Obsah (7)
§§ 172§ 86b§ 90§ 104§ 113§ 78§ 177einstweiliger Rechtsschutz - Eingliederungshilfe - Leistungen zur Sozialen Teilhabe - Vorwegnahme der Hauptsache - Gesamtplan - Verfahrensfehler - Wunsch- und Wahlrecht - Assistenzleistungen - Kindert
§§ 172Abs.
1 und 3, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 23
§ 86bAbs.
2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind
§ 86bAbs.
2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist nur gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg hätte. Ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des betroffenen Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Randnummer 24 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, Rn. 17). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, Rn. 13). Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a. a. O., § 86b Rn. 31). Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zudem zu beachten, dass verhinderte Teilhabe selbst auch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann. Randnummer 25 Die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Gewährung der von ihm begehrten Eingliederungshilfeleistungen glaubhaft gemacht. Denn die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) liegen ebenso vor wie die für den begehrten Hausgebärdensprachkurs als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Randnummer 26
§ 90Abs.
1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen im Sinne von (i. S. v.) § 2 Abs. 1 S. 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Randnummer 27 Der Antragsteller gehört zu dem leistungsberechtigten Personenkreis der körperlich, seelisch oder geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 SGB IX. Aufgrund der hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits ist er trotz der erfolgten beidseitigen Versorgung mit Cochlea-Implantaten körperlich behindert. Er hat einen GdB von 80, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen RF und Gl und ist im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.
§ 104Abs.
1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Randnummer 28 Die Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig, denn sie leidet an einem Verfahrensfehler, der nicht nach § 41 SGB X nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich wird, sondern vielmehr wegen § 42 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung begründet. Der Verfahrensfehler besteht darin, dass die Entscheidung des Antragsgegners getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde. Der vom Antragsgegner vorgelegte Förderungsplan stellt keinen Gesamtplan dar, schon weil er nicht vom Antragsgegner aufgestellt wurde, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer (Heilpädagogin der Kita) vereinbart wurde. Ohne Gesamtplan fehlt es bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs, weshalb im Sinne von § 42 Satz 1 SGB X nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr drängt sich wegen der verfahrenswidrigen Unterlassung auf, dass die Sachentscheidung angesichts des ungeklärten Bedarfs fehlerhaft ist. Randnummer 29 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX sind erfüllt.
§ 113Abs.
2 Nr. 2 SGB IX umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen. Leistungen für Assistenz werden nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung und wegen § 78 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf der Grundlage des Hilfe-/Gesamtplans erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen, § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX.
§ 78Abs.
1 S. 3 SGB IX beinhalten sie die – hier besonders relevante – Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Hierfür benötigt der Antragsteller zur Überzeugung des Senats Unterstützung durch eine Assistenzkraft mit Gebärdenkompetenz. Randnummer 30 Ein entsprechender Bedarf, welcher im Rahmen einer fundiert durchgeführten Gesamtplanung auch festgestellt worden wäre, besteht für den Antragsteller. Das SCIC hat in seiner Stellungnahme vom
- Februar 2026 überzeugend die Notwendigkeit einer bilingualen Förderung des Antragstellers dargestellt. Es hat die Diagnose einer hochgradigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach CI-Implantation beidseits gestellt und weiter ausgeführt, dass es sich aus fachlicher Sicht bei dem Antragsteller um ein gehörlos geborenes Kind mit CI-Versorgung handelt. Dies stellt keinen Widerspruch dar, sondern erfasst denselben Sachverhalt von seinen zwei Seiten: Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erfasst den messbaren medizinischen Zustand, die Bewertung als „gehörlos“ die praktisch-funktionale/therapeutische Sicht. Eine bilinguale Förderung entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Durch die Uni-Klinik wird – für den Senat plausibel – keine Grundlage für die Annahme gesehen, dass die Gebärdensprache die Lautsprachenentwicklung gefährdet oder die Selbstständigkeit mindert. Vielmehr stellt sie eine zusätzliche Ressource dar. Sie ist eine Absicherung gegen Technikabhängigkeit, weil ein CI ausfallen kann, nachts abgelegt werden muss und in manchen Situationen nur eingeschränkt funktioniert (z. B. Gruppensituation, Störgeräusche). CI-Tragende haben eine dauerhaft erhöhte Höranstrengung, was zu einer schnellen Ermüdung, sozialem Rückzug und anderen Stressreaktionen führt, während eine visuelle Sprache diesen Hörstress reduzieren kann. Diese Ausführungen und die daraus gezogenen Schlüsse überzeugen auch im Falle des Antragstellers. Die vom Antragsgegner vorgenommene Fokussierung auf die Lautsprache entspricht damit nicht dem bestehenden Kenntnisstand der Wissenschaft und stellt letztlich eine Diskriminierung mit dem einseitigen Verlangen der Anpassung an die „hörende“ Welt dar. Zutreffend verweist das SCIC darauf, dass eine bilinguale Erziehung ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche mit Hörbehinderung sich zwischen der „hörenden“ und „gehörlosen“ Welt bewegen und Identitätskonflikte verhindert werden können. Zutreffend führt das SCIS aus, dass letztlich entscheidend ist, ob der Antragsteller unter sämtlichen Alltagsbedingungen uneingeschränkt Zugang zu einem Sprachsystem hat. Wenn er – auch bei Nutzung des CI – z. B. in Gruppensituationen oder bei Störgeräuschen (sehr häufige Situationen in der Kita) in der Wahrnehmung eingeschränkt ist und dann keinen Zugang zur visuellen Kommunikation hat, behindert ihn die „hörende“ Welt. Dies zeichnet gerade den geltenden Behinderungsbegriff aus und verdeutlicht, wie die Bedarfsermittlung auszurichten ist. Daraus ergibt sich zwingend die eingliederungshilferechtliche Erforderlichkeit. Es besteht mithin ein echter Bedarf für eine Kommunikationsassistenz im Kita-Alltag, diese ist nicht einfach nur sinnvoll, sondern zum Ausgleich der Behinderung notwendig. Die bloße Anleitung/Überwachung durch das Kitapersonal genügt bei einem Betreuungsschlüssel von 11 Kindern und 2,5 Pädagogen nicht. So ergibt sich aus dem Bericht zur Hospitation vom
- Mai 2025, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, das zur Benutzung der Cochlea-Implantate notwendige Kopfband selbstständig aufzusetzen oder zu richten. Auch nutzt er überwiegend Gesten, wenn er etwas (nicht) möchte, statt dies verbal auszudrücken. So bittet er nicht darum, dass ihm sein Lätzchen abgenommen wird, sondern zieht daran. Auch fragt er nicht nach einem Getränk, sondern zeigt/tippt auf seinen leeren Becher. Die einzelnen von ihm gesprochenen Worte (ja, nein, Auto, Ball, rutschen) sind leicht verwaschen. Eine gezielte Methode des Kitapersonals auf die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers einzugehen, war nicht zu erkennen. Zudem lässt der Antragsteller beim Verwenden verschiedener Wörter Vorsilben weg, verschluckt Wortendungen oder lässt – sinnentstellend – Wortteile weg (z. B. Ba statt Ball). Auch fehlten Präpositionen und Artikel, weil sie nicht gehört würden. Außenstehende verstünden ihn nur selten bis gar nicht. Verständnisprobleme entstünden zudem, weil der Antragsteller ähnlich klingende Wörter nicht korrekt differenzieren könne (z. B. Sonne oder Tonne, Hund oder Mund) und ähnliche Laute falsch artikuliere (z. B. b statt p). Dies wird durch die Kommunikationsassistenz regelmäßig zu korrigieren sein. Außerdem wird diese im Kitaalltag das einzige Sprachvorbild für die Gebärdensprache sein, da bisher keine Erzieherin und kein Erzieher der Stadt Luckau die Gebärdenkompetenz besitzt. Eines der in dem Individuellen Förderplan vom
- November 2025 festgeschriebenen Förderziele/Maßnahmen ist aber gerade die Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten durch Gebärden. Zudem sind die vom SCIC geschilderten Stress- und Rückzugszeichen bei dem Antragsteller bekannt, etwa wenn er sich die Kopfhörer abnimmt. Gerade in solchen Situationen bedarf es funktionierender Kommunikationsmöglichkeiten. Randnummer 31 Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX liegen zur Überzeugung des Senats ebenfalls vor. Danach umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierzu zählt der begehrte Hausgebärdensprachkurs. Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diese Hilfe bereits über das SGB VIII bewilligt worden wäre. Denn diese Bewilligung betrifft allein einen Gebärdensprachkurs für die Eltern des Antragstellers, nicht aber für diesen selbst. Der Senat erachtet den Hausgebärdensprachkurs für den Antragsteller als notwendig und geeignet, um dessen Soziale Teilhabe zu ermöglichen. Der Antragsteller benötigt diesen Kurs zum Erlernen der Gebärdensprache. Diese soll ihm nicht nur ermöglichen, zweisprachig aufzuwachsen. Sie dient auch der Vermeidung von Missverständnissen in der Kommunikation des nahezu gehörlosen Antragstellers mit der Assistenzkraft, den eigenen Eltern (denen wie ausgeführt bereits ein Gebärdensprachkurs bewilligt worden ist) sowie ggf. perspektivisch dem die Gebärdensprache ebenfalls erlernenden Kitapersonal während des noch unzureichenden verbalen Spracherwerbs. So können Unklarheiten wie Sonne oder Tonne, Hund oder Mund durch die entsprechenden Gebärden schnell geklärt werden. Insbesondere notwendig wird der Einsatz der Gebärdensprache auch im Fall des Ausfalls der CI bzw. Hörgeräte infolge einer technischen Störung, bei fehlender Akkukapazität oder, wenn der Antragsteller die Hörgeräte abnimmt. Diesbezüglich führen die Stellungnahmen der Frühförderung des „L“ zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom
- Dezember 2025 und
- März 2026 aus, dass dieser nur in Verbindung mit den CI hörend sei. Seien diese aufgrund eines technischen Defekts oder Ähnlichem nicht angekoppelt, höre er nichts und könne dann auch nicht lautsprachlich kommunizieren. Außerdem sei noch nicht ersichtlich, wie weit seine lautsprachliche Entwicklung voranschreite. Deshalb sei es dringend notwendig, dass er parallel zur Lautsprache auch die Gebärdensprache erlerne. Dies erachtet der Senat für überzeugend, zumal es dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (s. o.). Dies gilt umso mehr, als sich aus der Stellungnahme vom
- Dezember 2025 auch ergibt, dass der Antragsteller bei Ansprache aus zwei bis drei Metern Entfernung und im Gruppengeschehen nicht, verzögert oder nicht adäquat reagiert. Er müsse dann mehrmals angesprochen werden. Blickkontakt sei nötig und oft helfen ihm dann die Gebärden, um das Gesagte zu verstehen, einzuordnen und entsprechend handeln zu können. Zudem hat die Frühförderung in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Sprachentwicklungsstand des Antragstellers vom
- April 2026 darauf hingewiesen, dass Kinder im Alter von 1,5 bis vier Jahren die Welt der Grammatik ihrer Muttersprache in ihren entscheidenden Grundzügen erwerben. Selbst bei optimalem Spracherwerb würden bei dem Antragsteller wohl immer Schwächen in der Sprache bleiben. Diese könnten durch den parallelen Erwerb der Gebärdensprache ausgeglichen werden. Der erstinstanzlich eingereichte undatierte Entwicklungsbericht bestätigt zudem, dass, wenn im Notfall eines der Hörgeräte nicht funktioniert, eine unmittelbare Kommunikation der Kita-Fachkräfte mit dem Antragsteller nicht möglich ist, da diese derzeit nicht auf die Ressource der Gebärdensprache zurückgreifen können. Aus dem Bericht zur Hospitation vom
- Mai 2025 ergab sich zudem, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt selbst keine Gebärden nutzte. Hierzu ist im Widerspruch vorgetragen worden, dass der Antragsteller nach seinem Wissen die ihm von seinen Eltern laienhaft beigebrachten Gebärden nutze, aber in der Kita keiner die deutsche Gebärdensprache erlernt habe und beherrsche. Eines der in dem Individuellen Förderplan vom
- November 2025 festgeschriebenen Förderziele/Maßnahmen ist aber gerade die Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten durch Gebärden. Randnummer 32 Für den im Tenor angesprochenen Zeitraum ist im Rahmen der vorläufigen Regelung als Leistungserbringerin die GSD F einzusetzen. Der vom Antragsteller insofern gestellte Antrag stellt sich als Wunsch im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IX dar, der ein Auswahlermessen des Antragsgegners „auf Null“ reduziert („wird entsprochen“). Die Voraussetzungen für den Einsatz der Leistungserbringerin sind zumindest glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, ist im näheren örtlichen Umfeld niemand verfügbar, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wunsch zum Einsatz des von Dresden aus agierenden, qualifizierten Leistungsanbieters nicht als berechtigt und angemessen erscheint, zumal der Antragsgegner eine Alternative bislang nicht benannt hat. Im Übrigen ist die abschließende Klärung von Angemessenheit und Berechtigung des Wunsches dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 33 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER, Rn. 16). Wie dargelegt, geht der Senat hier unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers sowie der vorliegenden Arztbriefe, Stellungnahmen und des Hospitationsberichts von einem Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Eingliederungshilfeleistungen aus. Deren Gewährung ist angesichts des Alters des Antragstellers und des Alters, in dem typischerweise relevante Sprachkompetenz erlernt wird, eilbedürftig. Hinsichtlich der besonderen Bedeutung der frühzeitigen Kommunikationsassistenz und des frühzeitigen Erlernens der Gebärdensprache wird auch auf die Stellungnahmen der Staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherin F vom
- November 2025 und
- Februar 2026 sowie des SCIC vom
- Februar 2026 verwiesen. Zur Ermöglichung und Aufrechterhaltung der Sozialen Teilhabe des Antragstellers gilt es insoweit zu verhindern, dass Sprachentwicklungsstörungen entstehen bzw. sich verstetigen. Bereits die Verhinderung/Abwendung von Störungen ist relevantes Teilhabeziel (§§ 4 Abs. 1, 90 Abs. 2 SGB IX). So ist im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am
- Oktober 2024 von der Ärztin G bereits der Verdacht auf eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert worden. Auch aus der Stellungnahme der Frühförderung vom
- Dezember 2025 ergibt sich, dass die Sprachentwicklung des Antragstellers zwar schnell voranschreitet, aber noch nicht auf einem altersgerechten Stand ist. Zudem ist Soziale Teilhabe nicht nachholbar. Sie ist dem Antragsteller jetzt zu gewähren. Randnummer 34 Auch wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht zu befristen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 34 ff.; siehe auch Urt. des Senats vom 19.02.2026, L 24 SO 116/25 , Rn. 36 ff.), ist der Antragsgegner im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst nur für die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu verpflichten gewesen. Darüber hinaus fehlt es derzeit an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung. Randnummer 35 Schließlich sind die begehrten Leistungen nur im tenorierten Umfang anzuordnen gewesen. Dabei berücksichtigt der Senat einerseits, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit seinem Bescheid vom
- Juni 2025 neben einer sinnesspezifischen Frühförderung von zwei Fördereinheiten pro Woche bereits fünf Fördereinheiten pro Woche ambulante Frühförderung in der Regelkita mit Einzelintegration bewilligt hat. Andererseits sieht der Senat einen Assistenzbedarf nur für die Randzeiten der täglich gut eineinhalbstündigen Ruhezeit, in denen die Kitakinder gewöhnlich schlafen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Randnummer 37 Dieser Beschluss ist
§ 177SGG nicht anfechtbar.
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