Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) aufzunehmen, Randnummer 3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet . Randnummer 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt die Antragstellerin – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 5 Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin, J. G. (lfd. Nr. 28 der Großen Liste, Bl. 76 des Generalordners), im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) beanspruchen kann. Randnummer 6 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom
- Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom
- März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 2025 (GVBl. S. 52), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom
- März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 2025 (GVBl. S. 54). Danach ist die X…-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. Randnummer 7 An der X…-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der X…-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Erziehungsberechtigten ihre Tochter, die Antragstellerin, für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Kunst angemeldet. Randnummer 8
- Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule für das Schuljahr 2025/2026 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl.1, Dienstbesprechung Generalordner Bl. 18). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Randnummer 9
- Die Aufnahme in einen Profilzug der X…-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Randnummer 10 Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Randnummer 11 Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 13 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25-Prozent-Quote im Schuljahr 2025/2026 nicht vollständig ausschöpfen. Randnummer 12
- Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Kunst standen 85 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Kunst“ gegenüber; auch die Antragstellerin gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Randnummer 13 Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom
- Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom
- August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom
- August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom
- August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom
- August 2012 – VG 14 L 125.12 –). Randnummer 14 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
- September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom
- August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4). Randnummer 15 Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der X…-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Randnummer 16 Auf dem Auswertungsbogen sind in einer Tabelle drei horizontale Felder vorgesehen mit den Überschriften „Bewertungsbereich“, „Kriterien“, „Erreichte Punkte“. Der „Bewertungsbereich“ ist seinerseits (vertikal) in die drei Felder „Für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“, „Fachbezogene Kompetenzen“ und „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“ unterteilt. Für den Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ enthält die Spalte „Kriterien“ im ersten Unterbereich (Kompetenzen im künstlerischen Arbeiten) erläuternde Ausführungen dazu, wann ein sehr niedriges Niveau (0 Punkte), ein niedriges Niveau (1 Punkt), eine mittlere Qualität der Arbeiten (2 Punkte), eine gute Qualität der Arbeiten (3 Punkte) oder eine sehr hohe Qualität der Arbeiten (4 Punkte) anzunehmen ist. Im zweiten Unterbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten) ist ausgeführt, wann Arbeiten mit 0 Punkten (drei oder weniger Techniken aus zwei Bereichen), mit 1 Punkt (vier verschiedene Techniken aus zwei Bereichen) oder mit 2 Punkten (fünf verschiedene Techniken aus drei Bereichen) zu bewerten sind. Randnummer 17 Hiermit korrespondieren die Bewertungsvorgaben in der Protokollanlage auf der Rückseite des Auswertungsbogens. Dort findet sich eine Tabelle mit den (horizontalen) Feldern „Bereich“, „Technik/Anzahl“, „sehr niedriges Niveau = 0 Punkte“, „niedriges Niveau = 1 Punkt“, „mittlere Qualität = 2 Punkte“, „gute Qualität = 3 Punkte“ und „sehr hohes Niveau = 4 Punkte“. Die Spalte „Bereich“ enthält weitere sieben (vertikale) Unterteilungen (Malerei, Zeichnung, Plastische Arbeiten, Druck, Collagen, Foto/Film, Anderes). In der Spalte „Technik/Anzahl“ sind 20 verschiedene Techniken (exemplarisch) aufgeführt, die angekreuzt werden können. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Techniken oder Bereiche handschriftlich einzutragen. Das festgestellte Niveau bzw. die festgestellte Qualität jeder bewerteten Arbeit wird – zum Beispiel durch ein Kreuz oder einen Kringel – in dem entsprechenden Feld vermerkt. Randnummer 18 In der auf der Protokollanlage vorgesehenen Auswertung wird die Summe der in den verschiedenen Bereichen dokumentierten Punkte durch die Anzahl der Arbeiten dividiert und so eine Punktzahl für „Niveau/Qualität“ ermittelt, die in den Auswertungsbogen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse“ der fachbezogenen Kompetenzen übertragen wird. Die Anzahl der in der Protokollanlage vermerkten Techniken und Bereiche findet Berücksichtigung in der zweiten Unterkategorie in diesem Bewertungsbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten). Je Kind fließen maximal sieben Arbeiten in die Bewertung ein. Randnummer 19 Auf der Protokollanlage zum Bewertungsbereich II findet sich überdies der Hinweis: Randnummer 20 „Beurteilung der vorgelegten künstlerischen Werke nach folgenden Kriterien: Randnummer 21 - Eigenständigkeit im Ausdruck, kreative Auswahl und Anwendung von Gestaltungsmitteln Randnummer 22 - Motivation und Intensität der künstlerischen Auseinandersetzung Randnummer 23 - sachgerechte Anwendung von künstlerischen Techniken und Verfahren Randnummer 24 - Originalität der Bildideen, Komplexität und Verständlichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Motiven und Themen Randnummer 25 - Kompetenz, über die vorgelegten Arbeiten zu kommunizieren“. Randnummer 26 Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten: Randnummer 27 „- Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich Randnummer 28 - Teilnahme an außerschulischen Angeboten mit ausdrücklichem künstlerischen Schwerpunkt (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); berücksichtigt werden Angebote mit einer Dauer von mind. 6 Monaten, die regelmäßig stattfinden (mind. 2 Std. pro Woche) und einen zeitlichen Gesamtumfang von 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Einmalige Wochenend- und Ferienkurse werden nicht anerkannt.“ Randnummer 29 Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden.“ Randnummer 30 Ergänzend ist in der Fußnote 1 (Anmerkungen) des Kompetenzkataloges u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Randnummer 31 Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst unter III „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“. Dort ist definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegter Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten oder einem Schulhalbjahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden –), 2 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen in einem Umfang von insgesamt mindestens zwölf Monaten oder einem Schuljahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden –) und 3 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen von insgesamt vierundzwanzig Monaten oder zwei Schuljahren – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 160 Stunden –) zu vergeben sind. Randnummer 32 Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X…-Schule (Generalordner Bl. 19), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2025 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 04.03.2025“ (Generalordner Bl. 18) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert. Diese geben u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es: Randnummer 33 „… Die Frist für das Nachreichen von Nachweisen endet am
- März
- Alle eingereichten Unterlagen werden mit Eingangsstempel versehen. Den Eltern/dem Kind wird am Tag des Anmeldegesprächs die Frist zum Nachreichen mitgeteilt“. Randnummer 34 Weiterhin wird dort aufgeführt: Randnummer 35 „…Die Nachweise müssen die genaue Dauer sowie ein Ausstellungsdatum erhalten. Nachweise über außerschulische Erfahrungen ohne diese Angaben können nicht berücksichtigt werden. (…) In Kunst (…) wird die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert. Die Teilnahme an einer auf dem Zeugnis nachgewiesenen AG wird dabei mit 6 Monaten bzw. einem Schulhalbjahr bewertet.“ Randnummer 36 Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
- November 2023, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom
- September 2024 – VG 20 L 197/24 –, juris Rn. 26). Randnummer 37 Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien („Eigenständigkeit im Ausdruck“ etc.) bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was im Bewertungsbereich II die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne mit entsprechender Stundenzahl stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche ausweislich der „Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 04.03.2025“ und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X…-Schule (Bl. 18 f. Generalordner) über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Bl. 20 Generalordner). Das Ergebnis der Bewertung einer jeden einzelnen künstlerischen Arbeit ist zudem in der Protokollanlage festgehalten. Randnummer 38 Daher bestehen auch hinsichtlich der Transparenz des Auswahlverfahrens und dessen Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der Dokumentation keine Bedenken. Soweit die Antragstellerin moniert, dass hinsichtlich des Bewertungsbereichs II die Bewertung ausschließlich über Kreuzchen dokumentiert ist und keine Begründung, Erläuterung oder Gesprächsnotiz vorhanden sind, geht diese Rüge ins Leere. Eine umfassende Protokollierung erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5). Zu verlangen sind lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1994, a.a.O.). Dies ist hier mit der ausreichend aussagekräftigen Protokollanlage erfolgt. Eine Verschriftlichung der Überlegungen, die einer Einzelbewertung zugrunde liegen, ist nicht erforderlich. Denn diese liegt im Bereich der fachlich-pädagogischen Einschätzung der gesprächsführenden Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Den Anforderungen der Aufnahmeverordnung entspricht die Dokumentation auch im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lediglich die Dokumentation der Ergebnisse des standardisierten Aufnahmeverfahrens vorsieht. Der von der Antragstellerin zitierte § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durchführt, enthält bereits keine Dokumentationsvorgaben. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auf den sich die Antragstellerin ferner für ihre Forderung nach einer Einzelbegründung beruft, ist schließlich schon nicht einschlägig, da es sich bei der Bewertung im Bewertungsbereich III nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Randnummer 39 Ferner teilt die Kammer auch nicht die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der „Rundung“, die bei der Gesamtbewertung im Bewertungsbereich II dadurch erfolgt, dass die Einzelbewertungen für die sieben Arbeiten zusammengezählt, durch 7 geteilt und das Ergebnis sodann auf eine ganze Zahl gerundet wird. Das Verfahren wird für alle Bewerberkinder einheitlich angewendet, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nicht erkennbar ist. Die Antragstellerin zeigt zudem nicht konkret auf, bezüglich welcher Schülerin oder Schülers ein solch minimaler Unterschied – wie etwa nach der Antragstellerin beispielhaft zwischen 2,43 vs. 2,57 Punkten – über Aufnahme oder Ablehnung entschieden hätte. Bei der Antragstellerin selbst war eine Rundung der Bewertungen im Bewertungsbereich II nicht erforderlich. Randnummer 40 Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass das Bewertungskriterium „Vielseitigkeit“ sei ungeeignet, da Bewerber und Bewerberinnen mit herausragenden, aber fokussierten Leistungen in einem Medium (z.B. Acryl) 0 Punkte erhalten würden, während oberflächliche Vielfalt belohnt werde, ist zwar nachvollziehbar. Denn es zeigt sich nicht, dass die Schule bei der Entscheidung für dieses Bewertungskriterium im Bewertungsbereich II den pädagogischen Bewertungsspielraum überschritten hat. Es handelt sich um ein sachgerechtes Kriterium, das eine Aussage über das Interesse an verschiedenen Kunsttechniken zulässt. Auch insoweit obliegt es der pädagogischen Entscheidung der Schule, diesem eine maßgebliche Bedeutung bei der Eignungsfeststellung beizumessen. Die Qualität der einzelnen Arbeiten – und dabei ggf. auch die Brillanz eines Bewerberkindes in einem bestimmten Bereich – wird zudem bei der Bewertung der Einzelarbeiten berücksichtigt. Randnummer 41 Soweit die Antragstellerin die Vorlage weiterer Unterlagen, wie etwa von Vermerken oder Notizen der beurteilenden Lehrkraft bzw. von „Auswertungsdateien“ fordern, zeigt sie schon nicht auf, inwieweit solche überhaupt existieren und diese für die Auswahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler Verwendung gefunden haben sollen. In dem Verwaltungsvorgang sind alle für die Aufnahmeentscheidung relevanten Unterlagen abgelegt. Jedenfalls bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner sei seiner Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Randnummer 42
- Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 65 der 85 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Die Antragstellerin konnte bei dieser weiteren Schulplatzvergabe keine Berücksichtigung finden, nachdem sie nur 3 Eignungspunkte erzielte und damit ihre Mindesteignung nicht nachgewiesen hat. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bewertung fehlerhaft war. Soweit sie rügt, dass ihre Teilnahme am Schwerpunktunterricht „Drucken ohne Computer“, die sich aus den Bemerkungen in ihrem Zeugnis des ersten Halbjahres der
- Klasse ergibt, nicht berücksichtigt worden ist, geht dies ins Leere. Das Zeugnis hat im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, am
- Mai 2025, vorgelegen und es ist, da auch die Noten in den Fächern Kunst und Deutsch im Bewertungsbereich I herangezogen worden sind, davon auszugehen, dass die Schulleiterin, welche die Bewertung in den Bereichen I und III vorgenommen hat, dieses geprüft hat. Die Teilnahme der Antragstellerin am Schwerpunktunterricht „Drucken ohne Computer“ hat diese dabei zu Recht im Bewertungsbereich III nicht berücksichtigt. Denn unabhängig davon, ob dieser Schwerpunktunterricht dem künstlerischen Bereich zugeordnet werden kann – was zwischen den Beteiligten umstritten ist – handelt es sich bei diesem jedenfalls nicht um nach den oben ausgeführten Bewertungskriterien zu berücksichtigende extracurriculare innerschulische Erfahrungen. Bereits das Zeugnis spricht von einem „Schwerpunkt unterricht “ (Unterstreichung nur hier) und mithin dafür, dass dieser Kurs Teil des regulären Unterrichts gewesen ist. Dies ergibt sich zudem auch aus den Informationen auf der Webseite der von der Antragstellerin besuchten R…-Grundschule. Dort wird zum Schwerpunktunterricht für
- und
- Klassen ausgeführt: Randnummer 43 „In der
- und
- Klasse bietet die R… ihren Schüler*innen Unterricht mit verschiedenen Schwerpunkten. Das Angebot erstreckt sich über die Nutzung und Erstellung von Präsentationen am Computer, über Weltreligionen, Auseinandersetzung mit dem Klimawandel sowie Sport und Kunst. Randnummer 44 Für die jeweils drei
- und
- Klassen werden pro Klassenstufe je vier Kurse anboten. Alle Schüler*innen durchlaufen in den zwei Jahren alle Angebote. Über das aktuelle Angebot können Sie sich in der Schule informieren.“ Randnummer 45 (siehe unter https://r_____-online.de/unterricht/schwerpunktunterricht-spu-5-6/, zuletzt abgerufen am
- September 2025) Randnummer 46 Mithin stellt der Schwerpunktunterricht kein Wahlfach oder eine Arbeitsgemeinschaft dar, welche von den Schülerinnen und Schüler nach ihren Interessen außerhalb des obligatorischen Unterrichts besucht werden kann, sondern vielmehr ein Unterrichtspflichtfach, welches in verschiedene Schwerpunktbereiche aufgeteilt ist, die von allen Kindern in der
- und
- Klasse durchlaufen werden. Als solches konnte es im Bewertungsbereich III nicht berücksichtigt werden. Randnummer 47 Dies gilt ebenso mit Blick auf den von der Antragstellerin im
- Halbjahr der
- Klasse besuchten Schwerpunktunterricht „Stop Motion“. Ohnehin erfolgte die Teilnahme erst nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens und der Nachweis wurde erst hiernach vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der sich die Kammer anschließt, stellt die Aufnahmeentscheidung den verbindlichen Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens dar und können tatsächliche Umstände, die Bewerberinnen und Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend machen, nicht berücksichtigt werden (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Gleiches gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand, dass sie im Fach Kunst im
- Halbjahr der
- Klasse mit „sehr gut“ bewertet worden ist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist allein das erste Halbjahreszeugnis der
- Klasse in die Eignungsbewertung einzubeziehen. Zu Recht nicht berücksichtigt wurde schließlich bei der Eignungsfeststellung der Antragstellerin auch die Beschreibung dieser im Zeugnis als „kunstaffin“ sowie die Bejahung deren künstlerischer Begabung durch deren Lehrkraft. Diese Einschätzungen der Grundschullehrkraft fließen nach den Vorgaben aus § 14 Aufnahme VO-SbP im Rahmen der Eignungsbewertung für die X…-Schule nicht ein, sondern finden allein im Rahmen der Berücksichtigung der Note im Fach Kunst mittelbar Eingang in die Eignungsbewertung. Randnummer 48 Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung der Antragstellerin erkennen. Mangels Mindesteignung kann die Antragstellerin keine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) beanspruchen, sodass es auf die Frage, ob das sich an die Eignungsfeststellung anschließende Aufnahmeverfahren zur Vergabe der Schulplätze fehlerfrei erfolgt ist, nicht ankommt. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650546