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LG Berlin I 37. Große Strafkammer 537 KLs 4/25 Beschluss

Tenor 1. Der Antrag des Angeklagten, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin vom (...), mit der sie den Angeklagten der organisierten Kriminalität zugeordnet hat, für rechtswidrig zu erklären,

kann der durch eine behördliche Entscheidung oder sonstige Maßnahme im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs Beschwerte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Behördliche Entscheidungen in diesem Sinne sind Justizverwaltungsakte; sonstige Maßnahmen meint faktische Handlungen der Vollzugsanstalt, die Regelungswirkung nach außen haben (vgl. BeckOK

/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025,

§ 119aRn. 3, beck-online; Mü

KoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023,

§ 119aRn.

3, beck-online). Randnummer 18 Hieran mangelt es vorliegend. Denn der Angeklagte wendet sich mit dem Antrag gerade nicht gegen eine Entscheidung oder faktische Handlung der Antragsgegnerin, sondern eine Mitteilung bzw. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die JVA. Mag dies auch die Grundlage der daraufhin vorgenommenen Handlungen oder Entscheidungen der JVA sein, stellte sie jedenfalls keine Maßnahme dar, die einer Überprüfung nach § 119a

zugänglich ist. Darüber hinaus würde es auch einer Regelungswirkung nach außen mangeln. 2. Randnummer 19 Der Antrag zu 2., also der Antrag, die Maßnahme der Antragsgegnerin vom (...), mit der die Aufhebung des OK-Vermerks versagt wurde, aufzuheben und die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 Eine gerichtliche Nachprüfung im Rahmen von § 119a ist regelmäßig auf die Einhaltung von Ermessensgrenzen beschränkt; das Gericht ist nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen (vgl. BeckOK

/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025,

§ 119aRn.

8). Randnummer 21 Eine Vollzugsbehörde kann in der Personalakte eines Gefangenen, auch eines Untersuchungsgefangenen, einen „OK-Vermerk“ anbringen, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz). Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Vollzugsbehörde die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls in zusätzlich eingeholten Auskünften der Polizeibehörde enthaltenen Tatsachen ihrer Entscheidung jedenfalls nicht unkritisch zugrunde legen darf, sondern zumindest auf ihre Plausibilität und Validität zu prüfen hat (vgl. Kammergericht Beschl. v. 15.8.2025 – 5 Ws 138/25, BeckRS 2025, 25934 Rn. 16). Randnummer 22 Die Kammer verkennt hier nicht, dass diese Maßstäbe der obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich für Strafgefangene (im Rahmen eines Antrags nach § 109 StVollzG) entwickelt wurden. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Grundsätze gleichermaßen auf die Situation bei Untersuchungsgefangenen, also im Rahmen eines Antrags nach § 119a

, anzuwenden sind - ohne, dass dies unauflöslich im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht. Gerade der Umstand, dass bei Untersuchungsgefangenen in der Regel ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt, macht es immanent, dass die Anforderungen der Anstalt an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung stellenweise geringer sein können. Randnummer 23 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin gerade noch als rechtmäßig. Der Antrag war daher zu verwerfen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin hat sich zunächst auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gestützt bzw. anknüpfend hieran ihre Prüfung zur Einordnung des Angeklagten vorgenommen. Dies ist dem Grunde nach auch nicht zu beanstanden. Nicht unbedenklich erscheint der Kammer hingegen, dass die weitere Prüfung eher spärlich ausfiel bzw. nur wenig Erwägungen (zunächst) aktenkundig gemacht sind. Gerade eine Rückfrage bei den zuständigen Polizeibehörden erfolgte nicht. Jedenfalls ist eine solche nicht aktenkundig. Auch die Erwägung der Antragstellerin, es komme letztlich alleine auf die Detailtiefe der staatsanwaltschaftlichen Prüfung an, deutet auf ein unzureichendes Prüfprogramm hin. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Antragstellerin noch im Rahmen ihres eingeräumten Ermessenspielraums gehalten hat und dieses letztlich auch fehlerfrei ausgeübt hat. Im Rahmen der Stellungnahme vom (...) hat die Antragstellerin ihre weiteren Erwägungen vorgetragen. Richterweise konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prüfung mangels Rechtskraft gerade keine Urteilsgründe zugrundelegen bzw. diese ergänzend heranziehen. Insofern ist ihr zuzugestehen, sich unter anderem auch auf den zugrundeliegenden Haftbefehl und die Anklage zu stützen. Insbesondere auch das Vollzugsverhalten des Angeklagten durfte die Antragstellerin berücksichtigen. Nachvollziehbarerweise misst sie dem Umstand, dass der Angeklagte bereits mehrere verbotene Handys besaß, ein nicht unerhebliches Gewicht bei. III. Randnummer 25 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BeckOK

/Krauß, 57. Ed. 1.10.2025,

§ 119aRn.

8). Randnummer 26 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde (§ 304 ff.

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