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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 N 65/26 Beschluss § 124 Abs 2 VwGO, § 6b EStG, § 14 Abs 1 WoGG, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 2 Ab

Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus,

  1. Mai 2026, 8 K 388/25, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom
  2. Mai 2026 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2
  3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Auflösung einer im Jahr 2019 gebildeten Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG in Höhe von 22.419,42 Euro sei bei der Berechnung des wohngeldrechtlichen Einkommens des Klägers zu berücksichtigen. Dies folge aus § 14 Abs. 1 WoGG. Dort werde eine am Einkommensteuerrecht ausgerichtete Betrachtungsweise zur Ermittlung des Jahreseinkommens festgelegt, da die Vorschrift grundsätzlich auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abstelle. Randnummer 4 Das wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen werde zwar durch die im Katalog des § 14 Abs. 2 WoGG genannten, nach dem EStG steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen und Beträge erweitert, um Begünstigungen, die auf besonderen steuerrechtlichen Erwägungen beruhten, beim Wohngeld zu vermeiden. Die nach § 14 Abs. 1 WoGG geltenden einkommensteuerrechtlichen Grundsätze der Einkommensermittlung würden hierdurch jedoch nicht modifiziert. Randnummer 5 Zur Ermittlung der Einkünfte sei bei der - im Fall des Klägers allein einschlägigen - Einkunftsart nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Gewinn abzustellen. Die Auflösung der Reinvestitionsrücklage sei als Gewinn zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, zu denen § 6b EStG zähle, der in Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 die (gewinnerhöhende) Auflösung der über diese Vorschrift gebildete Rücklage regle. Randnummer 6 Dass dem Kläger der Auflösungsbetrag im Bewilligungszeitraum nicht tatsächlich zugeflossen sei und ihm der einkommensteuerrechtlich ermittelte Gewinn möglicherweise auch nicht als bereite Mittel zur Deckung der Wohnkosten zur Verfügung gestanden habe, ändere nichts. Zwar sei im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses maßgeblich, wobei das Bundessozialgericht diesen erst dann annehme, wenn die Einnahmen als „bereite Mittel“ geeignet seien, den konkreten Bedarf zu decken. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung weise jedoch demgegenüber zahlreiche Unterschiede und Besonderheiten auf, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  4. Februar 2012 (5 C 10.11, juris Rn. 29) festgestellt habe. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber mit dem in § 14 Abs. 1 WoGG geregelten Verweis auf das EStG bewusst dafür entschieden, das Einkommen im Wohngeldrecht nach dem EStG zu ermitteln. Es solle allein auf die steuerrechtliche Behandlung ankommen. Das WoGG gebiete auch sonst keine Abweichung der Gewinnermittlung von dem Gewinnbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechts. Randnummer 7 Gegen den so beschriebenen Ansatz des Verwaltungsgerichts macht der Kläger durchgreifende Einwände nicht geltend. Randnummer 8 Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegt es dem Rechtsmittelführer, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  5. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom
  6. August 2022 - OVG 6 N 82/22 -, BA Seite 2). Für die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel erforderliche schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig. Dem genügt das Berufungszulassungsvorbringen nicht. Randnummer 9 Der Kläger vermerkt, im Jahr 2019 sei in Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet worden. Randnummer 10 Eine in entscheidungserheblicher Weise hiervon abweichende erstinstanzliche Würdigung lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Randnummer 11 Der Kläger weist ferner darauf hin, die im Jahr 2022 erfolgte Auflösung habe lediglich den noch verbliebenen steuerbilanziellen Restbetrag betroffen. Die Auflösung habe weder auf einem neuen Veräußerungsgeschäft bzw. einem daraus folgenden neuen Veräußerungsgewinn noch auf einem tatsächlichen Geldzufluss beruht, wie sich aus einem Finanzamtsschreiben vom
  7. August 2024 ergebe. Im Jahr 2019 sei lediglich ein bestehender steuerlicher Rücklagenposten aufgelöst worden, der kein tatsächlich vorhandenes Geldguthaben darstelle, sondern nur einen steuerbilanziellen Posten. Randnummer 12 Inwieweit jene Umstände in entscheidungserheblicher Weise von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichen, lässt das Berufungszulassungsvorbringen nicht schlüssig erkennen. Randnummer 13 Im Übrigen kommt es auf einen tatsächlichen Geldzufluss nach dem erstinstanzlichen Ansatz im Jahr 2022 (gerade) nicht an. Randnummer 14 Dass jede einkommensteuerrechtliche Gewinnerhöhung ungeprüft und in gleicher Höhe als wohngeldrechtliches Einkommen zu würdigen sei, hat das Verwaltungsgericht nicht in entscheidungstragender Weise angenommen. Randnummer 15 Warum sich das Verwaltungsgericht ungeachtet seiner oben wiedergegebenen, eingehenden Erwägungen nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob eine lediglich steuerrechtliche Gewinnerhöhung, deren wirtschaftliche Ursache bereits im Jahr 2019 gelegen habe und die im Jahr 2022 weder mit einem neuen Veräußerungsvorgang noch mit einem Geldzufluss verbunden gewesen sei, vollständig als Einkommen des Bewilligungszeitraums habe berücksichtigt werden dürfen, und warum die von dem Kläger vermisste erstinstanzliche Auseinandersetzung (aber) auf ein von der Auffassung des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich abweichendes Ergebnis hätte führen müssen, bleibt offen. Randnummer 16
  8. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Randnummer 17 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die über das Maß der in vergleichbaren Fällen üblichen Schwierigkeiten in einer Weise hinausgingen, die es erforderlich machten, ein Berufungsverfahren durchzuführen, zeigt das Berufungszulassungsvorbringen mit seinen wiederholenden Bekundungen nicht auf, der Fall erfordere eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verhältnis zwischen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nach §§ 2 und 6b EStG sowie mit der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nach § 14 WoGG, zu klären sei insbesondere, ob eine allein aus der Auflösung einer früher gebildeten Rücklage nach § 6b EStG resultierende steuerliche Gewinnerhöhung ohne weitere Prüfung vollständig dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen des Auflösungsjahres zugerechnet werden dürfe, obwohl kein neuer Veräußerungsgewinn und kein tatsächlicher Geldzufluss vorliege, die Verknüpfung steuerrechtlicher, bilanzrechtlicher und wohngeldrechtlicher Fragen gehe über die durchschnittlichen Schwierigkeiten eines wohngeldrechtlichen Verfahrens hinaus. Auch insoweit lässt der Kläger eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Randnummer 18
  9. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Randnummer 19 Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem genügt das Berufungszulassungsvorbringen nicht. Randnummer 20 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ist die gewinnerhöhende Auflösung einer nach § 6b EStG gebildeten Rücklage bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG auch dann vollständig dem Auflösungsjahr zuzurechnen, wenn der zugrunde liegende Veräußerungsgewinn bereits in einem früheren Jahr entstanden ist und im Auflösungsjahr weder ein neuer Veräußerungsvorgang noch ein tatsächlicher Geldzufluss erfolgt?“ Randnummer 21 Der obergerichtliche Klärungsbedarf wird mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den zu
  10. wiedergegebenen, ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen nicht aufgezeigt. Hieran ändert das pauschale Vorbringen nichts, die Frage betreffe das grundsätzliche Verhältnis zwischen einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlung und wohngeldrechtlicher Einkommensbestimmung, sie könne sich über den Einzelfall des Klägers hinaus auch bei vergleichbaren steuerbilanziellen Gewinnkorrekturen stellen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650585

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