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LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer 12 SLa 1255/25 Urteil Restlaufzeiten aus der Vorbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber wegen der dort erworbene

Leitsatz Restlaufzeiten aus der Vorbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber wegen der dort erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, die das für eine in Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L erfolgende Zuordnung in die Stufen 2 oder 3 erforderliche Maß von einem bzw. drei Jahren übersteigen, beschleunigen den weiteren Stufenaufstieg grundsätzlich nicht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. März 2025, 56 Ca 1687/24, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. März 2025 - 56 Ca 1687/24 - abgeändert und die Klage zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Randnummer 2 Die Klägerin war ab August 2017 bis Ende Januar 2020 bei dem Betreuungsverein W beschäftigt. Sie nahm dort die Aufgaben einer Vereinsbetreuerin wahr. Randnummer 3 Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem
  3. Februar 2020, zunächst bei dem Bezirksamt A. Vereinbart ist, dass für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und weitere ergänzende Tarifverträge gelten. Die Klägerin war im Hinblick auf die ihr übertragene Sachbearbeitung in einer Randnummer 4 Betreuungsbehörde in die Entgeltgruppe (EG) 9b eingruppiert und wurde von dem beklagten Land dementsprechend vergütet. Randnummer 5 Wegen der Entgeltstufen ist im TV-L bestimmt: Randnummer 6 « § 16 Stufen der Entgelttabelle Randnummer 7
  4. Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. ... Randnummer 8
  5. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem
  6. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe
  7. … Randnummer 9 …

(3)Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Randnummer 10 - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Randnummer 11 - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Randnummer 12 - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Randnummer 13 - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Randnummer 14 - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe
  1. … … Randnummer 15 § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Randnummer 16
  2. Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird…. Randnummer 17 …
  3. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; » Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  4. Mai 2020 teilte das beklagte Land der Klägerin unter Bezugnahme auf § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L mit, sie habe mit der Tätigkeit bei dem Betreuungsverein einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne nachgewiesen und sei deshalb von der Einstellung an der Entgeltstufe 2 zugeordnet. Die restliche einschlägige Berufserfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten werde für die Steigung in die Stufe 3 berücksichtigt, so dass die Klägerin ab dem
  5. August 2020 der Stufe 3 zugeordnet werde. Randnummer 19 Das beklagte Land zahlte der Klägerin ein entsprechendes Entgelt. Randnummer 20 Die Klägerin wechselte zum
  6. August 2023 in das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg. Dort sind ihr zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge in der Tätigkeit als Amtsbetreuerin zugewiesen. Das beklagte Land gewährte ihr ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach EG 10 Stufe
  7. Randnummer 21 Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom
  8. November 2023 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Arbeitsgericht erhoben, es sei ihr seit August 2023 ein Entgelt nach der EG 10 Stufe 3 zu gewähren. Randnummer 22 Sie hat die Auffassung vertreten, die Stufenlaufzeit von drei Jahren in der Stufe 3 habe für sie am
  9. Juli 2023 geendet. Bei Eingliederung in die neue Dienststelle ab 8:30 Uhr am
  10. August 2023 habe sie sich somit bereits in Stufe 4 befunden. Das beklagte Land hätte diese Einstufung der Anwendung der einschlägigen Tarifvorschrift zur Stufenbestimmung bei Höhergruppierung zu Grunde legen müssen. Folge würde eine Eingruppierung und Einstufung in die EG 10 Stufe 3 sein. Randnummer 23 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 24 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem
  11. August 2023 Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Erfahrungsstufe 3 TV-L zu zahlen. Randnummer 25 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 26 Es hat ausgeführt: Da Stufenaufstieg und Versetzung in die höherwertige Tätigkeit auf den gleichen Tag gefallen seien und die Klägerin sich bis zum
  12. Juli 2023 in der EG 9b Stufe 3 befunden habe, sei dieses Entgelt als bisheriges Tabellenentgelt der Anwendung der einschlägigen Vorschrift zu Grunde zu legen. Folge würde eine Vergütungspflicht nach der EG 10 Stufe 2 sein. Randnummer 27 Mit Urteil vom
  13. März 2025 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei zum
  14. August 2023 der EG 10 Stufe 3 TV-L zugeordnet gewesen. Dies folge aus den Tarifvorschriften in § 17 Absätze 1 und 4 TV-L. Deren Randnummer 28 Anwendung sei ein Aufstieg der Klägerin in der EG 9b in die Stufe 4 zum
  15. August 2023 zu Grunde zu legen. Fielen Höhergruppierung und Stufenaufstieg in denselben Monat, sei in allen Fällen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der beiden Ereignisse zunächst der Stufenaufstieg umzusetzen und erst im Anschluss daran die Höhergruppierung. Dies sei darin begründet, dass sich der Stufenaufstieg immer nur auf die Entgeltgruppe beziehe, in die der Beschäftigte aktuell eingruppiert sei. Randnummer 29 Seit dem
  16. August 2025 gewährt das beklagte Land der Klägerin Entgelt nach der EG 10 Stufe
  17. Randnummer 30 Gegen das ihr am
  18. August 2025 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am
  19. August 2025 Berufung eingelegt und – nach Fristverlängerung auf den
  20. November 2025 – an diesem Tag begründet. Es verfolgt die Klageabweisung weiter und macht geltend: Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von § 17 Absätze 1 und 4 TV-L. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Klägerin in der EG 9b die Stufe 4 nicht erreicht. Die erforderliche Stufenlaufzeit wäre frühestens am
  21. August 2023 vollendet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber aufgrund des Tätigkeitswechsels bereits der EG 10 zugeordnet gewesen. Randnummer 31 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  22. März 2025 – 56 Ca 1687/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie hat die Berufung beantwortet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
  23. Januar 2026 hat das Gericht darauf hingewiesen, das Bedenken wegen der Schlüssigkeit der Klage bestünden. Es sei von der Klägerin nicht ausreichend zu der von ihr für den August 2020 zu Grunde gelegten Einstufung in die Stufe 3 vorgetragen. Randnummer 36 Das beklagte Land hat zu diesem Hinweis mit Dokumenten vom
  24. Februar 2026 und nachgelassenem Dokument vom
  25. Februar 2026 dahin Stellung genommen, es werde davon ausgegangen, dass das Bezirksamt A mit seinem Schreiben vom
  26. Mai 2020 lediglich das Tarifrecht anwenden und keine darüber hinausgehenden Ansprüche begründen habe wollen. Zwar habe die Vorbeschäftigung einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne vermittelt. Mangels Anrechnung von Restlaufzeiten aus der Vorbeschäftigung habe aber tatsächlich die Klägerin am
  27. August 2020 die für eine Zuordnung zur Stufe 3 erforderliche Stufenlaufzeit von drei Jahren noch nicht absolviert gehabt. Randnummer 37 Die Klägerin hat mit nachgelassenem Dokument vom
  28. Februar 2026 ausgeführt, es sei von der erstinstanzlich als unstreitig zu Grunde gelegten Einstufung auszugehen. Ansonsten würde die Gefahr drohen, dass das Gericht von einer etwa seitens des beklagten Landes infolge Ermessensausübung vorgenommenen verbesserten Einstufung abweichen würde. Jedenfalls treffe die Stufe 3 ab dem
  29. August 2020 zu. Die Tarifvorschrift zur Randnummer 38 Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes ermögliche die Anrechnung angebrochener Stufenlaufzeiten bis zum Erreichen der Stufe
  30. Randnummer 39 Im Hinblick auf die Gewährung von Entgelt nach Stufe 3 seit August 2025 hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am
  31. Februar 2026 unter vorsorglicher Einwilligung des beklagten Landes den Antrag auf die Zeit bis Ende Juli 2025 eingeschränkt. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Randnummer 41 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 42 Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Das beklagte Land hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Einlegung und Begründung der Berufung genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absätze 6 und 7, § 46c, § 46g ArbGG, §§ 519-520 Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere hat das beklagte Land mit seinem Vorbringen zu der von ihm für zutreffend gehaltenen Auslegung der Tarifvorschrift zur Einstufung bei Höhergruppierung innerhalb verlängerter Begründungsfrist mögliche Rechtsfehler zur Klagestattgabe aufgezeigt und sich so mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt. II. Randnummer 43 Die Berufung ist begründet. Die Klagestattgabe durch das Arbeitsgericht beruht auf einem Rechtsfehler. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren kann die geltend gemachte Vergütungspflicht nicht festgestellt werden. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  32. Randnummer 44 Die Klage ist zulässig. Randnummer 45 Der Feststellungsantrag ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. BAG,
  33. Mai 2024 - 6 AZR 170/23, juris Rn 17). Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung der Klägerin beizulegen (BAG,
  34. Oktober 2023 - 6 AZR 308/22, juris Rn 15; BAG,
  35. November 2021 - 6 AZR 150/21, juris Rn 13). Die Einschränkung des Klageantrags im Berufungsverfahren auf die Zeit bis Ende Juli 2025 ist wirksam. Im Hinblick auf die vorsorglich erklärte Einwilligung seitens des beklagten Landes kann offenbleiben, ob es sich um eine Teilklagerücknahme handelt (vgl. Zur Einwilligungspflichtigkeit § 269 Absatz 1 ZPO) oder die Einschränkung wegen § 264 Nummer 2 ZPO als Einschränkung des Hauptantrags ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Klageänderung anzusehen sein würde. Der nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug des Antrags bleibt gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (BAG,
  36. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16, juris Rn 25).
  37. Randnummer 46 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 47 Die Klägerin kann für den noch streitbefangenen Zeitraum von August 2023 bis Ende Juli 2025 die geltend gemachte Stufenzuordnung nicht beanspruchen. Das Klagevorbringen ist nicht schlüssig. Aus dem Tatsachenvorbringen der Klägerin kann nicht auf die Absolvierung der für ihr Klagebegehr erforderlichen Stufenlaufzeiten geschlossen werden. Entgegen ihrer Auffassung hatte sie nicht in der EG 9b vor oder jedenfalls bis zum
  38. August 2023 als dem Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Arbeitsaufgabe die Stufe 4 erreicht. Vielmehr befand sie sich in der Stufe 3 mit der Folge, dass die Höhergruppierung am
  39. August 2023 in Anwendung der Vorschrift aus § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-L zur Zuordnung zur Stufe 2 geführt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Beantwortung der vor dem Arbeitsgericht diskutierten Frage, wie zu verfahren ist, wenn Höherstufung und Höhergruppierung zeitlich zusammenfallen, nicht an. Randnummer 48 a. Eine Zuordnung am
  40. August 2023 zur Stufe 4 in der EG 9b folgt nicht aus den von der Klägerin bei dem beklagten Land zurückgelegten Tätigkeitszeiten. Einschlägig ist insoweit die Vorschrift in § 16 Absatz 3 TV-L. Danach sind für den Stufenaufstieg bestimmte Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit bei dem Arbeitgeber und innerhalb derselben Entgeltgruppe erforderlich. Die Stufe 4 erreicht die Beschäftigte danach nach sechs Jahren einer solchen Tätigkeit. Ausgehend von der Einstellung der Klägerin zu Beginn Februar 2020 wäre dies mit Ablauf des Januar 2026 der Fall und damit weit nach dem Wechsel in die höher bewertete Tätigkeit. Randnummer 49 b. Eine Zuordnung zur Stufe 4 in der EG 9b ergibt sich für den
  41. August 2023 auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung der Klägerin bei dem Betreuungsverein. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuerin hat der Klägerin einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne verschafft. Es handelt sich um eine in der Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TV-L beschriebene Erfahrung in einer auf die Aufgabe Sachbearbeitung in einer Betreuungsbehörde bezogen entsprechenden Tätigkeit. Da die Klägerin sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem beklagten Land, sondern bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat, war die in Rede stehende Erfahrung in Anwendung der Vorschrift in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L bei der Einstellung Februar 2020 zu berücksichtigen. Da es sich um eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem aber noch nicht drei Jahren handelt, hatte die Einstellung mit der Stufe 2 zu erfolgen. Dementsprechend hat die Klägerin die Stufe 3 tatsächlich erst am
  42. Februar 2022 erreicht und hätte bei unveränderter Fortsetzung die Entgeltstufe 4 erst mit Ablauf Januar 2025 erreicht. Dieser Zeitpunkt liegt ebenfalls später als die Aufgabenveränderung, wie sie die Höhergruppierung begründet hat. Randnummer 50 c. Restlaufzeiten aus der Vorbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber wegen der dort erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, die das für eine in Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L erfolgende Zuordnung in die Stufen 2 oder 3 erforderliche Maß von einem bzw. drei Jahren übersteigen, beschleunigen den weiteren Stufenaufstieg grundsätzlich nicht. Randnummer 51 aa. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich die in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L enthaltene Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber auf die Zuordnung zur Stufe 3 begrenzt ist. Nur wenn gegenüber Arbeitnehmern infolge der Ausübung der unionsrechtlich geschützten Arbeitnehmerfreizügigkeit die Begrenzung auf die Stufe 3 in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L unangewendet zu bleiben hat, sind von den im EU-Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten sämtliche zurückgelegten einschlägigen Erfahrungszeiten unter Erhalt etwaiger angebrochener Stufenlaufzeiten zu berücksichtigen (BAG,
  43. April 2021 - 6 AZR 232/17, juris Rn 17 und Rn 24). Randnummer 52 bb. Auch Zeiten aus der Vorbeschäftigung bei einem anderen inländischen Arbeitgeber, die länger als ein Jahr aber unterhalb von drei Jahren angedauert haben, können über die Zuordnung zur Stufe 2 bei der Einstellung hinaus keinen beschleunigten Stufenaufstieg begründen. Für die Berücksichtigung entsprechender Restlaufzeiten fehlt eine Grundlage in der tariflichen Regelung. Die Anrechnung von Restlaufzeiten, die bei anderen Arbeitgebern erbracht wurden, ist nicht möglich (LArbG Düsseldorf,
  44. Januar 2016 - 6 Sa 901/15, juris Rn 77f; Spelge/Wäldele in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst,
  45. Auflage, 11/2025, § 12 TVöD, Rn 25_60). Randnummer 53
(1)Die einschlägige Vorschrift in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L sieht eine Berücksichtigung nur im Rahmen einer verbesserten Zuordnung in Form einer Einstufung in die Stufen 2 oder 3 vor. Eine Berücksichtigung von Restlaufzeiten ist nicht angesprochen. Dies wird aus dem Vergleich zu § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L deutlich, der davon spricht, dass bei einschlägiger Berufserfahrung aus einem Vorbeschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber, die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung erfolgt. Eine solche Anrechnung kann dem Wortsinn nach Restlaufzeiten umfassen, die Zuordnung zur Stufe 2 oder zu Stufe 3 als in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L geregelte Rechtsfolge der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung aus einem Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber dagegen nicht. Somit verbleibt es als einziger Rechtsfolge bei der Einstufung in die Stufe 2 oder 3 und die volle Stufenlaufzeit auch in der Stufe 2 beginnt mit dem Tag der Einstellung abzulaufen. Dies entspricht der Regelung zur Einstufung bei Höhergruppierung in § 17 Absatz 4 Satz 4 TV-L, wonach die Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung abzulaufen beginnt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Regelung bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin für diesen Gleichlauf keiner ausdrücklichen Klarstellung durch eine Tarifvorschrift. Randnummer 54
(2)Ebenso ist in § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L eine Anrechnung von Restlaufzeiten aus einer früheren Beschäftigung nicht angesprochen. Die Vorschrift sieht im Unterschied zu § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L, der für die Stufenzuordnung nach der Einstellung die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, ausdrücklich anordnet, für den Stufenaufstieg nicht ebenso die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit vor (BAG, 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11, juris Rn 17). Randnummer 55
(3)Ein anderes Verständnis der Tarifvorschriften ist nicht zur Vermeidung einer wegen § 4 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässigen Benachteiligung befristeter Beschäftigter geboten. Randnummer 56 (
  1. a)Eine solche Benachteiligung würde drohen, wenn bei der Verlängerung einer befristeten Beschäftigung, wie sie eine Einstellung im Sinne von § 16 Absatz 2 TV-L darstellt (vgl. BAG, 20. Februar 2025 - 6 AZR 108/24, juris Rn 15) zwar die Stufe übernommen würde, bis zum Ablauf der Stufenlaufzeit in der innegehabten Stufe erworbene Berufserfahrungen aber ohne Auswirkungen auf den Stufenaufstieg blieben. Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gesetzeskonform dahin auszulegen, dass die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen beginnt, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L vorliegt. Vielmehr ist dann die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen (BAG, 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11, juris Rn 18). Randnummer 57 (
  2. b)Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht zu beurteilen. Die Klägerin ist Februar 2020 nicht nach einer befristeten Beschäftigung bei dem beklagten Land neu eingestellt worden. Vielmehr ist sie von einem anderen Arbeitgeber zu dem beklagten Land gewechselt. Auf den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern lässt sich die zitierte Rechtsprechung nicht übertragen. Finden Zeiten einschlägiger Berufserfahrung unbefristet wie befristet Beschäftigter aus der Vorbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L Berücksichtigung, wirken sich Restlaufzeiten, die über das für die Einstufung in die Stufe 2 bzw 3 erforderliche Maß hinausgehen, für beide Beschäftigtengruppen auf die Stufenlaufzeiten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L nicht aus. Deshalb zwingt § 4 Absatz 2 Satz 3 TzBfG oder ein Verbot der Benachteiligung unbefristeter Beschäftigter nicht dazu, § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gesetzeskonform dahin auszulegen, dass über die in § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L geregelten Mindestzeiten einschlägiger Berufserfahrung hinausgehenden Zeiten auch im Rahmen der Stufenlaufzeiten anzurechnen sind (LArbG Düsseldorf, 22. Januar 2016 - 6 Sa 901/15, juris Rn 79). § 4 Absatz 2 TzBfG als höherrangiges Recht steht der Nichtberücksichtigung von Restlaufzeiten einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nicht entgegen (vgl. Spelge/Wäldele in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, 11/2025, § 12 TVöD, Rn. 25_60). Randnummer 58 d. Das Schreiben des beklagten Landes vom 22. Mai 2020 begründet keinen vorgezogenen Stufenaufstieg. Randnummer 59 aa, Dort ist auf § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L Bezug genommen und es wird in den Einzelheiten das Ergebnis der Prüfung zur Anwendung dieser Vorschrift auf die Einstellung der Klägerin mitgeteilt. Durchgreifende Anhaltspunkte, die auf einen erklärten Verpflichtungswillen des beklagten Landes schließen ließen, unabhängig von der Tarifregelung der Klägerin einen verbesserten Stufenaufstieg zu gewähren, enthält die Mitteilung nicht. Randnummer 60 bb. Einen Hinweis auf eine Ermessensausübung zu Gunsten einer verbesserten Einstufung der Klägerin enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Hierfür würde auch keine tarifliche Grundlage bestehen. Die Vorschriften in § 16 Absatz 2 Satz 4 bzw. Absatz 2a TV-L sind mangels besonderem Personalbedarfs oder Vorbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht einschlägig. Dementsprechend droht vorliegend durch das Aufgreifen seitens des Berufungsgerichts der Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin für den 1. August 2023 geltend gemachten und von dem beklagten Land erstinstanzlich nicht angezweifelten Einstufung nicht das Übergehen eines zu Gunsten der Klägerin seitens des beklagten Landes ausgeübten Ermessens. Randnummer 61 e. Im Ergebnis war die Klägerin am 1. August 2023 der Stufe 3 der EG 9b zugeordnet. Wegen der in § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-L geregelten betragsbezogenen Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (vgl. Spelge/Wäldele in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, 11/2025, § 12 TVöD, Rn 25_111) war die Klägerin der Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhielt bzw. mindestens in die Stufe 2. Unter Zugrundelegung der für August 2023 einschlägigen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L in der Fassung von § 1 Nr. 7 ÄndTV Nr. 12 vom 29. November 2021) würde bereits das Entgelt nach EG 10 Stufe 1 eine Steigerung darstellen. Deshalb greift die Mindestvorgabe zur Zuordnung zur Stufe 2. Diese Einstufung hat das beklagte Land beachtet. Randnummer 62 III. Von den Nebenentscheidung beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht der mit ihrem Klagebegehren unterlegenen Klägerin auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 63 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG. Die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Restlaufzeiten aus der zwischen einem und drei Jahren währenden Vorbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber herrührenden einschlägigen Berufserfahrung ist von grundsätzlicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650582

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