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LG Berlin I 502 NBs 12/23 Urteil

Tenor 1. Auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und des Angeklagten T wird das Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) aufgehoben. Das Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) wird auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und des Angeklagten T mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruchs aufgehoben. 2. Der Angeklagte M wird wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und mit Bedrohung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Betruges in fünf Fällen, hiervon in einem Fall durch Unterlassen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte M freigesprochen. 3. Gegen den Angeklagten M wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.456,45 Euro angeordnet. 4. Der Angeklagte T wird wegen Brandstiftung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) (Aktenzeichen (...)) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Berlin vom (...) (Aktenzeichen (...)) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem vorgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Angeklagte T freigesprochen. 5. Die weitergehenden Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und der Angeklagten werden verworfen. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind, sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, trägt die Landeskasse die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. 1. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten M : §§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 303 Abs. 1 und Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 3, 241 Abs. 1 (in der bis zum 2. April 2021 gültigen Fassung), 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB für den Angeklagten T : §§ 306 Abs. 1, 303 Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 55 StGB Gründe I. Randnummer Randnummer 1 ( Verfahrensgegenstand) Randnummer 2 Das Berufungsverfahren hat eine Vielzahl von, zum großen Teil politisch motivierten, Straftaten aus den Jahren (...) bis (...) zum Gegenstand. Die beiden Angeklagten, M und T, sind dem rechtextremistischen und -aktivistischen Spektrum angehörig. Neben verschiedenen Sachbeschädigungen, vornehmlich im Zusammenhang mit dem Gedenken an Rudolf Heß, zählen zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten unter anderem Bedrohungen gegen politisch anders Denkende sowie das Inbrandsetzen der Kraftfahrzeuge eines Politikers der Partei (...) und eines sich gegen Rechtsextremismus, nationale Strukturen und die AfD einsetzenden (...=händlers in (...) in der Nacht vom (...) auf den (...). Randnummer 3 Die Ermittlungsbehörden ordnen diese Taten in eine Reihe von etwa 70 vorwiegend im Bereich (...) im Zeitraum von (...) bis (...) begangenen rechtsextremistisch motivierten Straftaten ein. Die Taten richteten sich gegen im linken politischen Spektrum oder im Bereich der Flüchtlingshilfe aktive Personen und haben in Politik, Presse und Zivilgesellschaft unter dem Betriff „(...) - Komplex“ weitgehendes Aufsehen erregt. Dass die verfahrensgegenständlichen Taten mit weiteren diesem Komplex zugerechneten Taten im Zusammenhang stehen, hat die Kammer indes nicht festgestellt. II. Randnummer 4 (Verfahrensgang) Randnummer 5 Das Amtsgericht (...) – erweitertes Schöffengericht – hat den Angeklagten M mit Urteil vom (...) wegen Betruges in fünf Fällen sowie Sachbeschädigung in 27 Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.456,45 Euro sowie einer Festplatte HD 01 angeordnet. Randnummer 6 Der Angeklagte T ist durch dasselbe Gericht mit Urteil vom (...) wegen Sachbeschädigung in acht Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden. Randnummer 7 Von den Vorwürfen der gemeinschaftlich begangenen Brandstiftung zum Nachteil des Nebenklägers N und des Zeugen A hat das Amtsgericht die Angeklagten jeweils freigesprochen. Randnummer 8 Der Angeklagte T ist zudem von drei weiteren Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Angeklagte M von elf weiteren Vorwürfen der Sachbeschädigung freigesprochen worden. Randnummer 9 Die Generalstaatsanwaltschaft (...) hat am (...) form- und fristgerecht gegen das Urteil betreffend den Angeklagten T Berufung eingelegt und diese mit Verfügung vom (...) in zulässiger Weise auf die erfolgten Teilfreisprüche, auf das Strafmaß in den acht abgeurteilten Fällen der Sachbeschädigung sowie auf die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) – Az, (...) – gegen den Angeklagten T verhängten Einzelstrafen beschränkt. Randnummer 10 Gegen das Urteil betreffend den Angeklagten M vom (...) hat die Generalstaatsanwaltschaft (...) am (...) ebenfalls form- und fristgerecht, zunächst beschränkt auf die Freisprechung des Angeklagten M, Berufung eingelegt und am (...) zulässig im Sinne einer vollumfänglichen Berufung erweitert. Am (...) hat die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung in zulässiger Weise auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Brandstiftung sowie von sieben Fällen der Sachbeschädigung sowie auf das Strafmaß in 26 abgeurteilten Fällen der Sachbeschädigung beschränkt. Randnummer 11 Der Angeklagte M hat am (...) gegen das ihn betreffende Urteil Berufung eingelegt und begehrt – ebenso wie der Angeklagte T mit seiner gegen das ihn betreffende Urteil am (...) eingelegten Berufung – einen vollumfänglichen Freispruch. Randnummer 12 Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) hatten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, führten zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zu Verurteilungen der Angeklagten in den zentralen Anklagevorwürfen der Brandstiftung sowie zwei weiterer Sachbeschädigungen. Die Berufung des Angeklagten M führte im tenorierten Umfang zu Freisprüchen wegen einzelner Vorwürfe der Sachbeschädigung; im Übrigen war sie zu verwerfen. Die Berufung des Angeklagten T war umfänglich zu verwerfen. III. Randnummer 13 (Feststellungen) Randnummer 14 Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Randnummer 15 1. Persönliche Verhältnisse Randnummer 16

  1. a)Der Angeklagte M Randnummer 17 Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte M ist in (...) geboren. Er hat eine (...) ältere Schwester, mit der er im gemeinsamen Elternhaus aufwuchs. Sein Vater verstarb in der Nacht vom (...) auf den (...). Im Jahr (...) erwarb der Angeklagte den erweiterten Hauptschulabschluss und begann nach einem Weiterbildungsjahr im Jahr (...) eine dreijährige Ausbildung zum (...), die er im Jahr (...) erfolgreich abschloss. Anschließend erzielte er jedoch lediglich geringfügige Einkünfte aus sporadischer Arbeitstätigkeit und bestritt seinen Lebensunterhalt bis (...) weitgehend von staatlichen Transferleistungen. Seitdem verdient er seinen Lebensunterhalt als selbständiger (...). Seit (...) ist er mit seiner langjährigen Partnerin V verlobt, die im Einzelhandel tätig ist. Das Paar hat (...) Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren, die im gemeinsamen Haushalt in der A-Straße in (...) wohnen. In seiner Freizeit geht der Angeklagte M dem (...) nach. M ist dem rechtsextremen politischen Spektrum zugehörig, war in der Vergangenheit (...) der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und engagiert sich für die neonazistische Kleinpartei „Der Dritte Weg“ (III. Weg). Randnummer 18 Der Angeklagte M ist bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden: Randnummer 19 1. Am (...) sah die Staatsanwaltschaft (...) – (...) – wegen gefährlicher Körperverletzung von der Verfolgung ab. Randnummer 20 2. Am (...) erteilte das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung eine Geldauflage. Randnummer 21 3. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Randnummer 22 4. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Signalwaffe, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in zwei Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 23 In den Urteilsgründen der vorgenannten Entscheidung heißt es auszugsweise: Randnummer 24 „Am (...) gegen (...) Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B sowie weiteren Mitgliedern der „rechten Szene“ im Bereich der am U-Bahnhof (...) gelegenen so genannten „ (...) “ auf, einer netzartig verzweigten Straßenkreuzung, wo zwischen dem U-Bahn-Eingang und einer Bushaltestelle an jenem Tag ein (...) -Wahlkampf-Stand aufgebaut war. Es kam alsbald zwischen Betreibern/Besuchern des Standes sowie dem Angeklagten und anderen Angehörigen der „rechten Szene“ zu verbalen Auseinandersetzungen und Beleidigungen. Schließlich schoss der Angeklagte, der sich zuvor zur Verschleierung seiner Identität einen Schal vor Mund und Augen gebunden hatte, mit einem Signalgeber der Firma (...) , Modell (...) , Kaliber (...) zweimal kurz hintereinander in Richtung des (...) -Wahlkampf-Standes, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass die verfeuerte pyrotechnische Munition Personen treffen und (erheblich) verletzen könnte. Derartige Munition entwickelt bei einer Brenndauer von 6 Sekunden Temperaturen von 2300° C. Beide Geschosse verfehlten ihr Ziel, so dass niemand verletzt wurde. Der Angeklagte handelte hierbei in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten B, der seinerseits eine Bierflasche in Richtung des (...) -Standes warf, auch hiermit jedoch niemanden traf. Eine Erlaubnis zum Führen des Signalgebers und der pyrotechnischen Munition hatte der Angeklagte nicht. Randnummer 25 Am Neujahrsmorgen (...) gegen (...) Uhr schmierte der Angeklagte an die Hauswand (...) in (...) mittels zu diesem Zweck mitgeführter schwarzer Sprühfarbe für andere Personen deutlich wahrnehmbar ein Hakenkreuz im Format 60 x 60 cm. Ferner fügte der Angeklagte mittels eines roten Farbstifts den Schriftzug „Israel verrecke“ sowie ein Keltenkreuz und die Buchstabenfolge (...) (für autonome Nationalisten (...) ) hinzu, was von anderen Personen ebenfalls deutlich wahrgenommen werden konnte. Randnummer 26 Im Anschluss an diese Tat begab sich der Angeklagte zur Ecke (...) und sprühte mittels schwarzer Sprühfarbe auf zwei dort befindliche von der Firma (...) genutzte Stromverteilerkästen ein Keltenkreuz im Format 40 x 40 cm und ein Hakenkreuz im Format 50 x 40 cm. Randnummer 27 Etwa gegen (...) Uhr wurde der Angeklagte sodann auf der Straße (...) von dem Polizeioberkommissar C, der die zuletzt beschriebene Tat beobachtet hatte, angesprochen und vorläufig festgenommen. Randnummer 28 Obwohl der Zeuge C dem Angeklagten mehrfach untersagt hatte, in seine (des Angeklagten), Brusttasche der Oberbekleidung zu greifen, versuchte der Angeklagte dies, woraufhin der Zeuge C ihn in einen Sicherungsgriff nehmen wollte, der Angeklagte beschimpfte den Zeugen C mit „Judenarsch, Fotze, Arschloch, Wichser, Penner, linke Ratte und Vaterlandsverräter“, trat gegen sein linkes Bein, was diesem eine Schürfwunde an der linken Wade eintrug, und schlug ihm mit der Faust gegen das linke Jochbein. Der Zeuge C schlug zweimal zurück, wodurch der Angeklagte erheblich mehr verletzt wurde, als der Polizeibeamte, der eine Schwellung am Jochbein davontrug. Der Angeklagte war bei der Tat alkoholisiert, allerdings nicht in einem seine Steuerungsfähigkeit aufhebenden Maße, von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ist zugunsten des Angeklagten auszugehen, seine um (...) Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,47 %o Ethanol im Vollblut. Randnummer 29 In vorliegender Sache erging am (...) Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr, nachdem der Angeklagte während des Laufes des Zwischenverfahrens gegenüber einer in der Anklageschrift aufgeführten Zeugin, die als Verkäuferin in einem Imbiss in der Nähe des U-Bahnhofs (...) beschäftigt ist, dieser gegenüber bedrohliche, die Zeugin ängstigende Bemerkungen gemacht hatte. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte sodann am (...) festgenommen, am (...) wurde er sodann vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, nachdem das Gericht den Eindruck gewonnen hatte, dass der Angeklagte nunmehr nach dem Vollzug von etwas über einer Woche Untersuchungshaft hinreichend gewarnt sei, um sich künftig solcher Aktionen zur Einflussnahme auf Zeugen zu enthalten. Randnummer 30 Am (...) war der Angeklagte dann gemeinsam mit vier weiteren Personen in einem Pkw unterwegs in der Nähe einer Veranstaltung, die den „G8 Gipfel“ zum Thema hatte, in einem Auto unterwegs und führte dabei eben jenen Signalgeber (nebst pyrotechnischer Munition) in der Jackentasche mit sich, mit dem er die Tat vom (...) begangen hatte. Randnummer 31 Der Angeklagte hat die Taten im wesentlichen gestanden und ist im übrigen überführt durch die glaubhaften Bekundungen, insbesondere der Zeugen D und C. Randnummer 32 Danach hat sich der Angeklagte der im Tenor näher aufgeführten Taten schuldig gemacht. Gesichtspunkte, die hinreichend Anlass geben könnten, den Angeklagten noch einem Jugendlichen gleichzustellen, fand das Gericht nicht. Er hat eine normale altersgemäße Reifeentwicklung genommen, seine Taten beging er, als er (...) Jahre bzw. (...) Jahre und (...) Monate alt war und jugendtypische Entwicklungskräfte sind bei ihm nicht mehr wirksam. Randnummer 33 Auch seine „Unreife“, die er insbesondere dadurch demonstrierte, dass er während seiner Zeit der Haftverschonung erneut mit dem Signalgeber unterwegs war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hier nicht um die auf verzögernde Reifeentwicklung beruhende mangelnde Reife eines Jugendlichen, sondern um schlichte Dummheit, wie sie eben so älteren Erwachsenen häufig eigen ist, die oftmals in gleicher Weise ignorant sind gegenüber den erheblichen strafrechtlichen Risiken, die sie mit ihren Handlungsweisen eingehen. Randnummer 34 Danach war hier das allgemeine Strafrecht anzuwenden, bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten insbesondere seine geständigen Einlassungen gewürdigt. Bei der Tat vom (...) hat das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert, da es hier beim Versuch blieb, zu seinen Lasten musste sich die ganz erhebliche Gefährlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs auswirken, das beim Auftreffen auf einen menschlichen Körper fast zwangsläufig zu schwersten Verletzungen führt, und ohne, dass es hierzu besonders unwahrscheinlicher Kausalverläufe bedürfte, auch zum Tode eines mit solcher Munition getroffenen Verletzten führen kann. Der Angeklagte hätte zudem auch vorgewarnt sein müssen, er hat sich indessen seine Verurteilung aus dem Jahre (...) augenscheinlich nicht zur Warnung dienen lassen. Der Angeklagte muss sich deutlich sagen lassen, dass Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzungen nicht und unter keinen Umständen geduldet werden kann. Randnummer 35 Danach war hier auf eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen. Im übrigen hat das Gericht bei der Begehung der weiteren Taten vom (...) einerseits zugunsten des Angeklagten seine beträchtliche alkoholische Enthemmung gewürdigt, die hier sogar zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, andererseits hat der Angeklagte bei diesen Taten auch deutlich gemacht, dass die weitere Hauptverhandlung und Verurteilung vom (...) ihn ebenso und weiterhin unbeeindruckt gelassen hat. Hier war im einzelnen wegen der ersten Schmiererei auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen der weiteren Schmiererei ( (...) /Ecke (...) ) von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro und wegen der Tat zu Lasten des POM C auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro zu erkennen. Unter zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da von dem Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass er sich künftig straffrei führen wird.“ Randnummer 36 Durch Urteil des Landgerichts (...) vom (...) wurde das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem (...) rechtskräftig. Nachdem die Bewährung widerrufen werden musste, war die Strafvollstreckung am (...) erledigt. Randnummer 37 5. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Randnummer 38 6. Am (...) stellte das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – ein Verfahren wegen Bildung bewaffneter Haufen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz ein. Randnummer 39 7. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...), rechtskräftig seit dem (...), wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafvollstreckung war am (...) erledigt. Randnummer 40 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 41 „Die Geschädigten E, F und G trafen sich am (...) in den Abendstunden bei der Zeugin H, die entweder in der (...) oder in deren näherer Umgebung wohnt. Alle vier Personen beschäftigen sich mit Umweltfragen. Der Geschädigte E ist Journalist, der sich mit derartigen Themen befasst. Der Geschädigte F ist Angestellter und der Geschädigte G ist Student. Die Geschädigten vermittelten in der Hauptverhandlung den Eindruck, eher zurückhaltende, äußerlich unauffällige Personen zu sein. Randnummer 42 Etwa nach (...) Uhr des (...) verließen die Geschädigten dann die Wohnung der Zeugin H und wollten die (...) zum U-Bahnhof (...) gehen. Der Geschädigte E führte ein Fahrrad bei sich. Nach eigenen Angaben gingen die drei Geschädigten nebeneinander. Sie überquerten zusammen die Kreuzung (...) / (...) in (...). Randnummer 43 Zu diesem Zeitpunkt hielten sich auch die Angeklagten I und M dort auf. Der Angeklagte M ist Mitglied der NPD und hat im Kreisverband (...) eine führende Funktion. Der Angeklagte I gehört jedenfalls der rechtsradikalen Szene an, ist möglicherweise aber auch Mitglied der NPD. Beide Angeklagten hielten sich am Tattag ebenfalls im Bereich der (...) auf und waren damit beschäftigt, Wahlplakate für die im (...) bevorstehende Wahl zum (...) Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufzuhängen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Plakate an den Laternen sehr hoch aufgehängt wurden, so dass sie nicht einfach zum Entfernen zu erreichen waren. Randnummer 44 Das nun folgende Geschehen hat sich in der Hauptverhandlung nicht restlos und widerspruchsfrei aufklären lassen. Entweder haben sich die Geschädigten über die sehr zahlreichen Wahlplakate aus dem rechten politischen Spektrum in der (...) lautstark aufgeregt, so dass dies von den Angeklagten gehört wurde, oder ihnen ist es tatsächlich gelungen, etwa mit Hilfe des mitgeführten Fahrrades als Steighilfe, ein oder zwei Wahlplakate der NPD herunterzureißen, was die Angeklagten ebenfalls mitbekommen hätten. Für Letzteres spricht, dass die hinzugerufene Polizei ein zerknicktes Wahlplakat aus einem Straßenmülleimer in der Nähe der genannten Kreuzung sichergestellt hat. Randnummer 45 Die Angeklagten sprachen die Geschädigten jedenfalls an und warfen ihn nach ihrer Darstellung vor, Wahlplakate abgerissen zu haben, und wiesen sie auf die entsprechende Strafbarkeit solchen Verhaltens hin und stellten in Aussicht, deswegen die Polizei zu alarmieren. Die Geschädigten hingegen wollen lediglich aggressiv angepöbelt worden sein mit Worten des Inhalts, es handele sich um die Gegend der Angeklagten, in der sie, die Geschädigten, nichts zu suchen hätten und sie sollten verschwinden. Randnummer 46 Die Geschädigten blieben stehen und machten den Angeklagten deutlich, dass sie kein Gespräch mit ihnen wollten. Dabei wurde den Geschädigten bewusst, dass die Situation durchaus unangenehm und gefährlich werden könnte. Ob die Geschädigten dabei erkannt haben, dass es sich bei den Angeklagten um Mitglieder der rechtsextremen Szene handelt, konnte in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht vollständig aufgeklärt werden. Während der Geschädigte E diese Erkenntnis vehement von sich wies, teilte der Angeklagte F mit, dass er bei dem I ein T-Shirt mit der Aufschrift Lügenpresse gesehen habe. Solche T-Shirts werden in der rechtsextremen Szene getragen. Des Weiteren hat ein Anruf der Geschädigten bei der Polizei ergeben, dass sie Hilfe anforderten wegen Angriffen von Rechten. Die Zeugen F und G schlossen jedenfalls in der Hauptverhandlung nicht aus, dass sie den Hintergrund der Angeklagten erkannt haben. Alle drei Geschädigten schlossen in der Hauptverhandlung jedoch aus bzw. konnten sich an entsprechendes nicht erinnern, dass sie wegen Abreißens von Wahlplakaten zur Rede gestellt worden seien. Sie gaben an, lediglich aufgefordert worden zu sein zu verschwinden, weil dies die Gegend der Angeklagten und nicht die Gegend der Geschädigten sei. Randnummer 47 Jedenfalls entschlossen sich die Geschädigten F und G, nicht weiter auf die Angeklagten einzugehen und setzten sich in Richtung U-Bahnhof (...) in Bewegung. Ihnen folgten dann in einigem Abstand (zwei bis drei Meter geschätzt) der Geschädigte E, der sein Fahrrad mit sich führte und dahinter die Angeklagten, wobei der Angeklagte I ziemlich schnell zum Geschädigten E aufschloss. Der Geschädigte E hatte sich anders als seine Begleiter auf die Angeklagten eingelassen und ihnen erwidert, dass er bzw. seine Begleiter es nicht nötig hätten, ihre Anwesenheit in der (...) zu rechtfertigen. Randnummer 48 Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt drohten die beiden Angeklagten, wobei der Angeklagte I dieses in aggressiverer Weise tat als der M, den Geschädigten damit, dass sie auch Messer in den Rücken bekommen könnten und man sie „kalt machen“ könnte. Dies stand im Zusammenhang mit der Aufforderung, wegen der Plakate und der herbeigerufenen Polizei stehenzubleiben. Beide Angeklagten führten in der Tat auch Cuttermesser bei sich, die sie nach eigenen Angaben zum Aufhängen der Wahlplakate benötigt hätten, die sie allerdings im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Geschädigten nicht aus ihren Taschen hervorholten. Von den Geschädigten ist dies auch nicht angegeben worden. Randnummer 49 Der Angeklagte M ließ sich dann etwas zurückfallen und beschloss gleichermaßen die Gehreihenfolge der Gruppe. Er rief in diesem Zeitraum mindestens zweimal über die Notrufnummer 110 die Polizei an und teilte mit, dass Personen Wahlplakate der NPD angegriffen hätten und er diese Personen im Auge haben wolle bis zum Eintreffen der Polizei. Dem Geschädigten E blieben diese Telefonate nicht verborgen. Er glaubte jedoch nicht an Anrufe bei der Polizei, sondern meinte aus dem Wortlaut eher entnehmen zu können, dass durch den Angeklagten M Gesinnungsgenossen herbeialarmiert würden, was dann aus seiner Sicht zu einer Verschärfung der Lage führen würde. Er entschloss sich seinerseits sein Handy aus der Tasche zu ziehen und die Polizei zu alarmieren. Dies bekam der Angeklagte I mit, der nun zu dem Geschädigten E aufschloss und dicht neben ihm lief und ihn zur Rede stellte und fragte, ob er, der E, die Polizei rufen wolle. Dieses tat er in einem aggressiven Ton, wobei auch hier die Bedrohungen wiederholt wurden, so dass der E verängstigt sein Handy wieder einsteckte. I bekam nun mit, dass auch F bzw. G versuchten, die Polizei zu alarmieren. Er versuchte deshalb zu den beiden aufzuschließen und setzte sich von dem E ab. Der E seinerseits versuchte ebenfalls die beiden vorausgehenden Zeugen F und G zu erreichen, um sie vor dem I zu warnen. Dies bekam der Angeklagte I mit. Er zog ein mitgeführtes Reizgas heraus, drehte sich blitzschnell um und sprühte es dem überraschten Zeugen E in das Gesicht. Dieser konnte zwar geistesgegenwärtig seine Arme hochreißen und zunächst ein unmittelbares Getroffenwerden im Gesicht verhindern, als er die Arme jedoch senkte, erhielt er erneut einen Sprühstoß, der mitten in das Gesicht ging und zu einem erheblichen Brennen seiner Augen führte. Später herbeigerufene Feuerwehr musste unter erheblichem Aufwand die Folgen des Reizgases lindern. Randnummer 50 Die Zeugen F und G erkannten diese Situation und entschlossen sich wegzurennen. Dabei entschieden sie sich, nicht nach vorne in Richtung U-Bahnhof zu flüchten, sondern wieder zurück zur Kreuzung (...) / (...) , wo sie sich in einen Internetkiosk flüchten wollten, um sich zu schützen. Sie rannten über die Fahrbahn nach hinten weg, gefolgt vom Angeklagten I, der den G zu fassen bekam und versuchte, ihn am auf dem Rücken getragenen Rucksack festzuhalten. Gleichzeitig sprühte er auch auf den G ein, traf diesen aber nur seitlich bzw. hinten an der Kleidung in Höhe des Halsbereiches, ohne allzu große Wirkung außer einem kleinen Brennen zu erzielen. Es gelang G und F, sich erfolgreich abzusetzen und in den angestrebten Kiosk zu flüchten. Der Zeuge E entschloss sich ebenfalls zur Flucht in Richtung der bereits zurückgelegten Strecke, schwang sich auf sein Fahrrad und fuhr in Schlangenlinien, dem M, der versuchte, ihn aufzuhalten, ausweichend auch in Richtung Kreuzung und verschwand dort hinter Häusern. Randnummer 51 Dem Zeugen G war es gelungen, erfolgreich die Polizei zu alarmieren. Die Polizeistreife der Zeugen J und K erhielt als ersten Auftrag, im Bereich (...) / (...) wegen einer Sachbeschädigung einzugreifen. Während der Anfahrt folgte der zweite Auftrag, wegen einer gefährlichen Körperverletzung in diesem Bereich einzuschreiten. Letzter Auftrag resultierte aus dem Notruf des G. Die Beamten brachten zunächst beide Aufträge nicht in Verbindung, und entschlossen sich daher wegen des zweiten Auftrags einzuschreiten. Am Ort angekommen, stellten sie fest, dass die Beteiligten wegen beider Einsatzaufträge dieselben seien. Die polizeilichen Ermittlungen vor Ort wurden zunächst unter einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung mit den Beschuldigten E, F und G geführt. Es wurde in diesem Zusammenhang auch in der Nähe der Kreuzung ein Wahlplakat der NPD sichergestellt, das aus einem Straßenmülleimer hervorgeholt worden war. Die näheren Umstände, wie dieses Plakat sichergestellt wurde und wer darauf hingewiesen hat, konnten in der Hauptverhandlung nicht mehr aufgeklärt werden. Ein weiteres Verfahren wurde gegen die Angeklagten M und I wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet. Randnummer 52 Das Verfahren gegen die wegen Sachbeschädigung beschuldigten E, F und G wurde dann in der Folge eingestellt, da weder die Anzeigenerstatter, noch die Angezeigten den Vorladungen zu Vernehmungen nachgekommen sind und keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft der Angezeigten ermittelt werden konnten. Randnummer 53 Der Zeuge E ließ sich nach erfolgreich durchgeführter Behandlung am Anzeigeort von einer Polizeibeamtin zum U-Bahnhof geleiten. Er hatte das Geschehen als besonders traumatisch erlebt und musste sich deshalb in ärztliche und dann auch therapeutische Behandlung begeben. Er war deswegen zeitweise arbeitsunfähig und leidet auch heute noch unter der Vorstellung, dass er möglicherweise von rechtsgerichteten Personen wegen dieses Geschehens verfolgt werden könnte. Der Zeuge lebt nicht mehr in (...) . Besser verarbeitet hat das Geschehen der Zeuge F, der in der Hauptverhandlung eine erhebliche Distanz zeigte. Der Zeuge G hatte dieses Geschehen ebenfalls einigermaßen gut verarbeitet und hatte keine Nachwirkungen mehr zu ertragen.“ Randnummer 54 Zur Strafzumessung führte das Gericht aus: Randnummer 55 „Bei dem Angeklagten M war zu berücksichtigen, dass dieser erheblich strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Er ist auch wegen politisch motivierter Taten bereits bestraft worden. Es liegt der Tat eine politische Motivation zugrunde. Das Gericht sah es daher als notwendig an, gegen den Angeklagten eine kurzzeitige Freiheitsstrafe zu verhängen, da nicht anders zur Verteidigung der Rechtsordnung gegen den Angeklagten angemessen zu reagieren war. Der Angeklagte war zudem Bewährungsbrecher. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen. Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht vermochte keinerlei Anhaltspunkte in der Person des Angeklagten zu finden, dass bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe an sich ausreicht, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Gefahr solcher Straftaten ergibt sich bei dem Angeklagten aus jeweils spontan auftretenden Situationen im Zusammenhang mit seinem politischen Handeln, in denen dann Gewalt auch ein Mittel der Auseinandersetzung ist.“ Randnummer 56 8. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) –, rechtskräftig seit dem (...), wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Randnummer 57 M wurde im vorliegenden Verfahren auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) – (...) – am (...) vorläufig festgenommen. Er wurde am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, blieb jedoch zunächst gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zur Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses durch das Landgericht (...) am (...) in Untersuchungshaft in der JVA (...). Eine durch die Generalstaatsanwaltschaft eingelegte weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Kammergerichts am (...) verworfen. Randnummer 58
  2. b)Der Angeklagte T Randnummer 59 Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte T ist in (...) geboren und aufgewachsen. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr (...) absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr beim (...) und sammelte in mehreren Praktika Berufserfahrung in unterschiedlichen Betrieben, unter anderem in der (...) und im (...). Er entschied sich schließlich für eine Ausbildung zum (...), die er nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Nach einer Weiterbildungsmaßnahme im Bereich (...) arbeitete er für etwa drei Jahre (...), verlor jedoch die Lust an dieser Tätigkeit und arbeitete zunächst für einige Jahre als (...), bevor er im Jahr (...) seinen (...)-Führerschein erwarb und anschließend als (...) für die Firma (...) tätig war, welche (...) errichtete. Im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom (...) (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen), der dort erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft verlor der Angeklagte seine Anstellung bei der Firma (...). Nach seiner Haftentlassung Ende (...) zog der Angeklagte T nach (...), wo er kurzzeitig als (...) im (...)-Unternehmen seines Bruders arbeitete, bis seine Straffälligkeit sich herumsprach, weshalb sein Bruder von einer Weiterbeschäftigung des Angeklagten aus Angst vor Reputationsschäden absah. Nachdem auch ein zwischenzeitlich im (...) aufgenommenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wurde, machte sich der Angeklagte in (...) mit einem eigenen Betrieb in der (...)-branche selbständig, den er noch heute führt und perspektivisch erweitern möchte. T hat einen (...) Sohn, der bei der Kindesmutter in (...) lebt. Aktuell wohnt der Angeklagte T bei seinem Bruder in (...), hielt sich während der Dauer des Berufungsverfahrens jedoch hauptsächlich bei seiner Verlobten W in (...) auf. Der Angeklagte T vertritt eine politisch rechte Gesinnung. Er war Mitglied der AfD, kandidierte für die Partei für die Wahl zur (...) Bezirksverordnetenversammlung ((...)) und gehörte, jedenfalls zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten, der rechtsradikalen Szene im (...) an. Randnummer 60 Der Angeklagte T wurde mit Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) (Az.: (...), rechtskräftig seit dem (...)) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Beleidigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 61 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 62 „Fall 1: Randnummer 63 Am (...) gegen (...) Uhr sprach der als Taxifahrer tätige Zeuge L den Angeklagten T als Führer des Pkw (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) an, weil dieser mit seinem Fahrzeug die Durchfahrt in der (...) , versperrte, sodass der Zeuge L mit seinem Fahrzeug nicht passieren konnte. Nachdem der Angeklagte T den Zeugen zunächst ignoriert hatte, entstieg der Angeklagte O dem Pkw und brüllte den Zeugen, um ihn in seiner Ehre zu kränken, mit den Worten “Hau ab, du Arschloch!” an. Sodann stieg der Angeklagte T aus und beide Angeklagte beschimpften den Zeugen auf Grund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses unter anderem mit den Worten “Halt die Fresse”. Zudem schubste der Angeklagte T den Zeugen mit beiden Händen und versetzte ihm mit einem am Körper – möglicherweise im Ärmel – getragenen metallenen Schlagstock einen Schlag gegen den Oberschenkel, wodurch der Zeuge wie vom Angeklagten T beabsichtigt starke Schmerzen erlitt und in der Folge an der getroffenen Stelle eine leichte Schwellung auftrat. Der Angeklagte T verließ dann mit seinem Fahrzeug den Tatort. Randnummer 64 Fall 2: Randnummer 65 Gegen (...) Uhr erblickte der Zeuge L in der (...) erneut den vom Angeklagten T geführten PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) , dem er daraufhin mit seinem Taxi folgte, währenddessen er die Polizei alarmierte. Der Angeklagte T versuchte, durch gezieltes Fahren mit angesichts der Verkehrsverhältnisse höchstmöglicher und – wie er wusste – innenstadtfremder Geschwindigkeit und Passieren von Kreuzungen trotz Rotlicht abstrahlender Lichtzeichenanlagen den Zeugen L abzuschütteln, wobei er sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über entstehende Gefahrenquellen hinwegsetzte. Hierfür befuhr er mit seinem Pkw (...) in (...) die (...) und sodann die (...) – beide weisen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf – mit Geschwindigkeiten von 53 bzw. 58 km/h. Sodann fuhr er – bei Dunkelheit und regem Innenstadtverkehr – auf der (...) 64 km/h und anschließend auf dem (...) bei erlaubten 50 km/h Geschwindigkeiten von 92 km/h, 102 km/h, 116 km/h, dann 96 und 86 km/h. Trotzdem gelang es ihm nicht, dem Zeugen L mit dessen Fahrzeug endgültig zu entkommen. Randnummer 66 Fall 3: Randnummer 67 In der (...) , in Höhe der Hausnummer (...) hielt der Angeklagte T um (...) Uhr daher an und stieg mit dem Angeklagten O aus. Beide begaben sich zum Taxi des Zeugen L und brüllten diesen an, warum er sie verfolge. Der Angeklagte T schrie, um den Zeugen in seiner Ehre zu kränken, “Scheiß Kanacke, was ist dein Problem?”. Spätestens jetzt fassten der Angeklagte T und der Angeklagte O den gemeinsamen Entschluss, auf den Zeugen in arbeitsteiliger Vorgehensweise körperlich einzuwirken, um ihm Schmerzen zuzufügen und ihn von einer weiteren Verfolgung abzuschrecken. Der Angeklagte O packte den Zeugen am Hals und versuchte, ihn aus seinem Fahrzeug herauszuziehen. Gleichzeitig versetzte der Angeklagte T dem Zeugen einen Faustschlag gegen den Kopf, der - wie von beiden Angeklagten beabsichtigt - zu kurzer Benommenheit, Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte, am Ohr und am Auge, einer blutenden Unterlippe und einer noch drei Tage später vom Zeugen fühlbaren Schwellung des rechten Nasenflügels führte. Zudem verbog durch den Schlag, wie von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, die Brille des Zeugen L (Wert ca. 150€). Randnummer 68 Fall 4: Randnummer 69 Als immer mehr Passanten auf das Geschehen aufmerksam wurden, suchten sich die Angeklagten sodann zu entfernen. Nachdem der Angeklagte O zunächst vergeblich versucht hatte, zu Fuß zu flüchten, stiegen er und der Angeklagte T wieder in das Fahrzeug (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) ein. Der Zeuge L stellte sich, um – wie die Angeklagten wussten – ein Wegfahren vor Eintreffen der Polizei zu verhindern, vor das Fahrzeug. Der Angeklagte T fuhr daraufhin mehrfach ruckartig an, um den Zeugen zu zwingen, den Weg freizugeben, und berührte mit der Fahrzeugfront den rechten Oberschenkel des Zeugen, ohne ihn jedoch zu verletzen. Der Zeuge L wich notgedrungen etwa einen Meter zurück, blieb jedoch vor dem Fahrzeug. Der Angeklagte T setzte daraufhin zurück, woraufhin sich der Zeuge L zum Heck des Fahrzeugs begab, so dass es dem Angeklagten nunmehr um (...) Uhr gelang, in Fahrtrichtung wegzufahren. Randnummer 70 Der Angeklagte T hat sich hiernach als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Randnummer 71 Zur Zeit der im Hinblick auf die Tatzeit zügig anberaumten Hauptverhandlung hatte sich der Geschädigte körperlich (und psychisch) noch nicht vollständig von den Folgen der Taten erholt.“ Randnummer 72 Das Amtsgericht (...) hat folgende Einzelstrafen festgesetzt: Fall 1: zehn Monate Freiheitsstrafe Fall 2: 150 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe Fall 3: elf Monate Freiheitsstrafe Fall 4: 150 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe Randnummer 73 Für dieses Verfahren befand sich der Angeklagte T seit dem (...) bis zur Urteilsverkündung durch das Amtsgericht (...) in Untersuchungshaft in der JVA (...). Randnummer 74 Die maßgeblich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (...) gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht (...) mit Urteil vom (...) (Az. (...)). Die dem Angeklagten T mit Berufungsurteil erteilte Zahlungsauflage hat dieser ebenso erfüllt wie die ihm mit diesem Urteil erteilte Weisung, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren. Randnummer 75 T wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) – (...) – am (...) festgenommen und am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit der Urteilsverkündung vom (...) hat das Amtsgericht (...) den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben. Randnummer 76 2. Feststellungen zum Tatgeschehen Randnummer 77 Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt: Randnummer 78
  3. a)Anklagen vom (...) ((...) ) und vom (...) ((...)) Randnummer 79 Taten zu 1) bis 14) Randnummer 80 Anlässlich des 30. Todestages des NS-Kriegsverbrechers Rudolf Heß am (...) beschlossen die Angeklagten sowie weitere zu ihrer Gruppe politisch rechts Gesinnter gehörende Personen, darunter die gesondert Verfolgten P, Q und R, ihre Überzeugung, dass Rudolf Heß durch den britischen Geheimdienst umgebracht worden sei und nicht etwa – wie es tatsächlich der Fall war – Selbstmord begangenen hat - durch das prominente Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie mittels Sprühfarbe angebrachter Schriftzüge mit Bezug zu Rudolf Heß im öffentlichen Straßenraum in die öffentliche Wahrnehmung zu rücken sowie auf einen für dessen Todestag geplanten Aufmarsch in (...) aufmerksam zu machen. Dabei erfolgte das Anbringen der Aufkleber und der Graffiti in der Art, dass mindestens einer der Beteiligten die Aufkleber bzw. das Plakat oder den Schriftzug anbrachte, während der andere die Umgebung absicherte, um vor dem Erscheinen von Polizei oder einschreitungsbereiten Dritten zu warnen. Die Angeklagten nahmen es dabei mindestens billigend in Kauf, dass das visuell wahrnehmbare Bild der Objekte, auf denen sie die Aufkleber und Graffiti anbrachten, nicht nur für eine kurze Zeit und deutlich wahrnehmbar verändert wurde. Zudem rechneten sie damit, dass die rückstandslose Entfernung nur unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen können würde. Randnummer 81 Tat zu 1) (Fall 3 der Anklage vom (...) ) Randnummer 82 In Ausführung dieses Tatplans klebte entweder der Angeklagte M oder der gesondert Verfolgte P am (...) an der Bushaltestelle (...), auf den dortigen Glasflächen, die im Übrigen bis zu diesem Zeitpunkt weder beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen waren, gegen (...) Uhr mindestens zwei ca. 10 x 10 cm große Aufkleber, versehen mit der Aufschrift „Gebt die Akten frei – Recht statt Rache - (...) – (...) –(...) - WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO “. Auf dem Aufkleber befand sich ferner ein QR-Code. Während der Tatbegehung sicherte entweder der Angeklagte M oder der gesondert Verfolgte P die Tat absprachegemäß ab. Randnummer 83 Tat zu 2) (Fall 4 der Anklage vom (...) ) Randnummer 84 Gegen (...) Uhr am (...) begab sich der Angeklagte M zusammen mit dem gesondert Verfolgten P in dem vom gesondert Verfolgten gemieteten PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), nach (...). In erneuter Umsetzung des oben geschilderten Tatplans beklebte entweder der Angeklagte oder der gesondert Verfolgte P die Schaufensterscheibe des Lebensmittelgeschäfts (...) im (...) in (...) mit dem gleichen Aufkleber wie bei der Tat zu 1), während der andere absprachegemäß die Umgebung absicherte. Die Schaufensterscheibe war zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder beschmiert, noch waren andere Aufkleber an ihr angebracht. Randnummer 85 Tat zu 3) (Fall 16 der Anklage vom (...) ) Randnummer 86 Der gesondert Verfolgte P klebte gegen (...) Uhr am (...) an der Ecke (...) in (...) auf zwei Glas-Werbeflächen des Wartehäuschens der (...)-Bushaltestelle und auf das leere Bushaltestellenschild je einen Aufkleber in Postkartengröße mit dem Abbild des Rudolf Heß und dem Text „Unvergessen! Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei! – WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO “. Dabei sicherten der Angeklagte M und der gesondert Verfolgte R das Geschehen absprachegemäß ab. Weder die Glas-Werbeflächen noch das Bushaltestellenschild waren zu diesem Zeitpunkt beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen. Randnummer 87 Tat zu 4) (Fall 2 der Anklage vom (...) ) Randnummer 88 Am (...) zwischen (...) Uhr und (...) Uhr klebte der Angeklagte M einen postkartengroßen Aufkleber mit dem Abbild von Rudolf Heß und der Aufschrift „Unvergessen! Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei! – WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO “ auf eine im Sitzbereich der Bushaltestelle (...) in der (...), angebrachte Informationstafel, die bis zu diesem Zeitpunkt weder beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen war Randnummer 89 In allen Taten zu Ziffer 1) bis 4) ließen sich die angebrachten Aufkleber nicht ohne Weiteres rückstandsfrei durch einfaches Abziehen entfernen. Hierfür waren entweder Hilfsmittel chemischer oder mechanischer Natur notwendig oder Reste der Aufkleber blieben nach einem Entfernungsversuch zurück. Randnummer 90 Tat zu 5) (Fall 3. der Anklage vom (...) ) Randnummer 91 In derselben Nacht, am (...) gegen (...) Uhr, begaben sich die Angeklagten M und T auf den (...) in (...). Der Angeklagte M sprühte dort mittels einer Spraydose mit blauer Farbe den Schriftzug „MORD AN HESS !“ auf die bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Graffiti oder Aufkleber vorgestaltete Steinfassade eines Aufgangs zum (...) im (...) in (...), während der Angeklagte T absprachegemäß die Umgebung absicherte, um das ungestörte Anbringen des Schriftzugs zu ermöglichen. Das Graffiti wies dabei eine Größe von etwa 1,50 m Breite und 0,50 m Höhe auf und war von der Straße aus für jedermann gut sichtbar. Randnummer 92 Tat zu 6) (Fall 4. der Anklage vom (...) ) Randnummer 93 Im Anschluss, gegen (...) Uhr, begaben sich die Angeklagten zu der Kindertagesstätte in der (...) in (...). Dort brachte der Angeklagte M an einer bis dahin nicht vorgestalteten Mauer mittels einer Spraydose, die er zuvor aus dem Kofferraum des durch ihn geführten und auf seine Mutter, (...) zugelassenen PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) entnommen hatte, in blauer Sprühlackfarbe auf einer Breite von etwa 3,50 m und einer Höhe von etwa einem Meter den Schriftzug „MORD AN HESS!“ an. Währenddessen sicherte der Angeklagte T absprachegemäß die Umgebung ab, um das ungestörte Anbringen des Schriftzugs zu gewährleisten. Randnummer 94 Tat zu 7) (Fall 5. der Anklage vom (...) ) Randnummer 95 Im Anschluss, gegen (...) Uhr, fuhren die Angeklagten in dem vorbezeichneten Pkw (...) zu dem Dachdeckerbetrieb (...) in der (...) in (...). Dort stiegen beide aus und sprühten entsprechend des oben geschilderten Tatplans arbeitsteilig mit blauer Lacksprühfarbe die Worte „Merkel muss weg!“ und „Mord an Hess“ an die bis dahin nicht beschmierte Fassade, wobei beide Schriftzüge bereits aus einiger Entfernung gut sichtbar waren. Welcher der beiden Angeklagten in diesem Fall das Graffiti anbrachte und welcher der Beiden die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 96 Tat zu 8) (Fall 6 der Anklage vom (...) ) Randnummer 97 Im Anschluss an dieses Geschehen begaben sich beide Angeklagte in den U-Bahnhof (...). Gegen (...) Uhr sprühte dort entweder der Angeklagte M oder der Angeklagte T, während der andere Angeklagte die Gegend absicherte, an drei verschiedene Wände in der Zwischenebene mit blauer Sprühlackfarbe jeweils die Worte „MORD AN HESS!“. Eine der Wände war bereits mit weiteren – augenscheinlich mit Lackstiften – angebrachten Kritzeleien bemalt. Der durch die Angeklagten angebrachten Schriftzug setzte sich jedoch gegenüber diesen Kritzeleien, die im Übrigen auch kaum Worte enthielten, deutlich sichtbar ab. Randnummer 98 Tat zu 9) (Fall 7. der Anklage vom (...) ) Randnummer 99 Danach begaben sich die beiden Angeklagten in Richtung (...). Gegen (...) Uhr sprühten sie an die Außenfassade des dortigen Geschäfts „(...)“ in (...) in (...) entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „MORD AN HESS!“, wobei der Schriftzug in diesem Fall durch die Angeklagten dreizeilig auf einer Fläche von etwa 1,5 m x 1,5 m angebracht wurde. Wer von den beiden Angeklagten in diesem Fall den Schriftzug anbrachte und wer wiederum die Absicherung übernahm, konnte die Kammer auch in diesem Fall nicht feststellen. An der angegriffenen Wand befand sich vor der Tat der Angeklagten bereits linksseitig neben dem neuen Schriftzug ein mit schwarzer Farbe angebrachter einzeiliger Schriftzug. Randnummer 100 Tat zu 10) (Fall 8. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 101 Sodann, gegen (...) Uhr in derselben Nacht, brachte der Angeklagte M an einem Mülltonnenhaus im hinteren Bereich des Parkplatzes des Supermarktes (...) in (...) in (...) entsprechend des oben geschilderten Tatplans mit blauer Sprühfarbe die Worte „MORD AN HESS!“, ebenfalls dreizeilig und sich über die ganze Höhe des etwa 1,50m hohen Mülltonnenhauses erstreckend, an. Währenddessen hielt sich der Angeklagte T auf der Straße vor der Einfahrt des Supermarktes auf und sicherte absprachegemäß die Umgebung, um das ungestörte Anbringen des Schriftzuges durch den Angeklagten M zu ermöglichen. Randnummer 102 Tat zu 11) (Fall 10. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 103 Wenig später fuhren die Angeklagten mit dem Pkw (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) zum Reiterhof am (...) in (...). Dort sprühten sie gegen (...) Uhr entsprechend des oben geschilderten gemeinsamen Tatplans auf die bis dahin saubere Außenwand des am (...) gelegenen Stalles für einen nicht überschaubaren Personenkreis deutlich sichtbar mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „RUDOLF HESS MoRD!!!“ und brachten mittels einer zu diesem Zweck mitgeführten Schablone das Konterfei des Rudolf Heß an. Der angebrachte Schriftzug und das Konterfei wiesen insgesamt eine Breite von etwa 1,50 m und eine Höhe von einem Meter auf. Welcher der beiden Angeklagten in diesem Fall das Graffiti anbrachte und wer die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 104 Tat zu 12) (Fall 11. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 105 Das gleiche Geschehen wiederholte sich gegen (...) Uhr, als die beiden Angeklagten in Ausführung ihres Tatplans die bis dahin saubere Außenfassade des in der (...) in (...) befindlichen Parkhauses über eine Fläche von 1,50 m mal einem Meter mit blauer Sprühlackfarbe mit den Worten „RUDOLF HESS MORD“ und rechts daneben ein Konterfei des Rudolf Heß sprühten, wobei auch für die Kammer nicht feststellbar war, wer die Farbe aufbrachte und wer von den beiden Angeklagten die Umgebung vor Entdeckung absicherte. Randnummer 106 Tat zu 13) (Fall 12. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 107 Nach der Tat zu 12) begaben sich die beiden Angeklagten mit dem (...) zur (...) in (...). Dort sprühte der Angeklagte T mit einer Spraydose und unter Zuhilfenahme einer Schablone in blauer Farbe ein Konterfei des Rudolf Heß an eine Hauswand. Anschließend sprühte der Angeklagte T rechts neben das Konterfei die Worte „RUDOLF HESS MORD!!!“ an eine Hauswand, während der Angeklagte M das Geschehen absprachegemäß absicherte. Auch dieses Graffiti wies insgesamt eine Breite von etwa 1,50 m und eine Höhe von einem Meter auf. Randnummer 108 Tat zu 14 (Fall 13. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 109 Zuletzt sprühten die beiden Angeklagten in weiterer Ausführung ihres Tatplans gegen (...) Uhr an die Außenfassade des Mieterparkhauses im (...) in (...), die zuvor nicht durch andere Schmierereien oder Plakate verunstaltet war, auf einer Fläche von etwa 2 m x 1,5 m mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „RUDOLF HESS DAS WAR MORD !!! UNVERGESSEN“ und links daneben ein Konterfei des Rudolf Hess. Wer von den beiden Angeklagten in diesem Fall sprühte und wer die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 110 Dass die Angeklagten bei den Taten 11) bis 13) die Buchstaben „SS“ aus dem Wort „Hess“ als sogenannte Doppelsigrunen gestalteten, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 111 Tat zu 15) (Fall 24. Der Anklage vom (...) ) Randnummer 112 Am (...) gegen (...) Uhr riss der Angeklagte M zwei am Zaun der (...) Schule, (...) in (...), mittels kleiner Vorhängeschlösser befestigte Banner aus Kunststoff mit der Aufschrift „Wir sind die Schule der Vielfalt“, auf denen die vorgenannte Schule als Aussteller der Banner genannt waren, dergestalt ab, dass, wie von ihm vorhergesehen, die eingelassenen Befestigungsösen herausgerissen wurden. Anschließend warf der Angeklagte die Banner in einen nahegelegenen Glascontainer. Randnummer 113
  4. b)Anklage vom (...) ((...)) Randnummer 114 Tat zu 16) (Fall 1. Der Anklage) Randnummer 115 Der Angeklagte M bezog seit dem (...) vom Jobcenter (...), zuletzt auf seinen Antrag vom (...), Leistungen nach dem SGB II. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte er dem Jobcenter nicht unverzüglich mit, dass er seine von ihm als Wohnanschrift bezeichnete Wohnung im A-Ring in (...), (...) Obergeschoss, spätestens ab dem (...) nicht mehr bewohnte, sondern eine Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin V und den zwei gemeinsamen Kindern in der A-Straße (...) in (...), führte, mit der Folge, dass ihm – seiner Absicht entsprechend – in der Zeit vom (...) bis (...) zweckgebunden für die vermeintlich noch von ihm bewohnte genannte Unterkunft ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.654,16 Euro ausbezahlt wurde, auf den er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Randnummer 116 Durch sein Verhalten verschaffte sich der Angeklagte M – wie von ihm beabsichtigt – eine dauernde und erhebliche Einnahmequelle. Randnummer 117 Taten zu 17) bis 19) (Fälle 2. – 4. der Anklage) Randnummer 118 Um ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu erlangen, stellte der Angeklagte M beim genannten Jobcenter (...) Anträge auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II, wobei er keine Änderungen in den Wohnverhältnissen angab und die Miete entsprechend der für die Wohnung im A-Ring in (...), zu entrichtenden Miete bezifferte, obwohl er weiterhin mit seiner Lebensgefährtin V und den Kindern in einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft in der A-Straße (...) wohnte. Darüber hinaus teilte er dem Jobcenter bewusst nicht mit, dass er die vorgenannte Wohnung im A-Ring spätestens seit dem (...) und mindestens bis zum (...) an die Zeugin S (ehem. (...) und (...)) untervermietet hatte. In seinen Weiterbewilligungsanträgen vom (...) (Fall 2 der Anklage, Tat 17), (...) (Fall 3 der Anklage, Tat 18) und (...) (Fall 4 der Anklage, Tat 19) gab der Angeklagte M diesen Umstand bewusst wahrheitswidrig nicht an. Randnummer 119 Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben und in Unkenntnis darüber, dass sich der Angeklagte tatsächlich weiterhin nicht in der vorgenannten Wohnung im A-Ring aufhielt, sondern diese untervermietet hatte, gewährte ihm das Jobcenter – wie von ihm beabsichtigt – weiterhin Zahlungen nach dem SGB II zweckgebunden als Kosten der Unterkunft für die genannte, vermeintlich von ihm bewohnte Wohnung, wodurch dem Jobcenter jeweils ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstand. Randnummer 120 Für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis zum (...) entstand dem Jobcenter durch die ungerechtfertigte Zahlung der Mietkosten ein Schaden in Höhe von 6.114,69 Euro (Tat 17.), für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis (...) in Höhe von 2.045,01 Euro (Tat 18) und für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis zum (...) in Höhe von 642,59 Euro (Tat 19). Randnummer 121 Dass und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte M von der Zeugin S mittelbar oder unmittelbar Mietzahlungen erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 122 Durch dieses Verhalten unterhielt der Angeklagte M – wie von ihm beabsichtigt – eine dauernde und erhebliche Einnahmequelle. Randnummer 123 Tat zu 20) (Fall 7. Der Anklage) Randnummer 124 In der Nacht vom (...). auf den (...) begaben sich der Angeklagte M und eine weitere unbekannte Person – mutmaßlich der gesondert Verfolgte Q – zum Hauseingang in der (...) in (...). Unter dieser Anschrift wohnten die Zeugen U und X. In Umsetzung des gemeinsam gefassten Planes, in dieser Nacht Personen, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren, einzuschüchtern und diesen gegenüber ihre Missachtung zum Ausdruck zu bringen, sprühte entweder der Angeklagte M oder sein Begleiter auf die Klinkerfassade neben der gläsernen Hauseingangstür mit roter Lackfarbe den Schriftzug „9mm für U & X!“ Dieser Schriftzug wies dabei eine Breite von etwa 1,20 m und eine Höhe von einem Meter auf. Auf die gläserne Eingangstür selbst sprühte einer der beiden in gleicher Höhe auf etwa 1,50m Länge das Wort „KOPFSCHUSS“ und darunter ein Fadenkreuz. Auch auf dem Klingelschild wurde der Name „X“ mit roter Farbe übersprüht. Randnummer 125 Mit dem Inhalt des Schriftzuges in Verbindung mit dem Fadenkreuz wollten der Angeklagte M und sein Begleiter bei den Eheleuten (...) den Eindruck erwecken, dass ihre Tötung durch die für die Aufbringung der Schrift Verantwortlichen mittels eines Kopfschusses bevorstehen könnte, und die Zeugen dadurch in Angst versetzen. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass der im öffentlichen Straßenland angebrachte Schriftzug nicht nur von den Zeugen (...), sondern von einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl gelesen werden würde und zu einer ernsthaften Beunruhigung der Öffentlichkeit führen konnte. Besonders die Zeugin X ist durch das Geschehen bis heute nachhaltig beeindruckt, da sie sich erhebliche Sorgen um die Sicherheit ihrer beiden Kinder macht. Dies beruht zwar auch auf einem Vorfall im (...), als durch die Fenster ihrer damaligen im Erdgeschoss gelegenen Wohnung ein mit Bitumen gefülltes Glas geworfen wurde, wird aber durch die Tat vom (...) noch erheblich verstärkt. Die Eheleute (...) fühlten sich durch die Schriftzüge und Symbole letztlich derart bedroht, dass sie in der Folge in eine andere Wohnung zogen. Randnummer 126 Tat zu 21) (Fall 8. Der Anklage) Randnummer 127 In derselben Nacht, jedenfalls vor (...) Uhr, brachten der Angeklagte M und die weitere Person auf der Grundlage der fortdauernden Absprache im Hauseingangsflur des Mehrparteienhauses in der (...) in (...) – dem Wohnhaus des Zeugen Y – mit derselben roten Lacksprühfarbe an einer Wand auf einer Länge von etwa 5 Metern die Schriftzüge „9mm für Y + MBR“ und daneben „Y ANTIFA BASTARD“ an. MBR steht dabei für die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus (...)“, bei welcher der Zeuge Y angestellt war. Unter den erstgenannten Schriftzug sprühten sie, wie an der Anschrift der Zeugen U und X, ein Fadenkreuz und ein weiteres an den Briefkasten des Zeugen Y. Mit dem Inhalt der Schriftzüge wollten der Angeklagte und die unbekannte Person auch bei dem Zeugen Y den Eindruck erwecken, dass seine Erschießung durch die für die Aufbringung der Schrift Verantwortlichen bevorstehen könnte. Zudem wollten sie den Zeugen in Angst versetzen und ihn von seinem Engagement gegen Rechtsextremismus abbringen. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass der im Hausflur angebrachte Schriftzug nicht nur von dem Geschädigten, sondern von einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl gelesen werden würde und – nicht zuletzt wegen der weiteren gleichgelagerten Taten in dieser Nacht – zu einer ernsthaften Beunruhigung der Öffentlichkeit führen konnte. Randnummer 128 Der Zeuge Y nahm die Drohung aus der Nacht vom (...) auf den (...) ernst, verhielt sich wachsamer und vorsichtiger und zog schließlich, auch da die Schriftzüge wochenlang nur übermalt und nicht vollständig entfernt wurden und er deswegen immer wieder an die Tat erinnerte wurde, aus (...) weg. Randnummer 129 Tat zu 22) (Fall 9. Der Anklage) Randnummer 130 Ebenfalls in derselben Nacht, gegen (...) Uhr, sprühte der Begleiter des Angeklagten M in Fortsetzung des gemeinsamen Tatplans an die Fassade des Mehrparteienhauses in der (...) in (...), dem Wohnhaus des Zeugen Z, mit roter Lackfarbe unterhalb zweier Erdgeschossfenster linksseitig der Hauseingangstür den Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN“, während der Angeklagte M absprachegemäß das Handeln seines Begleiters absicherte. Anschließend brachte die weitere Person absprachegemäß über dem Klingeltableau am Hauseingang ein Fadenkreuz an und übersprühte das Namensschild des Zeugen Z auf dem Klingeltableau, so dass es nicht mehr lesbar war. Der Angeklagte und die weitere Person wollten mit der Aufschrift ihre Missachtung gegenüber dem Zeugen Z kundtun und diesen mit dem Fadenkreuz – im Sinne einer Zielscheibe – einschüchtern. Der Zeuge Z fühlte sich in Folge der Tat in seinem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt, stellte jedoch keinen Strafantrag. Randnummer 131 Tat zu 23) (Fall 10. Der Anklage) Randnummer 132 Am (...) beantragte der Angeklagte M als Einzelgewerbetreibender bei der Bank (...) mit Sitz in der (...) in (...) für sein am (...) zur Betriebskartei des Landes (...) angemeldetes (...)-unternehmen die Auszahlung von 5.000 Euro als eine im Zusammenhang mit dem Soforthilfeprogramm des Bundes im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährte sogenannte „Soforthilfe Corona“. Randnummer 133 Bewusst wahrheitswidrig gab der Angeklagte in dem Antrag an, der beantragte Zuschuss sei für die Sicherung seiner beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich und die vermeintlich existenzbedrohliche Lage seines Ein-Mann-Betriebes sei eine Folgewirkung des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020. Zudem erklärte der Angeklagte durch das Aktivieren eines entsprechenden Bestätigungsfeldes, dass er die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für die nächsten drei bzw. fünf Monate benötigen und verwenden werde, obwohl er wusste, dass seine monatlichen Betriebsausgaben unter Einbeziehung der vollständigen Telefonrechnung für den auch privat genutzten Anschluss einen Betrag von 30 Euro monatlich nicht überstiegen. Der Angeklagte M handelte hierbei in der Absicht, die beantragte „Soforthilfe Corona“, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, zu Unrecht zu erlangen. Randnummer 134 Die Bank (...) prüfte den Antrag des Angeklagten nach zunächst maschineller Verarbeitung nach einer randomisierten Stichprobenauswahl händisch und forderte von dem Angeklagten die Vorlage von Unterlagen zu seiner Person, zur Art seiner Unternehmenstätigkeit und zu seinem Konto nach, die der Angeklagte per E-Mail einreichte. Randnummer 135 Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben überwies die Bank (...) den Betrag von 5.000 Euro auf das – auch privat genutzte – Konto des Angeklagten M bei der (...)-Bank, auf welchem der Betrag am (...) gutgeschrieben wurde. Diesen Zahlungserhalt nutzte der Angeklagte entgegen seinen wahrheitswidrigen Angaben nicht für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens in den kommenden Monaten, sondern hinterlegte einen entsprechenden Bargeldbetrag bei seiner Mutter zur Aufbewahrung, wo er durch die Polizei im (...) sichergestellt wurde. Randnummer 136 Taten zu 24) und 25) (Fälle 5 und 6 der Anklage) Randnummer 137 Vorgeschichte Randnummer 138 Die – wie dargestellt – der rechtsextremen Szene angehörigen Angeklagten ordneten den Nebenkläger N und den Zeugen A als politische Feinde ein. Randnummer 139 Der Zeuge A betrieb die (...) „(...)“ in (...) und veranstaltete dort regelmäßig Informations- und Diskussionsveranstaltungen gegen Rassismus, die AfD sowie nationale Strukturen. Spätestens ab Ende (...) verfolgten die Angeklagten M und T daher die Tätigkeiten des Zeugen A. Mindestens ab (...) erstreckte sich dieses Interesse auch auf den Nebenkläger, der als Politiker für die Partei (...) im Bereich (...) aktiv war. Randnummer 140 Hinsichtlich des Nebenklägers war es zunächst das hauptsächliche Interesse beider Angeklagter, dessen Wohnort ausfindig zu machen und den von ihm genutzten PKW zu identifizieren, was ihnen jedoch bis Mitte (...) noch nicht gelungen war. Randnummer 141 Am (...) fand ab (...) Uhr im (...) in der in der C-Straße (...) in (...) ein offener Stammtisch der Partei (...) statt, an dem der Nebenkläger teilnahm und von dem die beiden Angeklagten, mutmaßlich auf Grund eines Hinweises der Partei auf diese Veranstaltung über ihren offenen Facebook-Account, erfuhren. Spätestens ab (...) Uhr positionierte sich der Angeklagte T vor dem (...), um den Nebenkläger abzupassen und zu verfolgen. Der Angeklagte M befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu dem (...). Als der Angeklagte T um (...) Uhr bemerkte, dass der Nebenkläger das (...) verließ, informierte er den Angeklagten M hierüber telefonisch. Dieser wies den Angeklagten T an, dem Nebenkläger zu folgen. Um (...) Uhr teilte der Angeklagte T dem Angeklagten M mit, dass der Nebenkläger in einem (...) PKW (...) unterwegs sei und er – T – ihm folge. In einer WhatsApp-Text-Nachricht um (...) Uhr übermittelte der Angeklagte T dem Angeklagten M das amtliche Kennzeichen des PKW des Nebenklägers („(...)“). In der Zeit zwischen (...) Uhr und (...) Uhr näherte sich der Angeklagte M aus dem Bereich der C-Straße kommend dem D-Weg bis zur Ecke E-Straße/F-Straße an. Randnummer 142 Um (...) Uhr schließlich, als der Nebenkläger seine Wohnung im D-Weg (...) erreicht hatte, vereinbarten beide Angeklagte, sich in einer Parallelstraße des D-Wegs zu treffen. Randnummer 143 Am (...) zwischen (...) Uhr und (...) Uhr rief der Angeklagte T über den Internetkartendienst Google Maps die Anschrift des Nebenklägers in Satellitenansicht auf, zoomte in das Grundstück und verschaffte sich auf diese Art und Weise einen genauen Überblick über die Grundstücksgegebenheiten. Randnummer 144 Nachdem die Angeklagten nunmehr die Anschrift des Nebenklägers und den von ihm genutzten PKW kannten, entschlossen sie sich an einem nicht genauer bekannten Tag zwischen dem (...). und (...), den Nebenkläger durch das Entzünden seines Fahrzeugs in der Nähe seines Wohnorts massiv einzuschüchtern und dadurch von seiner politischen Betätigung abzubringen. Denselben Plan entwickelten die Angeklagten für das Fahrzeug des Zeugen A. Da die Wohnorte des Zeugen und des Nebenklägers nicht weit voneinander entfernt lagen, sollten die beiden Brandlegungen in unmittelbarer zeitlicher Folge verübt werden. Randnummer 145 Tat zu 22 (Fall 5 der Anklage) Randnummer 146 In Umsetzung ihres zuvor beschriebenen Vorhabens begaben sich die Angeklagten in den Nachtstunden des (...) zunächst zur G-Straße in (...). Dort, in Höhe der Hausnummer (...), hatte der Zeuge A seinen PKW (...) mit dem Kennzeichen (...) am Vorabend quer zur Fahrbahn abgeparkt und hatte sich in seine nahegelegene, eine Querstraße entfernte, Wohnung begeben. Gegen (...) Uhr setzte der Angeklagte M die zum Gehweg gerichteten Front des Fahrzeugs mit einem Brandbeschleuniger in Brand, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob ein Grillanzünder oder ein anderes Mittel als Brandbeschleuniger verwendet wurde. Der Angeklagte T sicherte absprachegemäß in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens das Umfeld ab, um den Angeklagten M vor einer möglichen Entdeckung zu warnen. Randnummer 147 Den (...) hatte der Zeuge A nach der Entzündung seines vorherigen Fahrzeugs im (...) erst kurz zuvor und finanziert durch Spenden gekauft. Randnummer 148 Das Fahrzeug brannte, wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, vollständig aus. Dabei wurde – was die Angeklagten für die nahestehenden Fahrzeuge billigend in Kauf genommen hatten – ein unmittelbar rechts daneben geparktes Fahrzeug durch die Hitzeentwicklung links unterhalb des linken Scheinwerfers durch Kunststoffabschmelzungen beschädigt. Die Versicherung zahlte dem Zeugen A eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro für die Zerstörung seines PKW. Der Zeuge hat das Geschehen relativ gut verkraftet. Allerdings ist er vorsichtiger geworden, schaut sich häufiger um und trifft Vorsichtsmaßnahmen. Die Aufgabe seines (...) ist für den Zeugen dagegen trotz der Ereignisse keine Option. Randnummer 149 Tat zu 23 (Fall 6 der Anklage) Randnummer 150 Unmittelbar nach dem Entzünden des Fahrzeugs des Zeugen A begaben sich die Angeklagten nunmehr zur Wohnanschrift des Nebenklägers, an der sie gegen (...) Uhr eintrafen. Zu dieser Zeit schliefen der Nebenkläger und seine Eltern in dem Einfamilienhaus. Randnummer 151 Während der Angeklagte M absprachegemäß das geschlossene, aber nicht verschlossene Tor der Einfahrt öffnete und das Grundstück betrat, sicherte der Angeklagte T entsprechend dem gemeinsamen Tatplan das Geschehen unmittelbar am Gartentor stehend ab. Der (...) PKW (...) des Nebenklägers mit dem amtlichen Kennzeichen (...) war unter einem Carport abgestellt, wobei sich die Front des Fahrzeugs unmittelbar vor dem geschlossenen Tor zu einer Garage befand. Gegen (...) Uhr lief der Angeklagte M um das Fahrzeug herum und entzündete es – ebenso wie das Auto des Zeugen A – von der Fahrzeugfront her mit einem unbekannten Brandbeschleuniger. Unmittelbar nach der Inbrandsetzung verließen beide Angeklagte den Tatort, wobei der Angeklagte M das Gartentor offenstehen ließ. Randnummer 152 Der Nebenkläger erwachte gegen (...) Uhr durch den Lichtschein der Flammen und begab sich sofort zum Fenster seines Schlafzimmers, von dem aus er sein lichterloh in Brand stehendes Fahrzeug sehen konnte. Der Zeuge weckte daraufhin seine Eltern und floh mit ihnen in den Vorgarten des Hauses. Der Nebenkläger versuchte zunächst, das Feuer mit einem Feuerlöscher von dem Haus fernzuhalten, danach sprühte er den restlichen Inhalt des Feuerlöschers auf das Fahrzeug. Der Brand konnte allerdings erst durch die herbeigerufene Feuerwehr gelöscht werden. Randnummer 153 Der (...) PKW (...) brannte vollständig aus. Der in der Garage stehende PKW (...) des Vaters des Nebenklägers wurde durch die Hitzeentwicklung trotz geschlossenen Garagentors im Bereich des Kennzeichenträgers nebst PVC-Umrandung und Nummernschild sowie des hinteren Stoßfängers beschädigt. An dem unmittelbar neben dem Carport liegenden Einfamilienhaus wurde der Vorsprung des Dachgiebels über der Garage durch Rauchgasschwärzungen und Putzabplatzungen beschädigt. Auch an dem Carport selbst entstanden umfangreiche Schäden, insbesondere verbrannte das Dach vollständig. Der Schaden an Haus und Carport wurde in Höhe von 25.000 Euro von der Gebäudeversicherung der Familie N übernommen. Für das Fahrzeug des Nebenklägers zahlte die Teilkasko-Versicherung einen Betrag in Höhe von 7.990 Euro. Auch eine Nachbarin wurde für Schäden, die an den auf ihrem Grundstück stehenden Bäumen durch den Brand entstanden, entschädigt. Weitere Schäden – auch die am Fahrzeug des Vaters des Nebenklägers – wurden nicht von einer Versicherung ausgeglichen. Randnummer 154 Wegen der Nähe zur Hauswand und weil sich der Gasanschluss für das Haus im Eingangsbereich der Garage, nur 1,5 m von dem brennenden Fahrzeug des Nebenklägers, befand, bestand bei dem Vater des Nebenklägers die berechtigte Sorge einer möglichen Gasexplosion, worauf er panisch reagierte. Auch die Mutter des Nebenklägers geriet in große Angst und erlitt 20 Tage nach dem Geschehen einen Herzinfarkt, den die Familie auf den Brandanschlag und den damit verbundenen Stress zurückführt. Der Nebenkläger selbst war und ist von der Tat erheblich beeinträchtigt. Er hat die Folgen bis heute nicht vollständig bewältigt. Besonders der Gedanke, er hätte bei dem Brand seine in dem Haus schlafenden Eltern verlieren können, beschäftigt ihn nahezu täglich. Um mit der Furcht vor weiteren Anschlägen umgehen zu können, sucht der Nebenkläger seit dem Vorfall vermehrt die politische Bühne, da ihm seine öffentliche Stellung ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Zudem hat er das Grundstück mit Kameras und weiterer Sicherheitstechnik ausgestattet, um sein Sicherheitsgefühl wieder zu erhöhen. IV. Randnummer 155 Beweiswürdigung Randnummer 156 1. Persönliche Verhältnisse Randnummer 157 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den von ihnen jeweils glaubhaften Angaben sowie den verlesenen, ihre jeweilige Person betreffenden, Bundeszentralregisterauszügen und Urteilen. Randnummer 158 Dass der Angeklagte M Kreisvorsitzender der NPD (...) war, ergibt sich aus den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Y, der als Mitarbeiter der mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus (...) (mbr) die rechtsextremistische Szene in (...) beobachtet, sowie aus den Feststellungen der oben genannten Urteile. So hat bereits das Amtsgericht (...) in seinem Urteil vom (...) die Zugehörigkeit des Angeklagten zur NPD bestätigt. Auch die Taten, die Gegenstand der beiden Urteile vom (...) und vom (...) sind, bestätigen die rechtsextreme Einstellung des Angeklagten. Dass diese Einstellung auch fortdauerte, schließt die Kammer aus dem anlässlich diverser Durchsuchungen erfolgten Auffinden von Werbematerial wie Plakaten und Aufklebern sowohl für NPD als auch für die Partei des III. Weges und weiteren NS-Devotionalien in den dem Angeklagten zuzurechnenden Objekten. So gab der Zeuge KHK AA in der Hauptverhandlung an, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges durch Beantragung von Corona-Sofort-Hilfe-Maßnahmen am (...) im PKW des Angeklagten M verschiedene Flyer mit einem Demonstrationsaufruf des III. Weges für den (...) und auch Aufkleber mit dem Slogan „Deutschland den Deutschen: Ausländer raus“ aufgefunden zu haben. Die Zeugin KOK’in AB gab zudem an, am selben Tag in der durch den Angeklagten M bewohnten Wohnung in der A-Straße (...) unter anderem Flyer der NPD und eine Reichsflagge aufgefunden zu haben. Der Zeuge KOK AC berichtete ferner bereits bei Durchsuchungsmaßnahmen am (...) anlässlich der verfahrensgegenständlichen Brandstiftungsvorwürfe Aufkleber mit der Reichflagge sowie einen Beutel mit diversen Flyern für die Partei des III. Weges in der A-Straße (...) sichergestellt zu haben. Randnummer 159 Auch die Feststellungen zur AfD-Zugehörigkeit des Angeklagten T und zu seiner Kandidatur für die Bezirksverordnetenversammlung in (...) beruhen auf den Angaben des seine entsprechenden Beobachtungen glaubhaft bekundenden des Zeuge Y. Insbesondere aus den auf seinem sichergestellten Mobiltelefon aufgefundenen Textnachrichten, in denen der Angeklagte T gegenüber seinen Gesprächspartnern wiederholt rassistische Begriffe wie „Kanacken“ verwendete und unter anderem die Wahrscheinlichkeit, dass es in Auschwitz ein Vernichtungslager gegeben habe, mit der Wahrscheinlichkeit der Existenz von UFOs gleichstellte, schließt die Kammer auf seine jedenfalls im Tatzeitraum bestehende ausländerfeindliche und rechte Gesinnung. Randnummer 160 2. Feststellungen zu den Taten Randnummer 161 Zu den Tatvorwürfen haben sich die Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht eingelassen. Der Angeklagte M hat sich während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem Schreiben an das Amtsgericht (...) gewandt und sich in diesem zu den Vorwürfen zu den Taten zu 16) bis 19) sowie 23) geäußert und diese bestritten. Randnummer 162 Die Angeklagten werden der Taten jedoch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel zur Überzeugung der Kammer überführt. Randnummer 163 Taten zu 1) und 2) Randnummer 164 Die Feststellungen zu den Taten zu 1) und 2) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin mit der Codiernummer (...) und auf dem Lichtbild, auf dem der bei der Tat zu 1) angebrachte Aufkleber auf einer Glasfront zu erkennen ist. Die Polizeibeamtin mit der Codiernummer (...) bekundete, dass sie den Angeklagten M in der Nacht vom (...). auf den (...) observiert und dabei beobachtet habe, wie sich dieser zusammen mit einer weiteren Person in dem PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), in (...) aufgehalten habe. Den Angeklagten M habe sie dabei sicher selbst identifiziert, dieser sei ihr auch bereits aus vorherigen Observationen bekannt gewesen. In (...) hätten der Angeklagte und sein Begleiter gemeinsam Aufkleber sowie Plakate mit Rudolf-Heß-Bezug an verschiedenen Oberflächen angebracht. Die beobachteten Personen seien dabei derart vorgegangen, dass eine Person geklebt und die andere Person die Umgebung abgesichert habe. An das Bekleben der Schaufensterscheibe der (...)-Filiale konnte sich die Zeugin ohne Weiteres erinnern und berichtetet hiervon unmittelbar. Sie gab hierzu ergänzend an, dass die Scheibe keine weiteren Verunstaltungen oder andere Aufkleber aufwies, was sie auf Grund der hellen Beleuchtung gut habe erkennen können. Auf Vorhalt und nach Inaugenscheinnahme des entsprechenden Lichtbildes gab die Zeugin ebenfalls an, sich auch an das Kleben in dem (...)-Wartehäuschen erinnern zu können, wobei sie aber nicht mehr sagen könne, ob der Angeklagte M oder sein Begleiter den Aufkleber angebracht habe. Die Angaben der Zeugin werden durch die Fotografie bestätigt, die die Zeugin der Tat zu 1) zuordnete. Diese zeigt eine Glasscheibe, hinter der noch ein Teil eines Stadtplanes zu erkennen ist. Im Übrigen befindet sich in Höhe des oberen Randes des Stadtplanes ein quadratischer Aufkleber mit dem festgestellten Schriftzug, wobei sich der QR-Code zentriert mittig befindet und der Aufkleber insgesamt in den Farben schwarz-weiß-rot gehalten ist. Weitere Verschmutzungen, Schmierereien oder Aufkleber sind auf dem Bild nicht zu erkennen. Randnummer 165 Die Größe des Aufklebers folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin KOK’in AD, die einen identischen Aufkleber ausgemessen und diese wie festgestellt angegeben hat. Randnummer 166 Tat zu 3) Randnummer 167 Die Feststellung zur Tat 3) folgen aus den Angaben der Zeugen PK AE, POM AF sowie den von den Aufklebern gefertigten Lichtbildern. Der Zeuge AE bekundete, dass er am (...), nachdem er zur Ecke (...) / (...) gerufen worden sei, den gesondert Verfolgten P dabei beobachtet habe, wie dieser einen Aufkleber mit Namen und Konterfei des Rudolf Heß am Fahrplanschild der Bushaltestelle an der Ecke (...) / (...) aufklebte. An zwei verschiedenen Glasflächen, hinter denen sich jeweils Werbeplakate befunden hätten, habe er zudem jeweils einen identischen Aufkleber wahrgenommen. Bei der anschließenden Personalienüberprüfung des gesondert Verfolgten P sowie des gesondert Verfolgten R und des Angeklagten M habe der gesondert Verfolgte P eingeräumt, den PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), bei der (...) gemietet zu haben. Zudem sei ein Fahrzeugschlüssel bei dem gesondert Verfolgten P gefunden worden und im Fußraum sowie im Kofferraum des geöffneten Fahrzeugs hätten sich weitere Aufkleber und Plakate befunden, auch solche, die mit den an dem Haltestellenschild und an den Glasflächen befindlichen Aufklebern äußerlich übereingestimmt hätten. Randnummer 168 Zudem wurden durch die Kammer und mit dem Zeugen die in der Nacht gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen und der Zeuge AE gab an, sich an die dargestellte Situation zu erinnern und bestätigte, dass die Bilder von der beschriebenen Haltestelle stammen. So zeigt eines der Bilder ein weißes Schild an einem Haltestellenschildmast, an dem sich üblicherweise die Fahrplanaushänge befinden und auf dem mittig ein in sepiafarben gehaltener Aufkleber mit dem festgestellten Text zu sehen ist. Die anderen beiden Bilder zeigen jeweils den gleichen Aufkleber auf einer im Übrigen nicht beschmierten oder beklebten Glasscheibe, hinter der sich ein Werbeplakat befindet. Randnummer 169 POM AF, der gemeinsam mit PK AE an diesem Abend eingesetzt war, bestätigte dieses Geschehen. Zudem hat die Kammer einen der im PKW aufgefunden Aufkleber in Augenschein genommen, der mit den aufgeklebten Aufklebern identisch ist, und so deren Größe bestimmt. Randnummer 170 Tat zu 4) Randnummer 171 Die Feststellung zur Tat zu 4) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Beamten mit der Codiernummer (...) sowie auf der Fotografie der angegriffenen Bushaltestelle mit dem festgestellten Aufkleber. Der Zeuge gab in der Hauptverhandlung an, in der Nacht vom (...). auf den (...) als Observationsbeamter mit dem Angeklagten M als Zielperson eingesetzt gewesen zu sein. Dieser sei ihm bereits aus früheren Observationen bekannt gewesen, er habe ihn selbst und zweifelsfrei erkannt. Im Übrigen sei er mit dem auf seine Mutter zugelassenen und ebenfalls bereits aus vorherigen Einsätzen bekannten PKW (...) unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe sich ferner in Begleitung des Angeklagten T befunden, der ihm als Kontaktperson des M ebenfalls bereits bekannt gewesen und auf Grund seiner zum damaligen Zeitpunkt korpulenten Statur auch gut zu erkennen gewesen sei. Beide hätten sich zunächst mit dem PKW im (...) Stadtgebiet bewegt und seien schließlich zu Fuß unterwegs gewesen. Der Angeklagte M habe den besagten Aufkleber aus seiner Hosentasche genommen, die Abdeckfolie abgezogen und den Aufkleber mit der Hand aufgedrückt. Er könne sich auch daran erinnern, dass der Angeklagte M einen Aufkleber an einer Haltestelle verklebt habe. Dabei habe es sich um einen etwa postkartengroßen Aufkleber mit Heß-Bezug gehandelt. Auf Vorhalt eines Lichtbildes, welches die Infotafel nebst dem aufgebrachten Aufkleber zeigen soll, bestätigte der Zeuge, dass es sich hierbei um den wie von ihm beschrieben angebrachten Aufkleber handelt. Aus dem Inhalt des Bildes folgt zudem, dass der Aufkleber im Aussehen mit den bei der Tat zu 3) verwendeten Aufklebern identisch ist. Zudem sind auf dem Lichtbild auch in diesem Fall weitere Verunstaltungen oder Aufkleber nicht zu erkennen. Randnummer 172 Dass die Aufkleber nach den Taten zu 1) bis 4) nicht ohne Weiteres rückstandslos entfernt werden konnten, folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin KOK’in AG. Diese hat bekundet, in mehreren Fällen am Morgen nach den Nächten, in denen der Angeklagte M durch Observationskräfte bei dem Anbringen von Aufklebern beobachtet worden sei, die von den Observationskräften mitgeteilten Wegstrecken abgelaufen und die aufgefundenen Aufkleber fotografisch dokumentiert zu haben. Hierbei habe sie teilweise auch versucht, diese durch Abziehen zu entfernen, was aber nie vollständig gelungen sei. Es seien immer mindestens weiße Papierreste zurückgeblieben. Zudem habe sie Kontakt mit der (...) gehabt, die für eine Vielzahl der angegriffenen Objekte, insbesondere in den Bushaltestellen, verantwortlich ist. Durch diese sei mitgeteilt worden, dass der Aufwand für die Entfernung der Aufkleber hoch und ein einfaches Abziehen nicht möglich sei. Randnummer 173 Taten zu 5) und 9) Randnummer 174 Die Feststellungen zu den Taten 5) und 9) beruhen auf den Angaben des Beamten mit der Codiernummer (...) und den Lichtbildern der Graffiti. Randnummer 175 Der Beamte mit der Codiernummer (...) gab in der Hauptverhandlung an, dass er in der Nacht vom (...). auf den (...) ebenfalls als Observationsbeamter tätig gewesen sei. Auch er bestätigte, beide Angeklagte, die ihm auf Grund von Fotografien bekannt gewesen seinen, selbst identifiziert zu haben. Er habe beobachtet, dass der Angeklagte M auf eine Mauer im Bereich des (...) / Nähe (...) eingewirkt habe. Was er genau getan habe, habe er nicht sehen können. Während dieser Zeit habe sich der Angeklagte T zunächst in unmittelbarer Nähe befunden, habe sich auffällig in verschiedenen Richtungen umgesehen und sei dann im Nahbereich auf- und abgegangen. Die genaue Tathandlung habe er nicht erkennen können. Nachdem beide den Ort verlassen hätten, sei er zu der Mauer gegangen und habe einen in dunkler Farbe angebrachten, noch feuchten und nach Lösungsmitteln riechenden Schriftzug „Mord an Hess“ festgestellt. Dass der Schriftzug noch feucht war, habe er durch das Berühren der Farbe mit seinem Finger festgestellt, an dem Farbe haften geblieben sei. Die Größe des Schriftzuges schätze er auf etwa einen 1,50 m Länge und eine Höhe von etwa 50 cm, wobei er diese Dimensionen mittels seiner Hände plastisch darstellte. Diese glaubhaften Angaben, auf die die Kammer ihre Feststellungen in diesem Fall (Tat zu 5) stützt, werden durch das Lichtbild des aufgebrachten Schriftzuges, das eine Mauer mit dem beschriebenen Text in Großbuchstaben zeigt, bestätigt. Randnummer 176 Der Zeuge habe, so seine weiteren Angaben, die Observation der beiden Angeklagten einige Zeit später wieder aufgenommen. Vor dem Geschäft „(...)“ im Bereich (...) /(...) habe er beide vor einer Hauswand stehen gesehen, aber keine Handlungen wahrgenommen. Er sei in diesem Moment an den beiden Angeklagten vorbeigelaufen und habe nicht auffällig stehen bleiben wollen. Etwa zehn Minuten später, nachdem die Angeklagten sich entfernt hätten, habe er an derselben Hauswand den zu Tat 9) festgestellten Schriftzug gesehen. Auch in diesem Fall habe es stark nach frischer Farbe gerochen. Der Zeuge erkannte den Schriftzug auf Vorhalt eines Bildes dieses Graffitis wieder und begründete dies unter anderem mit dem ebenfalls auf dem Bild ersichtlichen Symbol eines Parkplatzes für Behinderte. Das Bild zeigt eine Wand und den und den Schriftzug „MORD AN HESS!“ mit je einem Wort je Zeile und in der rechten oberen Ecke eine Tafel mit einem P und einen Rollstuhlfahrer. Anhand der auf dem Bild ersichtlichen dreizeiligen Gestaltung des Schriftzugs auf einer annähernd quadratischen Fläche, eines Größenvergleichs zu der dort ebenfalls abgebildeten Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes sowie der ergänzenden Angaben des Zeugen hat die Kammer ihre Feststellungen zu Größe und Format des Graffitis getroffen. Randnummer 177 Taten zu 6) und 8) Randnummer 178 Der nach seinen Bekundungen ebenfalls in der Nacht vom (...). zum (...) eingesetzte Observationsbeamte mit der Codiernummer (...) beobachtete unter anderem das Geschehen zu der Tat zu 6). Konkret gab er in der Hauptverhandlung an, dass er zunächst gegen (...) Uhr im Bereich der (...) gesehen habe, wie der Angeklagte M, den auch er, ebenso wie den Angeklagten T, anhand von Lichtbildern sicher identifiziert habe, den Kofferraum des von beiden genutzten Fahrzeugs geöffnet und etwas entnommen habe. An der dortigen Hauswand einer Kindertagesstätte habe der Angeklagte M sodann Bewegungen mit seinem rechten Arm ausgeführt und es sei der Spruch „Mord an Hess“ in der festgestellten Größe und Farbe erschienen. Der Angeklagte T habe sich in unmittelbarer Nähe befunden und sich immer wieder in alle Richtungen umgedreht. Nachdem sich beide Angeklagten mit dem Fahrzeug entfernt hätten, habe er bei der Annäherung an die Wand Lösungsmittelgeruch wahrgenommen und den Schriftzug fotografisch dokumentiert. Auf diese glaubhaften Bekundungen des Zeugen, der zudem nach Inaugenscheinnahme der Fotografie, welche den in dunkler Farbe gehaltenen Schriftzug wie festgestellt an einer Hauswand zeigt und auf der darüber unter anderem die Anschrift „(...) ... (...)“ sowie eine Telefonnummer zu lesen sind, stützt die Kammer die Feststellungen zur Tat 6). Randnummer 179 Der Zeuge bekundete ferner, dass er dann wahrgenommen habe, wie sich beide Angeklagte einige Zeit später in den U-Bahnhof (...) begeben hätten. Er sei den Angeklagten in den Bahnhof gefolgt und habe dort beide im Bereich des Untergeschosses gesehen, sie dann jedoch für kurze Zeit aus dem Blick verloren. Beim anschließenden Verlassen des Bahnhofes habe er an drei Wänden jeweils die Schriftzüge „Rudolf Hess Mord“ in blauer Farbe feststellen können, wobei von allen drei Stellen ein intensiver Farbgeruch ausgegangen sei. Auf Vorlage der von den Graffiti gefertigten Bildern bestätigte der Zeuge, dass darauf die festgestellten Schriftzüge zu sehen seien. Auf die Angaben des Zeugen und auf die Lichtbilder stützt die Kammer ihre Feststellung hinsichtlich der Tat zu 8). Ein Lichtbild zeigt einen zweizeilig in dunkelblauen Majuskeln angebrachten Schriftzug „MORD AN HESS!" auf einer hellen, aus Paneelen bestehenden Wand, auf der sich bereits weitere Kritzeleien und der Schriftzug „(...) bleibt“ befinden. Dabei sind die Kritzeleien und der Schriftzug „(...) bleibt“ deutlich dünner und kleiner als der festgestellte Schriftzug. Die beiden weiteren Abbildungen zeigen einen jeweils dreizeilig in blauen Großbuchstaben auf nicht durch Graffiti oder Aufkleber vorgestalteten hellen Wandelpaneelen angebrachten Schriftzug „MORD AN HESS“, in einem Fall noch ergänzt um ein Ausrufezeichen, der sich in einem Fall nahezu über die gesamte Wandhöhe, und in dem anderen Fall über etwa die Hälfte der Wandhöhe erstreckt. Randnummer 180 Taten zu 7) und zu 14) Randnummer 181 Bezüglich der Tat zu 7) fußen die Feststellung auf den glaubhaften Bekundungen des ebenfalls in der Nacht vom (...). auf den (...) eingesetzten Beamten mit der Codiernummer (...). Dieser hat angegeben, er habe zunächst beobachtet, wie der Angeklagte M, der durch einen Kollegen identifiziert und an ihn, den Zeugen, durch eine eindeutige Personenbeschreibung „übergeben“ worden sei, in der (...) Straße geparkt habe und dort gemeinsam mit dem Angeklagten T ausgestiegen sei. Die Angeklagten hätten sich in Richtung eines Hauses begeben, wo er die beiden zunächst aus den Augen verloren habe. Als er jedoch wenig später die besagte Stelle kontrolliert habe, habe er dort an einer Hauswand die Schriftzüge „Mord an Hess!“ sowie „Merkel muss weg!“ gesehen. An Vorschäden auf der Hauswand hatte er keine Erinnerung, weshalb die Kammer solche ausschließt. Es habe bei seiner Annäherung stark nach Farbe gerochen. Zu der Größe der Graffitis konnte der Zeuge keinen genauen Angaben machen, schilderte jedoch, dass man die Schriftzüge bereits bei der Annäherung aus einiger Entfernung habe wahrnehmen können. Randnummer 182 Später in der Nacht habe er das Fahrzeug, dass der Angeklagte M an diesem Tag geführt habe, im Bereich des (...) gesehen und beide Angeklagte beim Aussteigen beobachtet. Er habe jedoch nicht sehen können, wohin sie gegangenen seien. Nachdem sie bereits nach kurzer Zeit zurückgekehrt und mit dem PKW davongefahren seien, habe er die Umgebung abgesucht und an einer Wand das nach frischer Farbe riechenden Graffiti, wie zur Tat zu 14) festgestellt, wahrgenommen. Auf Vorhalt eines Bildes von dem Graffiti erklärte der Zeuge, dass es sich hierbei um das zuletzt beschrieben Graffiti handele, er aber nicht mehr wisse, ob er das Bild selbst aufgenommen habe. Das Bild zeigt eine Wand eines fensterlosen Gebäudes mit Tiefgarageneinfahrt vor einer Wiese und linkseitig der Einfahrt den in blauer Farbe vierzeilig angebrachten Schriftzug „RUDOLF HESS DAS WAR MoRD!!! UNVERGESSEN“ und links daneben das Konterfei des Rudolf Hess. Auf diesem Bild und erneut auf den Angaben des Zeugen fußen die Feststellungen zur Tat zu 14). Anhand eines Größenvergleichs insbesondere mit der abgebildeten Einfahrt ergibt sich zudem die festgestellte Fläche des Graffitis. Randnummer 183 Taten zu 10) bis 13) Randnummer 184 Die Feststellungen zur Taten 10) bis 13) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beamten mit der Codiernummer (...) und Lichtbildern der Graffiti. Der Zeuge gab an, beide Angeklagte zunächst in der Observationsnacht vom (...). auf den (...) anhand von Lichtbildern sicher identifiziert zu haben. Er habe sie zunächst gemeinsam im Bereich der Einfahrt des Parkplatzes des (...)-Marktes in der Straße (...) wahrgenommen und dann gesehen, wie der Angeklagte M sich durch den Einfahrtsbereich zur Parkfläche begeben habe, während der Angeklagte T den Zufahrtsbereich abgesichert habe. Nachdem beide den Parkplatzbereich verlassen hätten, habe er den Schriftzug wie zu der Tat 10) festgestellt aufgefunden und fotografiert. Auf Vorhalt des entsprechenden Lichtbildes bestätigte der Zeuge, dass es sich hierbei um den durch ihn in diesem Bereich festgestellten Schriftzug handele. Aus der Abbildung, welche den Schriftzug „MORD AN HESS!“ dreizeilig in Großbuchstaben über die gesamte Höhe der ebenfalls ersichtlichen Mauer zeigt, schließt die Kammer im Übrigen auf die Größe des Graffitis. Randnummer 185 Der Zeuge bekundete ferner, dass er dann später die beiden Angeklagten und den PKW (...), den der Angeklagte M regelmäßig genutzt habe, in der Sackgasse im (...) festgestellt habe. Konkrete Tathandlungen der Angeklagten habe er in dieser Situation nicht feststellen können. Nachdem aber die beiden Angeklagten den Bereich verlassen hätten, habe er an einem Gebäude des dortigen Reiterhofes, das direkt an den (...) grenzt, den Schriftzug und das Konterfei, wie zur Tat zu 11) festgestellt, wahrgenommen. Auf einem Lichtbild, das rechts den sich über drei Zeilen erstreckenden Schriftzug „RUDOLF HESS MORD!“ und links daneben das Konterfei des Rudolf Heß zeigt, erkannte der Zeuge den von ihm beschriebenen Schriftzug wieder. Randnummer 186 Der Zeuge habe nach seinen Bekundungen etwas später in derselben Nacht, wobei er auf Vorhalt die Uhrzeit (...) Uhr als gut möglich angab, die beiden Angeklagten und den zu diesem Zeitpunkt unbesetzten [PWK] (...) im (...) festgestellt (Tat zu 12). Dort befinde sich an einem ungewidmeten Weg ein Parkhaus. Nachdem beide auch diesen Ort verlassen hätten, habe er einen nahezu identischen Schriftzug wie an dem Reiterhof und links davon ein weiteres Konterfei von Rudolf Heß festgestellt. Auch dieses Graffiti erkannte der Zeuge auf Vorhalt und Vorlage des entsprechenden Lichtbildes wieder. Das Bild zeigt einen sich über drei Zeilen erstreckenden und in Großbuchstaben gehaltenen Schriftzug „RUDOLF HESS MORD“ sowie linksseitig davon ein Heß-Konterfei. Randnummer 187 Zuletzt habe der Zeuge die beiden Angeklagten in der (...)-Straße wahrgenommen. Hier habe er gesehen, wie der Angeklagte M eine Schablone gehalten und der Angeklagte T auf diese gesprüht habe. Zudem habe er in der Folge gesehen, wie der Angeklagte T neben das bereits angebrachte Konterfei des Rudolf Heß die Worte „Rudolf Hess Mord“ sprühte. Auch dieses Bild, das einen vor einer Wand befindlichen Fahrradständer für vier Fahrräder, über diesem an der Wand einen dreizeiligen, in Großbuchstaben gehaltenen Schriftzug „RUDOLF HESS MORD!!!“ und links daneben das Konterfei von Rudolf Hess zeigt, erkannte der Zeuge auf Vorhalt als Abbildung der von ihm aufgefundenen Örtlichkeit wieder. Randnummer 188 Der Zeuge hat ferner angegeben, dass allen vier von ihm festgestellten Graffitis Farbnasen und einen deutlichen Farbgeruch aufwiesen. Hieraus schließt die Kammer, dass diese auch in den Fällen 10) bis 12), in denen der Zeuge keine unmittelbaren Tathandlungen beobachtet hat, unmittelbar zuvor durch die beiden Angeklagten angebracht worden sind. Die Größe der jeweils angebrachten Schriftzüge konnte der Zeuge für die Taten zu 10) bis 13) nicht benennen. Die Kammer schließt aber anhand der Relationen zu dem vier Fahrräder fassenden Ständer, welcher auf dem Bild zur Tat zu 13) zu erkennen ist und dem Umstand, dass in allen drei Fällen das gleiche Konterfei von Heß mit einer Schablone angebracht worden ist, auf die festgestellte Größe. Randnummer 189 Dass die Angeklagten bei den Taten zu 11) bis 13) die Buchstaben „SS“ in dem Wort „Hess“ als Doppelsigrunen darstellten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zwar sind die Buchstaben in diesen Fällen tatsächlich kantiger als bei den Taten zu 5) bis 10) geformt, dennoch weist die Strichführung auch in diesen Fällen einen gewissen Schwung auf, was im Zweifel gegen eine bewusste Gestaltung als Sigrunen spricht. Vielmehr sind die Schriftzüge in den Fällen zu 11) bis 13) generell etwas kantiger, was die Kammer darauf zurückführt, dass in diesen Fällen möglicherweise der Angeklagte T und in den anderen Fällen der Angeklagte M die Schriftzüge führte, jedenfalls legen dies die dargestellten Beobachtungen der Observationsbeamten nahe. Randnummer 190 Die Kammer schließt auch in den übrigen Fällen aus den Taten zu 5) bis 14), in denen die Zeugen eine unmittelbare Tathandlung nicht wahrnehmen konnten, aus den Umständen, dass beide zur Nachtzeit an den jeweils angegriffenen Stellen gesehen und nach deren Verlassen die Schriftzüge jeweils mit blauer Farbe, wie auch auf den Lichtbildern jeweils erkennbar, festgestellt worden sind und in allen Fällen frischen Farbgeruch und teilweise auch Farbnasen aufwiesen, im Zusammenhang mit den konkret beobachteten Tathandlungen bei den Taten 10 und 13 und der Identität des Inhalts der Schriftzüge auf die Täterschaft der beiden Angeklagten. Randnummer 191 Tat zu 15) Randnummer 192 Die Feststellung, dass der Angeklagte M am (...) kurz vor (...) zwei Banner von einem Zaun an der (...)-Schule abriss, beruht auf den glaubhaften Angaben der in dieser Nacht eingesetzten Observationsbeamten. Der Polizeibeamte mit der Codiernummer (...) konnte sich zwar – anders als im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht (...) – nicht mehr daran erinnern, das Abreißen durch den Angeklagten M gesehen zu haben. Er habe den Angeklagten M jedoch kurz zuvor noch einige Meter vom Tatort entfernt gesehen. Er habe sich dem Angeklagten M bei einem sogenannten „Überlaufen“ bis auf wenige Meter angenähert, dann sei seine Sicht ihn kurzzeitig verdeckt gewesen. Kurz darauf habe er deutlich ein lautes, metallisches Klacken gehört. Anschließend habe sein Kollege beobachtet, wie der Angeklagte M etwas in einen Container geworfen habe. Dies bestätigte der in jener Nacht ebenfalls zur Observation des Angeklagten M eingesetzte Beamte mit der Codiernummer (...), der schilderte, wie der Angeklagte M, den er aufgrund seiner Statur ebenfalls zweifelfrei erkannt habe und der zu diesem Zeitpunkt allein gewesen sei, etwas in einen Glascontainer geworfen habe. Zudem wurden die Banner in dem Container aufgefunden und ausweislich des verlesenen Spurensicherungs- und Identifizierungsberichtes des LKA (...) vom (...) wurde auf der Rückseite eines der Banner am oberen Rand linksseitig der Abdruck des Ringfingers des Angeklagten M festgestellt. Die Kammer sieht für diesen Umstand keine andere Erklärung, als dass der Fingerabdruck des Angeklagten M beim Abreißen des Banners entstanden ist. Dass der Angeklagte auch das weitere Banner abgerissen und in dem Container entsorgt hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Umstandes fest, dass beide Banner zeitgleich in dem Container festgestellt worden sind. Aus den Bildern der aufgefundenen Banner, auf denen jeweils abgerissene Ecken bzw. in der unteren Mitte ein abgerissenes Teilstück zu erkennen sind und die den festgestellten Schriftzug vor einer Vielzahl von Bildern, mutmaßlich der Schülerinnen und Schüler sowie von Lehrerinnen und Lehrern zeigen, schließt die Kammer auf die Beschädigungen und den textlichen Inhalt der Banner. Randnummer 193 Taten zu 16) bis 19) Randnummer 194 Der Angeklagte M hat sich auch zu diesen Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in hiesiger Sache hat er in einem an das Amtsgericht (...) gerichteten Schreiben Angaben zu den Betrugsvorwürfen aus den Taten zu 16) bis 19) gemacht. Darin hat er vorgetragen, sich in der in der Anklage beschriebenen Zeit, also zwischen (...) und (...), tatsächlich regelmäßig in der A-Straße bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten zu haben. Er habe sich jedoch auch weiterhin, wenn auch selten, im A-Ring aufgehalten. Er habe seine Wohnung nicht untervermietet, kenne Frau S nicht und halte es für möglich, dass Herr Q Unterlagen von Frau S bei ihm vergessen habe. Die Entscheidung sich in der A-Straße aufzuhalten sei jeden Tag neu getroffen worden, da er auch nicht sicher gewesen sei, ob die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestand haben werde. Die Kosten für die Wohnung und den sonstigen Lebensunterhalt in der A-Straße habe allein Frau V bestritten. Er habe mit ihr keine Bedarfs- und Lebensgemeinschaft begründet. Randnummer 195 Die Kammer schenkt diesen Angaben keinen Glauben, soweit damit die Tatvorwürfe bestritten werden. Randnummer 196 Dass der Angeklagte M wie festgestellt und von ihm nicht bestritten Leistungen nach dem SGB II und - mindestens anteilig – auch Mietkostenübernahmen für die Wohnung im A-Ring (...) erhielt, ergibt sich ebenso wie die Höhe der jeweils bezogenen Leistungen aus den entsprechenden Leistungs- und Änderungsbescheiden des JobCenters (...). Aus den Anträgen auf Weiterbewilligung von Leistungen ergibt sich ferner, dass der Angeklagte M im festgestellten Tatzeitraum durchgehend angegeben hat, weiterhin in der Wohnung im A-Ring (...) zu wohnen. Randnummer 197 Dass die Zeugin S, die zuvor die Nachnamen (...) bzw. (...) führte, die Wohnung des Angeklagten M in der Zeit von (...) bis Ende (...) anstelle des Angeklagten bewohnte, ergibt sich zunächst aus ihren eigenen Bekundungen. So gab die Zeugin in der Hauptverhandlung an, spätestens ab (...) in der Wohnung im A-Ring gewohnt zu haben. Sie habe die Wohnung über ebay-Kleinanzeigen gefunden und sei dort dann, zunächst mit ihrem damaligen Freund, eingezogen. Einen schriftlichen Mietvertrag habe es nicht gegeben. Sie habe Miete gezahlt, wobei dies bar erfolgt sei und sie weder den monatlichen Betrag noch die Gesamtsumme erinnere. Sie habe weder den Briefkasten noch den Keller benutzten dürfen, auch eine polizeiliche Anmeldung sei mangels entsprechender Wohnungsgeberbescheinigung, die ihr verwehrt worden sei, nicht möglich gewesen. Nach mehreren Durchsuchungen in der Wohnung, die nie sie, die Zeugin, sondern den Angeklagten M betroffen hätten, und nachdem sie eine Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie im Sommer (...) nach (...) gezogen. Randnummer 198 Der Umstand, dass die Zeugin S tatsächlich bereits im (...) und nicht erst, wie in der Berufungshauptverhandlung angegeben, im (...) in die Wohnung gezogen ist, folgert die Kammer aus den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK AC und KOK’in AB. Randnummer 199 KOK AC gab an, am (...) die Wohnung im A-Ring durchsucht zu haben. Auf Vorhalt erinnerte der Zeuge sich, in der Wohnung bereits zu diesem Zeitpunkt nur weibliche Kleidungsstücke, lediglich eine Zahnbürste und zudem einen Brief an eine Frau namens S gefunden zu haben. Im Rahmen einer weiteren Durchsuchung am (...) habe er in der Wohnung auch die Zeugin S angetroffen. Randnummer 200 Diese wiederum habe ihm gegenüber angegeben, bereits seit etwa einem halben Jahr in der Wohnung zu leben. Sie habe ferner angegeben an, als einzige Person Zugang zu der Wohnung zu haben. Die Zeugin KOK’in AB schilderte glaubhaft, im Rahmen von Hausermittlungen im A-Ring (...) noch im (...) auf die Zeugin S getroffen zu sein. Insgesamt sei sie in diesem Monat dreimal an der Anschrift gewesen, habe aber nur in diesem einen Fall jemanden angetroffen. Auch sie habe die Zeugin S vernommen und diese habe ihr gegenüber angegeben, dass sie unregelmäßig an „einen (...) 200 bis 300 Euro“ Miete pro Monat zahle. Insgesamt habe sie bisher, da sie in einigen Monaten auch mal nichts zahle, nicht mehr als 1.500 Euro an Mietzahlungen geleistet. Zudem wohne sie seit (...) in der Wohnung und habe von Nachbarn erfahren, dass vor ihr bereits andere (...) in der Wohnung gewohnt hätten. Randnummer 201 Bereits der Umstand, dass sich in der Wohnung nur Frauenkleidung befand und die Zeugin S angab, dass sonst niemand Zugang der Wohnung gehabt habe, widerlegt zur Überzeugung der Kammer die Angaben des Angeklagten M, dass er sich jedenfalls gelegentlich in der Wohnung aufhielt. Randnummer 202 Die Zeugin KOK’in AH gab ergänzend hierzu an, dass es während des gesamten Tatzeitraums, beginnend ab dem (...), wenn auch mit Unterbrechungen, operative Maßnahmen gegen den Angeklagten M gegeben habe. Dieser sei im Rahmen der ab dem (...) begonnenen Observationen immer nur in der A-Straße, nicht aber im A-Ring (...) angetroffen worden. In den A-Ring sei er nur anlässlich von regelmäßigen Besuchen bei dem Angeklagten T im A-Ring (...) gefahren. So habe er sein Fahrzeug morgens von der A-Straße aus weg und schließlich am Abend wieder dorthin bewegt. Auch die Gespräche mit seiner jetzigen Verlobten und damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin V, belegten dies. In den überwachten Telefonaten der beiden habe es sich um typische Familiengespräche mit Fragen wie „Wann kommst Du nach Hause“ und ähnlichem gehandelt. Der Angeklagte M habe auch vielfach dabei beobachtet werden können, wie er volle Einkaufstüten in die Anschrift in der A-Straße getragen habe. Hierdurch ist zur Überzeugung der Kammer auch widerlegt, dass der Lebensunterhalt in der A-Straße allein durch Frau V bestritten wurde. Randnummer 203 Zudem, so die Zeugin AH, sei der Angeklagte M bei Durchsuchungsmaßnahmen und bei verschiedenen Gefährderansprachen im (...), (...) und (...) immer in der A-Straße, nie aber im A-Ring angetroffen worden. Randnummer 204 Aus dem Umstand, dass sich das Verhalten des Angeklagten M bezüglich seines Aufenthaltsortes mit dem Einzug der Zeugin S in den A-Ring im (...) nicht verändert hat und diese im Übrigen auch angab, von Nachbarn gehört zu haben, dass in der Wohnung vor ihr auch andere (...) gewohnt hätten und den Angaben der Zeugin KOK’in AH bezüglich der im (...) begonnenen Überwachungsmaßnahmen schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte M bereits spätestens im (...) nicht mehr in seiner Wohnung im A-Ring lebte. Randnummer 205 Da die Zeugin S angegeben hat, die Miete an einen „(...)“ mit „(...)“ Statur gezahlt zu haben und der Angeklagte M weder (...) noch (...) gebaut ist, konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Zahlungen direkt an ihn, sondern zunächst an einen Dritten flossen. Ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verfolgten Q aus (...), ergibt sich zudem, dass der gesondert Verfolgte Q, auf den nach den Wahrnehmungen der Kammer in der Hauptverhandlung auch die Personenbeschreibung der Zeugin S passen würde, jedenfalls im Zeitraum vom (...) bis zum (...) in einem WhatsApp-Chat diverse Nachrichten mit einer auf seinem Telefon unter dem Namen „Wohnung / A“ abgespeicherten Rufnummer austauschte. Die Nachrichten hätten unter anderem Verabredungen zu Treffen und nicht näher bezifferte Mietzahlungen zum Gegenstand gehabt. In dem Chat sei der Vorname „M“ verwendet worden, jedoch nicht im Zusammenhang mit Mietzahlungen. Ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte M - und nicht etwa der Zeuge Q - von der Vermietung an die Zeugin S selbst finanziell profitierte, war daher insgesamt nicht feststellbar. Randnummer 206 Taten zu 20) bis 22) Randnummer 207 Die tatsächlichen Feststellungen zu der Tat zu 20) beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen U und X. Beide gaben übereinstimmend an, zur Tatzeit im Urlaub gewesen und am Morgen des (...) durch einen Freund über den Vorfall informiert worden zu sein. Die Schmierereien selbst hätten sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr gesehen, da Freunde oder die Hausverwaltung diese bereits beseitigt hätten, sie hätten aber Fotos davon zugeschickt bekommen. Randnummer 208 Der Zeuge U ergänzte, dass ein Nachbar ihm gegenüber angegeben habe, dass der Schriftzug am Abend zuvor, also am (...), gegen (...) Uhr noch nicht angebracht worden war. Zu einer möglichen Motivlage gab der Zeuge an, zur Tatzeit nicht mehr selbst politisch aktiv gewesen zu sein, aber in der Bundesgeschäftsstelle der Partei (...) gearbeitet zu haben. X gab an, (...) zu sein und sich nicht politisch zu engagieren. Randnummer 209 Auf die Größe und die konkrete Art der Anbringung des Schriftzuges schließt die Kammer zudem aus dem Lichtbild von dem Schriftzug, welches einen Hauseingang zeigt, an dem sich links neben der gläsernen Eingangstür eine grau-beige-geklinkerte Wand befindet und auf der sich über einem roten Kasten für einen Feuerwehrschlauch in roter Farbe in Druckschrift der Schriftzug “9mm für U & X!“ über drei Zeilen befindet. Auf der gläsernen Eingangstür selbst ist der ebenfalls rote Schriftzug „KOPFSCHUSS“ - etwa auf Höhe der Namen der Zeugen an der Wand daneben - zu sehen. Unter dem „SCH“ aus diesem Wort befindet sich ein rotes Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Ring. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bild Nummer 16 in der Lichtbildmappe II verwiesen, § 267 Abs.1 S. 3 StPO. Randnummer 210 Die Feststellungen zu den Tatfolgen hinsichtlich der Tat zu 20) beruhen ebenfalls auf den Angaben beider Zeugen. Die Zeugin X war in der Hauptverhandlung noch immer ersichtlich beeindruckt und musste während ihrer Vernehmung mit den Tränen kämpfen. Randnummer 211 Auf Grund der Angaben des Zeugen Y sowie anhand der Lichtbilder von dem Hauseingangsflur seines Wohnhauses schließt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Tat zu 21). So gab auch der Zeuge Y an, an dem fraglichen Wochenende nicht zu Hause gewesen zu sein, aber bereits am (...)morgen, also dem (...), gegen (...) Uhr, durch einen Mitbewohner telefonisch über das Geschehen informiert worden zu sein. Als er am Folgetag nach Hause gekommen sei, seien die Schmierereien bereits teilweise übermalt gewesen, er habe aber am nächsten Morgen Bilder von diesen in seinem Briefkasten aufgefunden, wobei er auf Vorlage und Vorhalt der Bilder Nummer 22 und 23 aus der Lichtbildmappe II bestätigte, dass es sich um die benannten Fotos handele. Der Zeuge erkannt anhand der Bilder Nummer 17 bis 21 aus der Lichtbildmappe II zudem den übermalten Zustand wieder. Der Zeuge gab ergänzend an, dass auch sein Briefkasten mit roter Farbe bemalt und mit einem „Kreuz in einem Kreis“ versehen worden sei. Als die Schmierereien insgesamt durch Dritte übermalt worden seien, hätten diese Personen auch weitere Briefkästen übermalt. Randnummer 212 Aus den Abbildungen der im Briefkasten des Zeugen aufgefundenen Fotos, die in Bild Nummer 23 Lichtbildmappe II einen etwa 3m langen und einzeiligen roten Schriftzug „9mm für Y und MBR“ mit einem Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Kreis unter dem Wort „für“ und in Lichtbild Nummer 22 Lichtbildmappe II einen zweizeiligen Schriftzug „Y „Antifa Bastard“ zeigen und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) schließt die Kammer auf den konkreten Inhalt der angebrachten Schriftzüge und Symbole. Die Feststellungen zur Gesamtlänge der angebrachten Schriftzüge stützt die Kammer auf die Lichtbilder Nummer 20 und 23 in der Lichtbildmappe II und deren Relation zu den Briefkästen. Das Lichtbild Nummer 20 zeigt die übermalten Schriftzüge und die bemalten Briefkästen, wobei sich der zweizeilige Schriftzug rechts neben den Briefkästen befindet, während der einzeilige Schriftzug sich teilweise links oberhalb und direkt über diesen befindet. Auch hinsichtlich der Einzelheiten zu Bild Nummer 20 Lichtbildmappe II wird auf dieses verwiesen, § 267 Abs.1 S. 3 StPO. Als mögliches Motiv für die Tat gab der Zeuge Y an, dass er sich bei der mbr, der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus (...), engagiere, die rechte Szene gut kenne und daher selbst im Fokus rechtsgesinnter Menschen stehe. Dass der Zeuge Y unter der Beobachtung des rechten Spektrums stand, ergibt sich ergänzend aus einem Bild, dass mit „Achtung“ überschrieben ist und die Gesichter von 20 namentlich bezeichneter Personen zeigt, die als „Antifa-Fotografen“ bezeichnet werden. Eine dieser Personen ist der Zeuge Y. Dieses Bild wurde, wie sich aus der den Chats auf dem Handy des Angeklagten T ergibt, durch diesen auch am (...) mit einer konkreten Nachfrage nach dem Zeugen Y, an eine dritte Person weitergeleitet. Im Übrigen schließt die Kammer auf ein politisches Motiv ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schriftzuges (Antifabastard) selbst. Randnummer 213 Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen Y folgen aus dessen entsprechenden Bekundungen. Randnummer 214 Hinsichtlich der Tat zu 22) hat zunächst der Zeuge AI angegeben, dass er in der (...) gewohnt habe und der Zeugen Z sein Nachbar gewesen sei. Er erinnere sich, dass er die Schmierereien an einem (...)morgen gegen (...) Uhr wahrgenommen und auch Fotos von diesen gemacht habe. Die Schmierereien an der Fassade und im Eingangsbereich des Hauses beschrieb er wie festgestellt. Ferner äußerte er, dass er den Vorfall nicht gemeldet habe, da er angenommen habe, dass dies bereits durch Dritte erfolgt sei. Auf Vorhalt der Lichtbilder Nummer 13, 14 und 15 aus der Lichtbildmappe II bestätigte er, dass darauf um die besagten Schmierereien zu sehen seien. Den konkreten Inhalt, die Größe und Farbe der Schriftzüge schließt die Kammer auch aus diesen Bildern, auf die erneut wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf Bild 13 Lichtbildmappe II ist ein unter zwei Fenstern am unteren Bereich einer dunkelroten Hausfassade der in hellerem Rot zweizeilig angebrachte Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN!“ zu erkennen. Bild 14 Lichtbildmappe II zeigt ein silberfarbenes Klingeltableau, auf dem ein Namensschild samt Klingelknopf mit roter Farbe übersprüht wurde und Bild 15 Lichtbildmappe II zeigt ein auf einer hellen Wand befindliches rotes Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Kreis sowie weitere, dünnere, schwarze Schmierereien, die unleserlich sind. Randnummer 215 Der Zeuge Z bestätigte die Angaben des Zeugen AI und. Er gab an, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein und durch einen Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Schriftzüge seien erst schwarz übermalt und schließlich durch die Hausverwaltung beseitigt worden. Der Zeuge Z, der das Geschehen selbst nicht angezeigt und keinen Strafantrag gestellt hat, war nach seinen Bekundungen durch den Vorfall dennoch in seinem Sicherheitsgefühl betroffen und gab an, seitdem verstärkt auf sein unmittelbares Umfeld, gerade an seiner Wohnanschrift, zu achten. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich als Antifaschist sehe und auch Demonstrationen gegen Rechtsextremismus besuche. Hieraus und aus Inhalt des Schriftzuges schließt die Kammer auch in diesem Fall auf ein politisches Motiv. Randnummer 216 Die Kammer erachtete die Angaben der Zeugen Y, Z, AI sowie U und X für glaubhaft, zumal das Geschehen in allen Fällen fotografisch belegt ist und alle fünf Zeugen – schon mangels Benennung von möglichen Tatverdächtigen – keinerlei Belastungstendenzen aufwiesen. Randnummer 217 Die Täterschaft des Angeklagten M in den Taten zu 20) bis 22) ist durch eine Videoaufnahme erwiesen, welche die Tat zum Nachteil des Zeugen Z zeigt und auf der der Angeklagte M zur Überzeugung der Kammer eindeutig als einer der beiden Täter zu erkennen ist. Sie folgt im Übrigen aus der Vergleichbarkeit der Schriftzüge und des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Taten. Randnummer 218 Auf dem augenscheinlich von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommenen und mit Zeitstempeln versehenen Video, das ausweislich der Übereinstimmungen mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern den Hauseingangsbereich der (...) zeigt, ist zunächst zu sehen, wie eine Person, die die Kammer als den Angeklagten M identifiziert (dazu sogleich) um etwa (...) Uhr zunächst das Klingeltableau betrachtet und danach versucht, die Hauseingangstür zu öffnen, was misslingt. Kurze Zeit später tritt eine zweite Person, mutmaßlich der Zeuge Q, hinzu. Der Angeklagte M hantiert nun an der Haustür und hebelt mit einem länglichen Gegenstand an dieser. Die zweite Person streift sich nun Handschuhe über und beide verlassen den Bildbereich, ohne dass die Haustür geöffnet worden ist. Kurz danach kehren beide in den Aufnahmebereich zurück und betrachten erneut das Klingelschild und die Haustür, bevor sie erneut verschwinden. Gegen (...) Uhr kehren beiden Personen zurück, die zweite Person hält einen Gegenstand, der die Form einer Spraydose aufweist. Der Angeklagte M ist nun nicht mehr im Bild zu erkennen. Linksseitig der Tür ist nun ein Schatten zu erkennen, der sich über die Hauswand bewegt und dabei kreisende Bewegungen ausführt. Auf Grund der Dunkelheit und gleichzeitigen Laternenbeleuchtung ist diese Sequenz gut zu erkennen. Aus dem Vergleich mit dem Lichtbild Nummer 13 Lichtbildmappe II und auf Grund der Angaben der Zeugen AI und Z, dass sich dieser Schriftzug links von der Haustür angebracht wurde, schließt die Kammer, dass zu diesem Zeitpunkt der Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN“ mittels Sprühfarbe aufgebracht wird. Danach begibt sich die zweite Person in den Hauseingangsbereich und sprüht etwas über dem Klingeltableau. Hier wurde nach Angaben der Zeugen AI und Z ein Fadenkreuz angebracht. Randnummer 219 Dass es sich bei der ersten Person um den Angeklagten M handelt, schließt die Kammer aus eigener Wahrnehmung. Sie hat diesen über 16 Hauptverhandlungstage im und vor dem Saal wahrgenommen. Insbesondere die Form seiner Brille und sein (...) und eher (...) Gesicht, aber auch sein charakteristischer Gang mit (...) und seine gesamte, eher (...) Statur, entsprechen genau den auf dem Video deutlich zu erkennenden Merkmalen der Person, die zuerst in den Bildbereich tritt und später mit einem langen, schmalen Gegenstand an der Haustür hantiert. Diese Einschätzung wird zudem durch die Angaben der Zeugen KOK AJ und KHK AA bestätigt, welche auf Grund ihrer umfangreichen Ermittlungen den Angeklagten M kennen und nach Sichtung des Videos diesen sicher wiedererkannten. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die beiden Zeugen als zweite Person zunächst eine Person namens AK und später den Zeugen Q sicher wiedererkannt haben wollen, sich also bereits einmal geirrt haben. Allerdings sind die weniger markanten Gesichtszüge der zweiten Person wesentlich schlechter zu erkennen, als die der ersten Person. Die Kammer geht auf Grund der Statur auch eher davon aus, dass die zweite Person der Zeuge Q sein könnte, kann sich aber auf Grund der geschilderten Umstände und auf Grund der Tatsache, dass sie den Zeugen über einen deutlich kürzeren Zeitraum und die Person AK gar nicht wahrgenommen hat, nicht festlegen. Randnummer 220 Aus dem Hebeln an der Haustür schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte und sein Begleiter zunächst versucht haben, in das Wohnhaus selbst zu gelangen. Randnummer 221 Dass auch die Taten zum Nachteil der Zeugen Y und U & X durch den Angeklagten M und seinen Begleiter begangen wurde, schließt die Kammer aus der Tatzeit - alle drei Taten wurden in derselben Nacht begangen -, der jeweils verwendeten roten Farbe, der Teilidentität der Schriftzüge (Anbringen von Fadenkreuzen in allen drei Fällen, Verwendung des Begriffes Antifa in den Fällen zum Nachteil der Zeugen Y und Z sowie des für ein Schusswaffenkaliber stehenden Kürzels „9mm“ in den Fällen zum Nachteil der Zeugen Y und U & X) sowie des durch den Zeugen KOK AJ dargestellten ebenfalls engen räumlichen Zusammenhangs. So liegen nach dessen Bekundungen alle Tatorte insgesamt nur etwa 2,4 km auseinander. Bestätigt wird dieser Umstand zudem dadurch, dass der Angeklagte M, wie ebenfalls Zeuge KOK AJ berichtete, auf einer bei ihm sichergestellten Festplatte in einem inzwischen gelöschten, jedoch aufgrund der noch vorhandenen Ordnerstruktur nachweisbaren Verzeichnis Daten über eine Vielzahl von Personen, hierunter auch eine Person namens U & X, gesammelt hat, wobei der konkrete Inhalt der gesammelten Daten nicht wiederhergestellt werden konnte. Randnummer 222 Tat zu 23) Randnummer 223 Auch zu dieser Tat hat sich der Angeklagte M in seinem Schreiben an das Amtsgericht (...) geäußert und bestritten, die Soforthilfe in betrügerischer Absicht beantragt und erhalten zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, was er falsch gemacht habe, sein Antrag sei schließlich sechs Wochen lang geprüft und dann genehmigt worden. Auch habe er mit 5.000 Euro den geringstmöglichen Betrag angeklickt. Die bei seiner Mutter sichergestellten 5.000 Euro gehörten zudem nicht ihm, sondern seiner Mutter. Da das Frühjahr der wichtigste Zeitraum für seine Tätigkeit im (...) gewesen sei, seien ihm beim Ausbruch der Corona-Pandemie seine Geschäfte weggebrochen. Er habe Kosten für die Krankenkasse (191,10 Euro im Monat) zahlen müssen. Hinzu kämen Gebühren für die Berufsgenossenschaft, die Hauptuntersuchung beim TÜV (118 Euro) und die Versicherung für das Auto (343 Euro) und den Anhänger (53,53 Euro) sowie Steuern für diese (insgesamt 137 Euro), weiterhin Kontoführungsgebühren und Kosten für den Handyvertrag (20,49 Euro) und die Haftpflichtversicherung (14,53 Euro vierteljährlich). Ferner habe er seiner Mutter monatlich 50 Euro für einen Kredit für den Anhänger bezahlt und beabsichtigt, in Werbung zu investieren, um neue Kunden zu gewinnen. Randnummer 224 Die Kammer schenkt auch diesen Angaben, die im Übrigen den Tatbestand nicht zu beseitigen vermögen, keinen Glauben. Randnummer 225 Die Feststellungen zu der auch in dem Schreiben des Angeklagten nicht bestrittene Antragsstellung durch den Angeklagten M beruhen dabei auf dem Inhalt eines Ausdrucks des Antragsformulars sowie den Angaben des Zeugen AL. So ergibt sich aus dem Formular, dass der Angeklagte M durch Setzen je eines Hakens bestätigte, dass die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragsstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet werden und dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Coronakrise erforderlich ist. Der Zeuge AL, der Leiter der Rechtsabteilung der (...) ist und bei dieser auch bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Angeklagten M beschäftigt war, bestätigte, dass diese Haken aktiv gesetzt werden mussten und ohne diese Bestätigung eine Auszahlung nicht erfolgt wäre. Zudem sei auf dem Formular zu Beginn einleitend erläutert worden, dass die Mittel für existenzbedrohliche Wirtschaftslagen gewährt werden, die dann vorlägen, wenn die fortlaufenden betriebsbezogenen Verbindlichkeiten wie Gewerbemieten oder Leasingkosten i

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