Persönliche Verhältnisse Randnummer 69 aa. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Randnummer 70 bb. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte W lediglich dahingehend eingelassen, dass er von Einnahmen aus seiner Tätigkeit als ... sowie aus Vermietung und Verpachtung lebe. Darüber hinaus ließ der Angeklagte W über seine Verteidiger vortragen, dass er sämtliche Gewerbemieteinnahmen in Höhe von 15.099,-- EUR aus der E-Straße an einen G zur Sicherung eines Darlehens abgetreten habe. Außerdem bestehe ab dem ... ein Arbeitsverhältnis mir der ... aus dem er ein Nettolohn in Höhe von 2.200,-- EUR beziehen werde. Randnummer 71 Die Kammer ist den, wenn auch nur sehr oberflächlichen Angaben des Angeklagten wie dargelegt gefolgt. Dass der Angeklagte W die Gewerbemieteinnahmen in Höhe von 15.099,-- EUR abgetreten hat, wird zudem durch den Inhalt der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und G bestätigt. Randnummer 72 Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten W durch die Bekundungen der als Wirtschaftsreferentin bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätigen sachverständigen Zeugin Q bestätigt und wie unter A.I.
- festgestellt ergänzt. Randnummer 73 Die Zeugin Q hat bekundet, sie habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W zunächst mittels Abfragen bei der BaFin, dem Gewerbe-, Unternehmens und Handelsregister ermittelt. Sie habe alle öffentlichen Register und nach dem Eingang der Kontodaten die jeweiligen Bankauskünfte abgefragt und Kontoauszüge insbesondere auf Hinweise zu weiteren Vermögenswerten wie Grundsteuerabgänge ausgewertet. Es hätten sich die festgestellten Immobilieneigentumsverhältnisse des Angeklagten W anhand der Grundbuchauszüge ermitteln lassen. Die daraus als möglich zu erzielenden Mieteinnahmen habe sie anhand des Berliner Mietspiegels für das Jahr ... ermittelt. Hieraus haben sich mögliche Mieteinnahmen aus den vier Eigentumswohnungen in der B-Straße für die beiden größeren Wohnungen in Höhe von 943,-- EUR netto und für die beiden kleineren Wohnungen von ca. 830,-- EUR netto ergeben. Für die Wohnung in der C-Straße ließen sich ausweislich des Berliner Mietspiegels für das Jahr ... 519,-- EUR netto und für das Einfamilienhaus in der im D-Straße in ... ca. 3.394,-- netto erzielen. Für die Ermittlung der möglichen Einnahmen aus dem Gewerbegrundstück habe sie die einzelnen Gewerbemieten ebenfalls anhand eines entsprechenden Gewerbemietspiegels für diesen Berliner Bezirk ermittelt und der Schätzung zu Grunde gelegt. Hieraus ergab sich für das Gewerbegrundstück in der E-Straße in ... eine mögliche monatlich zu erzielende Gewerbemiete von insgesamt ca. 51.000,-- EUR netto. Randnummer 74 Aus den von der Zeugin Q ausgewerteten Grundbuchauszügen hätten sich zudem die Briefgrundschulden ergeben, die erst Jahre nach dem Erwerb der Immobilien bestellt worden seien, nämlich für die Immobilien in der B- Straße und der E-Straße im September ..., obwohl der Angeklagte die Immobilie in der B-Straße bereits im Jahr ... und die in der E-Straße bereits im Jahr ... erworben habe. Für die Immobilien im D-Straße und in der F-Straße seien Briefgrundschulden im Mai ... bestellt worden, obwohl die Immobile im D-Straße durch den Angeklagten bereits im Jahr ... und die in der F-Straße bereits im Jahr ... erworben worden sei. Auffällig sei zudem, dass alle Immobilien durch die Bestellung der Briefgrundschulden übersichert seien. Die den Briefgrundschulden zu Grunde liegenden Schuldverhältnisse seien unbekannt. Randnummer 75 Die Zeugin Q hat zudem bekundet, dass der Angeklagte W mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern eine Villa auf einem Grundstück am G-Damm in ... bewohne. Das gesamte Grundstück, welches insgesamt mit drei Häusern bebaut sei, habe eine Größe von insgesamt 16.674 Quadratmeter. Es setze sich aus einer Vielzahl von Flurstücken unterschiedlicher Wirtschaftsarten zusammen. Das Grundstück sei mit zwei denkmalgeschützten Villen sowie einem neu erbauten Zweifamilienhaus, einer Tiefgarage und einem Schwimmbecken bebaut. Es stehe nach der Zwangsversteigerung im Jahr ... im Eigentum des Sohnes des Angeklagten W, dem E. Das Grundstück welches ausweislich des Flächenplans zur Villa des Angeklagten gehöre betrage 4.448 Quadratmeter. Die Wohnfläche einschließlich der Verkehrs- und Nutzfläche betrage ausweislich des Grundbuchauszuges und der Bauunterlagen rund 539 Quadratmeter. Das Haus sei in den Jahren ... bis ... umfassend saniert worden, hierfür habe die Zeugin Q die Bauanträge eingesehen. Es sei zudem der Garten angelegt und ein großes Schwimmbecken gebaut worden. Der Mietspiegel für das Jahr ... ergebe für ein solches Immobilienobjekt eine ortsübliche Vergleichsmiete von rund 14.281,-- EUR brutto. Randnummer 76 Darüber hinaus habe sie noch einige Auffälligkeiten festgestellt. Das Mehrfamilienhaus in der B-Straße bestehe insgesamt aus acht Eigentumswohnungen. Ausweislich des Grundbuchauszuges würden die bereits genannten vier Eigentumswohnungen dem Angeklagten W gehören, die übrigen vier Eigentumswohnungen würden heute der ... GmbH gehören, die wiederum faktisch von dem Sohn E und einem Bruder des Angeklagten – dem Z – geführt werde. Anfangs hätten alle Wohnungen dem Angeklagten W gehört, dieser habe die weiteren vier Wohnungen im Jahr ... gekauft. Einen Monat später sei der Kaufvertrag zu den vier Wohnungen jedoch aufgelöst worden und diese seien dann im März ... von der genannten Gesellschaft erworben worden. Die Zeugin meine, dass der Hintergrund gewesen sei, die Wohnungen vor dem Zugriff des Landes Berlin zu schützen, denn im Zuge von Vermögenssicherungsmaßnahmen durch die Finanzbehörden seien bezüglich aller Immobilien des Angeklagten W ab dieser Zeit sukzessive Veräußerungsverbote eingetragen worden. Randnummer 77 Tatsächlich vermute sie aber, dass der faktische Eigentümer der weiteren vier Wohnungen der Angeklagte W sei und aus dieser Eigentümerstellung auch Einnahmen generiere. Randnummer 78 Auch der Erwerb der Immobilie am G-Damm in ... durch den Sohn des Angeklagten W werfe nach Auffassung der Zeugin Q Fragen auf. Die Einkommensverhältnisse des Sohnes gäben nach ihren Ermittlungen nicht die Möglichkeiten her, eine Immobilie im Wert von 7,4 Millionen Euro zu ersteigern. Das Geld sei letztlich von einer türkischen Gesellschaft überwiesen worden und es habe noch einen Kredit von irgendeiner Bank in Höhe von 3,7 Millionen Euro gegeben. Die Zeugin Q glaube, dass das Geld aus der Familie der Angeklagten stammen müsse, denn kein anderer Investor sei bereit eine Immobilie zu dem Preis zu erwerben, für die unkündbare lebenslange Wohnrechte für die Lebensgefährtin des Angeklagten W sowie dessen Sohn E eingetragen seien. Die Zeugin gehe davon aus, dass der Angeklagte W das Geld zur Verfügung gestellt habe. Dies schließe sie daraus, dass dieser dort auch immer noch wohne. Außerdem habe der Sohn des Angeklagten W, der E, dem Angeklagten eine Generalvollmacht ausgestellt. Dies sei ebenfalls durch eine Vollmacht geschehen, also ohne Mitwirkung des E. Letztlich seien die gesamten Immobilien zu der Zeit angeschafft worden, in der der Angeklagte W mit dem ... C zusammengearbeitet habe. Das Geld sei gegenständlich nicht mehr auffindbar, das heiße, es ließe sich dem Bankvermögen des Angeklagten ausweislich der Bankauskünfte nicht entnehmen. Die Zeugin Q schließe daraus, dass es in die Immobilien geflossen sein müsse. Randnummer 79 Darüber hinaus habe sie auch für den Markennamen „P“ 1.500,-- EUR in Ansatz gebracht. Hierbei handele es sich um das vormals von dem Angeklagten Q geführten Restaurants „P“ in der E-Straße in ... Dies habe der Angeklagte irgendwann aufgegeben und weiter unter dem Namen „P“ verpachtet. Der Name führe nach Auffassung der Zeugin Q zur Umsatzsteigerung des neuen Betreibers. Sie habe auf Social-Media Plattformen gesehen, dass sogenannte „Influencer“ dort hingehen und für das Lokal werben würden. Hieraus schließe sie, dass die Nutzung des Namens für den neuen Betreiber wohl nicht unentgeltlich erfolge. Das dem zu Grunde liegende Schuldverhältnis kenne sie jedoch nicht. Die Nutzungsgebühr habe sie daher nur auf 1.500,-- EUR geschätzt, wobei sie in den Blick genommen habe, dass ein Unternehmen wie „Starbucks“ rund 10.000,-- EUR monatlich für die Nutzung des Namens ansetzen könne. Mit dem „P“ vergleichbare Marken habe sie auf dem Markt jedoch nicht finden können. Allenfalls das asiatische Restaurant „Amir“ sei möglicherweise mit dem „P“ vergleichbar, wobei es sich bei dem asiatischen Restaurant um eine Kette handele und ihr auch der Wert des Nutzungsrechts nicht bekannt sei. Randnummer 80 Die Zeugin Q war glaubhaft. Ihre Angaben waren detailliert und nachvollziehbar, insbesondere machte die Zeugin durchgehend klar, woraus sie ihr Schlussfolgerungen zog und wann Feststellungen lediglich auf eigenen Vermutungen basierten. Die Kammer ist den Angaben gefolgt, soweit sie den unmittelbaren Vermögensverhältnissen des Angeklagten W zuzuordnen waren. Soweit die Zeugin darüber hinaus auch zu den von ihr als „mittelbar“ bezeichneten Vermögensverhältnissen referierte, konnte die Kammer nicht zur Überzeugung gelangen, dass dem Angeklagten – über die bloße Vermutung der Zeugin hinaus – auch tatsächlich Vermögensvorteile zukommen. Zwar scheint insbesondere der Immobilienerwerb des Grundstücks am G-Damm durch den Sohn des Angeklagten fragwürdig, dafür, dass das Grundstück in der Gesamtheit und die daraus als möglich zu erzielenden Nutzungen und Nutzungssurrogate faktisch dem Angeklagten W zuzurechnen sind, ergeben sich jedoch über bloße Vermutungen der Zeugin Q hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Insbesondere weisen, nach Angaben der Zeugin Q, auch die Kontobewegungen der Konten des Angeklagten W nicht darauf hin. Gleiches gilt für die weiteren im Eigentum der ... GmbH stehenden vier Eigentumswohnungen in der B-Straße. Die Kammer ist auch nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Markenname „P“ mit einem monatlichen Marktwert von 1.500,-- EUR anzusetzen ist. Schon der Vergleich der Zeugin Q mit der internationalen Café-Kette „Starbucks“ und der asiatischen Restaurantkette „Amir“ stellt sich angesichts der Unternehmensform des Restaurants als Einzelunternehmen als nicht tragfähig dar. Zudem ist der Werbung durch sogenannte „Influencer“ auf Social Media Plattformen üblicherweise immanent, dass diese als Werbeträger für entsprechende öffentliche Äußerungen entlohnt werden und hieraus keine unmittelbaren Einnahmen generiert werden, die ohnehin dem neuen Pächter des Restaurants zu Gute kämen. Randnummer 81 cc. Vorstrafen Randnummer 82 Die Feststellungen zu dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Angeklagten W entnimmt die Kammer dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom ... sowie dem Urteil des Landgerichts Berlin vom ... – ... –. Randnummer 83 b. Feststellungen Randnummer 84 Die Feststellungen zu II.
- lit. a bis m beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten W der die Taten vollumfänglich, wie angeklagt, einräumte. Zu seiner Motivation führte er aus, dass er oft das Gefühl habe, vorverurteilt und zu Unrecht belastet zu werden. Er wolle sich mit den Aufzeichnungen dahingehend schützen, seine Rechte später gegebenenfalls leichter oder überhaupt durchsetzen zu können. Randnummer 85 Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, es wird durch die akustische Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen gestützt, auf denen die jeweiligen Beteiligten an ihren Stimmen zu erkennen sind. Die Kammer erkannte insbesondere die Stimmen der Zeugen C und POM ... aus eigener Wahrnehmung wieder, da diese in der Hauptverhandlung umfangreich vernommen wurden. Darüber hinaus wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die zu den jeweiligen Tathandlungen gestellten Strafanträgen der Zeugen L, C, den Polizeibeamten ..., ..., ..., ..., ..., dem codierten Beamten mit der Codiernummer ... des LKA ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie den codierten Beamten mit den Codiernummern ... und .... Randnummer 86 Die als Kriminalbeamtin in Berlin tätige Zeugin ... hat zudem glaubhaft angegeben, unter anderem mit der Auswertung des am ... bei dem Angeklagten W aufgefundenen Mobiltelefons der Marke Apple I-Phone A1660 beauftragt gewesen zu sein. Auf diesem haben sich 65 Dateien mit Sprachaufzeichnungen befunden. Sie hat ferner bekundet, dass auf der Aufzeichnung vom ... unzweifelhaft die Stimmen der Kollegen ... und ... zu erkennen. Sie kenne die Kollegen seit ... und kenne deshalb auch deren Stimmen sehr gut. Zweifel an den Angaben der Zeugin KHK’in ... ergaben sich für die Kammer nicht. Randnummer 87 Zudem stellen sich nach dem Eindruck der Kammer die Angaben des Angeklagten W zu seiner Motivation als nachvollziehbar dar, so konnte erst durch die am ... erstellte Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Zeugen POM ... und ein sich daraus ermöglichender Vorhalt an den Zeugen den Tatvorwurf einer falschen Verdächtigung und Verleumdung widerlegen (vgl. unten). Randnummer 88
- Betreffend den Angeklagten X Randnummer 89 a. Persönliche Verhältnisse Randnummer 90 Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie des Suchtmittelkonsums des Angeklagten X beruhen auf seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung sowie dem erstatteten Gutachten der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., deren Richtigkeit er hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Konsumverhaltens in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Randnummer 91 Die Feststellungen zu seinem strafrechtlich relevanten Vorleben hat die Kammer dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom ... entnommen. Randnummer 92 b. Feststellungen Randnummer 93 aa. Der Angeklagte X hat sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Randnummer 94 bb. Er wird jedoch durch den Inhalt der schriftlichen Niederlegung seiner eidesstattlichen Versicherung vom ... überführt. In dieser behauptet er sinngemäß seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland einverstanden gewesen und habe ihm hierfür Sachen für die Kinder gepackt und mitgegeben. Aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht Potsdam vom ... ergibt sich gleichwohl, dass der Angeklagte einräumte, dass dem gerade nicht so gewesen sei. Zwar habe die Kindsmutter Sachen der Kinder gepackt, diese seien jedoch für den vorangegangenen Umgang gewesen. Randnummer 95 Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom ... ergibt sich, dass die zunächst falsch eidesstattlich versicherten Angaben keine Auswirkung auf die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam entfalteten. Ausweislich des Inhalts des Beschlusses stützte das Amtsgericht Potsdam seine Entscheidung infolge der Korrektur des Angeklagten X im Rahmen seiner Anhörung nicht auf seine zunächst falschen Angaben. Randnummer 96 Aus der schriftlichen Fixierung der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten geht zudem hervor, dass der Angeklagte über die Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt wurde. Mithin handelte er in Kenntnis aller Umstände des Tatbestandes. Randnummer 97 cc. Sofern sich die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin K, in der Hauptverhandlung eine zuvor dem Gericht übersandte schriftliche Erklärung zu eigen macht, in der sie behauptet, nunmehr eigentlich mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland durch ihren Ehemann einverstanden gewesen zu sein, sich im Übrigen aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft und angegeben hat, keine weiteren Fragen zu dem Sachverhalt beantworten zu wollen, hält die Kammer die Angaben nicht nur für unglaubhaft, sondern sieht diese wie oben dargelegt als widerlegt an. Randnummer 98 Eine ihre Angaben überprüfende Befragung der Zeugin K war aufgrund ihrer Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht möglich. Angesichts des bei dem Amtsgericht Potsdam durchgeführten Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechtsverfahrens im Rahmen dessen der Angeklagte die falschen Angaben tätigte und selbst korrigierte, kann die Kammer den Bekundungen der Zeugin nicht folgen. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Zeugin eingedenk des zwischen den Beteiligten mittlerweile sehr harmonisch verlaufenden Familienlebens, ihren Ehemann zu schützen und eine Verurteilung zu verhindern versucht. Randnummer 99 In der Gesamtschau der genannten Umstände sieht die Kammer den Tatvorwurf daher unzweifelhaft als erwiesen an. Randnummer 100 dd. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldhaft handelte, beruht auf der Einvernahme der Sachverständigen Dr. ... Diese hat bekundet, sie habe den Angeklagten an insgesamt drei Tagen exploriert (zweimal im Jahr ... und einmal im Jahr ...). Zudem habe ihr zur Fertigung ihres Gutachtens der Akteninhalt und die Krankenakte der Justizvollzugsanstalt vorgelegen, die sie ihrer Bewertung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten X zu Grunde gelegt habe. Letztlich seien auch die Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung sowie das Verhalten des Angeklagten X während der Zeit der Hauptverhandlung, die sich ja über mehr als drei Jahre erstreckt habe, in ihre Beurteilung eingeflossen. Nach Auswertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen gelange sie zu dem Schluss, dass bei dem Angeklagten X eine Abhängigkeitssymptomatik von Kokain und Opiaten vorliege. Außerdem bestehe eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, die der Angeklagte insbesondere in den Jahren ... und ... in hohem Maße konsumiert habe. Darüber hinaus sei der Angeklagte von Nikotin abhängig, Anabolika sei ebenfalls missbräuchlich eingenommen worden. Randnummer 101 Im hier fraglichen Tatzeitraum habe er insbesondere Kokain in großen Mengen bis zu vier Gramm täglich und teilweise über eine gesamte Woche hinweg eingenommen, wobei er zum Schlafen und „runter“ kommen parallel Tilidin konsumiert habe. Durch den übermäßigen Konsum habe er bereits körperliche Schäden davongetragen, wie eine defekte Nasenscheidewand und defekte Zähne. Beide Frontzähne seien aus Keramik, was typische Folgeerscheinungen für den übermäßigen Konsum von Kokain seien. Nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache sei der Angeklagte X in die Notgemeinschaft unter Beobachtung wegen Betäubungsmittelentzuges gekommen. Gegen die Entzugserscheinungen sei Tramal bis zu 150 mg täglich und Diazepam bis zu 15 g täglich verordnet worden. Aus der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt habe sich eine am ... dokumentierte Diagnose der seit zwei Jahren bestehenden Polytoxikomanie durch die Konsilpsychiaterin ergeben. Der Proband sei zu dem Zeitpunkt vier Wochen „clean“ gewesen, habe aber trotz der Gabe von 400 mg Quetiapin an Schlafstörungen gelitten. Um gemäß ICD-10 die Diagnose einer Abhängigkeit zu stellen, müssten mindestens drei von insgesamt sechs Kriterien mindestens einen Monat lang bestanden haben oder innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben. Bei dem Probanden seien sämtliche Kriterien erfüllt (starkes Verlangen, Kontrollverlust, Toleranzentwicklung, körperliche Entzugssymptome, Einengung, fortgesetzter Konsum). Der Proband habe ihr ein starkes Suchtverlangen (sog. Craving) nach Kokain beschrieben. Beginn und Ende des Konsums schien er nicht mehr kontrollieren zu können. Er benötige immer größere Mengen an Substanzen, um die gewünschte Wirkung erzielen zu können. Bei seiner Inhaftierung seien körperliche Entzugserscheinungen, wie dargestellt, medikamentös behandelt worden. Dass er keiner Berufstätigkeit mehr nachging und sich gemäß Angaben von Angehörigen in den übersandten Akten nicht ausreichend und nicht angemessen um seine Kinder gekümmert habe, bringe die Sachverständige Dr. ... mit einer Einengung der Interessen auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen in den Zusammenhang. Für eine Abhängigkeit spreche letztlich auch, dass der Proband den Konsum von Drogen trotz offensichtlich negativer Folgen fortsetzte. Sein Zahnstatus sei trotz umfangreicher Eingriffe noch immer sanierungsbedürftig. Der Proband leide zudem unter Herzbeschwerden, er stehe nach eigenen Angaben mit einigen seiner Brüder wegen des Konsums von Drogen im Streit. Auch mit seiner Ehefrau sei es wegen seines Konsums zu massiven familiären Problemen gekommen. Darüber hinaus sei die finanzielle Situation des Probanden wegen seines Konsumverhaltens problematisch. Im Ergebnis der Untersuchung komme die Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten X eine multiple überdauernde Abhängigkeitssymptomatik bestehe, die eine schwere krankhafte psychische Störung darstelle. Für eine affektive oder schizophrene Psychose ergäben sich hingegen keine Hinweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Straftaten infolge heftiger emotionaler Verstrickung im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörungen begangen habe, lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für das Merkmal des Schwachsinns oder der anderen seelischen Abartigkeit des Probanden. Eine tiefe Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation sei bei dem Angeklagten noch nicht eingetreten. Auch liege keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Die Abhängigkeitsproblematik sei auch nicht soweit ausgeprägt, dass von einer Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgegangen werden könne. Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit ergäben sich nicht. Der Proband sei trotz seiner multiplen Abhängigkeitssymptomatik in der Lage Recht von Unrecht zu unterscheiden. Die Sachverständige sei jedoch der Auffassung, dass sich die Abhängigkeitssymptomatik derart ausgewirkt habe, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen sei. Hierzu führte sie aus, dass der Angeklagte sein Verhalten aufgrund der Abhängigkeit nicht mehr habe „so“ steuern und nicht mehr „zurücktreten“ können, von dem was er „so vor habe“. Randnummer 102 Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. .... Ihre Bekundungen zur Substanzabhängigkeit des Angeklagten X waren für die Kammer nachvollziehbar. Randnummer 103 IV. Rechtliche Würdigung Randnummer 104
- Der Angeklagte W hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen gemäß § 201 StGB strafbar gemacht, indem er ohne Wissen und gegen den Willen der Betroffenen Gespräche mit seinem Handy aufzeichnete. Randnummer 105 Der Angeklagte W handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Randnummer 106 Die Tathandlungen stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Randnummer 107
- Der Angeklagte X hat sich nach den getroffenen Feststellungen der falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB strafbar gemacht, indem er vor der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam falsche Angaben eidesstattlich versicherte. Randnummer 108 Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Randnummer 109 Rechtfertigungsgründe und Gründe, die die Schuld ausschließen oder mildern (§§ 20, 21 StGB), liegen nicht vor. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB war entgegen der Auffassung der Sachverständigen aus Sicht der Kammer anhand der von ihr geschilderten Symptomatik nicht festzustellen. Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter regelmäßig Drogen konsumiert oder sogar von Betäubungsmitteln abhängig ist, reicht für sich genommen für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenkonsum kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine drogenbedingte akute Intoxikationspsychose, schwere Entzugserscheinungen oder schwerwiegende Persönlichkeitsveränderungen infolge langjährigen Betäubungsmittelmissbrauchs feststellbar sind (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2012 – 1 StR 15/12 – ). Dies lag nach dem Vortrag der Sachverständigen Dr. med. ... jedoch nicht vor. Die Sachverständige verneinte eine bestehende Psychose oder schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung. Zwar lagen nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen Entzugserscheinungen vor, dass diese jedoch so schwer waren, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen war, ergibt sich aus dem Vortrag der Sachverständigen nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Angeklagte X wegen möglicher Entzugsproblematiken zunächst unter Beobachtung gestanden, mehr als eine Schlafproblematik habe jedoch nicht festgestellt werden können. Randnummer 110 V. Strafzumessung
- W Randnummer 111 Bei dem Angeklagten W war der Strafrahmen bezüglich aller ihm vorgeworfener Taten dem § 201 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Für den Angeklagten W war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitraum nicht vorbestraft war und die Taten einräumte. Auch die den Taten zu Grunde liegende und insbesondere im Hinblick auf die Tat zu Nr. 1 nachvollziehbare Motivation des Angeklagten W hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt. Randnummer 112 Strafmildernd hat die Kammer zudem die Länge des Verfahrens mit der besonderen Belastung für den Angeklagten berücksichtigt, die zwar nicht ausschließlich aber zu einem nicht unerheblichen Teil der Sphäre des Gerichts zugeordnet werden muss. Randnummer 113 Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat jeder Angeklagte das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist. Diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wird und endet mit Abschluss des Verfahrens. Randnummer 114 Die Frist, innerhalb der ein Strafverfahren abgeschlossen sein muss, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, eigenes Verhalten des Beschuldigten und das Andauern der für ihn mit dem Verfahren verbundenen Belastungen, in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH NStZ 2003, 384; Gaede, wistra 2004, 166ff.; BVerfG NJW 1992, 2472; BGH NStZ 1999, 313; StV 02, 598). Die zu berücksichtigende Zeitdauer endet, wenn das Verfahren durch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Anklage beendet worden ist. Auch das Rechtsmittelverfahren ist dabei grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Wohlers/Gaede, NStZ 2004, 9, 13 ff.; BGH NStZ 1995, 335f.). Randnummer 115 So war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie eine nur eingeschränkte Verhandlungsführung möglich. Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten konnte anfänglich aufgrund des Infektionsschutzes nur an halben Tagen verhandelt werden, was schon zu Beginn der Hauptverhandlung den Verfahrensgang verzögerte. Zudem mussten eine Vielzahl von Verhandlungstagen wegen der Coronaerkrankung von Verfahrensbeteiligten im ersten Jahr aufgehoben werden. Dies ist zwar grundsätzlich nicht der Gerichtssphäre zuzuordnen, jedoch kam es auch nach den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu Verzögerungen, die dem Bereich der staatlichen Verantwortung unterliegen. Randnummer 116 So kam es aufgrund fehlender Säle am Campus Moabit an sechs Tagen zu Einschränkungen im Sitzungsbetrieb, die auch hiesiges Verfahren betrafen und aufgrund derer an sechs Tagen ebenfalls nur an halben Tagen verhandelt werden konnte. Mit der Haftentlassung des Angeklagten X wurde die Kammer im Hinblick auf das Verfahren nicht mehr von weiteren Haftsachen entlastet. Aufgrund der durch die Kammer vorrangig zu fördernden und umfangreichen Haftverfahren, konnte ab diesem Zeitpunkt das Verfahren häufig nur an Sondersitzungstagen terminiert werden, die aufgrund der hohen Belastung der Kammer lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfinden konnten. Der Wechsel einer Beisitzerin in eine andere Kammer zum Jahr ... sorgte für zusätzliche Terminsschwierigkeiten. Im Jahr ... lag die Verhandlungsdichte daher bei 0,7 Verhandlungstagen pro Woche und im Jahr ... bei 0,46 Verhandlungstagen pro Woche. Randnummer 117 Unter anderem aufgrund dieser Umstände kam es zu einer Verfahrensdauer von ca. drei Jahren und sechs Monaten, die Taten des Angeklagten W lagen am Tag der Urteilsverkündung zwischen knapp sechseinhalb und fünfeinhalb Jahren zurück, wobei insbesondere die in der Sphäre des Gerichts liegenden Umstände bei der Frage der besonderen Härte für den Angeklagten W zu berücksichtigen sind. Auch unter Außerachtlassung der Verzögerungen durch die Corona-Pandemie, die überwiegend im ersten Jahr des Verfahrens den Verzögerungen zu Grunde lag, stellt sich die Verfahrensdauer als rechtsstaatswidrig und besondere Belastung für den Angeklagten W dar. Der Angeklagten W ist mit einer ... liiert, mit der er zwei Kinder hat. Aufgrund des Verfahrens war es für ihn nur eingeschränkt möglich mit seinen Kindern die Familie in ... zu besuchen, was die Kammer als besondere Belastung wertet. Randnummer 118 Diese Umstände waren zu Gunsten des Angeklagten W strafmildernd zu berücksichtigen, erreichen aber noch nicht das Ausmaß, einen Teil der Geldstrafe als vollstreckt zu erklären. Maßgebend hierfür waren die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie das Gewicht der Taten. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom ... umfasste 23 aufzuklärende Taten. Darunter auch den Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung. Die Anklageschrift führt 80 Zeugen – wobei die Kammer insgesamt 61 Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat – und 141 Urkunden auf, bei einem Volumen von 160 Verfahrensakten (Hauptbände, Sonderbände und Beiakten). Aufgrund des Umfangs und Komplexität des Verfahrens war es daher ausreichend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Randnummer 119 Die Höhe der Einzelstrafen orientiert sich letztlich auch daran, ob ein Gespräch in der Öffentlichkeit aufgezeichnet wurde und damit aus Sicht der Kammer in einem weniger geschützten Rahmen oder in geschlossenen Räumen und somit in einem besonders privaten Bereich erfolgte, was die Kammer als strafschärfend wertete. Nach Abwägung der Kriterien ergab sich aus Sicht der Kammer eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe für die Tat zu
- von 20 Tagessätzen
- von 40 Tagessätzen
- von 40 Tagessätzen
- von 30 Tagessätzen
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- von 30 Tagessätzen
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- von 30 Tagessätzen
- von 40 Tagessätzen
- von 40 Tagessätzen Randnummer 120 Aus diesen Einzelstrafen war eine Gesamtgeldstrafe zu bilden: Randnummer 121 Die Kammer hat berücksichtigt, dass 13 Taten im Zeitraum vom ... bis ... begangen worden sind, mithin in etwa 13 Monaten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges und der kriminologischen Identität der einzelnen Rechtsverletzungen war unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungskriterien auf eine Gesamtgeldstrafe von Randnummer 122 90 Tagessätzen Randnummer 123 zu erkennen. Randnummer 124 Die Kammer hat die Tagessatzhöhe auf 900,-- EUR festgesetzt. Wobei der Ermittlung der Tagessatzhöhe eine Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB zu Grunde liegt. Der Angeklagte W hat keine ausreichenden Angaben zur konkreten Berechnung der Tagessatzhöhe getätigt. Die Kammer hat dabei die von dem Angeklagten W getätigte Einlassung sowie die von der sachverständigen Zeugin Q ermittelten Vermögensverhältnisse ihrer Schätzung zu Grunde gelegt, soweit sie diesen gefolgt ist. Bei der Schätzung hat die Kammer daher die im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellten Tatsachen zum Immobilieneigentum des Angeklagten W und seinen ersparten Aufwendungen im Hinblick auf das von ihm und seiner Familie bewohnte Haus berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten W über eigenes Einkommen verfügt, ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese sich hälftig an den Lebenserhaltungs- und Wohnkosten beteiligt. Randnummer 125 Demgegenüber ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass den festgestellten Briefgrundschulden sowie der Abtretungen der Mietzahlungen Darlehen zu Grunde lagen, die der der Immobilienfinanzierung dienten, da diese erst Jahre später bestellt wurden und sich auch im Übrigen das Vermögen des Angeklagten aus seiner Zusammenarbeit mit dem Zeugen C nach den glaubhaften Darstellungen der sachverständigen Zeugin Q bei Auswertung seiner Vermögensverhältnisse nicht abbilden ließ, weshalb auch die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte W dieses Vermögen unter anderem in die Immobilienfinanzierung investierte. Unter Berücksichtigung der zudem vorzunehmenden Versteuerung der Immobilieneinnahmen des Angeklagten W, seinem aus seinem Arbeitsvertrag resultierenden Einkommen und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern schätzt die Kammer das monatliche bereinigte Nettoeinkommen auf 27.000,-- Euro, woraus sich eine Tagessatzhöhe von Randnummer 126 900,-- EUR Randnummer 127 errechnet.
- X Randnummer 128 Der Strafrahmen bezüglich der Tatbegehung des Angeklagten X war grundsätzlich dem § 156 StGB zu entnehmen. Randnummer 129 Die Kammer hat jedoch nach Würdigung aller Umstände von einer Bestrafung gemäß § 158 Abs. 1 StGB abgesehen. Randnummer 130 Gemäß § 158 Abs. 1 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung wegen falscher Versicherung an Eides statt absehen, wenn der Angeklagte die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte X hat seine gegenüber der Rechtspflegerin im Rahmen seiner Antragsstellung beim Amtsgericht Potsdam getätigten falschen Angaben bei der Anhörung durch das Amtsgericht vor dessen Entscheidungsfindung berichtigt. Gemäß § 158 Abs. 2 StGB ist die Berichtigung als verspätet anzusehen, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann oder bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder die Berichtigung erst nach der Anzeige erfolgt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Angesichts der Richtigstellung im Anhörungstermin konnte das Amtsgericht Potsdam die tatsächlichen Umstände bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen. Nachteile für einen anderen sind nicht entstanden, auch war zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige erstattet. Randnummer 131 Im Rahmen der eröffneten Ermessenserwägung hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte X nicht unerheblich vorbestraft ist. Jedoch wiegen die Umstände der – wie bereits bei dem Angeklagten W dargestellten – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die auch für den Angeklagten X eine besondere Härte darstellen gegenüber den Umständen, die der Tathandlung zu Grunde lagen, so schwer, dass die Kammer von einer Bestrafung des Angeklagten X absehen konnte. Randnummer 132 In dem Zusammenhang war in den Blick zu nehmen, dass es sich um eine Familienstreitigkeit des Angeklagten X handelte und der Angeklagte mit seinen nur geringfügig falschen Angaben verhindern wollte, dass ihm das Sorgerecht für seine Kinder entzogen wird. Hinzu kommt, dass dem Familienstreit insbesondere der zu diesem Zeitpunkt besonders ausgeprägte Missbrauch von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten zu Grunde lag und der Familienfrieden unter anderem durch seine zwischenzeitlich schon knapp 5 Jahre andauernde Abstinenz mittlerweile wiederhergestellt ist. Unter Abwägung der genannten Kriterien hielt die Kammer auch eine nach § 49 StGB gemilderte Strafe noch für unverhältnismäßig und hat daher von einer Bestrafung abgesehen. Randnummer 133 B. Freispruch Randnummer 134 I. Anklageschrift und Feststellungen Randnummer 135
- Mit der nur eingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom ... legte die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten W, Y und X ... u.a. zur Last, gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern und bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet und ein Werkzeug bei sich geführt zu haben, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern und durch dieselbe Handlung einen Menschen eingesperrt zu haben und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich eine andere Person körperlich, zum Teil mittels eines gefährlichen Werkzeugs, misshandelt und zudem einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt zu haben. Dem Tatvorwurf habe nach der genannten Anklageschrift konkret folgendes Tatgeschehen zu Grunde gelegen: Randnummer 136 Nachdem C, bekannt als ... „C“, im August/September ... seine private und geschäftliche Trennung von dem Angeklagten W erklärt habe, habe dieser die Trennung nicht akzeptieren wollen und dann die Zahlung nicht näher dargelegter Schulden bzw. den Verkauf der Immobilie des C in der B-Straße im Wert von 1,8 Mio. € für 1,3 Mio. € unter Verrechnung auf die vorgeblichen Schulden verlangt, was C abgelehnt habe. Randnummer 137 Um Ende September ... solle auch X von C in ... eine Abfindung gefordert haben, was letzterer ebenfalls abgelehnt habe. Randnummer 138 Am ... Dezember ... habe der Angeklagte W den C in das Büro „A GmbH“ in der E-Straße bestellt. Nachdem C das Büro betreten habe, in dem sich auch der Angeklagte Y befunden habe, habe der Angeklagte W die Tür abgeschlossen und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt. Zudem habe der Angeklagte W gegenüber dem C geschimpft „Hüte deine Zunge, du Stück Scheiße, bevor ich sie dir abschneide!“. C habe gehen wollen, doch da der Angeklagte W ihm nicht aufgeschlossen habe und er selbst über keinen Schlüssel verfüge, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Der Angeklagte W habe dem C verboten, in sein Haus in ... zu ziehen, das an das Haus des Angeklagten W grenze. Ein von Rechtsanwalt R für C erarbeitetes Angebot zu verschiedenen geschäftlichen Trennungsvarianten, das C dem Angeklagten W überreicht habe, habe der Angeklagte W zerknüllt und weggeworfen, er habe C als „Hund“ und „Bastard“ beschimpft und gemeint: „Du wirst schon sehen, was ich mit dir mache!“, während der Angeklagte Y darauf hingewiesen habe, dass keine Anwälte hätten eingeschaltet werden dürfen. Der Angeklagte W habe zu dem Zeugen C geäußert, er werde seine Rechnung fertig machen. Dann habe der Angeklagte die Tür aufgeschlossen und den Zeugen C gehen lassen. Randnummer 139 Am ... Januar ... habe der Angeklagte W den Zeugen C für den Folgetag um 17.00 Uhr erneut in das Büro in der E-sStraße zitierte. Am ... Januar ... hätten sich dann im Büro die drei Angeklagten W, X und Y ... befunden. Wiederum habe der Angeklagte W abgeschlossen, nachdem der Zeuge C das Büro betreten habe und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt. „So, du Bastard“, habe der Angeklagte X erklärt: „Du wirst hier erst wieder lebend rauskommen, wenn du uns die Wahrheit gesagt hast!“ Die Angeklagten X und Y ... saßen je zur Seite von W, der den Zeugen C als „Bastard“ und „Hurensohn“ bezeichnet und gesagt habe: „Man muss dich ficken, und wer dich nicht fickt, der muss auch gefickt werden!“ Y habe behauptet, der Zeuge C habe sie hintergangen. C habe einen Betrag nennen sollen – ab zwischen 2-3 Mio. EUR, den der Angeklagte W erhalten solle. Bei einem ... verdiene der Zeuge C knapp 2 Mio. EUR, beim „...“ 800.000,-- EUR, bei ..., der ... und ... jeweils mehrere Hunderttausend Euro. Akzeptiere er den Betrag nicht, solle C bis an sein Lebensende zahlen. Der Zeuge C habe sich akut bedroht gefühlt und habe sich insbesondere um die körperliche Unversehrtheit seiner Frau und seiner Kinder gefürchtet. Der Angeklagte W habe C vorgeworfen, sich mit seinem Freund S zu treffen. Er habe im Einverständnis mit X mit Wucht eine mindestens halb volle 0,5 l-Wasserflasche aus Hartplastik dem Zeugen C in das Gesicht geschlagen, so dass dessen Auge getränt habe und man im Bereich des Jochbeins auch danach den Schlag habe sehen können. „Die Flasche ist noch zu wenig für dich, du Schwein, du Verräter!“ habe X geschrien, während die drei Brüder ... auf den Zeugen C eingeredet hätten. Der Angeklagte W habe erklärt: „Erst ficke ich deine Mutter, dann ficke ich deinen Vater, dann ficke ich deine Kinder und wenn ich damit fertig bin, ficke ich dich!“ Seine einzige Option sei, dem Angeklagten W einen Preis zu nennen, wobei klar gewesen sei, dass dieser über 2-3 Mio. € liegen solle. Akzeptiere der Zeuge C diesen Preis nicht, solle er bis an sein Lebensende an diesen Angeklagten zahlen. Stundenlang sei auf C insoweit eingeredet worden. Randnummer 140 Der Angeklagte W habe den Zeugen C aufgefordert, S anzurufen, was C aus Angst getan habe. Der Angeklagte W habe dem Zeugen C dann das Handy weggenommen und den Zeugen S sofort in die E-Straße einbestellt. Als S eingetroffen sei, habe der Angeklagte diesem hinsichtlich des Umgangs mit C erklärt: „Du musst nicht glauben, dass du mit meinem Hund Gassi gehen kannst!“ Nachdem S gegangen sei, habe der Angeklagte, als X gerade wieder hereingekommen sei, einen Stuhl hochgehoben und habe diesen geworfen bzw. diesen auf den auf der Couch sitzenden C geschlagen, der sich umgedreht und weggeduckt habe, der aber dennoch vom Stuhl an der Schulter und an der linken Oberkörperseite getroffen worden sei. Der Angeklagte habe ihm ausdrücklich den Kontakt zu S verboten. Tatsächlich habe der Angeklagte C den persönlichen Kontakt mit diesem bis zur ersten Gefährdetenansprache vom ... abgebrochen. Er habe für 10-11 Tage das Land nach ... und ... verlassen, um sich weiteren Einwirkungen zu entziehen. Randnummer 141 Der Einsatz von Flasche und Stuhl gegen C habe auch – nicht jedoch durch den beschwichtigenden Angeklagten Y – der Unterstützung der finanziellen Forderung gedient. Insgesamt habe sich der Zeuge C ca. 4 ½ Stunden in dem Büro in der E-Straße befunden, bevor er wieder habe gehen dürfen. Randnummer 142 In derselben Nacht habe die Zeugin T, die Ehefrau des C, dem Angeklagten W gedroht, ihn und seine Brüder in das Gefängnis zu bringen. Sie habe sich später mit ihm in dem Büro in der E-Straße getroffen und habe ihm unmissverständlich klargemacht, dass kein Geld gezahlt werde. Randnummer 143 In der Folge sei es zu mehreren Treffen gekommen in denen über Zahlen gesprochen worden sei. Der Zeuge C sei bereit gewesen, dem Angeklagten in jährlichen Raten zu je 600.000,- € insgesamt 1,8 Mio. € zu zahlen. Der Angeklagte W habe jedoch auch an den Einkünften mit Drittkünstlern profitieren wollen, die mit C persönlich jeweils einen Vertrag abgeschlossen hätten. Randnummer 144 Am ... hätten sich C und der Angeklagte W in dessen Haus am G-Damm getroffen. C habe diesem Angeklagten, um sich endgültig von ihm zu lösen, einen Betrag von ca. 2,4/2,5 Mio. EUR zuzüglich dreijähriger anteilsmäßiger Beteiligung aus seinem ...geschäft angeboten. Der Angeklagte habe gemeint, C könne sich damit den Arsch abwischen. Er wolle weitere 15 Jahre an allem beteiligt werden, was C je musikalisch gemacht habe. Er wolle die Immobilie des C in ... – laut Angeklagtem über 4 Mio. EUR wert, laut Begutachtung über 7 Mio. EUR – kaufen und den Kaufpreis mit den Schulden verrechnen, so dass der Zeuge C dann vielleicht gar nicht mehr so viel zahlen müsse. Das habe der Zeuge C abgelehnt, klar zu verstehen gegeben, dass es keine Gespräche mehr geben werde. Randnummer 145 Danach habe es keinen Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C gegeben. Dem Angeklagten ... sei bewusst gewesen, dass er keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch in der jeweiligen Höhe, die nach seinem Belieben variiert habe, gegen C gehabt habe. Randnummer 146 C habe sich nach der Rückkehr aus dem Ausland Ende ... aufgrund der erfahrenen Behandlung durch die Angeklagten in psychologische Behandlung begeben. Randnummer 147 Die Hauptverhandlung hat die Tatvorwürfe nicht bestätigt. Randnummer 148 Die Kammer vermochte zum Sachverhalt folgende Feststellungen zu treffen: Randnummer 149 Der Angeklagte W und der Zeuge C lernten sich im Jahr ... kennen. Der Angeklagte W half dem Zeugen C sich aus einem Vertragsverhältnis mit der ...produktionsfirma ... zu lösen. Als Gegenleistung kamen der Angeklagte W und der Zeuge C überein, dass der Angeklagte W die Rolle eines Managers für den Zeugen C übernimmt und hierfür zunächst eine Gewinnbeteiligung von 30 Prozent der Umsätze erhält. Im Jahr ... schlossen beide aus steuerrechtlichen Gründen auf Wunsch des C einen Managementvertrag. Dieser sah vor, dass der Angeklagte W von den Einnahmen des ... „C“ 30 Prozent erhalte und an den Einnahmen der gemeinsam generierten Drittkünstler mit 50 Prozent zu beteiligen ist. Randnummer 150 Über die Jahre wuchs die zunächst geschäftliche Partnerschaft zu einer engen Freundschaft zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C zusammen. Beide bezeichneten sich auch in der Öffentlichkeit als „Brüder“. Der Angeklagte W fungierte im Jahr ... sogar als Trauzeuge für den Zeugen C. Darüber hinaus planten beide mit ihren Familien auf einem Grundstück am G-Damm in ... nachbarschaftlich zusammen zu leben, das sie gemeinsam zu diesem Zweck im Jahr ... erwarben und in den Folgejahren umfassend sanierten und umbauten. Randnummer 151 Im Jahr ... kam es zu einer Streitigkeit zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C sowie seiner Ehefrau T über den Verlauf eines Gartenzaunes auf dem genannten Grundstück in ... Aufgrund des Streits entschieden sich der Zeuge C und der Angeklagte W gemeinschaftlich, künftig geschäftlich getrennte Wege zu gehen. Sie vereinbarten, dass jede Seite sich darüber Gedanken machen solle, wie die gemeinsamen geschäftlichen Beziehungen künftig insbesondere in finanzieller Hinsicht getrennt werden könnten. Der Zeuge C bat den Angeklagten W fortan wöchentlich darum, ihm zur Vorbereitung der Trennung der geschäftlichen Beziehungen eine Rechnung für eine Abfindungssumme aufzustellen. In der Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C, bei denen über eine Abfindungssumme des Angeklagten W zwischen beiden verhandelt wurde. Eine Einigung konnte jedoch bei keinem der Treffen erzielt werden. Bei einem Treffen im Dezember ... war zudem der Angeklagte Y anwesend. Da neben der geschäftlichen Auseinandersetzung auch zunehmend über persönliche Befindlichkeiten betreffend die freundschaftliche Beziehung des Angeklagten W und C gestritten wurde, schlug der Angeklagte Y dem Zeugen C vor, dass sich beide Parteien vor einer endgültigen Trennung zunächst eine halbjährige „Pause“ voneinander nehmen sollten. Randnummer 152 Auf Bitten des Angeklagten W kam es am ... gegen 17.00 Uhr wieder zu einem Treffen mit dem Zeugen C in dem Büro in der E-Straße in .... Bei dem Treffen waren neben den beiden Beteiligten auch die Angeklagten Y und X ... anwesend. Durch den Angeklagten W wurde während des Treffens die Bürotür verschlossen, nicht ausschließbar, um nicht durch andere Personen gestört zu werden. Zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C kam es zu einem Streitgespräch, in welchem es um die Beziehung des Zeugen C zu dem Zeugen S ging. Der Angeklagte W forderte den Zeugen C auf, den Zeugen S anzurufen, da der Zeuge S den Anrufversuch des Angeklagten W nicht entgegennahm. Tatsächlich nahm der Zeuge S den Anruf des Zeugen C entgegen, der das Telefon sodann dem Angeklagten W reichte. Dieser forderte den Zeugen S auf, in das Büro in der E-Straße in ... zu kommen, was dieser auch tat. Zu welchem Zeitpunkt der Zeuge S im Büro in der E-Straße eintraf konnte nicht aufgeklärt werden. Auch konnte durch die Kammer nicht aufgeklärt werden, ob die Bürotür unmittelbar bei dem Eintreffen des Zeugen S durch den Angeklagten W aufgeschlossen wurde oder diese bereits offen stand. Randnummer 153 Im Büro in der E-Straße kam es sodann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen S, bei dem die Angeklagten Y und X ... beschwichtigend eingriffen. Grund des Streits zwischen beiden Beteiligten war die sich entwickelnde Freundschaft zwischen dem Zeugen S und dem Zeugen C. Der Zeuge S verließ das Büro wütend, wobei er den Zeugen C nicht ausschließbar fragte, ob er mit ihm kommen wolle, was dieser jedoch verneinte. Randnummer 154 Anschließend kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen C und dem Angeklagten W, wobei durch die Kammer nicht feststellbar war, ob dabei auch die bis dahin verhandelte finanzielle Abfindung des Angeklagten W thematisiert wurde. Anschließend verließ auch der Zeuge C das Büro, wobei er nicht ausdrücklich darum bitten musste, dass ihm die Bürotür aufgeschlossen werde. Randnummer 155 Der Zeuge C fuhr nach dem Treffen nach Hause. Es ließ sich nicht aufklären, zu welcher Uhrzeit dies geschah. Dort kam es zu einem Streit zwischen dem Zeugen C und seiner Ehefrau T, weil der Zeuge C seiner Ehefrau nichts Näheres von dem Treffen berichten wollte. Der Zeuge C äußerte lediglich gegenüber seiner Ehefrau, dass es wohl nie zu einer Trennung zwischen ihm und dem Angeklagten W kommen werde. Im Laufe des Abends, wobei auch diesbezüglich die konkrete Uhrzeit durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte, fuhren die Zeugen S und U zur Familie C, um den Streit zwischen dem Zeugen S und dem Angeklagten W sowie die geschäftliche Trennung des Zeugen C und dem Angeklagten W zu thematisieren. Randnummer 156 In den Folgetagen fuhr der Zeuge C in den Urlaub nach Kenia und Thailand. Randnummer 157 Unmittelbar nach seiner Rückreise kam es am ... erneut zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C, bei dem sowohl der Zeuge S als auch die Ehefrau des Zeugen C, T anwesend waren. Bei dem Treffen ging es erneut um die geschäftliche Trennung. Das Treffen wurde durch den Angeklagten W mit dem Handy aufgezeichnet. Bei diesem Treffen verneint der Zeuge C die Frage des Angeklagte W, ob dieser ihn je geschlagen habe. Randnummer 158 In der Folgezeit kam es am ... zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C mit den sogenannten „Drittkünstlern“ in dem Büro in der E-Straße in ..., bei dem die Drittkünstler, nämlich die Zeugen V, A.A, A.B, A.C und A.S über die geschäftliche Trennung informiert wurden. Randnummer 159 Bei diesem Treffen kam es nicht ausschließbar zu einer Unterredung zwischen dem Angeklagten W und Z ... mit dem Zeugen C in unmittelbarer Nähe zum Schreibtisch der Zeugin A.E über offene Rechnungen für das Grundstück in ..., in dem man sich nicht ausschließbar darüber verständigte, zur Bezahlung der Rechnungen das Geld vom Konto der gemeinsamen GbR A.F zu nehmen. Bei der GbR A.F handelt es sich um eine Gesellschaft bestehend aus den Gesellschaftern W und C zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbs und der Verwaltung eines Komplexes mit mehreren Mietwohnungen in .... Die sich aus der Vermietung ergebenden Mietüberschüsse auf dem zur GbR A.F gehörenden Bankkonto betrugen zu dem Zeitpunkt rund 182.000,-- EUR. Randnummer 160 Ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C fand am ... in der Villa des Angeklagten W im G-Damm in ... statt. Zu diesem Treffen nahm der Zeuge C ein zuvor von seinem Rechtsanwalt R erarbeiteten Blankoauflösungsvertrag mit, in dem lediglich noch die Abfindungssumme durch den Angeklagten W eingetragen werden musste. Der Angeklagte W lehnte dies jedoch ab und zerknüllte den Vertrag. Randnummer 161 Der Zeuge C fuhr anschließend zu seiner Anwältin für Medienrecht, Frau Rechtsanwältin A.G, die ihm sagte, er müsse erstmal gar nichts an den Angeklagten W zahlen. Wenn dieser etwas wolle, dann solle er zunächst seine Ansprüche darlegen. Mit diesem Tag brach auch der persönliche Kontakt zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C ab. Die Ehefrau des Zeugen C holte in der Folgezeit sämtliche Unterlagen des Zeugen C aus dem Büro in der E-Straße ab. Randnummer 162 Am ... hob der Angeklagte Z nicht ausschließbar in Entsprechung der Abrede mit dem Zeugen C und dem Angeklagten W 180.000,-- EUR vom Konto der GbR A.F ab. Randnummer 163
- Nach der genannten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll der Angeklagte W die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Der Angeklagte Z soll ihm dabei Hilfe geleistet haben (Ziff. I.
- der Anklageschrift). Randnummer 164 Konkret soll dem Tatvorwurf folgender Sachverhalt zu Grunde liegen: Randnummer 165 Am ... soll der Angeklagte Z, der als Objektbetreuer mit Kontovollmacht für die GbR A.F, deren Anteil je zur Hälfte dem Zeugen C und dem Angeklagten W gehört habe, ohne Absprache mit dem Zeugen C, aber gemäß Absprache mit seinem Bruder, dem Angeklagten W, einen Betrag in Höhe von 180.000,- € in bar von dem Firmenkonto Nr. ... bei der ... abgehoben und den Betrag seinem Bruder, dem Angeklagten W ausgehändigt haben, der das Geld nicht für die Gesellschaft verwandt haben soll. Randnummer 166 Auch dieser Tatvorwurf hat sich nach den Feststellungen der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt. Randnummer 167 Bezüglich der Feststellungen der Kammer kann – wie dargelegt – nicht ausgeschlossen werden, dass es eine Vereinbarung zwischen den alleinigen Berechtigten, dem W und dem Zeugen C, geben hat, bei der man dahingehend übereinkam das Geld für offene Rechnungen betreffend das gemeinsame Grundstück in ... zu verwenden. Randnummer 168
- Dem Angeklagten W legte die Staatsanwaltschaft Berlin mit der genannten Anklageschrift zudem zur Last, einen anderen bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen und durch dieselbe Handlung wider besseres Wissen öffentlich in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Ziff. I. 2 der Anklage). Konkret soll dem Tatvorwurf folgender Sachverhalt zu Grunde liegen: Randnummer 169 Am ... zwischen 15.47 Uhr und 16.00 Uhr sei der Anklagte W, als der Zeuge POM ... den Gerichtssaal ... in der Turmstr. 91, 10559 Berlin, betrat, diesem hinterher in den Gerichtssaal gelaufen und habe der Wahrheit zuwider sinngemäß gegenüber dem Richter am Amtsgericht ... geäußert, der Zeuge POM A.X habe ihn als Hund beleidigt, er wolle dies anzeigen. Da vor Ort die Anzeige nicht aufgenommen werden sollte, habe der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen POM A.X: „Du Bastard!“ geäußert. Als der Zeuge POM A.I, der im Zuschauerraum gesessen und sich hinter POM A.X befunden habe, fragte, ob er gemeint sei, habe der Angeklagte W in seine Richtung mittels einer geballten Faust und einem Daumen zwischen Zeige- und Mittelfinger Onanierbewegungen, um diesen in seiner Ehre zu verletzen. Zudem habe der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen A.I geäußert: „Halt deine Schnauze!“ Randnummer 170 Die Kammer vermochte hierzu folgende Feststellungen zu treffen, die den Tatvorwurf nicht tragen: Randnummer 171 Am ... kam es vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einem Verfahren gegen den Angeklagten Y, bei dem auch der Angeklagte W anwesend war. Vor dem Saal kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen POK A.X aufgrund derer der Zeuge POK A.X gegenüber dem Angeklagten W äußerte „Getroffene Hunde bellen“. Der Angeklagte W lief daraufhin empört in den Saal des Amtsgerichts und äußerte, der Zeuge POK A.X habe ihn als „Hund“ beleidigt und er wolle eine Anzeige erstatten. Darüber hinausgehende insbesondere beleidigende Äußerungen durch den Angeklagten W waren durch die Kammer nicht feststellbar. Randnummer 172
- Der Angeklagte X soll nach der genannten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin über die unter
- genannten Tatvorwürfe hinaus, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besessen haben (Ziff. II. 4 der Anklage). Randnummer 173 Nach dem konkreten Anklagesatz der Staatsanwaltschaft habe der Angeklagte am ... in der Schublade eines Schrankes des Kinderzimmers seines Einfamilienhauses am G-Damm in ... 13 Knallpatronen ohne das Prüfzeichen „BAM“ zu seiner eigenen Verfügung aufbewahrt. Randnummer 174 Die Kammer konnte folgende Feststellungen treffen, die den Tatvorwurf nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung tragen: Randnummer 175 Der Angeklagte X bewohnt mit seiner Familie ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück am G-Damm in ..., welches auch durch seinen Bruder W bewohnt wird. Die Knallpatronen wurden in der Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in einem Kinderzimmer aufgefunden, wobei die Wohnung dem Angeklagten X nicht zweifelsfrei zuzuordnen war. Randnummer 176
- Zudem soll der Angeklagte X die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt haben, dass er einen dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen sowie dem Bereiten von Hindernissen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat und durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht haben (Ziff. II. 5 der Anklage) sowie einen anderen bei zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträgern wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen (Ziff. II. 6 der Anklage). Dem soll nach der genannten Anklageschrift folgender Sachverhalt zu Grunde liegen: Randnummer 177 Am ... gegen 23.45 Uhr sprach der Angeklagte X den Zeugen A.J, Fahrer des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., in der Einfahrt der ..., ... an und verlangte durch das geöffnete Fahrerfenster die Mitnahme im Fahrzeug, wurde aggressiv und schrie den Zeugen an. Der Zeuge, in dessen Fahrzeug noch als Beifahrerin die Zeugin A.K und auf dem Rücksitz auf Fahrerseite die Zeugin A.L saßen, legte den Rückwärtsgang ein und verriegelte die Türen, fuhr rückwärts aus der Einfahrt und wollte anschließend seine Fahrt in Richtung ... fortsetzen. Als er jedoch stehen blieb, um vorwärts zu fahren, beugte sich der Angeklagte mit seinem Oberkörper in das geöffnete Fenster und versuchte so, in das Fahrzeug des Zeugen zu gelangen. Dieser fuhr jedoch an und bog in die ... ein. Kurz darauf griff der Angeklagte mehrfach in sein Lenkrad. Daraufhin verlor der Zeuge die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr gegen die rechte Front des in der ..., ... geparkten Pkw Mini, amtliches Kennzeichen ... der ... und das linke Hecke des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... des ... auf. Der Pkw Mini wurde durch den Aufprall nach vorne gegen den Pkw Lancia Voyager, amtliches Kennzeichen ... des ... geschoben, so dass der Mini mit der Front gegen das Heck des Pkw Lancia Voyager fuhr. Randnummer 178 Die Zeugin A.K prallte mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und erlitt an dem Tag Kopfschmerzen und Schmerzen im Nasenbereich. Ihr war etwas schwindelig. Randnummer 179 Am Pkw Mini entstand ein Schaden i.H.v. 32.385,86 €, am Pkw BMW von 9.934,66 € sowie am Pkw Lancia Voyager von 11.700,- €. Randnummer 180 Der Angeklagte X gab bei Eintreffen der Polizei in der ... in ... am ... gegenüber den Beamten PM A.M und POK A.N der Wahrheit zuwider an, dass der Zeuge A.J auf ihn zugefahren sei, wodurch er ihn angefahren habe und der anschließend auf der Motorhaube gelandet sei. Diesbezüglich sei es zu einem Unfall mit den geparkten Fahrzeugen gekommen. Randnummer 181 Dadurch wollte er erreichen, dass die Polizei gegen den Zeugen A.J ein Ermittlungsverfahren einleitet, wozu es aber nicht gekommen ist, weil die Polizeibeamten ihm nicht glaubten. Randnummer 182 Die Kammer vermochte nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen treffen: Randnummer 183 Am ... gegen 23:45 Uhr kam es zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagte X und den Zeugen A.J, A.K sowie Nemer zunächst in der ..., .... Der Zeuge A.J war Fahrer des mit einem Schaltgetriebe angetriebenen Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... Vor Ort kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen A.J, woraufhin sich der Zeuge A.J mit seinem Fahrzeug in die ... begab. Während er dort aus nicht aufklärbaren Gründen in einer Einfahrt stand, erschien plötzlich erneut der Angeklagte X und bat den Zeugen A.J, ihn mit dem Auto mitzunehmen. Nachdem der Zeuge die Bitte verneinte, drängte sich der Angeklagte X mit dem Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite. Der Zeuge A.J setzte sodann das Fahrzeug in Bewegung. Auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer ... kam es zu einer Kollision mit mindestens einem am Fahrzeugrand geparkten Pkw und schließlich zur Beschädigung von zwei weiteren Fahrzeugen. Ob und ggf. aus welcher Motivation heraus der Angeklagte dabei tatsächlich in das Lenkrad griff, konnte zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden. Randnummer 184
- Mit der genannten Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten Y nach dem unter Ziff. II.1 dargestellten Sachverhalt zur Last, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet zu haben, nämlich dazu zu versuchen, einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern und durch dieselbe Handlung einen Menschen eingesperrt zu haben (Ziff. III der Anklage). Randnummer 185
- Dem Angeklagten Z lag mit der genannten Anklageschrift zur Last, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich dem Angeklagten W zur Untreue, Hilfe geleistet und durch dieselbe Handlung durch einen anderen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen versucht hat, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen wollte (Ziff. IV der Anklage). Dem Tatvorwurf lag nach der Anklageschrift folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 186 Nachdem der Zeuge C gegen Z im Verfahren ... vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Klage der GbR A.F auf Zahlung von 180.000,- € nebst Zinsen erhoben hatte, habe Z über seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., Kündigungsschutzklage gegen die GbR A.F im Verfahren ... vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben und am ... (Eingang bei Gericht einen Tag später) der Wahrheit zuwider vortragen lassen, im März ... hätten beide Gesellschafter der GbR ihn angewiesen, zum Zwecke der Begleichung von Verbindlichkeiten bezüglich des gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes in ... das Geld in bar abzuheben und dem Angeklagten W auszuhändigen. Randnummer 187 Ein Einverständnis des Zeugen C ist nach der Durchführung der Hauptverhandlung – wie bereits dargelegt – nicht ausgeschlossen (vgl. oben). Randnummer 188 Die Feststellungen in der Hauptverhandlung konnten die Tatvorwürfe somit zur Überzeugung der Kammer nicht bestätigen. Randnummer 189 II. Beweiswürdigung Randnummer 190
- Tatvorwürfe betreffend den Angeklagten W Randnummer 191 a. Versuchte räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Untreue Randnummer 192 aa. Die Angeklagten W, X und Y ... haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Randnummer 193 bb. Die Kammer konnte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung verschaffen. Eine Überzeugung liegt nur vor, wenn keine vernünftigen Zweifel an den sich aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln ergebenden Darstellungen vorliegen. Randnummer 194 (1.) Der hinreichende Tatverdacht der angeklagten Taten der versuchten räuberischen Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung sowie der Untreue beruht im Wesentlichen auf den Angaben des als ... tätigen und mittlerweile in ... lebenden Zeugen C. Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten W im Jahr ... kennen gelernt. Der Angeklagte habe ihm zu dieser Zeit geholfen sich von seinem damaligen Label „A.O“ zu lösen, denn er habe die Manager von „A.O“ dazu gebracht, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Diese hätten von dem Zeugen zuvor 400.000,-- EUR und eine künftige Beteiligung am Backkatalog im Falle einer Trennung des Zeugen C vom Label A.O verlangt. Der Zeuge C habe die 400.000,-- nicht zahlen können und wollen, weshalb er den Angeklagten W um Hilfe gebeten habe. Dieser sei ihm über einen Freund namens „...“ vermittelt worden und habe damals über einen entsprechenden Ruf in der Berliner „Unterwelt“ verfügt. Der Angeklagte W sei dann in die Büroräumlichkeiten des Labels „A.O“ in ... „marschiert“ und habe das Management mit einer Ohrfeige dazu gebracht, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dem C sei bewusst gewesen, dass der Angeklagte W dafür von ihm eine Gegenleistung verlangen werde. Außerdem habe er auch damit gerechnet, dass es zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten W gegenüber seinen damaligen Geschäftspartnern von „A.O“ kommen könne. Zwischen dem ... und ... habe ihn der Angeklagte W dann kontaktiert und ein Treffen verlangt. Der C habe zu einem Café kommen sollen, dort sei er in das Auto des Angeklagten gestiegen. Der Angeklagte W habe ihn gefragt, ob mit seinen Verträgen nunmehr alles gut sei und dann habe er gefragt, was er jetzt dafür bekomme. Beide seien sich darüber einig gewesen, dass der Angeklagte W auch etwas für seine Dienste bekommen solle. Der C, der durch die Trennung vom Label „A.O“ nunmehr bei der ...produktionsfirma „...“ unterschrieben und von der Firma 50.000,-- EUR erhalten habe, habe dem Angeklagten W für seine Dienste 20.000,-- EUR angeboten. Der Angeklagte W soll daraufhin „ausgerastet“ sein und dem C gesagt haben, dass dies eine absolute Frechheit und er ein Risiko eingegangen sei, für das er künftig auch prozentual zu beteiligen sei. Der C, der eine prozentuale Beteiligung nicht gewollt habe, habe sich nicht getraut, dies dem Angeklagten zu sagen. Der Angeklagte habe dann eine Beteiligung von 30 Prozent gefordert. Der C habe dem Angeklagten W dann zugesagt, ihn mit 30 Prozent an seinen künftigen Einnahmen zu beteiligen. Ein schriftlicher Vertrag sei darüber zunächst nicht geschlossen worden. Anfangs habe der C das Geld bar vom Konto abgehoben und dem Angeklagten W in die Hand gedrückt. Randnummer 195 Am Anfang ihrer „geschäftlichen Beziehungen“ hätten sie nicht sehr viel Kontakt miteinander gehabt, bis der C bei einem ... angegriffen worden sei. Von dem Tag habe W „bestimmt“, dass er auf künftigen ... durch die Familie der Angeklagten begleitet werde, die für seinen Schutz habe sorgen sollen. Im Jahr ... habe ihm – dem C – sein Anwalt, Rechtsanwalt R, geraten, die Zahlungen an den Angeklagten W „auf eine saubere Ebene zu bringen“. Der C habe dann mit dem Angeklagten W gesprochen und ihm vorgeschlagen jetzt „ordentlich“ abzurechnen. W habe länger überlegen müssen, weshalb der erste offizielle Managementvertrag erst ... geschlossen worden sei. Der Vertrag habe vorgesehen, dass der Angeklagte W an den Einnahmen des ... C zu 30 Prozent und an den Einnahmen durch von beiden unter Vertrag genommenen Drittkünstlern zu 50 Prozent beteiligt werde. Die Abrechnungen habe der Angeklagte ... vorgenommen. Randnummer 196 Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten W sei sehr karrierefördernd für den C gewesen, da die Familie der Angeklagten so etwas wie „sein Rücken“ gewesen sei, was man im ...-Business benötige. Sie hätten gemeinsam mehrere Immobilienobjekte, unter anderem in der B-Straße und in ... erworben, wofür sie verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Um die Gesellschaften habe sich nach deren Gründung ausschließliche der Angeklagte ... gekümmert. Der C habe damit nichts zu tun haben wollen und sich selbst ausschließlich um seine Karriere gekümmert. Hierfür habe der C im Jahr ... für den Erwerb einer Immobilie sogar mal eine Generalvollmacht ausgestellt, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befunden habe. Diese habe er später widerrufen, nachdem sie nicht mehr benötigt worden sei. Der Angeklagte W habe auch die Betreuung der Drittkünstler übernommen. Über die Jahre habe sich dann eine enge Freundschaft zwischen ihm und dem Angeklagten W entwickelt – der sogar als sein Trauzeuge fungiert und den der C angerufen habe, wenn er sich mit seiner Ehefrau stritt –, die sich später jedoch für den C wie eine „Zwangsehe“ angefühlt habe. Dennoch seien sie über die Jahre häufig gemeinsam in den Urlaub gefahren und hätten beschlossen gemeinsam mit ihren Familien auf ein gemeinsam erworbenes Grundstück nach ... zu ziehen. Randnummer 197 Der C sei deswegen im August/September ... mit seiner Ehefrau, der Zeugin T, auf dem Grundstück in ... gewesen, um nach dem Baufortschritt zu schauen und Pläne zu machen. Sie hätten zu der Zeit einen aggressiven Hund gehabt, weshalb sie einen Zaun hätten ziehen wollen. In diese Planung hätten sie den Angeklagten W nicht mit einbezogen. Während sie an dem Tag auf dem Grundstück standen, sei W aus seinem Haus gekommen, der zu dem Zeitpunkt bereits in seinem Haus auf dem Grundstück in ... gewohnt habe. Er habe sie gefragt, was sie dort täten und seine Frau, die Zeugin T habe dem Angeklagten erklärt, wie sie sich das mit dem Zaun vorstellten. Es habe sich dann ein Streit über den Verlauf des Zaunes auf dem Grundstück zwischen der Ehefrau des C und dem Angeklagten W entwickelt. Der Angeklagte W habe zur Frau des C gesagt „Mach mal deine Augen zu, dann siehst du was dir gehört. Wenn dann gehört das deinem Mann, du hast nichts zu melden“. Die Ehefrau des C soll daraufhin wütend erwidert haben „Das wurde alles mit dem Geld von meinem Mann gekauft“. Woraufhin sich beide gegenseitig beleidigt und beschimpft hätten. Er, der C, habe seine Frau dann weggeschickt. Die Beleidigungen des Angeklagten W hätten sich dann gegen ihn gerichtet, was wiederum die T veranlasst habe umzukehren, um den Angeklagten W erneut anzuschreien. Der C sei in dem Moment ruhig geblieben und habe versucht seine Frau zu überreden, zu gehen, was diese dann auch tat. Anschließend habe der Angeklagte W zu dem C gesagt, er wolle nicht mehr mit ihm arbeiten. Der C habe sich in dem Moment gedacht „Jackpot“ und mit einem „OK“ zugestimmt. Der Angeklagte W habe dann zu dem C gesagt, er wolle zunächst nach ... fliegen und wenn er wiederkomme, dann wolle er mit dem C alles wegen der Trennung klären. Der C sei dann nach Hause gefahren und habe alles seiner Frau, der Zeugin T, erzählt, die vor Freude geweint habe. Randnummer 198 Dem C sei bewusst gewesen, dass die geschäftliche Trennung kompliziert werde. Es habe vor allem einer Einigung bezüglich der Abfindungszahlung des Angeklagten W bedurft. Die Geschäfte seien rein rechtlich allein über den C gelaufen, weshalb es im Wesentlichen allein um die Frage der Abfindung gegangen sei. Die gemeinschaftlich angeschafften Immobilien in ... sowie ... hätten nach seiner Idee erstmal so weitergeführt werden sollen. Auch habe der C nach wie vor vorgehabt, mit seiner Familie auf das gemeinsame Grundstück in ... zu ziehen. Randnummer 199 Nachdem der Angeklagte W aus ... zurückgekehrt sei, habe ihn der C wöchentlich angesprochen, ob er sich schon etwas überlegt habe. Der Angeklagte W habe jedoch „alles auf die lange Bank geschoben“. Dies sei grundsätzlich in vielen Dingen seine Art gewesen. Plötzlich habe sich auch der Bruder des Angeklagten W, der Mitangeklagte Y, eingemischt. Dies habe dem C nicht gefallen. Y habe zu ihm gesagt, sie – der Angeklagte W und der C – sollten mal eine sechsmonatige „Beziehungspause“ machen. Das gehe den Angeklagten Y nach Auffassung des C jedoch nichts an, er habe mit ihren Geschäften nichts zu tun gehabt. W habe gegenüber dem C geäußert, er solle „keine Hektik machen“ und ihn – den Angeklagten W – mit einem Angebot unter Druck setzen, es würde mindestens ein Jahr dauern bis man eine Lösung habe und man habe ja auch noch Künstler die man gemeinsam betreue und weiter betreuen müsse. Randnummer 200 Der Angeklagte W soll zudem gegenüber dem C geäußert haben, er habe ein großes Problem, denn er schulde ihm – dem Angeklagten W – viel Geld. Der C habe sich dazu zunächst gedacht, dass das durchaus sein könne, da die Abrechnungen immer sehr chaotisch erfolgt seien. Der C habe sich dabei einen fünf- bis sechsstelligen Betrag vorgestellt. Der Angeklagte W solle jedoch „so getan haben“ als würde er ihm Millionen schulden, ohne dabei jedoch je einen konkreten Betrag genannt zu haben. Dem C sei es so vorgekommen, als habe der Angeklagte alles künstlich in die Länge gezogen. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten W sei immer schlechter geworden. Der Angeklagte habe ihn an einem Tag, als es mal wieder um die Trennung gegangen sei, als „Bastard“ und „Hurensohn“ beleidigt und soll zu dem C gesagt haben „Er warne ihn, wenn er nicht aufpasst was er tut, gehe eine Bombe hoch“. Der C habe das als Drohung empfunden und gegenüber dem Bruder des Angeklagten W, dem Angeklagten Y gesagt, dass es nicht gehe, dass sein Bruder – der Angeklagte W – ihm drohe. Er habe dies bewusst dem Angeklagten Y erzählt, dieser habe nämlich immer wieder beschwichtigend in die Konflikte eingegriffen. Der C habe sich in Anwesenheit des Angeklagten Y stets sicher gefühlt. Er habe in Auseinandersetzungen auch in der Vergangenheit immer deeskaliert. Letztlich seien während dieser Gespräche nie konkrete Summen genannt worden, obwohl der C bereit gewesen sei, dem Angeklagten W auch außerhalb etwaiger rechtlicher Grundlagen eine Abfindung zu zahlen. Der Angeklagte W solle jedoch nach Einschätzung des C die Wahrnehmung gehabt haben, dass dieser sein Geschäft und sein Eigentum sei. Mitte/Ende Oktober oder Anfang November ... sei der C wieder nach ... gefahren, der Angeklagte W sei jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe dort den Angeklagten X getroffen, der ihn gefragt habe, ob sie mal reden könnten. Der C habe selbst nie geschäftliche Beziehungen zu X gehabt. Dieser sei zwar auf ... als sein Sicherheitsmann dabei gewesen, sei aber immer von W bezahlt worden. X habe zu ihm gesagt, er wolle aussteigen aus dem ...-Business und er wolle deshalb eine Abfindung von ihm, dem C. Er habe zu ihm gesagt, er solle sich über die Höhe Gedanken machen. X habe in dem Zusammenhang auch gesagt, er wolle auch nichts mehr mit seinem Bruder W zu tun haben. Der Angeklagte X habe in dem Moment keinen bedrohlichen Eindruck auf den C gemacht, der das in dem Moment auch nicht ernst genommen habe. Der Angeklagte X – so der C – sei aufgrund seiner Drogensucht sehr sprunghaft. Der C habe die Forderung des Angeklagten X abgelehnt. Dieser habe das als „frech“ empfunden. Sie seien auf den Künstler A.A zu sprechen gekommen, der einen Künstlerexklusivvertrag mit dem C habe. Der Erfolg von A.A sei nur sehr mäßig, der C habe an ihm nichts verdienen können. Das bisschen Geld, was mit ihm als Künstler generiert worden sei, habe er dem A.A überlassen. X habe in dem Zusammenhang gesagt, dass er sich schämen solle und die Gagen von A.A nach oben zu korrigieren seien. Der C habe dann zu X gesagt, er bekomme kein Geld für A.A, er solle das mit W klären. Da ihm X auch erzählt habe, dass W für jeden Auftritt von A.A 4.000,-- EUR bekomme, wovon der C nichts gewusst habe, habe er um ein gemeinsames Treffen gebeten. Es sei dann zu einem Treffen in dem Büro in der E-Straße gekommen. Bei diesem Treffen seien W, Z, X und A.A anwesend gewesen. Möglicherweise seien auch Y und A.P ... dabei gewesen, das könne er nicht mehr genau sagen. Das müsse am ... gewesen sein. W sei bei diesem Treffen von Anfang an ziemlich ruppig gewesen. A.A sei bei diesem Treffen von W geohrfeigt worden. A.A habe sich versucht zu schützen und Z sei beschwichtigend dazwischen gegangen. Der C habe sich in dem Moment nur „als Zeuge“ gesehen. X habe zu dem C gesagt, das Gespräch in ... sei ein Test gewesen. Dann sei es um die geschäftliche Trennung zwischen W und dem C gegangen. Der C habe zu allen gesagt, dass er mit niemanden aus der Runde außer mit W darüber sprechen müsse, da er geschäftlich nur mit W zu tun habe. Ein Bruder von W, der A.P sei dann aufgestanden und habe gesagt, er werde das nicht akzeptieren und es werde „keinen C ohne W“ geben. Der C habe diese Äußerung als „relativ gewagt“ empfunden, zumal er mit A.P bis dahin nicht wirklich was zu tun gehabt habe. Er habe sich in dem Moment an W gewandt und ihn gefragt, wie er das zu verstehen habe, welcher ihm geantwortet habe, er solle das ignorieren und sie würden das unter sich klären. Danach sei die Kommunikation zwischen ihm und W auch ganz normal weitergelaufen. Der C habe weiter regelmäßig angefragt, wie es aussehe und ob W schon in die Bücher geschaut habe, um ihm eine Abfindesumme zu nennen. Er habe ihn immer wieder an die Trennung erinnert. Irgendwann vor dem ... sei W zu ihm nach Hause gekommen. Die Kinder seien schon im Bett gewesen. Das Treffen habe im Hof stattgefunden und es sei um den Verkauf der B-Straße gegangen. Der C habe sich zu dem Zeitpunkt mi dem Verkauf der Immobilie beschäftigt, da ja auch der Umzug nach ... angestanden habe. Mit dem Verkaufserlös habe er etwaige Abfindungsforderungen von W bedienen wollen. W habe ihm 1,3 Millionen Euro für die Immobilie in der B-Straße geboten und habe das Geld mit Forderungen verrechnen wollen. Der C habe das Angebot abgelehnt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakt mit den Immobilienmaklern „...“ aufgenommen habe, die ihm gesagt hätten, er könne für das Objekt bis zu 7 Millionen Euro bekommen. W habe gegenüber dem C „unnett“ reagiert, weil er ein Nein nicht gewohnt sei. Der C habe ihm den Makler benannt sowie die von diesem mitgeteilte Summe zum Wert des Objekts. W habe nur gelacht und gesagt, das sei eine Fantasiesumme. W hätte dann zu dem C gesagt, egal, ob es zur Trennung komme, er solle sich „vorsehen“ und „sauber spielen“. Er habe dem C gesagt, wenn er – der Angeklagte W – rausbekomme, dass der C etwas hinter seinem Rücken mache, werde „eine Bombe platzen“. Das habe den C verunsichert und er habe den Angeklagten W gefragt, ob er ihm gerade drohen möchte. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er könne es nehmen wie er möchte, aber er solle nichts hinter dem Rücken des Angeklagten W machen. Nach diesem Treffen habe es einen weiteren Termin im Büro in der E-Straße gegeben. Es müsse der ... gegen 14.00 Uhr gewesen sein. Die Sekretärin A.E sei anwesend gewesen. Der C habe im Büro gesessen und auf W gewartet, da sei die Tür aufgegangen und Y sei reingekommen. Es sei ihm komisch vorgekommen, denn zu dieser Zeit schlafe Y gewöhnlich noch, da er immer so lange in seinem Café arbeite. Y habe ganz überrascht getan und den C gefragt, was er denn dort mache. Er habe ihm dann angeboten, in dem gegenüberliegenden Restaurant „P“ auf W zu warten. Der C sei überzeugt davon, dass es sich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen gehandelt habe. Sie hätten dann zunächst etwas Smalltalk geführt, Y habe gefragt, was los sei mit ihm und W. Er hätte zudem gesagt, er wisse, dass sein Bruder – der Angeklagte W – einen schwierigen Charakter habe. Er hätte versucht, beschwichtigend auf den C einzuwirken. Y sei ihm gegenüber sehr respektvoll gewesen und sei auch sonst nie gegenüber dem C respektlos aufgetreten. Y hätte ihm dann gesagt, W sei ein Typ, der die Sachen einfach aussitzen wolle, woraufhin ihm der C geantwortet habe, dass es mit W „nichts mehr werde“, es aber eine rein wirtschaftliche und nicht persönliche Entscheidung sei, sich zu trennen. Irgendwann sei W aufgetaucht und habe sehr unterkühlt gewirkt. Der Angeklagte W habe den C als erstes auf seinen „angepissten“ Gesichtsausdruck angesprochen. Der C sei „angefressen“ gewesen, weil er das vorangegangene Verhalten von Y als gekünstelt empfunden habe. Dem C sei klar gewesen, W akzeptiere seinen Willen, nicht mehr zusammen arbeiten zu wollen, nicht. Y habe ihnen vorgeschlagen eine „Beziehungspause“ zu machen. Dann sei das Gesprächsthema auf die finanzielle Auseinandersetzung gekommen. W habe dem C gesagt, er solle ihn – den Angeklagten W – nicht so unter Druck setzen. Es dauere alles ein bisschen, denn der C schulde ihm „unfassbar viel Geld“. Der C habe „nicht groß dagegen gehalten“, weil ja noch nicht alles abgerechnet gewesen sei. Der C habe außerdem ein Gespräch mit den Drittkünstlern führen wollen, W habe das jedoch „verboten“. So lange sie sich nicht geeinigt hätten, habe das keiner erfahren sollen. Der Angeklagte W habe ihn bei dem Treffen auch als „Hurensohn“ oder „Bastard“ beleidigt, Y habe versucht ihn zu beruhigen. Der C habe dann zu W gesagt, dass sei nicht „ok“, schon gar nicht ginge es, dass er ihm drohe. W habe dann gesagt „ja ich habe dir gedroht. Und ich drohe dir hier noch einmal, wenn du was hinter meinem Rücken tust, dann wird die Atombombe platzen“. Es sei dann immer hin und her gegangen. Einen Ablösebetrag habe ihm W jedoch wieder nicht genannt. W sei der Meinung gewesen, „C“ sei sein Eigentum. Randnummer 201 Es habe dann ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten Y beim „...“ in der .. in Berlin auf Initiative des Angeklagten Y gegeben. Es sei erneut um W gegangen. Der Angeklagte Y soll zu dem C gesagt haben, die geschäftliche Auseinandersetzung rücke jetzt näher und W sei schlecht drauf, da es ihm nicht gefalle, wie alles läuft und sich der C verhalte. Y habe gesagt „die Straße rede schon“. Andere „Clan-Größen“ würden sich lustig machen und den Bruch mit W als Schwäche der Familie werten. Der Angeklagte Y soll zudem gesagt haben, er könne langsam nicht mehr „für W bürgen“ und, dass es bald „eskalieren“ könne. Randnummer 202 Der C habe schon Ende November/Anfang Dezember den Rechtsanwalt R kontaktiert, zu dem er eine persönliche Beziehung pflege und dem er vertraue. Der C habe dem Rechtsanwalt von der geplanten Trennung erzählt und ihn um Rat gefragt, wie man diese angehen könne. In dem zwischen ihm und dem Angeklagten W bestehenden Managementvertrag habe es keine Auflösungsregelung gegeben. Mitte Dezember habe ihm sein Rechtsanwalt dann eine E-Mail geschickt, die zwei bis drei Vorschläge für die Beendigung des Managementvertrages enthalten habe. Randnummer 203 Mitte/Ende Dezember ... habe es dann ein weiteres Treffen zwischen dem C und dem Angeklagten W im gemeinsamen Büro in der E-Straße gegeben. Bei diesem Treffen sei für den C überraschend auch der Angeklagte Y dabei gewesen. W habe die Tür abgeschlossen. Dies habe der C wahrgenommen, sich jedoch nichts dabei gedacht, da dies auch schon bei früheren Treffen im Büro in der E-Straße so gemacht worden sei, um vermeintliche Störer fernzuhalten. Es habe sogar Zeiten gegeben, da hätten sie ihre Telefone in die Mikrowelle gelegt, wenn W „mal wieder an Verfolgungswahn gelitten“ habe. Als an diesem Tag die Tür abgeschlossen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es darum ginge, dass niemand hereinkomme. Der C habe ja eigentlich gewollt, dass die Drittkünstler von ihrer Trennung erfahren würden, W sei jedoch noch strikt dagegen gewesen, weshalb der C davon ausgegangen sei, der Angeklagte W habe verhindern wollen, dass jemand reinkomme, schließlich sei das „P“ um die Ecke gewesen und da hätten immer alle „rumgehangen“. Wenn die Leute mitbekommen haben, dass er – der C – sich im Büro aufgehalten habe, seien immer alle rüber in das Büro gekommen. Dies hätten sie so verhindern wollen. Randnummer 204 Bei diesem Treffen sei es das erste Mal konkret um Beträge und Einnahmen gegangen, insbesondere ...-Einnahmen, monatliche Einnahmen von der Produktionsfirma „...“, ... und das ...-Geschäft. Dies seien die regelmäßigen Einnahmequellen gewesen. Die GbR A.F sei bei den Verhandlungen über die Trennung der geschäftlichen Beziehungen einvernehmlich ausgeklammert worden. Randnummer 205 Der Angeklagte W hätte geäußert, er sei jetzt etwas „vorwärts gekommen“ und hätte etwas vorbereitet. Der Angeklagte W, der die Buchhaltung für den C geführt habe, habe ihm bei diesem Treffen auch die Beträge der einzelnen Einnahmequellen des ... „C“ genannt, die sie der Ermittlung einer möglichen Abfindungszahlung hätten zu Grunde legen wollen. Diese seien dem C auch plausibel vorgekommen. Er selbst habe sich nie mit Zahlen beschäftigt, ihm sei von W immer eine Summe überwiesen worden, diese habe er nie in Frage gestellt und sich mit den tatsächlichen Einnahmen und der Abrechnung nie befasst. Randnummer 206 Der C habe dann irgendwann die E-Mail von seinem Rechtsanwalt R erwähnt und diese dem Angeklagten W gegeben, der sich diese durchgelesen habe. Dabei soll er abfällige Geräusche gemacht haben und zudem gefragt haben, was er – der Angeklagte W – damit solle. Sie hätten vereinbart keine Anwälte einzuschalten. Daraufhin sei die Situation „eskaliert“. W habe ihm zuvor ja schon gesagt, er wolle auf keinen Fall Rechtsanwälte oder die Polizei mit einbinden. Das habe der C nicht verstanden, sie hätten auch damals schon mit Rechtsanwälten zu tun gehabt. Sowohl der Angeklagte W als auch Y hätten dann ganz „echauffiert getan“, weil der C einen Anwalt eingeschaltet habe. W habe ihm gesagt, wenn er nicht wolle, dass der C ihm seine Anteile an der Geschäftsbeziehung abkaufe, egal wie viel Geld der C ihm biete, dann werde es das nicht geben. Y habe versucht zu schlichten und zu dem C gesagt, wenn sie einen gemeinsamen Laden betreiben würden, könne er auch nicht einfach seinen Geschäftspartner herausschmeißen. Der C habe daraufhin erwidert, er sei aber kein Laden, sondern eine Person. W hätte dann gesagt, der C sei sein Eigentum. Der C habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte W die Auffassung vertreten habe, er müsse überzeugt werden „seine Anteile“ zu verkaufen und wenn ihm das Angebot des C nicht gefalle, müsse er sich auch nicht von diesem trennen. Letztlich hätten sie es auch bei diesem Treffen nicht geschafft auf einen Nenner zu kommen. Randnummer 207 W habe sich zudem in Rage geredet wegen den Kosten für den Schwarzbau in ... „usw.“. Der C habe sich an den Kosten nicht beteiligen wollen. W habe dann gesagt, okay, dann wolle er kein Geld dafür haben, dann sei das aber auch seins und der C hätte es auch nicht nutzen dürfen. Denn zuvor – so der C nunmehr – sei es ein Gemeinschaftsschwarzbau gewesen. Der C habe dann gesagt, dann wolle er auch das Schwarzgeld zurückhaben, was von ihm in den Bau geflossen sei. In dem Zusammenhang habe der C, der sich zuvor mit den Rechnungen für das Projekt nicht beschäftigt und alles dem Angeklagten W überlassen habe, den Angeklagten gefragt, wieviel Geld in den Schwarzbau geflossen sei. W hätte ihm geantwortet, er habe alles genau aufgeschrieben und es handele sich um ca. 400.000,-- EUR. Um die gemeinsamen Rechnungen für das Grundstück in ... habe sich ebenfalls ausschließlich der Angeklagte W gekümmert. Randnummer 208 Das nächste Treffen sei am ... gewesen. Am Abend des ... hätte ihn W für den nächsten Tag gegen 17:00 Uhr in das gemeinsame Büro in der E-Straße bestellt, um erneut über die Trennung zu sprechen. Der C habe am ... gegen 14:00 Uhr ein Interview mit der „...“ und Nachbarn aus ... auf dem Grundstück in Kleinmachnow gehabt. Es sei darum gegangen, wie es sei „C“ als Nachbarn zu haben. Die Nachbarn seien besorgt gewesen, dass W in ihrer Nachbarschaft wohne. Zu dem Zeitpunkt sei der Zeuge weiterhin noch davon ausgegangen, in sein Haus auf dem Grundstück in ... mit seiner Familie auch tatsächlich einzuziehen. Anschließend sei er in die E-Straße in das Büro zu dem vereinbarten Treffen gefahren. Seine Ehefrau habe der C über das Treffen informiert. Er sei kurz nach 17:00 Uhr eingetroffen, die Tür zum Büro habe offen gestanden. Es seien W, X, Y und A.P im Büro anwesend gewesen. Dies habe dem C nicht gefallen, denn er habe mit W allein sprechen wollen. A.P sei jedoch gegangen als der C eingetroffen sei. Der C habe sich auf die Couch gesetzt und der Angeklagte W habe die Eingangstür wieder abgeschlossen. Den Schlüssel habe er in seine Hosentasche gesteckt und sich ebenfalls hingesetzt. X habe zu dem C gesagt „So, jetzt wirst du hier erst wieder lebendig rauskommen, wenn du die Wahrheit gesagt hast“. Der C habe sich gewundert, denn der Angeklagte X habe sonst nichts zu melden, da er ja der Jüngste der Brüder sei. Der C habe das jedoch „sehr ernst“ genommen. Was der Angeklagte X mit „Wahrheit“ gemeint haben will, wisse der C nicht, dies habe er in dem Moment auch nicht hinterfragt. Jedoch habe er gegenüber dem Angeklagte X erwidert „Was soll das, wie redest du mit mir?“. Doch bevor er überhaupt „richtig“ etwas sagen konnte, sei „es“ schon aus W herausgeplatzt und dieser habe ihn von „0 auf 100“ mit den Worten „Hurensohn, Bastard, Verräter“ angeschrien. Außerdem habe der Angeklagte W zu dem C gesagt, er sei ein Lügner und würde böse Gerüchte streuen. Der Angeklagte Y habe indes daneben gesessen und nichts gesagt. Dem C sei es wie in einem Theaterstück vorgekommen, als habe man sich vorher über die Rollen abgesprochen. Nichts habe spontan gewirkt. Der C habe gewusst, es könne jederzeit eskalieren, insbesondere, weil der Angeklagte Y anders als sonst, zunächst nicht beschwichtigend eingegriffen habe. Randnummer 209 W habe ihm dann vorgeworfen, dass er – der C – sich mit S treffe, um mit diesem zum Fitnessstudio oder zu „...“ einkaufen zu gehen. Außerdem habe W ihm vorgeworfen, dass S bei dem C zu Hause „ein und aus“ gehe, um mit ihm Kaffee zu trinken. W habe dem C gesagt, er solle nicht denken, dass er „Leute auf seine Seite ziehen könne und dass ihn jemand beschützen könne. Niemand könne ihn beschützen und das würde er nun lernen.“ Randnummer 210 Der Angeklagte W habe ihn zudem vorwurfsvoll gefragt, was ihm einfalle Journalisten auf sein Grundstück zu holen, womit er auf das Interview mit der „Zeit“ angespielt hätte. Ihm – dem Angeklagten W – sei seine Privatsphäre wichtig. Auch Y hätte sich nunmehr eingemischt und dem C gegenüber geäußert, dass es „nicht ok“ sei, fremde Menschen auf das Grundstück zu holen. Der C habe das nicht verstanden. Sodann hätte ihm W verboten, in das Haus in ... zu ziehen. W sei wie „der tasmanische Teufel“ gewesen. Der C habe das alles als „sehr krass“ empfunden und hätte sich nicht getraut, W zu widersprechen. W hätte ihm dann gesagt, dass der C ihm noch 6-7 Millionen Euro schulde, was er mit dem Grundstück in ... verrechnen wolle. Randnummer 211 Y habe irgendwann interveniert und zu W gesagt, er solle mal ruhiger werden. W habe daraufhin gegenüber dem C geäußert „Ich werde deinen Vater ficken, dann deine Mutter, dann deine Frau und dann deine Kinder. Wenn ich fertig bin, ficke ich dich. Hast du das verstanden du Hurensohn?“. Sodann habe er sich an Y gewandt und zu diesem gesagt „Siehst du, ich bin total ruhig“. Dem C seien daraufhin die Tränen in die Augen geschossen, er habe das alles als sehr schlimm empfunden. Aus der Sicht des C habe das bedeutet, dass der Angeklagte W keinen Respekt vor irgendeiner Grenze habe. Der Zeuge habe die Äußerung des Angeklagten W so aufgefasst, dass dieser ihm Schaden zufügen wolle. Er habe das als ehrverletzende Drohung gegen ihn und seine Familie empfunden und auch ernst genommen. Randnummer 212 Er habe jedoch nicht gehen wollen und auch keine Anstalten in diese Richtungen gemacht oder diesen Wunsch ausdrücklich geäußert. Die Eltern des C seien zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen, weshalb ihn die Äußerung besonders getroffen habe. W habe dann zu dem C gesagt, er solle sich seine Tränen sparen und mit dem Schauspiel aufhören. Er habe kein Mitleid mit ihm gehabt. Y sei für den Zeugen die einzige Versicherung in dem Gespräch gewesen. Dieser hätte dann aber dem C gegenüber geäußert, er sei selbst schuld und hätte durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass W so mit ihm rede. X sei nur deshalb mit dabei gewesen, weil er immer „die Drecksarbeit mache“. W hätte außerdem zu dem C gesagt, er habe schon seit acht Jahren Schulden bei ihm, weil er – der Angeklagte W – immer zu Gunsten des C abgerechnet habe. Über Abstandszahlungen bezüglich der Trennung sei indes gar nicht gesprochen worden. Der C habe W widersprochen, sie hätten „heftig“ diskutiert. Es habe eine Wasserflasche 0,5 Liter aus Plastik auf dem Tisch gestanden. W habe es nicht gefallen, dass der C mit ihm diskutiert habe. Er habe die Flasche genommen, einen Schluck daraus getrunken, sie zugeschraubt und dem C mit der Flasche ins Gesicht geschlagen. Die Flasche sei zu dem Zeitpunkt halb voll gewesen. Es habe sich um weicheres Plastik gehandelt, so wie die Wasserflaschen aus einem „Späti“, deren Plastik etwas weicher sei, als das einer PET-Flasche. W habe die Flasche in der rechten Hand gehalten. Der C habe rechts von dem Angeklagten W gesessen. Er habe den C in der linken Gesichtshälfte unterhalb des Auges getroffen. Der C habe keine Schürfwunde und kein Hämatom davongetragen, aber das Auge habe danach eine Weile getränt und sei leicht gerötet gewesen. Randnummer 213 Y habe W in dem Moment beschwichtigend mit den Worten „Hallo, Hallo, Hallo“ angesprochen. X hingegen habe gesagt: „du Schwein, die Wasserflasche ist zu wenig für dich“. Randnummer 214 Ansonsten sei X eher abwesend gewesen und habe sich häufig die Nase geputzt. Der C hat angegeben, dass X häufig Drogen nehme und er den Eindruck gehabt habe, dass er an diesem Tag auf Entzug gewesen sei. Randnummer 215 Er glaube nicht, dass die Wasserflasche gezielt auf dem Tisch platziert worden sei, er habe das eher für eine Impulsreaktion von W gehalten, die unter den Beteiligten nicht abgesprochen oder geplant gewesen sei. Randnummer 216 W habe dann versucht S anzurufen, dieser sei jedoch nicht rangegangen. Er habe dann von dem C verlangt den Zeugen S anzurufen, dieser habe bei dem C auch abgenommen. W habe verlangt, dass S ins Büro in die E-Straße komme. S sei zu dem Zeitpunkt am „...“ beim ... Konzert in Berlin gewesen. Randnummer 217 Der Angeklagte Y habe zwischenzeitlich immer ruhig mit dem C gesprochen und ihn gefragt, warum er das alles getan habe. Der C habe darauf jedoch nicht weiter reagiert und sich „kurz und knapp gehalten“. Während sie auf den Zeugen S warteten, hätten sich die Brüder Y und W untereinander auf Arabisch unterhalten. Irgendwann habe jemand die Türklinke gedrückt, woraufhin W die Tür aufgeschlossen habe und der Zeuge S hereingekommen sei. Der C habe sich über dessen Anwesenheit gefreut, da er sich durch ihn psychologisch gestärkt gefühlt habe. Der C sei zu diesem Zeitpunkt mit S befreundet gewesen, der wiederum nicht gut auf W zu sprechen gewesen sei. Der Zeuge S habe sich dann rechts von dem C zwischen ihn und Y gesetzt. Er habe gefragt, was hier los sei und ob er auf einer Beerdigung sei, weil er die schlechte Stimmung mitbekommen habe. W habe dann auf den C gezeigt und zu S gesagt „Das ist mein Hund. Ich gehe mit dem Gassi. Du machst gar nichts mehr mit ihm!“. Der Zeuge S habe daraufhin gelacht und unbeeindruckt geantwortet „Dieser Hund da ist mein Freund. Ich lasse mir von dir nichts sagen“. W sei laut und unhöflich gegenüber S gewesen, der daraufhin zu dem Angeklagten W gesagt habe, er soll höflich sein, „sonst passiert gleich was“ und er sei eine „Luftpumpe, die nur Glück habe, dass andere Leute für ihn immer die Drecksarbeit erledigen, wie er selbst oder X". Daraufhin sei W aufgesprungen und habe S angeschrien, dieser sei ebenfalls aufgesprungen. Beide hätten sich angeschrien, so dass auch Y und X aufgesprungen seien. Alle hätten durcheinandergeschrien. Y habe Ss rechten Arm festgehalten. S habe W aufgefordert, mit nach draußen zu kommen, um mit ihm „das Ganze von Mann zu Mann zu klären“. W sei aber nicht rausgegangen. X habe dann zu S gesagt er solle bitte gehen. Dieser sei dann rausgegangen und habe dem C von draußen zugerufen „komm wir gehen“. Der C habe aber nicht gehen wollen. Er sei „paralysiert“ gewesen. S habe dann zu ihm gesagt „Keiner im Raum hat dir was zu sagen, komm wir gehen“. Der C habe jedoch dort bleiben wollen, um die Wogen noch zu glätten. Er habe dem Zeugen S gesagt, er solle gehen, woraufhin dieser gegangen sei. Randnummer 218 W habe sich danach sehr aufgeregt über das, was gerade passiert sei und habe den C angeschrien, dass er sich wegen ihm – dem C – nun mit seinem Kindheitsfreund gestritten habe. Y habe versucht W zu beruhigen und ihn ca. drei Meter von dem C weggedrängt. W habe dann einen Stuhl gegriffen und ihn gezielt in Richtung des C geworfen. Es sei ein schwerer kantiger Stuhl ohne Polsterung gewesen, er sei nicht besonders schnell geflogen. Randnummer 219 Der C habe den Stuhl fliegen gesehen und sich geduckt. Der Stuhl habe ihn am Oberkörper im Rippenbereich gestriffen. Schmerzen habe er nicht verspürt. Verletzt sei er nicht gewesen. Y habe den Angeklagten W von dem C weggedrängt. Der Angeklagte W sei durch Y in einer Ecke des Raumes festgehalten worden. Der C sei dann auf den Angeklagten W zugegangen und habe zu ihm gesagt „Beruhig dich mal, was ist denn hier los?“. Randnummer 220 Der C sei dann gegangen. Er habe sich an dem Tag mit seiner Frau gestritten, diese habe bemerkt, dass etwas mit ihm nicht stimme, er habe ihr jedoch nicht erzählen wollen, was passiert sei. Seine Frau habe die Verletzungen in seinem Gesicht wohl gesehen. U und S seien an dem Abend gegen 23:00 Uhr vorbeigekommen, ob sie die Rötung am Auge ebenfalls wahrgenommen hätten, könne der C nicht sagen. Er habe ihnen an dem Abend auch nichts von den Tätlichkeiten des Angeklagten W berichtet. Er habe die Situation nicht schlimmer machen wollen, als sie schon war. W habe ihn „psychisch gebrochen“ an dem Tag. Randnummer 221 Der C habe sich dann hingelegt und gegen 0:23 Uhr eine WhatsApp Nachricht von W erhalten, in dieser habe gestanden „Jetzt droht mir sogar deine Frau?“. Die Frau des C habe dem Angeklagten wohl zuvor geschrieben oder mit diesem telefoniert. Sie soll zu ihm gesagt haben, sie wisse was er getan habe, sie wisse, dass der Angeklagte W den C geschlagen, eingesperrt und bedroht habe und sie werde zur Polizei gehen. Seine Ehefrau habe zu ihm gesagt, wenn er „es nicht durchziehe“, werde sie es tun und habe ihn dann in den Urlaub geschickt. Damit habe sie die Trennung von W gemeint. Randnummer 222 Der C sei dann am Folgetag über ... nach ... geflogen und gegen Ende des Monats wieder zurückgekommen. Seine Frau – T – habe ihm zwischenzeitlich geschrieben, sie habe mit W gesprochen und er habe ihr zugesichert, „sowas werde nicht nochmal passieren“. Randnummer 223 Als der C aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe das LKA bei seiner Frau T angerufen und eine Gefährdetenansprache mit ihm machen wollen. Seine Frau sei zwischenzeitlich bei der Polizei gewesen, davon habe er jedoch zu dem Zeitpunkt nichts gewusst. Durch die Beamten sei er gefragt worden, ob er sich bedroht fühle, was er verneint habe. Er sei davon ausgegangen, es sei wegen der Sache, die am ... passiert sei. Randnummer 224 Den Urlaub in ... habe er gemeinsam mit A.Q gemacht, dem er während des Urlaubs alles erzählt habe. Die Reise sei die Idee seiner Frau gewesen, die zu ihm gesagt habe, er müsse jetzt erstmal weg. Die ladungsfähige Anschrift des A.Q habe er jedoch nic
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