Bezuges einer Witwerrente bei Beantragung der Altersrente innerhalb der Organisation eines Rentenversicherungsträgers - Mitteilungspflichtverletzung hinsichtlich
Witwerrentenbezuges - Prüfung
Vorliegens grober Fahrlässigkeit - Unkenntnis vom teilweisen Wegfall
Witwerrentenanspruches Leitsatz Hat ein Versicherter den Rentenversicherungsträger bei Beantragung der Altersrente darüber informiert, dass er von diesem bereits eine Witwerrente erhält, so kann dies dazu führen, dass dem Versicherten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, soweit er nach Bewilligung der Altersrente Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Witwerrente verletzt bzw soweit es um die Unkenntnis
teilweisen Wegfalls
Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente geht. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 22. November 2023, S 1 R 140/20, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
beklagten Rentenversicherungsträgers – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – (im Folgenden einheitlich: Beklagte) eine große Witwerrente (Bescheid vom
Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 %
Betrags anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt.“ Randnummer 14 Am
Klägers betreffenden – Kontospiegel. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 8. Januar 2020 hob die Beklagte nach vorheriger Anhörung
Klägers den Witwerrentenbescheid vom
Bescheids vom 29. April 2002 vorgelegen hätten, sei durch die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingetreten, weil diese nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen sei. Die Voraussetzungen
Satzes 2
1 SGB X für eine Aufhebung
Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit seien ebenfalls gegeben. Der Kläger sei in sämtlichen Bescheiden sowie in den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen über seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten sowie darüber informiert worden, dass auch eine Altersrente auf die Witwerrente anzurechnen sei. Im Wege
Ermessens habe sie jedoch von einer weitergehenden Aufhebung
Bescheids vom
Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Widerspruchsbescheids vom
Bescheids vom 29. April 2002 sei auch innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X erfolgt, denn das für die Witwerrente zuständige Dezernat der Beklagten und damit der zuständige Sachbearbeiter habe erst im Oktober 2019 vom Bezug der Altersrente erfahren. Allerdings sei die Aufhebung erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt der wesentlichen Änderung erfolgt, was entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB X i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X dazu führe, dass die Aufhebung Bösgläubigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall
sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) voraussetze. Eben diese Tatbestände seien hier aber nicht erfüllt. Angesichts eines relativ geringen Anrechnungsbetrags und der Komplexität der Anrechnungsvorschriften habe der Kläger, der über keine besonderen Kenntnisse in Bezug auf Rentenberechnungen verfüge, nicht erkennen müssen, dass ihm die Witwerrente nur unter Abzug eines Anrechnungsbetrags zustehe. Insbesondere hätten ihn die Informationen in den Witwerrentenbescheiden nicht in die Lage versetzt, eigenständig eine auch nur näherungsweise Berechnung anzustellen. Ausgehend von der Tatsache, dass die Beklagte beide Renten zahle, sei für juristische Laien und mit den Verwaltungsvorgängen bei der Beklagten nicht vertraute Versicherte der Schluss, die Höhe der Renten sei mit Blick auf ggf. bestehende Anrechnungsregeln geprüft worden, durchaus nachvollziehbar. Dem Kläger sei auch keine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen. Zwar habe er es unterlassen, die Beklagte unter der Witwerrenten-Versicherungsnummer über den Bezug der Altersrente zu informieren. Hierin liege aber kein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß, zumal die von der Beklagten in ihren Bescheiden erteilten Hinweise teilweise nicht hinreichend klar seien. Maßgeblich sei vorliegend, dass der Kläger bei Beantragung der Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben habe und
halb davon ausgegangen sei, die Beklagte umfassend informiert zu haben. Randnummer 22 Gegen dieses Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2023 eingelegte Berufung der Beklagten. Randnummer 23 Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X entgegen der Auffassung
Sozialgerichts gegeben seien. Der Kläger sei durch die Hinweise in dem Bescheid vom 29. April 2002 dazu verpflichtet worden, das „Hinzutreten“ einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen. Die in dem Bescheid angeführte Ausnahme von der Mitteilungspflicht beziehe sich klar erkennbar auf die „Veränderung“, nicht aber auf das „Hinzutreten“ von Einkommen. Insoweit sei der Hinweis unmissverständlich. Dies werde auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung so gesehen. Für den Kläger habe daher kein Anlass zu der Vermutung bestanden, dass der Hinzutritt einer von ihr (der Beklagten) gezahlten Altersrente nicht von der Mitteilungspflicht erfasst würde. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger bei Beantragung der Altersrente den Bezug der Witwerrente angegeben habe, denn die Mitteilungspflicht beziehe sich nicht auf die Angabe der Witwerrente im Altersrentenantrag, sondern auf die Bewilligung / den Hinzutritt der Altersrente mit Blick auf die Witwerrente. Es handle sich um getrennte Vorgänge. Eine Verpflichtung zur Datenverknüpfung zwischen den Versicherungskonten bestehe nicht. Randnummer 24
Weiteren sei entgegen der Auffassung
Sozialgerichts auch der Tatbestand
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Aufgrund der auch insoweit eindeutigen Hinweise in dem Bescheid vom 29. April 2002 habe der Kläger wissen müssen, dass die Altersrente auf die Witwerrente anzurechnen sei. Dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, dass er nach dem Hinzutritt seiner Altersrente keinen Bescheid über die Neuberechnung der Witwerrente erhalten habe, weshalb er hätte wissen müssen, dass eine Anrechnung tatsächlich nicht erfolgt sei. Es sei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von der Höhe
Freibetrags habe. Unabhängig hiervon sei dem Kläger der ab dem
Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 30 Zur Untermauerung seines Standpunkts hat der Kläger im Berufungsverfahren (beispielhaft für das Jahr 2016) eine Rentenanpassungsmitteilung vorgelegt, die Aussagen zur Anpassung der Höhe sowohl der Altersrente als auch der Witwerrente enthält. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Witwerrentenbescheids vom
SGB X für die rückwirkende teilweise Aufhebung
Witwerrentenbescheids vom
Witwerrentenbescheids vom
1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV –, § 114 SGB IV) angerechnet werden müssen, was zu einem teilweisen Wegfall
Anspruchs auf Auszahlung der Witwerrente geführt hätte. Die Berechnung ist in der Anlage zum Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020 („Zusammentreffen von Rente und Einkommen – Ermittlung
anzurechnenden Einkommens“) im Einzelnen dargestellt. Sie ist nicht zu beanstanden. Randnummer 38
3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakts) gegeben sind. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann in den Fällen
Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn
Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Randnummer 40 Auch wenn es sich bei dem Verweis
4 Satz 1 SGB X auf Satz 3
3 SGB X nach wohl überwiegender Auffassung um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (vgl. die Nachweise bei Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 48 Rn. 114), so gilt dies nicht für den Verweis auf Satz 4
3 SGB X. Dieser ist vielmehr als Rechtsgrundverweisung zu verstehen, wobei allerdings die systematischen und telelogischen „Entsprechungen“
R 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 42). Die folgerichtige (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung
3 Satz 4 SGB X auf diejenige
2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall
sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs)
1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn
Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 44). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der Zehnjahresfrist für die rückwirkende Aufhebung zu Lasten
rechtswidrig Begünstigten. Randnummer 41 Im vorliegenden Fall ist indes weder der Tatbestand
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X noch der
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt, weil der Kläger nicht bösgläubig im Sinne dieser Regelungen war. Randnummer 42 a) § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verlangt, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Randnummer 43 Der Kläger hat zwar objektiv eine Mitteilungspflicht verletzt, ihn trifft aber kein Verschulden im Sinne
in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bestimmten (abgemilderten) Verschuldensmaßstabs. Randnummer 44 aa) Der Kläger hat der Beklagten den Bezug der Altersrente nicht angezeigt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, unter anderem Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass der Rentenversicherungsträger bereits auf anderem Wege – hier durch die unter der eigenen Versicherungsnummer
Klägers erfolgte Bewilligung der Altersrente – Kenntnis von der Änderung der Verhältnisse erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom
Leistungsfalls zu veranlassen. Randnummer 45 Seiner Mitteilungspflicht ist der Kläger auch nicht dadurch nachgekommen, dass er in seinem Antrag auf Altersrente den Bezug der Witwerrente angezeigt hat. Mitzuteilen war der Bezug der Altersrente. Dies war denknotwendig erst möglich, nachdem die Beklagte dem Kläger die beantragte Altersrente mit Bescheid vom 12. Mai 2004 gewährt hatte. An einer solchen Mitteilung fehlt es. Die Angabe
Bezugs der Witwerrente in dem Antrag auf Altersrente entband den Kläger nicht von der Pflicht, den Bezug der Altersrente der für die Zahlung der Witwerrente zuständigen Stelle zu melden. Randnummer 46 bb) Für eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Anders als die Beklagte meint, ist dem Kläger insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Randnummer 47 Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene bereits einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. zum Ganzen etwa BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 32). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen
Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände
Falls. Randnummer 48 Zur Überzeugung
Senats ist dem Kläger hinsichtlich der Verletzung der Mitteilungspflicht ein solch schwerwiegender Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt nicht anzulasten. Randnummer 49 Der Senat verkennt nicht, dass den Adressaten eines Bewilligungsbescheids die Obliegenheit trifft, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom
persönlichen Eindrucks, den er sich von ihm in der mündlichen Verhandlung verschafft hat, überzeugen. Randnummer 51 Nicht außer Acht gelassen hat der Senat schließlich, dass beim Kläger ein gewisses „Erfahrungswissen“ vorhanden war. Bereits zwischen 1995 und 2002 war die Witwerrente mehrfach neu berechnet worden wegen Veränderungen (und schließlich dem Wegfall)
vom Kläger aus seiner damaligen Tätigkeit als Handelsvertreter erzielten Einkommens. Hierdurch war der Kläger hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Erzielung von Einkommen auf die Höhe der Witwerrente sowie die ihn treffenden Mitteilungspflichten durchaus sensibilisiert. Randnummer 52 Trotz all dieser Umstände beruht die Verletzung der Mitteilungspflicht im vorliegenden Fall nicht auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger hatte im März 2004 bei Beantragung der Altersrente angegeben, dass er eine Hinterbliebenenrente beziehe.
Weiteren hatte er der Beklagten den Namen, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau mitgeteilt. Es musste ihm bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres einleuchten, dass er der Beklagten nach Bewilligung der Altersrente nochmals – dann zur Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau – mitteilen muss, dass er eine Altersrente erhält. Dass ihn eine Mitteilungspflicht auch in Bezug auf solche Tatsachen (hier: Bezug der Altersrente) trifft, welche der Beklagten bereits bekannt sind, stellte sich aus der Warte
Klägers keineswegs als naheliegend, sondern im Gegenteil sogar als fernliegend dar. Es musste sich ihm nicht aufdrängen, dass die Beklagte die ihr im Rahmen
Altersrentenantrags offengelegten Informationen unbeachtet lassen bzw. intern nicht weiterleiten würde. Die Beklagte trat dem Kläger gegenüber als Einheit auf, was besonders deutlich wird an den Rentenanpassungsmitteilungen (§ 118a SGB VI), die er jährlich von ihr erhielt. Diese durfte er nach ihrer Ausgestaltung durchaus dahingehend verstehen, dass innerhalb der Organisation der Beklagten ein und dieselbe Stelle für die Erbringung der Altersrente und der Witwerrente zuständig ist, zumindest aber, dass die bearbeitenden Stellen derart eng miteinander verzahnt sind, dass ein behördeninterner Informationsfluss jederzeit sichergestellt ist. Der Kläger wurde über die zum 1. Juli eines jeden Jahres erfolgenden Anpassungen der Renten jeweils in ein- und demselben Schriftstück informiert („Wie sich die Anpassung auf die Höhe Ihrer Renten auswirkt, zeigen wir Ihnen in diesem Bescheid.“), wobei die Anpassung der Altersrente jeweils auf der Vorder- und die der Witwerrente auf der Rückseite
Blattes dargestellt war. Durch entsprechende Gliederungsziffern („A. Ihre Altersrente“ bzw. „B. Ihre Witwerrente“) wurde zudem ein klarer Bezug zwischen den beiden Renten hergestellt. Vor diesem Hintergrund lag es gerade nicht klar auf der Hand, dass der Kläger die Beklagte gleichwohl über die Gewährung der Altersrente informieren muss. Randnummer 53 b) Der Tatbestand
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X setzt voraus, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 54 Auch die Voraussetzungen dieses Tatbestands sind nicht erfüllt. Randnummer 55 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kenntnis vom teilweisen Wegfall
Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente hatte. Dem Kläger ist, anders als die Beklagte meint, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Randnummer 56 Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte den Kläger in dem Bescheid vom 29. April 2002 darauf hingewiesen hatte, dass Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Höhe der Witwerrente haben kann, und dass auf die Witwerrente Einkommen in Höhe von 40 %
Betrags anzurechnen ist, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Kläger die konkrete Höhe
ab dem
Klägers vom teilweisen Wegfall
Anspruchs auf Zahlung der Witwerrente nicht auf einem besonders schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Freilich kann es dem Kläger nicht entgangen sein, dass die Witwerrente unverändert weitergezahlt wurde, nachdem ihm von der Beklagten ab Juni 2004 eine Altersrente bewilligt worden war. Allerdings musste es sich ihm im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass der Zahlungsanspruch fortan nur in geringerer Höhe bestehen würde. Für den Kläger bestand kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte die Informationen, die er bei Beantragung der Altersrente offengelegt hatte (Bezug einer Witwerrente sowie Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der verstorbenen Ehefrau) unbeachtet lassen bzw. intern nicht weiterleiten würde. Der Kläger war mit den Zuständigkeiten innerhalb der Behörde nicht vertraut und musste dies auch nicht sein. Die Beklagte trat ihm gegenüber als Einheit auf, was sich – wie bereits oben dargelegt – besonders deutlich an den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen zeigte. Die laienhafte Schlussfolgerung, dass es mit der Berechnung der Witwerrente „schon seine Richtigkeit“ haben würde, war aus diesem Grund nicht völlig fernliegend. Soweit dem Kläger die konkrete Höhe
ab dem
Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 59 Geht man davon aus, dass rechtliche Grundlage für die teilweise Aufhebung (auch) der Folgebescheide § 48 SGB X ist, so folgt die Rechtswidrigkeit
Aufhebungsverwaltungsakts daraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw.
1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gegeben sind, weshalb eine rückwirkende Aufhebung nach Ablauf der vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, dem 1. Juni 2004, an laufenden Zehnjahresfrist nicht mehr möglich war. Das oben zur Aufhebung
Bescheids vom
Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020)
halb als rechtswidrig, weil sich der Kläger mit Erfolg auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann. Die Folgebescheide beruhten nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Auch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Folgebescheide (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Insoweit gilt das oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 SGB X Gesagte sinngemäß auch hier. Randnummer 61 IV. Da nach allem die teilweise Aufhebung
Witwerrentenbescheids vom
Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2020) enthaltene Erstattungsanordnung war daher aufzuheben. Randnummer 62 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Randnummer 63 VI. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001649130
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