findet keine Anwendung, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen derzeit rechnerisch ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, die Nachhaltigkeitsprognose aber (noch) nicht positiv ausfällt (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 - 10 K 1852/25 -, juris Rn. 47). 2. Im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
muss die Einwanderungsbehörde im Wege einer modifizierten Nachhaltigkeitsprognose prüfen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft seine Arbeitskraft in Vollzeit einsetzen wird, um jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für eine Vollzeitstelle zu dem Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beizutragen (entgegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 30). 3. Eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit zeitigt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
nur, wenn damit prognostisch mindestens ein Einkommen erzielt wird, das dem Mindesteinkommen einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit entspricht. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Einbürgerung. Randnummer 2 Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Var. 2 AufenthG mit Gültigkeit bis 28. November 2026. Randnummer 3 Der Kläger stellte am 8. September 2024 bei dem Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung, den dieser nicht beschieden hat. Randnummer 4 Mit seiner am 19. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 5 Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 10
zu erfüllen. Seit dem
könne sich der Kläger nicht berufen. Die Zeit seiner Selbständigkeit könne nur dann als vollschichtige Beschäftigungszeit anerkannt werden, soweit er zumindest Einkünfte in Höhe des Mindestlohns für eine 40-Stunden-Woche erwirtschaftet habe. Zudem sei der Anwendungsbereich ohnehin nicht eröffnet, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt derzeit rechnerisch bestreiten könne. Schließlich sei auch im Rahmen der Ausnahmevorschrift eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, die derzeit nicht positiv ausfallen könne. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Randnummer 14 Die als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Sie ist unbegründet. Die Unterlassung der Einbürgerung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1
(I.) noch auf Bescheidung gemäß § 8 Abs. 1
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (II.). Randnummer 16 I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 17 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1
oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7
vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 11
einschlägig ist. Hier fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
. Randnummer 18 Denn zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16/16 –, juris Rn. 9 f.) kann der Kläger nicht, wie es § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
verlangt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) bestreiten (1.); von diesem Erfordernis ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2
abzusehen (2.). Randnummer 19 1. Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt derzeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten. Randnummer 20 Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht bereits dann bestreiten, wenn er tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihm aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme solcher Leistungen zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom
,
55a; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
358 f.) leisten wird, kann angesichts dieser bislang einmaligen und punktuellen Beitragszahlung nur drei Tage nach Zugang des Ladungsschreibens zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden. Auch die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers rechtfertigt ein Abweichen von dem Erfordernis, der Tragfähigkeitsprüfung jedenfalls mindestens einen Steuerbescheid zugrunde zu legen, nicht. Zwar bezieht der Kläger seit dem
abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von „dieser Voraussetzung“ abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war. Randnummer 27 Dabei kann zunächst zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er derzeit in Vollzeit selbständig erwerbstätig ist und innerhalb des Zeitraums ab
nicht von dem Erfordernis einer positiven Nachhaltigkeitsprognose in Hinblick auf die aktuelle Erwerbssituation (so im Ergebnis auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024,
402, 424 ff.; Gnatzky in Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber,
,
ist für den Kläger, der seinen Lebensunterhalt aktuell rechnerisch bestreiten kann, nicht eröffnet. Randnummer 29 Die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2
wurden eingeführt durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom
wurden wie folgt geändert: Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
in der bis zum 26. März 2024 enthaltene allgemeine Vertretbarkeitsklausel, wonach die mangelnde Lebensunterhaltssicherung dem Einbürgerungsbewerber nur bei Vertretenmüssen entgegengehalten werden konnte, wurde gestrichen. Stattdessen ist die fehlende Lebensunterhaltssicherung nur noch in den drei Fallkonstellationen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a bis c
unschädlich. Damit bleibt es zunächst bei dem Erfordernis, dass der Einbürgerungsbewerber „den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
). Jedoch wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2
„von dieser Voraussetzung […] abgesehen“, wenn der Einbürgerungsbewerber als so genannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer gilt und den einbürgerungsschädlichen Sozialbezug nicht zu vertreten hat (a.), wenn der Einbürgerungsbewerber in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war (b.) oder dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist und mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt (c.). Randnummer 30 Ersichtlich soll die Ausnahmevorschrift den Wegfall der allgemeinen Vertretbarkeitsklausel für drei eng umgrenzte Fallgruppen kompensieren. Der Grundsatz der hinreichenden wirtschaftlichen Integration sollte stärker im Gesetz verankert werden (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 34). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
ist es, Einbürgerungsbewerbern, denen es trotz Vollzeitbeschäftigung und trotz gewährten Mindestlohns nicht gelingt, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zu bestreiten, nicht dauerhaft von der deutschen Staatsbürgerschaft auszuschließen. Das Gesetz verlangt von den Einbürgerungsbewerbern mit anderen Worten nicht mehr, als dass sie beständig und nachhaltig ihre volle Arbeitskraft einsetzen, um den Lebensunterhalt zumindest teilweise zu sichern. Wer in Vollzeit nachhaltig zumindest Mindestlohn verdient, weist eine ausreichende wirtschaftliche Integration nach (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 33; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom
409). Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
handelt es sich systematisch um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich nicht weiter auszulegen ist, als ihr Zweck es erfordert (allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 – 5 C 5/21 –, juris Rn. 17). Dass diese Beschränkung nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, rechtfertigt allein kein anderes Ergebnis. Randnummer 32 In systematischer Hinsicht streitet für einen engen Anwendungsbereich, dass anderenfalls die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
zum eigentlichen Regeltatbestand würde. Nach der Gesetzessystematik ist der Regeltatbestand zur Unterhaltssicherung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
normiert, Halbsatz 2 enthält drei Ausnahmetatbestände. Der erste Halbsatz der Norm ist mit Ausnahme der Streichung der allgemeinen Vertretbarkeitsklausel durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts nicht geändert worden ist. Das Erfordernis einer Nachhaltigkeitsprognose folgte nach einhelliger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom
a.F. („bestreiten kann“). Da der Wortlaut insoweit beibehalten wurde, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Prognoseerfordernis unangetastet gelassen hat. Für ein anderes Verständnis findet sich jedenfalls weder im Gesetzestext noch in der Begründung beziehungsweise Gesetzgebungsgeschichte ein Anhaltspunkt. Wenn der Gesetzgeber aber das Prognoseerfordernis im Grundsatz nicht ändern wollte, erscheint es fernliegend, dass es – unausgesprochen – durch eine von drei Ausnahmevorschriften faktisch ersetzt werden sollte. Dagegen spricht nicht zuletzt auch, dass der Gesetzgeber erkennbar davon ausging, dass es sich bei der Änderung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
um eine Verschärfung der Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhaltes handelt. Dafür spricht zunächst die Gesetzesbegründung, wonach der Grundsatz der hinreichenden wirtschaftlichen Integration stärker im Gesetz verankert werden sollte (BT-Drucks. 20/9044, S. 34). Dies wurde soweit ersichtlich auch von dem Gesetzgebungsorgan beziehungsweise den Mitgliedern des Bundestages so aufgefasst, was sich sowohl an Redebeiträgen im Plenum von Bundestag und Bundesrat (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/141, 17816; BT-Plenarprotokoll 20/148, 18906; BR-Plenarprotokoll 1041, S. 7, 8) als auch an zur Abstimmung gestellten (und abgelehnten) Änderungsanträgen zeigt (vgl. BT-Drucks. 20/10095, S. 2). Es gibt vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die Einbürgerungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung zu erleichtern. Darauf liefe es aber hinaus, wenn es insoweit grundsätzlich genügen würde, 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate in Vollzeit zu arbeiten. Randnummer 33 Der so verstandene Anwendungsbereich der Vorschrift führt auch nicht zu einer „systemwidrigen Privilegierung von Sozialleistungsbeziehern“ (so aber VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 17. Juli 2025 – 11 K 617/24 –, juris Rn. 67; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 126 ff.). Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
stellt Sozialleistungsbezieher nicht besser, sondern lediglich anders. Ausgangspunkt für die Privilegierungsthese ist (offenbar) die Annahme, dass im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
keine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen ist. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
eine Prognoseentscheidung über die Nachhaltigkeit der Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers treffen, die indes gewissen Modifikationen unterliegt: Randnummer 34 Anders als im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
ist Bezugspunkt für die Nachhaltigkeitsprognose nicht die Lebensunterhaltssicherung, sondern die Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Die Einbürgerungsbehörde muss mithin beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft seine Arbeitskraft in Vollzeit einsetzen wird, um jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für eine Vollzeitstelle zu dem Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen beizutragen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsprognose im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
auf die modifizierte Prognoseentscheidung übertragbar. So wie dort in der Regel eine positive Prognose aufgestellt werden kann, wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht oder er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit hat, kann regelhaft auch eine künftige Vollzeiterwerbstätigkeit angenommen werden, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit beschäftigt war und mindestens den Mindestlohn verdient hat (vgl. Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024,
425; ähnlich insoweit VG Freiburg, Urteil vom
423, 426 f.). Randnummer 35 Grammatikalische, teleologische, systematische und historische Gesichtspunkte sprechen im Ergebnis ebenfalls für eine modifizierte Nachhaltigkeitsprognose: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass der Einbürgerungsbewerber im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag in Vollzeit erwerbstätig „ist“. Wie bereits bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1
(„bestreiten kann“), genügt ein Blick in die Vergangenheit allein nicht. Die aktuelle Erwerbssituation muss vielmehr auch eine hinreichende Stabilität mit Blick auf die nähere Zukunft aufweisen. Auch der aufgezeigte Zweck der Vorschrift – Anerkennung beständiger und nachhaltiger Erwerbstätigkeit in Vollzeit – erfordert eine Betrachtung der näheren Zukunft. Gegen ein Prognoseerfordernis spricht in systematischer Hinsicht auch nicht, dass das Gesetz mit dem „20-aus-24-Monaten-Kriterium“ eine eigenständige Nachhaltigkeitsdefinition enthielte (so ausdrücklich auch Berlit in Gesamtkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 45. EL Oktober 2024,
424). Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass dieses Kriterium in erster Linie eingeführt worden ist, um Missbrauch vorzubeugen (BT-Drucks. 20/9044, S. 33). Eine Beschränkung auf eine rückblickende Betrachtung sollte dadurch nicht eingeführt werden und wird, wie ausgeführt, auch durch den Wortlaut der Vorschrift („in Vollzeit erwerbstätig ist“) nicht nahegelegt (a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 30). Dafür spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber den Nachweis ausreichender wirtschaftlicher Integration im Grundsatz durch eine Vollzeitbeschäftigung als erfüllt ansieht (vgl. BT-Drucks. 20/9044, S. 33). Diese politische Entscheidung ist Grundlage der Einfügung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
und sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob für die Erfüllung dessen Tatbestands eine positive Prognoseentscheidung zu treffen ist. Zudem betont die Gesetzesbegründung, dass nur ein „nachhaltiges Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts genügt“ und „eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration“ erforderlich ist, was neben einer Rückschau auch das Erfordernis eines prognostischen Zukunftsblicks nahelegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 K 1852/25 –, juris Rn. 44). Randnummer 36 b. Schließlich hätte der Kläger auch keinen Anspruch, wenn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
in seinem Fall Anwendung fände. Denn die insoweit anzustellende (modifizierte) Nachhaltigkeitsprognose fiele (noch) nicht positiv aus: Randnummer 37 Im Fall des Klägers ist die Indizwirkung der Vollzeitbeschäftigung in den vergangenen 24 Monaten für die Annahme, er werde auch zukünftig in Vollzeit erwerbstätig sein, eingeschränkt. Denn er hat (erst) im August 2025 seine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er ist mithin (erst) seit knapp elfeinhalb Monaten selbständig. In dieser Zeit hat das Gewerbe ausweislich der vorliegenden Unterlagen in fünf Monaten ein negatives Ergebnis und in weiteren drei Monaten ein zwar positives Ergebnis erzielt, das aber unter dem Bruttolohn eines abhängig zum Mindestlohn in Vollzeit Beschäftigten (173 Stunden à 13,90 Euro) liegt. Damit hat der Kläger nur in 16 der letzten 24 Monate ein Einkommen erzielt, das dem Mindesteinkommen einer nichtselbständigen Vollzeitstelle entspricht. Ein Einkommen, das nach der Wertung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
für die Annahme einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration mindestens erforderlich ist, hat er innerhalb der letzten 24 Monate nicht mindestens 20 Monate erzielt. Folglich wurden die für einen in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer abzuführenden Sozialabgaben für den Kläger ebenfalls nicht mindestens 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate geleistet. Inwieweit der Kläger auch zukünftig in Vollzeit selbständig erwerbstätig sein und damit zumindest ein Einkommen in Höhe des Mindestlohns verdienen wird, lässt sich (derzeit) nicht hinreichend sicher prognostizieren, da es insoweit an einer ausreichenden das Gewerbe betreffenden Datenlage fehlt; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Schließlich leidet auch die modifizierte Prognoseentscheidung daran, dass die erforderliche Prognoseentscheidung zur Alterssicherung derzeit nicht zugunsten des Klägers ausgehen kann; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
könnten Leistungen zur Altersvorsorge nicht erfordert werden (so VG Köln, Urteil vom 16. April 2025 – 11 K 3947/21 –, juris Rn. 129 ff.), ist dem nicht zu folgen. Zum einen beruht diese Ansicht auf der hier nicht geteilten Annahme, eine Nachhaltigkeitsprognose sei im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b
insgesamt entbehrlich. Zum anderen verkennt diese Auffassung, dass eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit nur dann einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit entspricht und gleichsam eine wirtschaftliche Integration belegt, wenn damit ein vergleichbares Einkommen (i.e. zumindest Mindestlohn) erzielt und vergleichbare Sozialabgaben abgeführt werden. Randnummer 38 II. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihn gemäß § 8 Abs. 1
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht – wie von § 8 Abs. 1 Nr. 4
gefordert – imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Bezug genommen. Von dieser Voraussetzung kann nicht gemäß § 8 Abs. 2
abgesehen werden. Denn dies liegt nicht im öffentlichen Interesse und ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Dass ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, ihn trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern (zu diesem Maßstab vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom
ist eine in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage, die angesichts der zahlreichen noch zu erwartenden Einbürgerungsverfahren eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt. BESCHLUSS Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 42 10.000,00 Euro Randnummer 43 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650118
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.