Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft Beirut vom 4. Dezember 2024 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. März 2024 ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen
§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth
G liegt vor. Randnummer 59
- a)Nach dieser – negativ formulierten – Norm setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Randnummer 60
- aa)Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25.23 – juris Rn. 5 f.). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses in diesem Sinn kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – das heißt: nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit privaten Bleibeinteressen erfolgt erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer – wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung. Randnummer 61
- bb)Bei der Auslegung und Anwendung der
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G sind – wie in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des hier potenziell zuständigen Obergerichts geklärt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2019 – 12 N 152.19 – unveröffentlicht, Entscheidungsabschrift <EA> S. 3 ff.; VG Berlin, Urteil vom
- November 2023 – 29 K 98/22 V – juris Rn. 48 ff.) – aus systematisch-teleologischen Gründen die hinter § 11 AufenthG stehenden Wertungen zu berücksichtigen, weshalb das negative Tatbestandsmerkmal „dass kein Ausweisungsinteresse besteht“ dahingehend zu verstehen ist, dass kein aktuelles Ausweisungsinteresse – eben – „besteh[en]“ darf, welches dem Antragsteller noch entgegengehalten werden darf, also nicht ‚verbraucht‘ ist. Randnummer 62 Denn mit Ablauf der Sperrfrist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots erlischt auch das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2019 – 12 N 152.19 – unveröffentlicht, EA S. 3 ff). Die Beklagte ist demnach zu einer umfassenden Prüfung des Nachzugsbegehrens verpflichtet, muss dabei die aktuellen Verhältnisse in den Blick nehmen und während der Dauer eines sich etwa anschließenden Rechtsschutzverfahrens auch bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung unter Kontrolle halten. Dabei hat das Einreiseverbot keinen repressiven Sanktionscharakter, sondern dient nur der Gefahrenabwehr, denn die Frist für die Einreisesperre ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. Es bedarf für die Bestimmung der Frist einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung zugrunde liegt, ein spezialpräventiv oder auch generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, den Ausländer vom Bundesgebiet fernzuhalten. Zwar trifft es zu, dass allein der Ablauf der Einreise- und Titelerteilungssperre nicht dazu führt, dass im Fall eines Visumantrags des Betroffenen nicht mehr zu prüfen wäre, ob ein (erneuter) Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Da sich die Befristung der Sperre am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren und sowohl verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) als auch unions- und konventionsrechtliche Vorgaben aus Art. 7 Grundrechts-Charta und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beachten muss, wird mit der Frist letztlich das Maß bestimmt, wie lange das zur Ausweisung führende Verhalten oder – mit anderen Worten – das Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung dem Betroffenen unter Berücksichtigung der persönlichen Auswirkungen nach einer Ausreise entgegengehalten werden kann. Daher hat die Befristung Auswirkungen auf die Möglichkeit, einem Nachzugs- und Wiedereinreisebegehren das einer vorangegangenen Ausweisung und Abschiebung zugrundeliegende Ausweisungsinteresse entgegenhalten zu können. Eine Berufung auf ein gegenwärtiges Ausweisungsinteresse kommt nur in Betracht, wenn aktuell weitere – über die vorangegangene Ausweisung und Abschiebung hinausgehende – Umstände gegeben sind, nach denen von dem Betroffenen weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Randnummer 63 cc) Die materielle Darlegungslast für die
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G trägt im Ausgangspunkt der Visumsantragsteller als derjenige, der sich des für ihn günstigen Visumserteilungsanspruchs berühmt und damit Tatsachen darzulegen hat, welche die Anspruchsvoraussetzungen stützen (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), hier also der Kläger. Randnummer 64 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
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G ein negatives Tatbestandsmerkmal enthält. Es entspricht allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, bei der Bestimmung der Reichweite der Darlegungslast für das Vorliegen negativer Tatsachen dem Gegner prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten zuzumuten (vgl. zum Zivilprozess BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 185/77 – juris Rn. 21, wonach dem Gegner einer Partei, die zu erweisen hat, dass sie eine streitige Äußerung nicht getan habe, eine Mitwirkung obliege: Er muss die Behauptung, dass der andere etwas geäußert habe, substantiieren; es müssen also insbesondere Angaben über Zeit, Art und Adressatenkreis der Äußerung gemacht werden). Randnummer 65 Entsprechend gilt im vorliegenden Normenkontext: Aus der grundsätzlichen materiellen Darlegungslast des Ausländers auch für die
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G kann grundsätzlich nur dann ein für diesen negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 12 B 4841/23 – juris Rn. 44). Für diese Sicht spricht wertungsmäßig in systematischer Hinsicht etwa auch der von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter anderem in Bezug genommene – hier nicht unmittelbar einschlägige – Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG, welcher Befragungen, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dienen, in Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, dass solche Befragungen nicht anlasslos erfolgen, sondern zunächst einmal „Bedenken“, denen nachzugehen ist, voraussetzen. Randnummer 66
- b)Gemessen daran ist festzustellen, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Randnummer 67
- aa)Ein nach dem gebildeten Maßstab berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse folgt nicht aus der von der Bundespolizei am 27. September 2024 veranlassten SIS-Ausschreibung einer „Einreiseverweigerung“ als solcher. Die durch eine deutsche Behörde erfolgte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS als solche steht der Erteilung eines – hier begehrten – nationalen Visums (vgl. für Schengen-Visa hingegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex – in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit.
- d)der Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex –, vormals Art. 5 Abs. 1 lit.
- d)des Schengener Grenzkodex alter und vom Visakodex noch zitierter Fassung) durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht per se entgegen; das Aufenthaltsgesetz normiert die bloße Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS nicht als Versagungsgrund für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug – weder § 6 Abs. 3 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG weisen einen entsprechenden Tatbestand auf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 17). Ebenso wenig findet sich in §§ 53 f. AufenthG eine entsprechende Regelung. Randnummer 68
- bb)Auch den von der Bundespolizei ausweislich deren vom Einzelrichter eingeholter behördlicher Auskünfte der SIS-Ausschreibung zugrunde gelegten Erwägungen lässt sich kein aktuelles Ausweisungsinteresse entnehmen. Randnummer 69 Die von einer deutschen Behörde – wie hier der Bundespolizei – veranlasste Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS dürfte regelmäßig Anlass für eine Prüfung sein, ob der Erteilung des begehrten nationalen Visums der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht (hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 3 L 163.19 – juris Rn. 27). Diese Prüfung obliegt jedoch der Auslandsvertretung beziehungsweise der Ausländerbehörde ebenso in eigener Verantwortung wie die Aufklärung des hierfür relevanten Sachverhaltes. Randnummer 70 Die Bundespolizei hat sich bei der von ihr angestellten Gefahrenprognose nach eigenen Angaben auf den Bericht des Landeskriminalamts („Polizeiliche Erkenntnisse zum [Kläger]“) vom 26. September 2024 gestützt. Der Vermerk der Bundespolizei zu den Gründen für die Veranlassung der Ausschreibung im SIS („Gefahrenprognose für Fahndungsausschreibungen zu Einreiseverweigerung […]“) vom 27. September 2024 speist sich ganz überwiegend wörtlich aus Ausschnitten des Berichts des Landeskriminalamts und nimmt diesen einleitend auch ausdrücklich in Bezug. Auch in ihren im gerichtlichen Verfahren gegebenen behördlichen Auskünften hat die Bundespolizei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Bericht des Landeskriminalamts maßgeblich für die Ausschreibung sei. Zuletzt hat die Bundespolizei gegenüber dem Gericht außerdem klargestellt, aktuelle Erkenntnisse seien nicht hinzugetreten. Randnummer 71 Im Bericht des Landeskriminalamts vom 26. September 2024 sind keine belastbaren, über die vorangegangene Ausweisung und Abschiebung hinausgehenden Umstände angesprochen, nach denen von dem Kläger weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Vielmehr sind die darin enthaltenen Umstände, soweit sie überhaupt Erheblichkeit vor dem Maßstab der §§ 53 f. AufenthG entfalten können, durch die bestandskräftigen Bescheide der zuständigen Ausländerbehörde des Beigeladenen im Sinn des oben dargestellten Maßstabs ‚verbraucht‘. Randnummer 72 Die vom Landeskriminalamt im Bericht vom 26. September 2024 erwähnten vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 2016 bis 2019 bilden kein etwa unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder einem anderen Ausweisungsinteressetatbestand noch berücksichtigungsfähiges Ausweisungsinteresse, obwohl die dortige Schwelle einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (weit) überschritten ist. Denn die in diesem Bericht in Bezug genommenen Straftaten und strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers sind von der Ausländerbehörde des Beigeladenen in den Bescheiden zur Ausweisung und initialen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 7. Mai 2019 sowie zur Verkürzung dieser Frist vom 20. Februar 2024 bereits umfassend gewürdigt worden und nach dem oben gebildeten Maßstab ‚verbraucht‘; die unter Berücksichtigung dieser Ausweisungsinteressen bemessene Sperrfrist ist mit dem 18. März 2024 abgelaufen. Im erstgenannten Bescheid hat die Ausländerbehörde die drei strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2016 bis 2018 ausgewertet. Im zweitgenannten Bescheid hat sie ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass in der Zwischenzeit die vierte Verurteilung aus dem Dezember 2019 hinzugetreten ist. Weitere Verurteilungen führt das Landeskriminalamt in seinem Bericht nicht an und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass, wie im Bericht erwähnt, noch 54 Tage Restfreiheitsstrafe offen sind, – was im Übrigen auch unstreitig ist, zumal Beigeladener und Klägervertreter über den Haftantritt nach Wiedereinreise bereits Korrespondenz geführt haben – ändert nichts daran, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten im skizzierten Sinn als Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen könnten, verbraucht sind. Randnummer 73 Im Übrigen sind Beklagte und Beigeladener dem substantiierten und plausiblen Vortrag des Klägers, die weiteren im Bericht des Landeskriminalamts angeführten „[p]olizeilichen Erkenntnisse aus dem POLIKS“ betreffen keine aktuellen, geschweige denn zusätzlich abgeurteilten Taten, nicht entgegengetreten. Insbesondere hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, dass der in POLIKS eingetragene Vorgang „Tatverdaechtiger / Diebstahl an/aus Kfz mit Waffen, Bandendiebstahl, Schwerer Bandendiebstahl / […] / 09.02.2020 01:33“ nicht zur Anklage gebracht worden, sondern das entsprechende Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden ist (vgl. ferner auch den in der Ausländerakte des Beigeladenen niedergelegten Terminsvermerk der Ausländerbehörde des Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung in der früheren Verwaltungsrechtsstreitigkeit über die Ausweisungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Berlin – 4… –). Randnummer 74 Auch aus den weiteren im Bericht des Landeskriminalamts niedergelegten Umständen für die von diesem angestellte Prognose ergeben sich keine aktuellen Ausweisungsinteressen. Randnummer 75 Soweit im Bericht die Mitglieder der Familie des Klägers wie auch seine Ehefrau und Schwiegermutter als Personen charakterisiert werden, die „fortwährend“ strafrechtlich in Erscheinung treten, und der Kläger „dem Personenpotenzial ethnisch abgeschotteter krimineller Strukturen (sog. „Clankriminalität“)“ zugeordnet wird, also nicht auf das individuelle Verhalten des Klägers, sondern seine Familie abgestellt wird, geht das an den Tatbeständen des § 54 AufenthG vorbei. Geschriebene Ausweisungsinteressenstatbestände knüpfen überwiegend ausdrücklich an bestimmtes individuelles Verhalten des betreffenden Ausländers selbst an, so insbesondere an strafbares Verhalten des Ausländers (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3, Nr. 9 AufenthG), an sonstiges individuelles rechtswidriges oder schädigendes Verhalten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 6, Nr. 10 AufenthG) oder an bestimmte Verstöße des Ausländers gegen verfahrensrechtliche Pflichten oder Obliegenheiten (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG). Einen nennenswerten Gruppen- oder Organisationsbezug weisen lediglich die Tatbestände aus § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3 AufenthG auf, indem sie auf bestimmte Verbindungen des Ausländers zu Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen, zu Vereinigungen im Sinn von § 129 StGB (das heißt: zu „Vereinigung[en …], deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“) oder zu aus bestimmten Gründen verbotenen Vereinen abstellen. Anhaltspunkte für eine Nähe des Klägers zu einer terroristischen Vereinigung oder zu einem verbotenen Verein sind hier dem Bericht des Landeskriminalamts von vorneherein nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der früheren oder aktuellen Angehörigkeit zu einer „Vereinigung […], deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG in Verbindung mit § 129 StGB), mag im Ausgangspunkt die im Bericht des Landeskriminalamts angeführte Zuordnung des Klägers zum „Personenpotenzial ethnisch abgeschotteter krimineller Strukturen (sog. „Clankriminalität“)“ einschlägig sein. Allerdings stellen die dortigen Angaben keine – wie von § 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG jedoch ausdrücklich gefordert – „Tatsachen“ dar, welche „die Schlussfolgerung rechtfertigen“, die Familie des Klägers oder diejenige seiner Ehefrau würden Clans bilden, geschweige denn solche, die als kriminelle Vereinigungen im strafrechtlichen Sinn gelten. Zwar ist im Bericht des Landeskriminalamts – wobei auch dies nicht im Einzelnen detailliert, sondern pauschal – niedergelegt, die einzelnen Familienmitglieder treten strafrechtlich in Erscheinung. Dafür, dass sie dies auch gerade als „organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ tun (vgl. § 129 Abs. 2 StGB), ist nichts Belastbares ersichtlich. Auch bleibt die konkrete Beziehung des Klägers zu den Umtrieben seiner Verwandten und Verschwägerten im Ungefähren. Die Zuordnung zu einem bloßen „Personenpotenzial" ist nicht mit „Tatsachen“ unterfüttert, bleibt vielmehr im Spekulativen. Randnummer 76 Auch die weitere Spekulation des Landeskriminalamts, dass dem Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet künftig legale Einnahmequellen nicht zur Verfügung stehen werden, findet in den §§ 53 f. AufenthG keinen normativen Anker; insbesondere lässt sie für sich genommen jedenfalls nicht etwa den belastbaren Schluss darauf zu, der Kläger werde nach Einreise in das Bundesgebiet Vermögensdelikte begehen. Ebenso wenig greift die von der Beklagten im vorbereitenden Verfahren in Bezug genommene, gleichsam apodiktisch gefasste Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin, der Kläger werde wieder (Vermögens-)Straftaten begehen, weil er keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens habe, durch. Noch nicht verbrauchte Erkenntnisse zu strafbarem Verhalten im In- oder Ausland sind nicht ersichtlich; auch für die Annahme eines der Ausweisungsinteressenstatbestände, die nicht auf strafbares Verhalten abstellen, ist auf der spekulativen Prognosegrundlage der vorgenannten Behörden kein Raum. Angesichts der Pauschalität dieses Prognoseelements und seiner fehlenden Rückbindung an einen Ausweisungsinteressenstatbestand ist es für den klägerischen Anspruch auch nicht schädlich, dass der Kläger seinerseits ebenfalls lediglich unsubstantiiert zu zwischenzeitlich erbrachter Gelegenheitsarbeit in der Türkei und zu einer etwaigen Verdienstmöglichkeit in der Gastronomie in Deutschland vorgetragen hat. Randnummer 77 Soweit im Bericht schließlich noch Charakterisierungen der Persönlichkeit des Klägers („stetig aufsässig und respektlos“, verroht, er missachte die staatliche Gewalt und Gesetze und weise keine Hemmschwelle, immer wieder Straftaten zu begehen, auf) enthalten sind, sind diese ausdrücklich aus polizeilichen Beobachtungen dessen Verhaltens im Jugendalter hergeleitet. Es ermangelt ihnen damit bereits an einer aktuellen Grundlage. Sie stellen sich als bloße Annexerwägungen zu den – als Ausweisungsinteressen wie festgestellt ‚verbrauchten‘ – strafgerichtlichen Verurteilungen dar. Randnummer 78
- cc)Anders als der Beigeladene meint, folgt aus der Einreise des Klägers nach Kroatien und den Umständen seiner dortigen Asylantragstellung kein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 53 f. AufenthG. Randnummer 79 Es ist insoweit insbesondere nicht der Tatbestand eines schweren Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit.
- a)AufenthG verwirklicht. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger in Kroatien einen Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat. Die Angabe einer falschen Identität im Rahmen des Asylverfahrens erfüllt den Tatbestand aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit.
- a)AufenthG jedoch nicht (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 16. November 2023 – 29 K 98/22 V – juris Rn. 63 ). Denn die Vorschrift verlangt falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder sonstigen dort konkret bezeichneten Titels. Jedoch dienen die Angaben im Rahmen eines Asylverfahrens unmittelbar nur der Erlangung eines asylrechtlichen Schutzstatus und nicht der Erlangung eines Aufenthaltstitels – dies ist lediglich mittelbare Folge. Eine solche mittelbare Täuschung genügt jedoch nicht. Denn die Behörde, der gegenüber der Kläger die Falschangabe gemacht hat, ist nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständig. Randnummer 80 Ebenso wenig liegt der Tatbestand aus § 54 Abs. 2 Nr. 10 Var. 2 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ob eine schwere Straftat vorliegt, bestimmt sich nach dem abstrakten Delikt, aber auch nach den Einzelheiten der konkreten Tat; dabei mag man sich an § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung – StPO – (vgl. hierzu auch die Wertung in § 46b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB –) orientieren oder aber überhaupt am Charakter als Verbrechen gemäß § 12 StGB (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 140; zur Maßgeblichkeit von § 100a Abs. 2 StPO etwa VG Berlin, Urteil vom 19. März 2025 – 33 K 535/23 V – EA S. 6). Falschangaben in einem Asylverfahren sind gemessen daran nicht erfasst. Im Inland kämen unter Umständen – was nicht abschließend entschieden werden muss – die Straftatbestände aus § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes – AsylG – („wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht“) oder aus § 85 Abs. 2 Nr. 1 AsylG („im Asylverfahren […] unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um [… Schutz] zu erreichen“) in Betracht. Diese Delikte sind weder Verbrechen, sondern überhaupt nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe bedroht, noch Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO. Im dortigen Katalog werden aus dem Bereich des Ausländerstrafrechts vielmehr die deutlich schärferen Strafandrohungen unterworfenen Delikte der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 AsylG, der gewerbs- und bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG, des Einschleusens von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG sowie des Einschleusens mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens nach § 97 AufenthG geführt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass nach den Einzelheiten der konkreten Tat doch eine Schwere anzunehmen wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger das Asylverfahren in Kroatien mit Angabe eines falschen Namens während des hiesigen Klageverfahrens in die Wege geleitet hat, genügt dafür nicht. Randnummer 81 Jedenfalls angesichts der ausdifferenzierten Wertungen aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a), Nr. 10 Var. 2 AufenthG ist auch nicht etwa – gleichsam unter deren Umgehung – ein ungeschriebenes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzunehmen. Dass die in §§ 53, 54 AufenthG „anhand von Beispielen erläutert[e] Begriffsbildung“ auch bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu würdigen ist, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 1 B 25.23 – juris Rn. 5 f.). Randnummer 82
- dd)Schließlich sieht der Einzelrichter keine Grundlage dafür, vorliegend – wie von der Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zumindest suggeriert worden ist – nach den Regeln der materiellen Darlegungslast zulasten des Klägers zu entscheiden, die Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines aktuellen Ausweisungsinteresses liege nicht vor. Der Kläger hat die im konkreten Einzelfall bestehenden Darlegungsanforderungen in Betreff auf das negativ formulierte Tatbestandsmerkmal „keine Ausweisungsinteressen“ erfüllt. Randnummer 83 Mit den Inhalten des bereits gewürdigten Berichts des Landeskriminalamts vom 26. September 2024, welche von den übrigen Beteiligten mittelbar in den Fokus deren Vortrags gerückt worden sind, hat sich der Kläger ebenso auseinandergesetzt wie mit den Vorwürfen in Betreff auf seine Einreise nach und Asylantragstellung in Kroatien. Randnummer 84 Auch soweit die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, der Kläger habe nicht belegt, in dem Zeitraum ab dem Jahr 2023 im Ausland straffrei gelebt zu haben, verkennt sie die hier – zumal angesichts des konkreten Verlaufs des vorliegenden Rechtsstreits und prozessualen Verhaltens der Beteiligten – einschlägigen Maßgaben zur Bestimmung der Reichweite der Darlegungslast. Nach dem oben zum Maßstab Ausgeführten kann aus der grundsätzlichen materiellen Darlegungslast des Ausländers – hier des Klägers – auch für die
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G nur dann ein für diesen negativer Schluss gezogen werden, wenn ein begründeter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, ein Ausweisungsinteresse könnte auch tatsächlich verwirklicht sein. Gemessen daran hat der Kläger die im konkreten Fall aufgeworfenen Darlegungsanforderungen bedient. So hat die Vertreterin des Beigeladenen auf den entsprechenden Vorhalt des Klägervertreters im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung zugestanden, der Kläger habe im Jahr 2023 im behördlichen Verfahren über die Verkürzung der Sperrfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Einreichung von Abschriften von Urkunden zu seiner Straffreiheit im Ausland vorgetragen. Dazu, dass die seinerzeit eingereichten Informationen und Belege für die Beurteilung der Zustimmung zur Visumserteilung nicht mehr genügend sein könnten, hat sich der Beigeladene erstmals im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung erklären lassen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könnte sich seit 2023 im Ausland strafbar gemacht haben, hat der Beigeladene ebenso wenig wie die Beklagte vorgetragen. Klägerische Darlegungen zu seiner Straffreiheit sind damit ebenso wenig veranlasst gewesen wie entsprechende gerichtliche Aufklärungsversuche. Der Beigeladene hat im Übrigen – erst – in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, fruchtlos versucht zu haben, auch bei staatlichen Diensten mit Auslandsbezug weitere Informationen über den Kläger einzuholen. Es nimmt wunder, dass der Beigeladene das Gericht – trotz der mehrfach gesetzten Anordnungen zur Ergänzung seines schriftsätzlichen Vorbringens gerade auch zu aktuellen Ausweisungsinteressen unter Fristsetzungen nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 VwGO – nicht zumindest über solche Versuche zeitnah unterrichtet oder eine gerichtliche Aufklärung angeregt hatte. Vielmehr haben im Verlauf des vorbereitenden Verfahrens insoweit über lange Zeit inhaltlich nichtssagende Erklärungen des Beigeladenen im Raum gestanden, wie jene, dass für den Beigeladenen entscheidend sei, dass eine Ausschreibung des Klägers im SIS vermerkt sei, wobei der Grund dafür vom Beigeladenen nicht beurteilt werden könne. Hinzu kommt Folgendes: Die Beklagte hat auch in der späten Phase des vorbereitenden Verfahrens – ausdrücklich – erklärt, dem Kläger keine Ausweisungsinteressen entgegenzuhalten. Jedenfalls angesichts dieses prozessualen Verhaltens wäre der Beigeladene gehalten gewesen, seine davon abweichende Position rechtzeitig unter Erledigung der erwähnten richterlichen Anordnungen im vorbereitenden Verfahren zur Geltung zu bringen. Randnummer 85
- Auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen für die Visumserteilung sind gegeben; auch Beklagte oder Beigeladener haben weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren etwas Entgegenstehendes geltend gemacht. Insbesondere ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angesichts des hier auch begehrten Familiennachzugs des Klägers zu seiner minderjährigen deutschen Tochter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu prüfen (vgl. ferner – in Betreff auf die deutsche Ehefrau als Referenzperson – § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dafür, dass die Identität des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht geklärt oder die Passpflicht entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG nicht erfüllt wäre, ist nichts ersichtlich. Bei der vom Kläger geltend gemachten gebundenen Anspruchsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt es auf die weiteren allgemeinen Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Interessen der Beklagten aus einem sonstigen Grund) oder aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (laufendes Asylverfahren) nicht an. Denn diese Voraussetzungen gelten bereits ihrem jeweiligen Wortlaut nach nicht, soweit – wie hier – ein (gesetzlicher) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Randnummer 86
- Schließlich liegen auch die besonderen Voraussetzungen für die Visumserteilung aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG vor; auch insoweit haben Beklagte oder Beigeladener weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren etwas Entgegenstehendes geltend gemacht. Insbesondere haben die Vertreterinnen von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend jeweils ausdrücklich erklärt, an dem Bestehen und der Schutzwürdigkeit der hier in Rede stehenden familiären Beziehungen (vgl. § 27 Abs. 1, Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG) seien keine Bedenken anzumelden. Der Nachweis der Fähigkeit des Klägers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist nicht erforderlich, da er auch den Nachzug zu seiner minderjährigen deutschen Tochter verlangen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG); jedenfalls ist er ohnehin in E… aufgewachsen und zur Schule gegangen, sodass einfache Sprachkenntnisse des Deutschen ersichtlich vorliegen. Randnummer 87 IV. Liegen nach alledem die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen für das begehrte Visum zum Familiennachzug des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau und minderjährigen deutschen Tochter vor, so „ist“ dieses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 AufenthG von der Beklagten im Weg einer gebundenen Entscheidung zu erteilen. Randnummer 88 D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 Var. 1 in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten der Beklagten und dem Beigeladenen, welcher ebenfalls Klageabweisung beantragt hat, als unterliegende „mehrere Personen“ des kostenpflichtigen Teils nach Kopfteilen, also jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen kam es nicht in Betracht, Beklagter und Beigeladenem auf der Grundlage von § 159 Satz 2 VwGO die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da diese Norm – anders als § 159 Satz 1 VwGO – nur auf die notwendige Streitgenossenschaft Unterliegender, nicht aber auf notwendig Beigeladene im Verhältnis zu einem Hauptbeteiligten anwendbar ist (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2026, § 159 Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
- Erg.-Lfg. Juli 2025, VwGO, § 159 Rn. 13 mit genetischer Argumentation). Randnummer 89 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Randnummer 90 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 91 5.000,00 Euro Randnummer 92 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001649374