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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat 17 K 12212/13 Urteil Bewertungseinheit - Abgrenzung Micro Hedge und Macro Hedge § 8b Abs 2 S 1 KStG, § 5 Ab

Bewertungseinheit - Abgrenzung Micro Hedge und Macro Hedge Leitsatz 1. Wird ein Veräußerungspreis in Tranchen realisiert und werden Währungskurssicherungen, wie von vornherein beabsichtigt, tranchenwe

§ 8bAbs. 2 Satz 2 KSt

G berücksichtigt. Randnummer 88 Zwar sind die betroffenen Devisentermingeschäfte zur Überzeugung des Senats auch zur Absicherung eines – indes nicht näher bestimmten – Teils erwarteter Veräußerungserlöse aus Aktienverkäufen abgeschlossen worden, jedoch nicht im Sinne einer strengen „eins-zu-eins-Absicherung“. Vielmehr wurde die Ausgestaltung so gewählt und gehandhabt, dass sich die B… AG bei der Frage, für welche Erlösteile welche Sicherungsgeschäfte greifen sollen, gerade nicht im Vorhinein festlegen musste, sondern ihr gleichzeitig mehrere Absicherungsinstrumente mit unterschiedlichen Absicherungskursen zur Verfügung standen, die über eine faktisch unbestimmte Laufzeit hinweg flexibel nutzbar waren, so dass sie unter bei einer auch das operative Geschäft mit einbeziehenden Gesamtschau optimierend auf die jeweilige aktuelle – sich im Zusammenspiel aus Aktienkurs und Währungskurs ergebende –Finanzmarktsituation reagieren konnte. Randnummer 89 1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden, § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 Gewerbesteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG). Randnummer 90 2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Hinblick auf die von der B… AG erzielten Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus dem tranchenweisen Verkauf der F… Inc.-Anteile im Kalenderjahr 2004 erfüllt sind. Bei der F… Inc. handelt es sich um eine einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbare Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören. Randnummer 91 Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass die B… AG ohne Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten aus Währungskurssicherungsgeschäften und vor Berücksichtigung von Veräußerungskosten aus der Veräußerung der F… Inc.-Aktien im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 einen Gewinn in Höhe von 13.673.000 Euro und im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 einen Verlust in Höhe von 12.307.695 Euro erzielt hat. Randnummer 92 3. Der Senat geht zudem nach dem Beteiligtenvorbringen und angesichts der Klageanträge davon aus, dass auch die Berücksichtigung der – von den Währungskurssicherungsgeschäften unabhängigen – von der Betriebsprüferin ermittelten Veräußerungskosten im Zusammenhang mit den Anteilsveräußerungen in Höhe von 615.513 Euro im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 und in Höhe von 272.878 Euro im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 dem Grunde nach nicht im Streit steht. Randnummer 93

  1. a)So hat die Klägerin Einwände hiergegen nicht vorgebracht und der Beklagte hat – unter Beachtung von § 7 Abs. 4 KStG – für das Veranlagungsjahr 2004 aufgrund der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle eine außerbilanzielle Einkommenserhöhung von 10.823.360 Euro errechnet, von der die Klägerin mit ihrem Antrag lediglich 10.238.623 Euro streitig stellt. Die unstreitige Differenz in Höhe von 584.737 Euro entspricht 95 % von 615.513 Euro und damit der Summe, die der Beklagte unter Berücksichtigung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als (sonstige) Veräußerungskosten den steuerfreien Gewinnen zugerechnet hat. Randnummer 94
  2. b)Für das Veranlagungsjahr 2005 hat der Beklagte – unter Beachtung von § 7 Abs. 4 KStG – für das Veranlagungsjahr 2005 aufgrund der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle eine außerbilanzielle Einkommenserhöhung von 13.813.834 Euro errechnet, von der die Klägerin mit ihrem Antrag (wie schon im ersten Rechtsgang) 13.554.599 Euro streitig stellt. Die unstreitige Differenz in Höhe von 259.235 Euro entspricht wiederum 95 % von 272.878 Euro und damit auch hier der Summe, die der Beklagte als (sonstige) Veräußerungskosten den steuerfreien Verlusten zugeordnet hat. Randnummer 95 Diese Bezifferung des Klageantrags für das Streitjahr 2005 folgt konsequent dem Begehren der Klägerin, auch Gewinne aus Devisengeschäften bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen. Denn damit kommt sie zu einem positiven Veräußerungsergebnis, bei dem die angefallenen Veräußerungskosten wegen § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % steuerwirksam bleiben. Randnummer 96 Der Umstand, dass sich ohne Berücksichtigung der Devisengeschäfte insgesamt ein negatives Veräußerungsergebnis im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ergibt, dass gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vollständig außer Ansatz bleibt, mithin auch weitere hinzutretende Veräußerungskosten in vollem Umfang ohne steuerliche Auswirkung bleiben, mag den zunächst reduzierten Klageantrag im zweiten Rechtsgang erklären (13.813.834 Euro ./. 272.878 Euro = 13.540.956 Euro), berücksichtigt jedoch nicht das insgesamt mit der Klage verfolgte Klageziel, nämlich die angestrebte Saldierung mit den Erträgen aus den Devisengeschäften. Randnummer 97 Eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin die vom Beklagten getroffene Zuordnung von – mit den streitgegenständlichen Aktienverkäufen im Zusammenhang stehenden – Veräußerungskosten ihrer Veranlassung oder der Höhe nach streitig stellen will, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht herleiten. Randnummer 98
  3. c)Im Übrigen lassen sich weder dem Akteninhalt noch dem Beteiligtenvorbringen Anhaltspunkte für eine insoweit rechtsfehlerhafte Kostenzuordnung durch den Beklagten – sei es dem Grunde oder der Höhe nach – entnehmen. Randnummer 99 Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Gewinne der von der B… AG aus den im November 2002 mit I… und im März 2004 mit der J… Bank abgeschlossenen Devisengeschäften als Bestandteil des

§ 8bAbs. 2 Satz 2 KSt

G bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses zu berücksichtigen sind. Randnummer 100 4. Eine Berücksichtigung der Gewinne als Bestandteil des

§ 8bAbs. 2 Satz 2 KSt

G ist im Ergebnis abzulehnen, weil im Streitfall nur ein Teil der erwarteten Verkaufserlöse gesichert wurde, ohne hierbei eine strenge „eins-zu-eins“-Zuordnung vorzunehmen und zudem zeitgleich mehrere Devisengeschäfte mit unterschiedlichen Kurssicherungen vorgehalten wurden, so dass sich auch kein ausschließlich auf einen bestimmten Kurswert ausgerichteter Absicherungszweck ausmachen lässt, sondern eine auf Optimierung ausgerichtete Gesamtstrategie in den Vordergrund tritt. Randnummer 101

  1. a)Nach Maßgabe der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) sind Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften nur dann als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind. Randnummer 102 In der Konstellation eines – im Streitfall vorliegenden – sogenannten „antizipatorischen“ Sicherungsgeschäfts bedarf es mithin eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro-“ oder „Portfolio Hedges“) sind dagegen nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, II. 5. [Rdnr. 35], a.a.O). Randnummer 103
  2. aa)Dabei lässt sich der notwendige Veranlassungszusammenhang sowie die notwendige Ausschließlichkeit der Risikoausschluss- bzw. -minderungsabsicht für die Jahre vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F. – nach der nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH in dem Urteil vom 10. April 2019 unter dem Aktenzeichen I R 20/16 (a.a.O.) – nicht schon daraus ableiten, dass der Steuerpflichtige die später veräußerten Anteile und die Währungskurssicherungsgeschäfte in seinen Handels- und Steuerbilanzen als Bewertungseinheit erfasst hat (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16 unter II. 4.
  3. a)[Rdnr. 16 ff.], a.a.O.). Auch die bloße einseitige Erklärung des Anteilsveräußerers, dass die von ihm abgeschlossenen Devisentermingeschäfte einen abgestimmten Sicherungszweck verfolgt hätten, reicht nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 – I R 20/16, II. 5. [Rdnr. 35], a.a.O). Randnummer 104
  4. bb)Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, Finanzrundschau [FR] 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 04. Januar 2022 – I B 83/20, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Randnummer 105

(1)Hierbei sind nach Auffassung des Senats insbesondere die tatsächlichen Umstände bei Abschluss des Währungskurssicherungsgeschäfts (etwa die zeitliche Nähe zwischen Abschluss von Grund- und Sicherungsgeschäft), die vertragliche Ausgestaltung des konkret vereinbarten Währungskurssicherungsgeschäfts und dessen konkrete Ausübung durch den Anteilsveräußerer im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Veräußerungserlöse zu betrachten. Aus einer Gesamtschau dieser und aller sonstigen Umstände im Einzelfall muss sich ergeben, dass das Währungskurssicherungsgeschäft von dem Anteilsveräußerer tatsächlich von vornherein allein dazu abgeschlossen wurde, die späteren Veräußerungserlöse zu einem vorab festgelegten Umtauschkurs, mithin unabhängig von Währungskursschwankungen, in die eigene Währung zu transferieren. Randnummer 106
(2)Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Anteilsveräußerer die in Fremdwährung ausgewiesenen Anteilserlöse tranchenweise erzielt und die vorab abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfte daher nur tranchenweise für den Umtausch aller oder einzelner Tranchen seiner erzielten Fremdwährungserlöse einsetzt. Wird ein Veräußerungspreis in Tranchen realisiert und werden Währungskurssicherungen wie von vornherein beabsichtigt dementsprechend tranchenweise eingesetzt, steht dies einer Qualifikation der Sicherung als Micro Hedge nicht per se entgegen. Umgekehrt lässt aber auch allein der Umstand, dass Sicherungsgeschäfte im Ergebnis vollständig zum Eintausch der insgesamt erzielten Erlöse genutzt wurden, noch keinen zwingenden Rückschluss auf das Vorliegen eines Micro Hedges zu. Auch in den Fällen einer tranchenweisen Erlösrealisierung ist sowohl eine Absicherung im Sinne eines Micro Hedges als auch eines Macro Hedges denkbar und möglich. Randnummer 107
(3)Die Abgrenzung ist nach Auffassung des Senats danach vorzunehmen, ob sich verschiedene Bezugsobjekte und hierzu korrelierende Sicherungszeitpunkte finden lassen, welche Passgenauigkeit der gewählten Absicherungssumme zukommt, welchen Schwerpunkt der Abwicklungsaufwand einnimmt, welches Restrisiko verbleibt und in welchem Umfang sich über ein Verlustminderungsrisiko hinausgehend Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung des Tranchenportfolios ergeben. Randnummer 108 Dabei gilt nach Ansicht des Senats Folgendes: Während ein auf die einzelne Tranche abzielendes Sicherungsgeschäft, das in zeitlicher Nähe zum jeweils erwarteten Veräußerungszeitpunkt abgeschlossen wird und der Höhe nach an dem aus der einzelnen Tranche erwarteten Fremdwährungsvolumen ausgerichtet ist, für das Vorliegen eines Micro Hedges spricht, kommt eine volatile Absicherung größerer Teilbeträge des Tranchenportfolios bei gleichzeitiger Möglichkeit, die einzelnen Erlöszeitpunkte hierzu im Nachhinein noch flexibel an der eigenen Geschäftsstrategie auszurichten, eher dem Wesen eines Macro Hedges gleich. Eine Micro Hedge Absicherung geht bei tranchenweiser Erlösrealisierung zudem mit einem Abwicklungsaufwand einher, der mehrere passgenaue Einzelgeschäfte umfasst. Demgegenüber spricht es für einen Macro Hedge, wenn nur ein Sicherungsgeschäft abgeschlossen wird, dass sich sowohl terminlich als auch der jeweiligen Höhe nach flexibel in Anspruch nehmen lässt. Und während es dem Wesen eines Micro Hedges entspricht, dass das einzelne Tranchenrisiko auf das Minimum reduziert wird und der wirtschaftliche Schwerpunkt in der Gewährleistung der Erlöswertkalkulation für die einzelne Tranche liegt, verschiebt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt beim Macro Hedge auf das Ziel einer Basisabsicherung für das gesamten Tranchenportfolio bei gleichzeitiger Optimierung der hierfür anfallenden Transaktionskosten. Randnummer 109
  1. cc)Zudem hat der BFH in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass es für die nach dem BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BStBl II 2020, 674) erforderliche Prüfung, ob das "auslösende Moment" für die Entstehung der Gewinne aus den Devisentermingeschäften eine größere Nähe zu den geplanten Anteilsveräußerungen als zum laufenden Gewinn der Klägerin aufweist, primär auf die Zeitpunkte des Abschlusses beziehungsweise der Prolongation der Sicherungsgeschäfte ankommt. War mithin zu den genannten Zeitpunkten der Zweck dieser Geschäfte ausschließlich darauf gerichtet, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern (sogenannter Micro Hedge), so entfällt dieser Veranlassungszusammenhang nicht allein deshalb, weil im Rahmen der späteren Abwicklung der Geschäfte die Veräußerungserlöse in US-Dollar nicht taggleich, sondern erst etwas später in Euro umgetauscht worden sind. Randnummer 110
  2. b)Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für die hier streitgegenständlichen Devisentermingeschäfte zwar durchaus ein Veranlassungszusammenhang mit den Veräußerungen der F… Inc.-Aktien feststellen, nicht aber eine darüber hinaus notwendige – in den maßgeblichen Zeitpunkten vorliegende – ausschließliche Absicht, das bestehende Währungskursrisiko hinsichtlich konkret erwarteter Veräußerungserlöse im Sinne eines Micro Hedges auszuschließen oder zu mindern. Vielmehr kommt den Devisengeschäften ein darüber hinaus gehender eigener wirtschaftlicher Anlagengehalt zu. Randnummer 111
  3. aa)Dies gilt insbesondere für das mit I… im November 2002 abgeschlossene Devisentermingeschäft. Randnummer 112 Sowohl die rechtliche Ausgestaltung als auch die tatsächliche Übung der B… AG beim Rückgriff auf das mit I… im November 2002 abgeschlossene Sicherungsgeschäft zeichnen das Bild einer beabsichtigten globalen Währungskursabsicherung im Sinne eines Macro Hedges. Dies zeigt sich vor allem darin, dass die B… AG mit dem am 07. November 2002 mit I… abgeschlossenem Sicherungsgeschäft nur einen Teil der erwarteten Veräußerungserlöse abgesichert hat, ohne, dass sich diese (Teil-)Absicherung bestimmten Tranchen oder bestimmten Veräußerungszeitpunkten zuordnen lässt. Die Absicherung war so gestaltet, dass sie für das gesamte Tranchenportfolio sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zeitpunkte flexibel einsetzbar war und diente daher einer Basisabsicherung, mit der sich Transaktionskosten optimieren ließen. Damit aber fehlt es an der notwendigen engen Verknüpfung für die von der Klägerin begehrte steuerliche Zuordnung zu den steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. Randnummer 113
(1)Bei einer nur teilweisen Absicherung des von vornherein in mehreren Tranchen erwarteten Verkaufserlöses bedarf es für die Annahme einer Währungskursabsicherung im Sinne eines Mikro Hedges bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts einer Festlegung, mit welcher Tranche oder unter welchen sonstigen konkreten Umständen das als Sicherungsinstrument abgeschlossene Geschäft in Anspruch genommen werden soll. Fehlt es hieran und kann das abgeschlossene Sicherungsinstrument – wie im Streitfall im Zusammenspiel mit weiteren Sicherungsinstrumenten – flexibel für die verschiedenen Tranchen genutzt werden, wohnt ihm ein eigener Spekulationsgehalt und damit ein wirtschaftlicher Wert inne, der über die bloße Absicherungswirkung hinausgeht. Eine Aufteilung der aus der Auflösung solcher Sicherungsgeschäfte erzielten Gewinne und Verluste in solche, die aus dem Umtauschbedürfnis für den abgesicherten Betrag resultieren und in solche, die aus einer von der Währungskursentwicklung abhängig gemachten (spekulativen) Auflösung – wie etwa im Streitfall aus dem Zuwarten der Inanspruchnahme – entstanden sind, ist nicht möglich. Letztere aber basieren auf den Aktienverkaufsentscheidungen und Erlöseingängen nachfolgenden eigenständigen und hiervon unabhängigen Entscheidungen, was der Annahme einer „eins-zu-eins“-Absicherung eines bestimmten Teilerlöses entgegensteht. Randnummer 114
(2)Zur Frage, wie das gewählte Absicherungsvolumen bemessen wurde, hat die Klägerin schriftsätzlich nur vage und wechselnd vorgetragen. Zunächst sollen ca. 11 Mio. Aktien und ein erwarteter Erlös von 10 US-Dollar zugrunde gelegt worden sein, dann soll es mehrere alternative Überlegungen gegeben haben. Hiervon sei eine gewesen, Verkaufserlöse zwischen 5 und 6 US-Dollar für den gesamten Bestand zu erzielen. Letztlich bleibt der Vortrag dahingehend undurchsichtig, ob die B… AG tatsächlich alle ihr im Rahmen des Anteilstausches übertragenen 21.923.825 Aktien in den Blick genommen hat, oder ob sie nur die im Zeitpunkt des Sicherungsgeschäftes nicht an die H… GmbH verliehenen 9.298.520 Aktien berücksichtigt hat oder gar nur die zu diesem Zeitpunkt 4.719.242 frei handelbaren Aktien. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle sind diesbezüglich unergiebig. Die Zeugin K… war ausweislich ihrer Aussage in die Entscheidungsfindung zur Höhe des Absicherungsvolumens weder eingebunden noch wurden ihr die Erwägungen hierzu offengelegt. Randnummer 115 Ungeachtet dessen ist der Senat jedoch gleichwohl davon überzeugt, dass sich die Absicherung am
  1. November 2002 eben nicht auf alle mit Verkaufsabsicht gehaltene F… Inc.-Aktien erstreckte. Denn in diesem Fall würde sich rechnerisch ein abgesicherter Stückerlös von 5,02 US-Dollar, also noch unterhalb des am
  2. Oktober 2002 verzeichneten Tiefstwertes von 5,32 US-Dollar für die insgesamt von der Klägerin erworbenen 21.923.825 Aktien an der F… Inc. ergeben. Eine solche Annahme erscheint wirtschaftlich unplausibel, da der Aktienkurs bis zum
  3. November 2002, also im Zeitpunkt der Absicherung bereits wieder auf über 8 US-Dollar gestiegen war. Sie stünde auch im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, die B… AG habe die Veräußerung der sofort frei handelbaren Aktien in der Erwartung eines wieder steigenden Aktienkurses zunächst zurückgestellt. Es ergibt keinen Sinn, einen steigenden Aktienkurse zur erwarten und die mutmaßlich hierfür abgeschlossene Sicherung nach der Annahme eines fallenden Kurses zu bemessen. Der darauf abzielende Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtsgang wirkt vor diesem Hintergrund angepasst. Randnummer 116 Gleichermaßen schließt der Senat aus, dass die Absicherung nur die sofort frei handelbaren Aktien (4.719.242 Stück) umfassen sollte, weil dies rechnerisch die Absicherung eines Kurswertes von 23,31 US-Dollar bedeutet hätte, mithin eines um im Vergleich zum Erwerbspreis fast um 100 % gestiegenen Wertes. Diese Annahme stünde in eklatantem Widerspruch zur bis dato eingetretenen Entwicklung und prognostizierten Weiterentwicklung des Börsenkurses. Randnummer 117 Am ehesten plausibel erscheint noch ein kalkulatorischer Rückgriff auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäfts nicht verliehenen 9.298.520 Aktien, was zu einem rechnerisch abgesicherten Veräußerungserlös in Höhe von 11,83 US-Dollar pro Aktie führen würde. Aber auch dieser Wert liegt deutlich über dem Börsenwert im Zeitpunkt der Sicherung. Randnummer 118 Der Senat schließt hieraus im Ergebnis, dass die B… AG mit dem Absicherungsgeschäft ein Instrument gesucht hat, dass für einen Teil des Portfolios eine Substanzabsicherung bietet, bei der jedoch noch keine konkreten stückzahl- oder zeitpunktbezogene Zuordnungsentscheidungen getroffen werden müssen, so dass Raum verbleibt, um weitere Absicherungsgeschäfte zu ergänzen und mit mehreren Absicherungsgeschäften jonglieren zu können. Hierin sieht sich der Senat auch durch das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage im ersten Rechtsgang bestätigt. Hier hatte die Klägerin noch vorgetragen, dass die Absicherung nur einen Teilbestand von ca. 11 Mio. Aktien sichern sollte. Randnummer 119
(3)Hierfür spricht zudem, dass weder aus den vorgelegten Protokollen der B… AG noch aus dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, wie die Inanspruchnahme der Absicherung – sei es betragsbezogen, stückzahlbezogen, tranchenbezogen oder zeitpunktbezogen – beabsichtigt war. Eine im Zeitpunkt des Sicherungsabschlusses getroffene konkrete Verwendungsbestimmung lässt sich nicht nachzeichnen. Randnummer 120 Eine solche Zuordnung findet sich zudem auch in der späteren tatsächlichen Inanspruchnahme des Sicherungsinstruments nicht wieder. So hat die B… AG zwar noch für den
  1. Verkaufszyklus (2.500.000 Aktien; 26.195.313,89 US-Dollar) und für den
  2. Verkaufszyklus (2.922.175 Aktien; 29.782.597,03 US-Dollar) – die beide noch vor der Verschmelzung mit der H… GmbH und damit noch vor Auflösung des Wertpapierdarlehensvertrags erfolgten – das Sicherungsgeschäft mit I… in Anspruch genommen, bereits für die Erlöse aus dem
  3. Verkaufszyklus (4.608.525 Aktien; 39.484.319,69 US-Dollar) wurden jedoch andere, zwischenzeitlich zusätzlich abgeschlossene Sicherungsgeschäfte genutzt, nämlich die im März 2004 mit der J… Bank abgeschlossenen Foreward-Foreward-Devisenswaps über insgesamt 39,9 Mio. US-Dollar. Randnummer 121 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass die Absicherung im November 2002 der Höhe nach auf den Erlös für den nicht verliehenen Aktienbestand gezielt haben könnte, so hätte dies jedenfalls keine Umsetzung gefunden. Denn tatsächlich hat sie die Sicherung nur für die ersten 5.422.175 verkauften Aktien eingesetzt und noch vor Erreichen der potentiell kalkulatorisch zugrunde gelegten Stückzahl von 9.298.520 (nicht verliehenen) Aktien weitere zusätzliche Sicherungsgeschäfte abgeschlossen. Der Senat schlussfolgert daraus, dass es mithin von vornherein auch keine diesbezügliche Zuordnungsabsicht gab und sieht sich hierin auch in der Aussage der Zeugin K… bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie ihren Vorgesetzten zwar stets auch auf den Eintritt der Fälligkeiten hingewiesen habe, welches Sicherungsgeschäft in welchem Umfang genutzt worden sei, sei jedoch erst zum jeweiligen Zeitpunkt von ihrem Vorgesetzten entschieden worden. Welche Aktien verkauft worden seien oder in welcher Reihenfolge diese verkauft worden seien, habe für die Wahl des dagegen gestellten Devisengeschäftes keine Rolle gespielt. Randnummer 122
(4)Da die B… AG gleichsam auch für die weiteren, parallel abgeschlossenen Devisengeschäfte mit der J… Bank keine konkreten objektiven Zuordnungen zu den erwarteten Erlöseingängen vorgenommen hat, lässt sich auch nicht etwa durch einen Umkehrschluss eine hinreichend enge Veranlassung des im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes zu den einzelnen konkreten Veräußerungsvorgängen ausmachen. Randnummer 123
(5)Tatsächlich hat die B… AG die verbliebene Restsicherung aus dem im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäft erst für die letzten Verkäufe (Verkaufszyklen 6f bis 6i) verbraucht und in der Zwischenzeit mehrere weitere Devisengeschäfte abgeschlossen und für Erlöse aus den F… Inc.-Aktienverkäufen eingesetzt. Randnummer 124 Das offenbart nach Ansicht des Senats, dass das Devisengeschäft im November 2002 mit I… letztlich als eigenständige Anlage mit einem eigenständigen Spekulationsgehalt von der B… AG gehalten wurde, was einem strengen Veranlassungszusammenhang im Sinne eines Micro Hedges zuwiderläuft. Hierfür sprechen auch die wiederholt protokollierten Erwägungen des Anlagenausschusses der B… AG, die Verwendung der diversen Währungssicherungsgeschäfte nicht etwa nach einer im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Sicherungsgeschäftes getroffenen Bestimmung auszurichten, sondern sich ausschließlich nach der Höhe der in den einzelnen Sicherungsgeschäften ruhenden stillen Reserven zu orientieren. Damit ist deutlich dokumentiert, dass das Ziel der B… AG – jedenfalls bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sicherungsmittel – über eine bloße Absicherung eines erwarteten Verkaufserlöses hinausgehend stets auch die Maximierung der sich aus den Aktienverkäufen und dem jeweiligen Sicherungsinstrument insgesamt ergebenden Erträge war. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist aus den dokumentierten Erwägungen zur Inanspruchnahme der Sicherungsgeschäfte der Rückschluss zu ziehen, dass dies auch im Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsgeschäfte bereits so beabsichtigt war, mithin die Sicherungsgeschäfte als langfristig angelegte und flexible Finanzinstrumente Teil einer Gesamtstrategie zur optimierten Liquidation des erworbenen Portfolios sein sollten. In dieses Bild fügt sich auch die Aussage der Zeugin ein, dass mit dem Umtausch der Erlöse bis zum Fälligkeitstag des jeweiligen Devisengeschäftes gewartet wurde, um weitere Swap-Geschäfte zu vermeiden. Randnummer 125
(6)Gegen den notwendigen strengen Veranlassungszusammenhang im Sinne eines Micro Hedges spricht nach Auffassung des Senats im Weiteren, dass die B… AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes mit I… am
  1. November 2002 zwar eine grundsätzliche, aber noch keine hinreichend konkretisierte Verkaufsabsicht hatte, erst recht nicht für den gewählten Fälligkeitszeitpunkt
  2. Mai
  3. Randnummer 126 So hatte sie ausweislich der vorgelegten Protokolle die zunächst gefasste Absicht, die Anteile schnellstmöglich nach Registrierung bei der SEC zu veräußern, wegen des zwischenzeitlich gefallenen Kurswertes wieder aufgegeben und das Veräußerungsvorhaben einstweilen zurückgestellt. Soweit ersichtlich gab es auch sonst keinen äußeren Zwang, die Aktien bis zu einer bestimmten Deadline veräußern zu müssen. Vielmehr war ein Teil der Aktien mit Sperrfristen von 18 bzw. 19 Monaten belegt und musste ein weiterer Teil über das Wertpapierdarlehen bei der H… GmbH geparkt werden, um den Regularien der US-Börsenaufsicht zu entsprechen. Es war zu diesem Zeitpunkt mithin noch völlig unklar, wann und in welchen Tranchen die B… AG den Verkauf durchführen würde und wie sich der Kurswert der Aktien zu den jeweiligen Zeitpunkten entwickeln würde. Es lässt sich noch nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob sich die Verkaufsabsicht zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (noch) auf den gesamten Aktienbestand oder nur einen Teil erstreckte. Randnummer 127 Jedenfalls war es erkennbar Teil der Liquidationsstrategie der B… AG, dass die Verkaufszeitpunkte nach den nach ihrem Dafürhalten günstigsten Marktbedingungen bestimmt werden sollten. Fehlt aber eine hinreichend konkretisierte Erlösvorstellung, erlangt der Abschluss eines für die Verkaufserlöse bestimmten Währungskurssicherungsgeschäftes den Charakter einer Basisabsicherung. Das typischerweise einem Micro Hedge innewohnende Ziel, einen konkreten Erlösbetrag gegen Kursschwankungen abzusichern, kann bereits denklogisch – mangels konkreter Erlösvorstellung – nicht erreicht werden. Randnummer 128
(7)Für eine Basisabsicherung im Sinne eines Macro Hedge spricht weiter, dass das Sicherungsgeschäft so ausgestaltet und praktiziert wurde, dass eine fortlaufende Prolongation auf ursprünglicher Basis möglich war, ohne dass es hierfür eines Sachgrundes bedurfte, beispielsweise dass etwa eine bestimmte Anzahl von Aktien noch nicht verkauft wurde, was ebenfalls durch die Zeugenaussage belegt ist. Die mit dieser Ausgestaltung erreichte Flexibilität des Sicherungsmittels steht dem von der Klägerin für sich reklamiertem strengen wirtschaftlichen Verbund mit den Aktienverkäufen entgegen. Denn es stand der B… AG von Beginn an frei, das Sicherungsgeschäft auch für andere – nicht aus Verkäufen von F… Inc.-Aktien stammende – US-Dollar-Eingänge einzusetzen oder es eben auch trotz entsprechender Zahlungseingänge gleichwohl nicht in Anspruch zu nehmen. Von Letzterem hat die B… AG regelmäßig, nämlich bei den Erlöseingängen aus den Tranchen 3 bis 6e, auch Gebrauch gemacht. Randnummer 129 Der Einwand der Klägerin, dass andere US-Dollar-Eingänge als aus den Aktienverkäufen nicht zu erwarten gewesen seien und das Sicherungsgeschäft daher zwingend nur gegen diese hätte aufgelöst werden können, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn zum einen hätte die B… AG, sofern es aufgrund der Währungskursentwicklung wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, jederzeit auch anderweitig eingekaufte oder geliehene US-Dollar oder ein Gegengeschäft einsetzen können. Auch die Zeugin hat in ihrer Aussage darauf hingewiesen, dass man ohne Eingänge aus den Aktienverkäufen US-Dollar hätte kaufen müssen. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Option jedenfalls gleichsam bestand. So hat die Klägerin auch eine alternative Auflösungsmöglichkeit gefunden, als sie die Erweiterung des Sicherungsvolumens um 50 Mio. US-Dollar vom 28. Januar 2003 noch vor den ersten Aktienverkäufen wieder aufgelöst hat. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass die B… AG im Wissen um die künftigen Fremdwährungseingänge mit dem abgeschlossenen Sicherungsgeschäft eine eigenständige Anlage mit weiterem Ertragspotential hierfür gesucht hat. Randnummer 130
(8)Zur Überzeugung des Senats diente die gewählte Ausgestaltung eines größeren griffweise gewählten Teilsicherungsbetrages nicht zuletzt auch der Verwaltungseffizienz und der Minderung anfallender Transaktionskosten. Die stückweise Inanspruchnahme eines von vornherein festgelegten Gesamtbetrages bot die Möglichkeit auf eine Vielzahl von auf einzelne Tranchen ausgerichteten Sicherungsgeschäfte zu verzichten und zugleich bei der Festlegung des Veräußerungszeitpunkts für die einzelnen Tranchen die sich aus der Währungskursabsicherung ergebenden Auswirkungen spekulativ mit einzubeziehen. Die anhand der vorgelegten Protokolle erkennbare Strategie der B… AG, beim Umtausch der Erlöse aus den Aktienverkäufen je nach Marktentwicklung entweder gar kein Sicherungsmittel einzusetzen oder sich bei der Verwendungsreihenfolge an den in den Devisengeschäften aufgebauten stillen Reserven zu orientieren, zeigt, dass gerade keine konkrete Kursabsicherung, sondern eine Ertragsoptimierung verfolgt wurde. Eine Bewertung der Devisengeschäfte als ausschließlich währungskurssichernd lässt sich daher nicht rechtfertigen. Vielmehr kommt ihnen ein eigenständiger – über die Absicherungsfunktion hinausgehender – Spekulationsgehalt zu, der sich in der jeweiligen Entscheidung zur Inanspruchnahme (oder dem Verfallenlassen) realisiert hat. Randnummer 131
(9)Soweit sich die Klägerin zur Begründung des engen Veranlassungszusammenhangs im Sinne eines Micro Hedges allein darauf beruft, dass das Volumen des im November 2002 mit I… abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes letztlich tatsächlich vollständig für Zahlungseingänge aus den Verkäufen der F… Inc-Aktien eingesetzt wurde, wird dies zwar ebenfalls durch die Zeugenaussage bestätigt, kann aber allein nicht genügen, um eine Qualifikation des mit I… im November 2002 abgeschlossenen Devisengeschäftes als Micro Hedge zu qualifizieren. Randnummer 132 Ein vollständiger Sicherungsverbrauch ist auch einem Macro Hedge oder Global Hedge eigen. Randnummer 133 Wird nur ein Teilwert des vorhandenen Portfolios gesichert, kann es keinen Unterschied machen, ob – wie im Streitfall – größere Aktienbestände einer Gesellschaft in verschiedenen Tranchen verkauft werden, oder ob Aktien an verschiedenen Gesellschaften veräußert werden. Die für einen strengen Veranlassungszusammenhang notwendige hinreichende Konkretisierung der Zweckbestimmung des Sicherungsgeschäftes, die den Schwerpunkt vom eigenen Spekulationsgehalt hin zur Planungssicherheit verschiebt, liegt nur dann vor, wenn das individuelle Sicherungsgeschäft einem einzelnen konkreten Veräußerungsvorgang zugeordnet werden kann. Wollte man auf diese Konkretisierung verzichten, käme man in Abhängigkeit davon, ob sich im Portfolio ausschließlich Aktien desselben Unternehmens oder Aktien verschiedener Unternehmen befinden, zu unterschiedlichen Ergebnisse, ohne dass sich hierfür eine sachliche Rechtfertigung erkennen ließe. Randnummer 134
(10)Ist danach der notwendige strenge Veranlassungszusammenhang bereits beim Abschluss des Devisengeschäftes am
  1. November 2002 nicht festzustellen, kann er denklogisch auch bei den nachfolgenden Prolongationen nicht aufrechterhalten worden sein. Randnummer 135 bb) Eine hinreichende Konkretisierung der Zweckbestimmung lässt sich auch nicht für das mit der J… Bank am
  2. März 2004 über 15,5 Mio. US-Dollar abgeschlossene Devisengeschäft feststellen, aus dem die B… AG im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 einen Gewinn in Höhe von 25.682 Euro sowie einen Verlust in Höhe von 8.023 Euro realisiert hat. Randnummer 136
(1)Abgesehen davon, dass es bereits unplausibel ist, dass die Klägerin nur für die aus diesem Sicherungsgeschäft erzielten Gewinne, nicht aber auch für die hieraus erzielten Verluste einen Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Veräußerungsgeschäften annehmen will, fehlt es auch insoweit an einer feststellbaren hinreichend konkreten tranchen-, stückzahl- oder zeitpunktbezogenen Sicherungsbestimmung. Randnummer 137 Die B… AG hat das Sicherungsgeschäft am 05. März 2004 abgeschlossen, ohne dass erkennbar ist, ob es vorrangig oder nachrangig zu den bereits bestehenden Sicherungen, insbesondere dem mit I… im November 2002 abgeschlossenem Sicherungsgeschäft in Anspruch genommen werden soll, obwohl der gesicherte Umtauschkurs ein jeweils anderer ist. Randnummer 138
(2)Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die B… AG gerade den
  1. Verkaufszyklus abgewickelt; das mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft valutierte noch über 83.804.686,11 US-Dollar. Randnummer 139 Vor diesem Hintergrund spricht die zunächst bis zum
  2. März 2004 vereinbarte Laufzeit nicht dafür, dass ein bis zu diesem Termin eingehender Veräußerungserlös gesichert werden sollte. Vielmehr spricht die kurzfristige Fälligkeit und sodann fortlaufende monatliche Prolongation dafür, dass ein weiteres globales Sicherungsinstrument gesucht wurde, das flexibel für das gesamte Portfolio eingesetzt werden konnte. Randnummer 140
(3)Zudem wurde bereits am 26. März 2004 ein weiteres Sicherungsgeschäft mit abermals anderer Kurswertsicherung über 39,9 Mio. US-Dollar abgeschlossen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nunmehr bereits ein Sicherungsvolumen von knapp 70 Mio. US-Dollar (54.022.089 US-Dollar I… + 15,5 Mio. US-Dollar J… Bank) bestand. Es ist gänzlich undurchsichtig, welche einzelnen Tranchen hierdurch in welchem Umfang abgesichert werden sollten. Randnummer 141
  1. cc)Der Senat hat aufgrund des zeitlichen Versatzes der abgeschlossenen Devisentermingeschäfte mit jeweils unterschiedlichen Konditionen, insbesondere unterschiedlichen gesicherten Kurswerten, den Eindruck gewonnen, dass die B… AG bei allen abgeschlossenen Devisengeschäften die wiederum in der Kurswertsicherung selbst liegenden Risiken und Chancen durch einen gewissen Diversitätsgrad und die von Beginn an gesicherte Zuordnungsflexibilität optimieren wollte. Hierfür spricht auch, dass die Zeugin erwähnte, dass sie bereits vor dem Abschluss des mit I… im November 2002 abgeschlossenen Devisengeschäftes andere Devisengeschäfte – wenngleich mutmaßlich mit geringerem Volumen – abgeschlossen hatte. Randnummer 142 Ausgehend von den vorgelegten Protokollen waren die Bestrebungen der B… AG stets darauf gerichtet, unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Aktienkurs und Börsenkurs das maximale Ertragsergebnis zu erzielen. Damit aber waren die Kurssicherungsgeschäfte globale Optimierungsinstrumente und verfolgten jedenfalls nicht den ausschließlichen Zweck, ein konkretes Veräußerungsgeschäft abzusichern. Randnummer 143 Besonders deutlich geht dies aus dem Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses vom 12. Mai 2004 hervor, in dem es heißt: “... Noch nicht entschieden wurde, welcher Teil des Hedges bei den nächsten Zahlungseingängen aufgelöst wird, da die unterschiedlichen Tranchen zu Kursen zwischen 0,98 und 1,24 abgeschlossen wurden...“ . Ferner ist im Protokoll vom 01. September 2004 ausgeführt: „ Die Auflösung schwebender Devisentermingeschäfte erfolgt in der Reihenfolge der Marktbewertungen, mit dem Ziel die Position mit stillen Reserven als letzte zu behalten...“. Randnummer 144 Der notwendige strenge Veranlassungszusammenhang lässt sich daher auch nicht etwa dadurch konstruieren, dass man alle für die erzielten Verkaufserlöse eingesetzten Kurssicherungsgeschäfte zu einer Betrachtungseinheit zusammenfasst. Auslösendes Moment für den Abschluss des Devisengeschäfts muss die Intention des Steuerpflichtigen sein, den Erlös aus dem Grundgeschäft unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen und den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des Währungsrisikos zu fixieren. Eine solche Intention lässt sich bei der B… AG für keines der von ihr genutzten Devisengeschäfte erkennen. Randnummer 145
  2. dd)Dies gilt umso mehr als die Klägerin die unterschiedliche Behandlung der in den Streitjahren erzielten Währungskursgewinne und Währungskursverluste damit rechtfertigt, dass sie für die nicht mit I… abgeschlossenen (übrigen) Sicherungsgeschäfte einen Bezug auch zum operativen Geschäft der B… AG nicht hinreichend ausschließen könne. Randnummer 146
(1)Für den Senat ist es unplausibel, dass die Klägerin einerseits geltend macht, dass es keine oder allenfalls zu vernachlässigende US-Dollar-Eingänge in den Streitjahren gegeben haben soll, so dass auszuschließen sei, dass das mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft einen anderen Zweck als die Absicherung der Aktienverkaufserlöse gehabt haben könne. Andererseits aber soll sich für die übrigen Sicherungsgeschäfte, aus denen die Klägerin in der Summe im Wirtschaftsjahr 2003 / 2004 einen Verlust in Höhe von insgesamt 61.834,69 Euro (./. 20.000,00 Euro ./. 109.122,26 Euro ./. 26.563,18 Euro + 93.850,75 Euro) und im Wirtschaftsjahr 2004 / 2005 – neben dem von ihr den steuerfreien Veräußerungsgewinnen zugerechneten Erträgen von 25.682,00 Euro – einen Verlust in Höhe von 8.023,00 Euro erlitten hat, eben diese Schlussfolgerung nicht ziehen lassen. Randnummer 147 Angesichts der Tatsache, dass die übrigen Sicherungsgeschäfte zeitlich erst nach dem im November 2002 mit I… vereinbarten Devisengeschäft geschlossen wurden und aus diesem jeweils noch ein die übrigen Sicherungsvolumen übersteigendes Restvolumen zeitgleich zur Verfügung stand, ist es für den Senat unerklärlich, warum der Rückgriff auf das operative Geschäft bei der Auswahl der Inanspruchnahme des jeweiligen Sicherungsgeschäftes nur für die übrigen Sicherungsgeschäfte, nicht aber auch für das im November 2002 mit I… abgeschlossene Sicherungsgeschäft relevant sein soll. Lässt sich eine Vermengung mit dem operativen Geschäft für einzelne Sicherungsgeschäfte nicht ausschließen, muss dies mangels konkreter Zuordnungen der Sicherungsgeschäfte gleichsam für alle (noch bestehenden Sicherungsgeschäfte) gelten. Randnummer 148 Das Vorbringen der Klägerin, man habe die aus den übrigen Sicherungsgeschäften in Summe erlittenen Verluste „vorsorglich“ steuerpflichtig behandelt, macht zur Überzeugung des Senats den diesbezüglichen Erklärungsnotstand deutlich und offenbart angepasstes Vorbringen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin trotz ihrer Erklärungsversuche offenlässt, wie sich aus dem mit der J… Bank über 15,5 Mio. US-Dollar abgeschlossenen Sicherungsgeschäft die Zuordnung von steuerpflichtigen Verlusten (8.023 Euro) bei gleichzeitiger Zuordnung steuerfreier Gewinne (25.682 Euro) rechtfertigen soll. Randnummer 149
(2)Ungeachtet dessen ist der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass es auch tatsächlich keine Trennung zwischen den aus den Aktienverkäufen erzielten Erlösen und dem im operativen Bereich eingehenden und benötigten US-Dollar gab, sondern stets eine Gesamtbetrachtung den wirtschaftlichen Entscheidungen zum Abschluss oder zur Auflösung von Devisengeschäften zugrunde lag. Randnummer 150 (
  1. aa)So hat die Zeugin K… die in den Streitjahren aus dem operativen Geschäft eingegangenen US-Dollar Beträge mit 200.000 bis 500.000 geschätzt und zugleich glaubhaft geschildert, dass ihr Chef in diesem Zusammenhang von einem Natural Hedge gesprochen habe. Hierzu schlüssig verhält sich die E-Mail vom 03. Dezember 2003 in der es heißt: „... Den USD Bedarf für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von noch verbleibenden ca. 43 Mio. USD kompensieren wir gegen die erwarteten Zahlungseingänge aus den Aktienverkäufen...“. In einer E-Mail vom 19. Februar 2004 heißt es zudem: „ ...Für den Bedarf an USD im laufenden Geschäftsjahr haben wir das fällig werdende Termingeschäft in Höhe von 8,5 Mio. ebenfalls auf alter Basis zum 22.03.04 prolongiert sowie um USD 1,0 Mio. für den Bedarf der nächsten Wochen aufgestockt...“ . Aus beiden E-Mails lässt sich entnehmen, dass es im operativen Geschäft – unabhängig von US-Dollar-Eingängen – jedenfalls auch einen nicht unerheblichen US-Dollar-Bedarf gab und diesem u.a. auch die Erlöse aus den Aktienverkäufen gegenübergestellt wurden. Randnummer 151 Des Weiteren hat die Zeugin bestätigt, dass eingegangene US-Dollar – wenn auch nur in verhältnismäßig geringem Umfang – auch für in US-Dollar bestehende Zahlungspflichten genutzt wurden. Randnummer 152 (
  2. bb)Im Protokoll zur Sitzung des internen Anlagenausschusses ist zu dem im März 2004 mit der J… Bank über 39,9 Mio. US Dollar abgeschlossenem Devisengeschäft festgehalten: „…Aus dem 2. Verkaufszyklus … resultieren Eingänge… Es wurde beschlossen, dass auch die USD Eingänge aus dieser Tranche gegen die aus dem 110 Mio. Hedge verbliebene Position gestellt werden. Insgesamt sind somit per 26.03.04 EUR… eingegangen. Es verbleiben folgende Devisenoptionen: USD 54 Mio. I…… Termin 22.04.2004…USD 25 Mio. (3 Tranchen) gewichteter Kurs… Termin 22.04.2004… Nach intensiver Diskussion über die Rahmenbedingungen der Devisenmärkte… wurde entschieden, die Absicherungsquote entsprechend des erwarteten USD Bedarfs für das operative Geschäft zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der erwarteten operativen USD Eingänge entsteht ein Nettobedarf von USD 39,9 Mio., der Zahlungen über USD 9,4 Mio. IHQ und USD 24,8 Mio. PII enthält. Entsprechend der Finanzplanung splittet sich die Gesamtsumme auf 5 Termine, zu denen ein Forward-Forward-Swap gehandelt wurde. Der Durchschnittskurs auf den Termin 31.08.2004 ist…“ . Randnummer 153 Mag dies zunächst noch für die von der Klägerin behauptete Trennung sprechen, wurde das über 39,9 Mio. US-Dollar abgeschlossene Sicherungsgeschäft tatsächlich jedoch im Juni 2004 gegen die aus dem 3. Verkaufszyklus erzielten Erlöse aufgelöst. Im Protokoll des internen Anlagenausschusses ist hierzu festgehalten:“... „...Es verbleiben im Bestand 11.893.125 Stück Aktien. Bei einem Marktpreis von 9,00 US-$ (25.06.04) entspricht dies einem Gegenwert von ca. 107 Mio. US-$. Es verbleiben als schwebende Devisentermingeschäfte US-$ 79 Mio.... Es wird weiterhin erwartet, zum 30.09.2004 die Aktienbestände vollständig veräußert zu haben. Nach Diskussion der unterschiedlichen Devisenmarktprognosen wurde beschlossen, die aktuelle Absicherung unverändert zu belassen...“ Randnummer 154 Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats sehr deutlich entnehmen, dass zum einen die Devisentermingeschäfte in Summe als eigenständige „schwebende“ Geschäfte (vgl. Protokolle und Präsentationen zu den Sitzungen des Internen Anlagenausschusses vom 12. Mai 2004, vom 25. Juni 2004 und vom 01. September 2004) behandelt wurden und gerade nicht zwischen dem im November 2002 mit I… abgeschlossenen Devisengeschäft und den übrigen Sicherungsgeschäften differenziert wurde. Zum anderen wird deutlich, dass der internen Anlagenausschuss gerade nicht – anders als vorgetragen – zwischen dem Absicherungsgeschäft mit I… und den weiteren Absicherungsgeschäften mit der J… Bank differenziert hat, sondern stets mit einem Gesamtabsicherungsvolumen und auch dem Instrument eines sog. Natural Hedges „kalkuliert“ hat. Dann aber infiziert die Vermengung der Erlöse aus den Aktienverkäufen mit dem US-Dollar Bedarf im operativen Geschäft eben auch alle Kurssicherungsgeschäfte mit einem operativen Bezug als steuerpflichtige Devisengeschäfte und nicht nur jene, aus denen sich Währungskursverluste ergeben haben. Randnummer 155 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Danach fällt die Kostenlast der Klägerin als unterlegener Partei zu. Das umfasst auch die Kosten des vorausgegangenen Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Randnummer 156 IV. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfrage, wie in Fällen einer nur teilweisen Absicherung eines in mehreren Tranchen vereinnahmten Erlöses eine auf strengem Veranlassungszusammenhang basierenden Absicherung im Sinne eines Micro Hedges und eine dem nicht genügende Absicherung im Sinne eines Macro Hedges für ertragsteuerliche Zwecke abstrakt voneinander abzugrenzen sind, und ob es hierbei insbesondere betraglicher oder fristenkongruenter Zuordnungen bedarf, ist nach Ansicht des Senats klärungsbedürftig. Sie hat sich insbesondere nicht durch die Neuregelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG idF des ModG überholt, da diese nur für Wechselkursverluste gilt, nicht aber für die im Streitfall relevanten Wechselkursgewinne. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650329

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