Leitsatz 1. Zur Frage eines Anspruchs auf Herausgabe der Überreste einer nach polizeirechtlicher Sicherstellung vernichteten Sache. 2. Zur Frage der Glaubhaftmachung einer Störung des elektronischen Übermittlungsweges. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 3. Juni 2026, VG 1 L 105/26 Berlin, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2026 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsgegner hat die Vernichtung einer im Rahmen eines Kunstprojekts angefertigten Holzstele angeordnet. Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2024 - VG 1 K 292/21 - abgewiesen. Nach Ablehnung des Berufungszulassungsantrages der Antragsteller durch Beschluss des erkennenden Senats vom 15. August 2025 - OVG 6 N 74/25 - ist diese Anordnung rechtskräftig geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Antragsteller nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. Februar 2026 - 1 BvR 2694/25 -). Randnummer 2 Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller erstinstanzlich, bei der Vollziehung der Vernichtung der Stele zum Zwecke der Dokumentation anwesend sein zu dürfen sowie die Überreste an den Antragsteller zu 1 herauszugeben und den Antragstellern einen schriftlichen Nachweis über Art, Zeitpunkt und Durchführung des Vollzugs zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag insgesamt abgelehnt. Randnummer 3 Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde begehren die Antragsteller lediglich noch, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Herausgabe der Überreste nach Vernichtung der Stele zu verpflichten. Randnummer 4 Auf der Grundlage des insoweit allein maßgeblichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kommt eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Betracht. Randnummer 5 1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Herausgabe der Reste der Stele nach ihrer Vernichtung mit der Begründung verneint, eine sichergestellte Sache werde durch Vernichtung so verändert, dass sie aufhöre zu bestehen. Anders als bei der Verwertung sichergestellter Sachen sehe § 40 ASOG im Falle einer Vernichtung einen Herausgabeanspruch des (früheren) Eigentümers nicht vor. Die Herausgabe könne auch nicht unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert werden, weil die Bestimmung von Inhalt und Schranken dieses Grundrechts gemäß Satz 2 der Vorschrift dem Gesetzgeber obliege und dieser keine eigentumsrechtliche Regelung zur Zuordnung von Abfallprodukten an den Eigentümer einer durch einen Dritten zerstörten Sache getroffen habe. Randnummer 6 2. Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 der Antragsteller, Rechtsanwalt Y…, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Randnummer 7 Dieser führt aus, die polizeiliche Sicherstellung der Sache nach § 38 ASOG habe den Antragstellern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Stele entzogen, jedoch zu keinem Eigentumswechsel geführt. Die Vernichtung nach § 40 Abs. 4 ASOG sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, aber kein gesetzliches Instrument des Eigentumserwerbs durch den Staat. Durch die Vernichtung gehe die Stele als Kunstwerk und Gesamtsache unter, damit erlösche nach der sachenrechtlichen Dogmatik jedoch nicht das Eigentum an der verbleibenden „Muttersubstanz“. Der Antragsgegner dürfe identifizierbare Werkreste nicht ohne weitere Prüfung als frei entsorgbaren Abfall behandeln. Randnummer 8 Das geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Danach geht die Sache mit ihrer Vernichtung unter; sie existiert nicht mehr. Die an ihre Stelle tretenden Überreste sind mit der Sache selbst nicht gleichzusetzen. Einen Herausgabeanspruch für die Überreste vernichteter Sachen hat der Gesetzgeber - anders als bei verwerteten Sachen, bei denen nach § 41 ASOG die Herausgabe des Surrogats verlangt werden kann - nicht vorgesehen. Weder stellt die Beschwerde diese Prämisse in Abrede noch zeigt sie die vom Verwaltungsgericht vermisste Anspruchsgrundlage für ein Herausgabeverlangen auf. Randnummer 9 Darüber hilft auch der Hinweis auf die sachenrechtliche Einschätzung der Antragsteller nicht hinweg. Im Streit ist nicht ein (privatrechtlicher) Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, sondern ein etwaiger Folgeanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis einer sichergestellten und später vernichteten Sache. Randnummer 10 Auf die Auffassung der Antragsteller, für die Überreste der Stele nach deren Vernichtung bestehe kein Sicherstellungsgrund im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG (fort), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Soweit die Beschwerde anführt, sichergestellte Sachen seien zwingend an den Berechtigten herauszugeben, geht dies daran vorbei, dass die sichergestellte Sache auch nach dem Vortrag der Antragsteller nicht mehr existiert. Randnummer 11 Ungeachtet des Vorstehenden steht dem Begehren der Antragsteller auch die tatsächliche Unmöglichkeit der Herausgabe entgegen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 2. April 2026 ausdrücklich deutlich gemacht, dass eine Herausgabe der Überreste unabhängig von der gewählten Vernichtungsmodalität ausscheide, da in jedem Fall eine Vermengung mit anderen Überresten stattfinden werde. Damit ist die von den Antragstellern selbst zur Voraussetzung gemachte Identifizierbarkeit der Überreste der Stele nicht ersichtlich oder dargelegt. Randnummer 12 3. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 der Antragsteller, Rechtsanwalt J…, ist nicht zu berücksichtigen, da er nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formwirksam übermittelt wurde. Randnummer 13 Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Antragstellern jeweils am 9. Juni 2026 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Um die Begründungsfrist für die Beschwerde zu wahren, hätte die Begründung daher bis zum 9. Juli 2026 bei Gericht eingehen müssen. Ein formwirksamer Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 ist allerdings erst am 10. Juli 2026 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Randnummer 14 Die am 9. Juli 2026 eingegangenen Schriftsätze wahren die gesetzlich vorgegebene Form nicht. Randnummer 15
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