Eröffnung Verwaltungsrechtsweg; Abgrenzung amtlicher zu privater Äußerung; Veröffentlichung im sozialen Netzwerk; (Kein) inhaltlicher Bezug zu Presseberichterstattung; (keine) Fortsetzung amtlicher Kommunikation im sozialen Netzwerk; (Keine) Distanzierungspflicht eines Amtsinhabers für private Äußerungen Leitsatz Zur Frage des Verwaltungsrechtswegs bei (privaten) Äußerungen von Amtsinhabern. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
- Mai 2026, VG 27 L 126/26 Berlin, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand der Rechtswegbeschwerde ist die Frage der Eröffnung des zutreffenden Rechtsweges. Randnummer 2 Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutz den Antragsgegner zu verpflichten, bestimmte Aussagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom
- März 2026 zu unterlassen, wenn dies geschehe wie durch die Veröffentlichung einer „Presseerklärung für P…“ auf dem X-Account der Rechtsanwaltskanzlei X… am
- März 2026, m...und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin II verwiesen. II. Randnummer 4
- Die nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 13 GVG. Die Verweisung an das Landgericht Berlin II war deshalb gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zulässig und geboten. Randnummer 5 1.1 Wird – wie hier – geltend gemacht, dass ein Amtsträger in amtlicher Funktion eine (ehrverletzende) Äußerung im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben abgegeben hat, und richtet sich der Rechtsschutzantrag gegen die Anstellungskörperschaft, handelt es sich grundsätzlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist dann eröffnet. Stellt sich nach dem maßgeblichen Sachverhalt allerdings heraus, dass die beanstandete Äußerung eine private Meinungsäußerung ohne funktionalen Amtsbezug ist, liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, die auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen ist. Denn maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2026 - OVG 12 S 55/26 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom
- Februar 1993 - V ZR 62/91 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der Frage, ob das Landgericht, sofern es die Einschätzung teilt, es handle sich um eine private Äußerung, den Antrag zurückzuweisen haben mag, weil der Antragsgegner, das Bundesland, nicht passivlegitimiert ist. Randnummer 6 1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, äußerungsrechtliche Streitigkeiten seien zunächst grundsätzlich bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 13 GVG. Öffentlich-rechtlicher Natur seien nur Klagen bzw. Anträge auf Widerruf oder Unterlassen einer Äußerung, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion tätige. Die Äußerung müsse in einem – nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten – hoheitlichen Bereich gefallen sein. Der ordentliche Rechtsweg sei gegeben, wenn die beanstandete Äußerung nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit getätigt werde, insbesondere wenn sich Hoheitsträger außerhalb der eigenen amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligten und sich dabei als Parteipolitiker oder Privatpersonen äußerten oder wenn die Äußerung allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung der Hoheitsträger sei. Ob die Äußerung von Amtspersonen unter spezifischer Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität oder der mit ihnen verbundenen sachlichen oder finanziellen Ressourcen stattgefunden habe, also dienstlich veranlasst sei, oder als rein persönliche Meinungsäußerung ihrer Privatsphäre zuzuordnen sei, beurteile sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen sei. Da auch Amtsträgern – als Parteipolitiker oder Privatpersonen – das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zustehe, seien Äußerungen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit beträfen, nicht ohne vorherige Differenzierung automatisch der Amtsführung zuzurechnen. Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußere, sei auf formale und inhaltliche Kriterien abzustellen. Nach diesen Maßstäben stamme die angegriffene Äußerung bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht von Herrn P… in amtlicher Funktion als Regierender Bürgermeister von Berlin, sondern als Privatperson. Dafür spreche die äußere Form der streitgegenständlichen Aussage, die nicht in einem amtsbezogenen Raum getätigt, sondern auf der X-Plattform eines Anwalts veröffentlicht worden sei. Die schriftliche Äußerung sei zudem unter dem Briefkopf des von Herrn R… als Privatperson – ohne Verwendung staatlicher Ressourcen – mandatierten Rechtsanwalts erschienen. Es handele sich um eine Presseerklärung, eine Handlungsform, die nicht nur kraft Mandatsträgerschaft verwandt werden könne. Staatssymbole oder Hoheitszeichen seien nicht verwandt worden. Auch der Wortlaut des Textes verdeutliche das Privatrechtsverhältnis. Ferner spreche der Anwalt von „mein Mandant“. Der Einwand der Antragstellerinnen, die Amtsfunktion, der Begriff „Regierender Bürgermeister“, sei einmal im Text verwandt worden, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dies sei ausschließlich unter Referenzierung eines Interviews geschehen, das Herr R… unstreitig in seiner Amtsfunktion gegeben habe. Unabhängig davon sei die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ohnehin noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Aussage in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt sei, denn staatliche Funktionsträger dürften ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen. Aus dem Sachzusammenhang ergebe sich keine andere Wertung. Wie aus der E-Mail des Antragsgegners vom
- März 2026 hervorgehe, sei gerade die Trennung von Amt und Person beabsichtigt gewesen. So habe Herr R… auf der Pressekonferenz am
- März 2026 „rechtliche Schritte“ gegen die Antragstellerin zu
- lediglich in „Ich-Form“ angekündigt. Schließlich sei die streitgegenständliche Äußerung erkennbar auch inhaltlich von privatrechtlichen Interessen des Herrn R… getragen, nämlich dem Schutz seiner äußeren Ehre, d.h. seines Ansehens in der Öffentlichkeit. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Senatskanzlei im Hinblick auf eine etwaig betroffene Integrität des Amtes als Regierender Bürgermeister bereits am
- März 2026 um 12:28 Uhr separat mit einer über dpa veröffentlichten Stellungnahme reagiert und hierdurch eine Trennung von Amt und Person kenntlich gemacht habe. Diese nachvollziehbare Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht überzeugend angegriffen. Randnummer 7 1.2.1 Soweit die Beschwerde rügt, ein hinreichender Amtsbezug möge sich hier zwar nicht aus formalen Kriterien ergeben, wohl aber folge er zwingend und nach außen erkennbar aus inhaltlichen Kriterien, maßgeblich sei insofern, dass sich die angegriffene Äußerung eindeutig auf eine Berichterstattung bzw. Kommentierung des Y… beziehe, die sich allein auf amtliche Äußerungen und amtliches Handeln des Regierenden Bürgermeisters richte, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die in Bezug genommene Berichterstattung sowohl das amtliche Handeln des Regierenden Bürgermeisters als auch das private Erscheinungsbild des Herrn R… betrifft. In dem Kommentar im Y… vom
- März 2026 heißt es ausdrücklich: „ Auch der Regierende Bürgermeister hat ein Recht auf Freizeit. Politiker sollen Menschen bleiben, sie sollen sich auch mal erholen können, ein Buch lesen, einen Film gucken oder Sport machen, das Handy ausschalten“ . Zudem ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die streitgegenständliche Äußerung erkennbar auch inhaltlich von privatrechtlichen Interessen des Herrn R… getragen, nämlich dem Schutz seiner äußeren Ehre. Die „Presseerklärung“ geht nicht auf konkrete, einzelne Amtshandlungen ein, sondern tritt dem Vorwurf einer bewussten Täuschung der Öffentlichkeit entgegen. Randnummer 8 Auch wenn die Berichterstattung lediglich auf das amtliche Handeln des Regierenden Bürgermeisters bezogen wäre, führte das nicht zwingend dazu, dass die angegriffene Äußerung in funktionalem Zusammenhang mit dem Amt des Regierenden Bürgermeisters zu sehen wäre. Da auch einem Amtsträger – als Privatperson – das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht, sind auch Äußerungen zu Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit betreffen, nicht ohne vorherige Differenzierung automatisch der Amtsführung zuzurechnen. Es stünde Herrn R… frei, sich auch privat dagegen zu wenden. Die Folgen der in der „Presseerklärung für P…“ benannten Darstellung treffen ihn nicht nur in seinem Amt, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Sphäre. Amts- oder funktionsbezogene Informationen – richtige und erst recht manipulierte – können für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2004 – 3 C 41/03 –, juris Rn. 32). Randnummer 9 Aus gleichen Gründen verhilft auch der Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg, Inhalt und Wortlaut der „Presseerklärung“ erweckten den Eindruck grundloser Berichterstattung durch den Y…, dieser inhaltliche Angriff auf die journalistische Integrität des Y… gehe über die Verteidigung einer bloßen Ehre als Privatmann hinaus, er berühre unmittelbar die Glaubwürdigkeit einer Berichterstattung, die sich allein auf das amtliche Handeln und die amtlichen Äußerungen des Regierenden Burgermeisters bezogen habe, der Angriff auf die sachliche Korrektheit der Berichterstattung sei deshalb auch ein Angriff auf die Einordnung des amtlichen Handelns des Herrn R… durch die Presse, dementsprechend sei auch der konkrete Inhalt der „Presseerklärung“ vorwiegend vom amtlichen Charakter geprägt. Randnummer 10 1.2.2 Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Antragsteller, für den durchschnittlichen Beobachter – insbesondere für die anwesenden Journalistinnen und Journalisten – habe die Ankündigung auf einer Senatspressekonferenz, bei der es sich um ein genuines Format amtlicher Regierungskommunikation handele, rechtliche Schritte gegen den Y… prüfen zu lassen, nur als amtliche Reaktion des Regierenden Bürgermeisters auf eine ihn in seiner Amtsführung betreffende Berichterstattung verstanden werden können, dieser amtliche Kontext der Pressekonferenz, über den medial vielfach berichtet worden sei, präge auch die Wahrnehmung nachfolgender Kommunikation, die denselben Sachverhalt betreffe, sich ausdrücklich auf denselben Sachverhalt beziehe und daher als unmittelbare Fortsetzung der amtlichen Kommunikation zu verstehen sei. Randnummer 11 Dabei setzt sich die Beschwerde bereits nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, Herr R… habe auf der Pressekonferenz am
- März 2026 „rechtliche Schritte“ gegen die Antragstellerin zu
- lediglich in „Ich-Form“ angekündigt. Selbst wenn die entsprechenden Äußerungen auf der Pressekonferenz, die zudem erst auf entsprechende Nachfragen erfolgt sind, als amtliches Handeln des Regierenden Bürgermeisters einzuordnen wären, ist nicht davon auszugehen, dass dem mündigen, verständigen Bürger die „Presseerklärung für P…“ auf dem X-Account der Rechtsanwaltskanzlei X…als unmittelbare Fortsetzung dieser amtlichen Kommunikation erscheint. Es fehlt jede ausdrückliche Bezugnahme in dem X-Beitrag auf die Pressekonferenz. Es ist auch nicht davon auszugehen, der durchschnittliche „mündige“ Beobachter habe sowohl die Pressekonferenz als auch die „Presseerklärung“ wahrgenommen und könne aus der Abfolge und dem Inhalt beider Kommunikationsakte nur den Schluss ziehen, dass hier der Regierende Bürgermeister von Berlin – in welchem formalen Gewand auch immer – auf Berichterstattung über sein Amt reagiere und die Presse für deren Arbeit unter Druck setze. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht darauf an, ob in der Pressekonferenz eine Fehlvorstellung über die Rolle als Privat-Person hervorgerufen wurde. Randnummer 12 Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, in den Medien sei die von dem Regierenden Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion ausgesprochene Ankündigung, rechtliche Schritte zu prüfen, mit der folgenden, über einen von der Senatskanzlei wiederholt beschäftigten Medienanwalt verbreiteten Erklärung „wahr gemacht“, allgemein rezipiert und verbreitet worden, verfängt dieser Ansatz ebenfalls nicht. Den Berichten ist bereits die beigemessene Deutung nicht, jedenfalls nicht eindeutig, zu entnehmen (bspw: „Berlins Regierender Bürgermeister P… lässt juristisch gegen die Berichterstattung zum Stromausfall im Südwesten vorgehen“; „Am frühen Abend veröffentlichte R… über seine Anwaltskanzlei ein Schreiben dazu:“; „Nachdem die Senatskanzlei zunächst keine Stellung nehmen wollte, lässt Berlins Regierender Bürgermeister jetzt rechtliche Schritte gegen die Zeitung prüfen“; „‘Diese Aussage ist haltlos‘, erklärte R… Anwalt H… am Dienstagnachmittag“). Selbst wenn die Presseberichterstattung in dem vorgetragenen Sinne zu verstehen wäre, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, ob und ggf. welche Bedeutung der Darstellung in der Presse beikomme. Randnummer 13 1.2.3 Das ergänzende Beschwerdevorbringen, wonach Regierungsvertreter, die anlässlich von Berichterstattung über ihr amtliches Handeln als „Privatleute“ mit juristischen Maßnahmen drohen, diese Rolle offenlegen müssten, die Zurechnung zur amtlichen Sphäre ergebe sich zentral aus der aktiv unterlassenen Distanzierung von der Rolle als staatlicher Funktionsträger, wenn sich Herr R… in der Angelegenheit „privat“ zu Wort melden wolle, hätte er entweder in der Senatspressekonferenz oder spätestens in der „Presseerklärung“ auf diese Rolle und ggf. seinen Ehrschutz hinweisen müssen, die „Verwebung“ der Rollen führe dazu, dass der private Charakter eindeutig hinter dem amtlichen zurücktrete, führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Randnummer 14 Eine von der Beschwerde dafür gehaltene Distanzierungspflicht ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Februar 2018 (2 BvE 1/16, juris). In dem dortigen Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, es bleibe dem Amtsinhaber „unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt“ (juris Rn. 66; ebenso: BVerfG, Urteil vom
- Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, juris Rn. 83). Die Wendung, es sei dem Regierungsmitglied „unbenommen, klarstellend“ eine klare Distanzierung vom Amt, etwa zur Kennzeichnung als parteipolitischer Beitrag, vorzunehmen, ist nicht als eigenständige Distanzierungspflicht oder als Obliegenheit mit spezifischen Rechtsfolgen zu verstehen. Die Distanzierung ist vielmehr eine Möglichkeit des Amtsinhabers, die Zurechnung einer Handlung bzw. Äußerung als Amtshandeln zu vermeiden. Die Distanzierung stellt damit eine hinreichende, aber keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als private Äußerung dar. Einer unterbliebenen Distanzierung kommt damit nicht die Bedeutung zu, die die Beschwerde ihr beimisst. Inwieweit eine Pflicht zur Distanzierung nach den Maßstäben des presserechtlichen Auskunftsanspruchs geschuldet sein soll, lässt die Beschwerde offen. Randnummer 15
- Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht nach allgemeinen Vorschriften zu entscheiden (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier,
- EL Juli 2025, GVG § 17a Rn. 41 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt hier aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16
- Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650456