grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entscheidungserheblichkeit; maßgebliche Sicht des Verwaltungsgerichts; tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts; Griechenland; humanitäre Lage; Sekundärmigration; alleinstehende Frauen Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,
- März 2026, 11 K 3075/25.A Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
- März 2026 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Randnummer 1 Der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat – gemessen an der allein maßgeblichen Begründung – keinen Erfolg. Randnummer 2 Wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2020 – OVG 3 N 135/20 – juris Rn. 3). Randnummer 3 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich (gewesen) ist (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, § 78 Rn. 153). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist im Asylprozess anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit diese nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- August 2018 – A 11 S 1911/18 – juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 2023 – 10 LA 48/23 –, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Beschluss vom
- Februar 2025 – 6 A 356/23.A – juris Rn. 10; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 16). Randnummer 4 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, Randnummer 5 ob hinsichtlich als international schutzberechtigt anerkannter alleinstehender Frauen in Griechenland zum gegenwärtigen Zeitpunkt, d.h. auf Grundlage der im Rahmen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2025 (Az. 1 C 18.24) und
- Oktober 2025 (Az. 1 C 11.25) herangezogenen sowie den seither veröffentlichten Erkenntnismitteln, grundsätzlich die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese dort infolge ihrer Rückkehr elementarste Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können, Randnummer 6 ist aus der maßgeblichen Sicht des angegriffenen Urteils nicht entscheidungserheblich. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, es sei „im vorliegenden Einzelfall der Klägerin“ nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es die humanitäre Situation in Griechenland der Klägerin nicht erlauben wird, ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen zu können, damit begründet (vgl. UA S. 7 f.), dass zwar die Bedingungen für Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, und die nach Griechenland zurückkehren, prekär seien, was insbesondere für zurückkehrende alleinstehende Frauen gelten könne. Im „Einzelfall der Klägerin“ habe sich die Kammer jedoch keine hinreichende Überzeugung davon bilden können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht durch Dritte unterstützt werden könne und ihr damit hinreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um der Gefahr einer Verelendung wirksam zu begegnen. Das Gericht habe sich keine Überzeugung davon bilden können, dass sie von den zahlreichen Verwandten, Bekannten und Freunden im Bundesgebiet, welche sie auch schon während der Zeit in Griechenland unterstützt hätten, nicht erneut unterstützt werden könnte. Dies gelte angesichts der vielen unterstützungsfähigen Personen im Umfeld der Klägerin auch, sofern anzunehmen sein sollte, dass das von der Beklagten erwähnte Programm Helios+ bzw. das entsprechende Überbrückungsprogramm keine Mietzuschüsse mehr zahle. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage sein werde, dies zu kompensieren. Randnummer 8 Der Zulassungsantrag sieht selbst, dass sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Annahme stützt, es sei der Klägerin möglich, der Gefahr einer Verelendung in Griechenland durch finanzielle Hilfen von Verwandten und Bekannten aus Deutschland wirksam zu begegnen, erschüttert diese Annahme aber weder mit durchgreifenden Verfahrensrügen noch legt er nachvollziehbar dar, dass die angegriffene Entscheidung gleichwohl entscheidungserheblich auf der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage beruht. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650524