VGH München, Beschluss v. 30.04.2021 – 20 NE 21.1059 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.04.2021 – 20 NE 21.1059 Download Drucken Titel: Testpflicht an Schulen - Verwerfungsmonopol des BVerfG Normenketten: VwGO § 47 Abs. 6 GG Art. 100 Leitsatz: Als förmliches Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, so dass eine Normenkontroll-Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht unzulässig ist . (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: förmliches Gesetz, Verwerfungsmonopol, Corona-Pandemie, Testpflicht an Schulen Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1
- Der Antragsteller, der die
- Klasse einer Grundschule in Bayern (Pilsting) besucht, beantragt sinngemäß, § 18 Abs. 4 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (
- BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom
- April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 290), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die angegriffene Regelung tritt mit Ablauf des
- Mai 2021 außer Kraft (§ 30
- BayIfSMV). 2
- Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller vor, die verlangte Coronatestung sei nicht freiwillig, weil die Schule mitgeteilt habe, dass ein Anspruch auf Distanzunterricht nicht bestehe. § 18 Abs. 4
- BayIfSMV stehe mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 29 und § 25 Abs. 3 IfSG nicht im Einklang. Die normunterworfenen Schülerinnen und Schüler seien nicht ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG. § 28a IfSG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Wesentlichkeitstheorie). Dem Parlamentsvorbehalt auf Landesebene sei nicht Rechnung getragen worden. Die Abstriche könnten zu Schleimhautreizungen führen. 3
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 4 Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg. 5
- Der Antrag ist nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und damit unzulässig, da er im Kern auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gerichtet ist. Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). 6
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des
- Mai 2021 außer Kraft tritt (§ 30
- BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist. 7
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).