← Deutschland

LSG München, Beschluss v. 19.04.2021 – L 1 SV 4/21 B

LSG München, Beschluss v. 19.04.2021 – L 1 SV 4/21 B - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 19.04.2021 – L 1 SV 4/21 B Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren: Rechtswidri

§ 75Nr.

5, juris). 15 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden unter anderem nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes. 16 Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 17 Der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO. 18 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es wie vorliegend an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB, Beschluss vom 04.06.1974, GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, juris; GmSOGB, Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, juris; GmSOGB, Beschluss vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, juris; BSG, Beschluss vom 30.03.1993, 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, juris; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 juris; BGH, Beschluss vom 10.01.1984, VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, juris; BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr. 5, juris). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 40 Vw

GO und § 51 Abs. 1 SGG. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Das bewirkt, dass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch berufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.1984, VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, juris; BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris). 19 Bei der Prüfung der Natur des verfolgten Anspruchs kommt es nicht auf die Rechtsansicht des Klägers zur Anspruchsgrundlage an, sondern entscheidend sind regelmäßig der von ihm zur Begründung des Rechtsschutzziels vorgetragene Sachverhalt und die daran anknüpfende objektive Würdigung des Streitgegenstands (GmSOGB, Beschluss vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, juris; BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr. 5, juris; BSG, Beschluss vom 03.08.2011, B 11 SF 1/10 R, Soz

R 4-1500 § 51 Nr. 10, juris; BSG, Beschluss vom 22.04.2009, B 13 SF 1/08 R, BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24, juris). 20 Für die Rechtswegprüfung ist nicht erforderlich, dass sich die Streitigkeit als ausschließlich bürgerlich-rechtlich oder als ausschließlich öffentlich-rechtlich charakterisieren lässt. Dies belegt auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr.

5, juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, juris). Für die Bejahung der Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs reicht es vielmehr aus, wenn das Klagebegehren in einem Sachverhalt wurzelt, der jedenfalls kraft solcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, die in die (originäre) Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen (BSG, Beschluss vom 03.08.2011, B 11 SF 1/10 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 10, juris). 21 Vorliegend handelt es sich danach um eine Streitigkeit, die den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen ist, § 51 SGG. 22 Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass der Beklagte vertragliche Verpflichtungen aus der Leistungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Bewohner verletzt habe. Aus der Leistungsvereinbarung folge für den Beklagten eine Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidungsfindung. Indem der Beklagte für seine Entscheidung über die Kostenübernahme übermäßig lange gebraucht und daher im Widerspruch zu Handlungsleitlinien und Richtlinien gehandelt habe, habe er jedenfalls vertragliche Nebenpflichten verletzt. Der Beklagte sei daher auf Grundlage der Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 53 ff. SGB X zur Zahlung zu verurteilen. Der Kläger führt auch einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA an, weil er für den Beklagten Aufgaben zur Verwirklichung der sozialen Rechte Betroffener übernommen habe, § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Kläger sieht einen Anspruch unabhängig von einem Leistungsanspruch des Bewohners als gegeben und charakterisiert ihn nicht im Sinne einer Entgeltzahlung. 23 Der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt hat seine Grundlage daher maßgeblich in der vertraglichen Leistungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, ergänzend in der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit zwischen ihnen im Rahmen der Aufnahme neuer Bewohner. Der Streitgegenstand ist somit unabhängig sowohl von einem Leistungsanspruch eines Bewohners der Einrichtung gegen den Beklagten als auch von einem Vergütungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten im Fall der Leistungsbewilligung an einen Bewohner. An diesen so geltend gemachten prozessualen Anspruch ist das Gericht gebunden, § 123 SGG. Nicht zur Entscheidung gestellt ist daher entgegen der Annahme des Sozialgerichts ein Lebenssachverhalt, der einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung begründen könnte, § 839 BGB. 24 Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, so kann allerdings allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden; vielmehr ist auf die Rechtsnatur des Vertrages, d.h. darauf abzustellen, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschluss vom 04.06.1974, GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, juris; GmSOGB, Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, juris; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24). Der vorliegende Sachverhalt ist danach dem Recht der Sozialhilfe zuzuordnen, § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Die Leistungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII ist als sog. Normvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (BSG, Beschluss vom 18.03.2014, B 8 SF 2/13 R,

§ 75Nr.

3, juris; Streichsbier in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,

  1. Auflage 2020, § 75 Rn. 13 m.w.N.). Innerhalb des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ist sie Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Leistungserbringungsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (s.a. Eicher, Der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im Sozialhilferecht, SGb 2013, 127, 128). Der Träger der Sozialhilfe schließt die Vereinbarungen mit einem Einrichtungsträger in Erfüllung einer Verpflichtung ab, die ihm aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegenüber dem Leistungsberechtigten obliegt, da er die Erfüllung von dessen sozialhilferechtlichen Ansprüchen sicherzustellen hat (Streichsbier, a.a.O., § 75 Rn. 13). 25 Die Zurodnung dieser Vertragsstreitigkeiten zum Recht der Sozialhilfe ergibt sich auch daraus, dass Streitigkeiten auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ebenfalls § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG unterfallen, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII bzw. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII n.F. (s.a. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  2. Auflage 2020, § 75 SGB XII (Stand: 06.04.2021) Rn. 50; Streichsbier, a.a.O., § 75 Rn. 17). Ebenso werden Streitigkeiten wegen Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsansprüchen eines Sozialhilfeträgers gegen einen Leistungserbringer aus Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII dem Recht der Sozialhilfe und damit dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten zugeordnet (BayLSG, Urteil vom 04.02.2016, L 18 SO 89/14, juris). Schließlich folgt aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO, dass Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. 26 Der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs in Konstellationen wie der vorliegenden stehen keine höchstrichterlichen Entscheidungen entgegen. Sie ist vielmehr inzwischen ausdrücklich festgestellt worden. Fordert ein Leistungsträger von einem Sozialhilfeträger Zahlungen, die über einen erklärten Schuldbeitritt hinausgehen, ist der Sozialrechtweg gegeben. Dies erfasst auch Ansprüche unmittelbar aus oder wegen Verletzung der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr. 5, juris; BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, Beck

RS 2019, 27156). Entsprechendes gilt erst recht, wenn gar kein Schuldbeitritt erklärt wurde, weil in beiden Konstellationen dieser nicht im Streit steht. Dass Streitigkeiten zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger wegen Zahlungsansprüchen aus dem Schuldbeitritt zivilrechtlicher Natur sind, wirkt sich vorliegend daher nicht aus (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1, juris; BSG, Beschluss vom 18.03.2014, B 8 SF 2/13 R,

§ 75Nr. 3, juris; BGH, Urteil vom 31.03.2016, III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, juris; in der Folge auch Bay

LSG, Beschluss vom 14.08.2019, L 1 SV 19/19 B, juris; s.a. BayLSG, Beschluss vom 26.11.2012, L 18 SO 173/12 B, juris; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,

  1. Auflage 2017, § 51 SGG (Stand: 08.04.2021) Rn. 265 ff.). Ebenso wirkt es sich nicht aus, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung durch die Neufassung von § 75 SGB XII mit Wirkung vom 01.01.2020 und durch die Einführung eines eigenen gesetzlichen und zudem öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruches des Leistungsträgers gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 6 SGB XII n.F. inzwischen obsolet geworden ist (zu § 75 Abs. 6 SGB XII n.F. siehe auch Lange, a.a.O. § 75 SGB XII (Stand: 06.04.2021) Rn. 115 ff.; BT-Drs. 18/9522, 340). 27 Ob auf eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII bzw. deren Verletzung die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich gestützt werden können, sich aus ihr also die vorgetragenen (Neben-)Pflichten rechtlich ergeben, ist eine vom Rechtsweg zu trennende Frage (vgl. auch Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  2. Auflage 2014, § 75 SGB XII (Stand: 28.03.2017) Rn. 89.2). So kommt es für die Bestimmung des Rechtswegs auch nicht darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind, z.B. ob sie statthaft und der Kläger klagebefugt ist (BSG, Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 9/18 R, BSGE 127, 92, juris; BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156). 28 Zwar gilt insoweit mit den Ausführungen des Sozialgerichts, dass bei der Prüfung des zulässigen Rechtsweges eine Anspruchsgrundlage, die offensichtlich nicht gegeben ist, außer Betracht zu bleiben hat. Allerdings betrifft diese Maßgabe Streitgegenstände, die - ohne dass es sich um objektive Klagehäufungen im Sinne von § 56 SGG handelt - dem Grunde nach verschiedenen Rechtswegen zugeordnet werden könnten. Für diese gilt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Um hier keine unzulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen, ist höchstrichterlich die vom Sozialgericht in Bezug genommene Maßgabe aufgestellt worden, dass Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw. erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben haben (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr.

5, juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, juris). Dies gilt allerdings naturgemäß nur, wenn der Klageanspruch überhaupt mehreren Rechtswegen zugeordnet werden könnte. Wenn jedoch wie vorliegend ausdrücklich keinerlei Sachverhalt zum Streitgegenstand gemacht wird, der die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründen könnte, greift das Argument des offensichtlich nicht gegebenen öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht. Es stellt sich vielmehr die Frage, auf welcher Grundlage eine Verweisung an die Zivilgerichte erfolgen sollte. Zudem kann Offensichtlichkeit für einen behaupteten öffentlich-rechtlichen Anspruch kaum angenommen werden (s.a. Eicher, a.a.O., 131 (Fn. 68)). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, der Beklagte ist im Beschwerdeverfahren unterlegen. Das Beschwerdegericht hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung zu treffen. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf dieses keine Anwendung (BSG, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris). 30 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1/5 des Hauptsachestreitwerts festgesetzt, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 GKG (BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; BSG, Beschluss vom 21.07.2016, B 3 SF 1/16 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 16; BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, Ziff. A.V.3.1). Das Interesse an der Klärung des Rechtsweges ist deutlich niedriger als das Interesse an der Hauptsacheentscheidung. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 17.670,56 Euro, 1/5 davon mithin 3.534,11 Euro. 31 Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht liegen nicht vor, § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG. Die Zuordnung geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Leistungsvereinbarung zum Sozialrechtsweg ist höchstrichterlich geklärt (BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156). Die Bewertung, ob offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden, ist eine Wertung des Einzelfalls. Der Senat folgt mit der vorliegenden Entscheidung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,

§ 75Nr.

5, juris).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.