Leitsatz
- Indem die Bundesregierung sich von ihrer zuvor individuell erklärten Bereitschaft nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger in nur allgemeiner Form abwandte, handelte sie gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2026 (2 BvR 319/26, juris Rn. 86, 93) objektiv willkürlich.
- Im auf Visumerteilung gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts die objektive Willkürhaftigkeit beanstanden (BVerfG, Beschluss vom
- Juli.2026 - 2 BvR 319/26 -, juris Rn. 86, 93). Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
- Dezember 2025, VG 13 L 627/25 V Berlin, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Dezember 2025 wird geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihnen wird Rechtsanwalt I… beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Gründe Randnummer Randnummer 1 Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom
- Dezember 2025 im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie zur Aufrechterhaltung bislang gewährter Schutzvorkehrungen (insbesondere Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) zurückgewiesen. Zugleich hat es den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Randnummer 2 Der Senat hat durch Beschluss vom
- Januar 2026 (OVG 6 M 9/26) die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen. Randnummer 3 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom
- Juli 2026 (2 BvR 319/26, juris) den Senatsbeschluss vom
- Januar 2026 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dementsprechend ist über die Beschwerde der Antragsteller erneut zu entscheiden. Randnummer 4 Die Beschwerde ist begründet. Die Antragsteller haben nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff., § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im erstinstanzlichen Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Randnummer 5 Nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 89) wurde afghanischen Staatsangehörigen durch die allgemeine Erklärung des Bundesministeriums des Innern vom
- Dezember 2025 zur Abkehr von der Aufnahmebereitschaft keine geschützte Rechtsposition nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots entzogen. Durch den mit der ursprünglichen Mitteilung der Aufnahmebereitschaft an die einzelnen Ausländer eingeleiteten Konkretisierungsvorgang sei jedoch der Regelungsgehalt des § 22 Satz 2 AufenthG auf diese Ausländer bezogen worden. Dies erfordere eine die individuelle Situation der Ausländer berücksichtigende Einzelfallentscheidung über den Fortbestand der Aufnahmezusage (a.a.O., Rn. 87). Angesichts des Fehlens einer solchen Einzelfallentscheidung sei die Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet, die Ausübung des außenpolitischen Spielraums der Bundesregierung durch die allgemeine Abkehrerklärung vom
- Dezember 2025 als objektiv willkürlich zu beanstanden (a.a.O., Rn. 86, 93). Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich dabei auf das Vorhandensein einer Einzelfallentscheidung (a.a.O., Rn. 89). Randnummer 6 Angesichts dieser objektiven Willkür der allgemeinen Abkehr von den individuellen Aufnahmeerklärungen sei in Visumverfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG auch die freiwillige tatsächliche Unterstützung der afghanischen Antragsteller bis zur Visumerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Erklärung der Abkehr von der Aufnahmebereitschaft fortzuführen. Die Unterstützung sei eng mit dem Visumverfahren verknüpft, dessen Durchführung sie diene. Zudem laufe ansonsten der Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung faktisch leer (a.a.O., Rn. 93). Randnummer 7 Hieran gemessen, hatte der erstinstanzliche Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ausübung des außenpolitischen Spielraums der Bundesregierung durch die (auch) die hiesigen Antragsteller betreffende allgemeine Abkehrerklärung vom
- Dezember 2025 erwies sich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts als objektiv willkürlich. Dies führte auch zu einem Anspruch der Antragsteller auf weitere Gewährung von Unterstützungsleistungen durch die Antragsgegnerin. Randnummer 8 Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Randnummer 9 Den Antragstellern ist ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich ist. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650509
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