5, juris). 15 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden unter anderem nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes. 16 Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 17 Der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO. 18 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es wie vorliegend an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB, Beschluss vom 04.06.1974, GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, juris; GmSOGB, Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, juris; GmSOGB, Beschluss vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, juris; BSG, Beschluss vom 30.03.1993, 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, juris; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 juris; BGH, Beschluss vom 10.01.1984, VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, juris; BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,
GO und § 51 Abs. 1 SGG. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Das bewirkt, dass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch berufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.1984, VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, juris; BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris). 19 Bei der Prüfung der Natur des verfolgten Anspruchs kommt es nicht auf die Rechtsansicht des Klägers zur Anspruchsgrundlage an, sondern entscheidend sind regelmäßig der von ihm zur Begründung des Rechtsschutzziels vorgetragene Sachverhalt und die daran anknüpfende objektive Würdigung des Streitgegenstands (GmSOGB, Beschluss vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, juris; BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,
R 4-1500 § 51 Nr. 10, juris; BSG, Beschluss vom 22.04.2009, B 13 SF 1/08 R, BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 5; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24, juris). 20 Für die Rechtswegprüfung ist nicht erforderlich, dass sich die Streitigkeit als ausschließlich bürgerlich-rechtlich oder als ausschließlich öffentlich-rechtlich charakterisieren lässt. Dies belegt auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,
5, juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, juris). Für die Bejahung der Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs reicht es vielmehr aus, wenn das Klagebegehren in einem Sachverhalt wurzelt, der jedenfalls kraft solcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, die in die (originäre) Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen (BSG, Beschluss vom 03.08.2011, B 11 SF 1/10 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 10, juris). 21 Vorliegend handelt es sich danach um eine Streitigkeit, die den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen ist, § 51 SGG. 22 Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass der Beklagte vertragliche Verpflichtungen aus der Leistungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Bewohner verletzt habe. Aus der Leistungsvereinbarung folge für den Beklagten eine Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidungsfindung. Indem der Beklagte für seine Entscheidung über die Kostenübernahme übermäßig lange gebraucht und daher im Widerspruch zu Handlungsleitlinien und Richtlinien gehandelt habe, habe er jedenfalls vertragliche Nebenpflichten verletzt. Der Beklagte sei daher auf Grundlage der Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 53 ff. SGB X zur Zahlung zu verurteilen. Der Kläger führt auch einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA an, weil er für den Beklagten Aufgaben zur Verwirklichung der sozialen Rechte Betroffener übernommen habe, § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Kläger sieht einen Anspruch unabhängig von einem Leistungsanspruch des Bewohners als gegeben und charakterisiert ihn nicht im Sinne einer Entgeltzahlung. 23 Der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt hat seine Grundlage daher maßgeblich in der vertraglichen Leistungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, ergänzend in der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit zwischen ihnen im Rahmen der Aufnahme neuer Bewohner. Der Streitgegenstand ist somit unabhängig sowohl von einem Leistungsanspruch eines Bewohners der Einrichtung gegen den Beklagten als auch von einem Vergütungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten im Fall der Leistungsbewilligung an einen Bewohner. An diesen so geltend gemachten prozessualen Anspruch ist das Gericht gebunden, § 123 SGG. Nicht zur Entscheidung gestellt ist daher entgegen der Annahme des Sozialgerichts ein Lebenssachverhalt, der einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung begründen könnte, § 839 BGB. 24 Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, so kann allerdings allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden; vielmehr ist auf die Rechtsnatur des Vertrages, d.h. darauf abzustellen, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschluss vom 04.06.1974, GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, juris; GmSOGB, Beschluss vom 10.04.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, juris; BSG, Beschluss vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 24). Der vorliegende Sachverhalt ist danach dem Recht der Sozialhilfe zuzuordnen, § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Die Leistungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII ist als sog. Normvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (BSG, Beschluss vom 18.03.2014, B 8 SF 2/13 R,
3, juris; Streichsbier in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
RS 2019, 27156). Entsprechendes gilt erst recht, wenn gar kein Schuldbeitritt erklärt wurde, weil in beiden Konstellationen dieser nicht im Streit steht. Dass Streitigkeiten zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger wegen Zahlungsansprüchen aus dem Schuldbeitritt zivilrechtlicher Natur sind, wirkt sich vorliegend daher nicht aus (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1, juris; BSG, Beschluss vom 18.03.2014, B 8 SF 2/13 R,
LSG, Beschluss vom 14.08.2019, L 1 SV 19/19 B, juris; s.a. BayLSG, Beschluss vom 26.11.2012, L 18 SO 173/12 B, juris; Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
5, juris; BSG, Beschluss vom 25.10.2017, B 7 SF 1/16 R, juris). Dies gilt allerdings naturgemäß nur, wenn der Klageanspruch überhaupt mehreren Rechtswegen zugeordnet werden könnte. Wenn jedoch wie vorliegend ausdrücklich keinerlei Sachverhalt zum Streitgegenstand gemacht wird, der die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründen könnte, greift das Argument des offensichtlich nicht gegebenen öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht. Es stellt sich vielmehr die Frage, auf welcher Grundlage eine Verweisung an die Zivilgerichte erfolgen sollte. Zudem kann Offensichtlichkeit für einen behaupteten öffentlich-rechtlichen Anspruch kaum angenommen werden (s.a. Eicher, a.a.O., 131 (Fn. 68)). 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, der Beklagte ist im Beschwerdeverfahren unterlegen. Das Beschwerdegericht hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung zu treffen. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, findet unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf dieses keine Anwendung (BSG, Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris). 30 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1/5 des Hauptsachestreitwerts festgesetzt, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 GKG (BSG, Beschluss vom 06.09.2007, B 3 SF 1/07 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; BSG, Beschluss vom 21.07.2016, B 3 SF 1/16 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 16; BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, Ziff. A.V.3.1). Das Interesse an der Klärung des Rechtsweges ist deutlich niedriger als das Interesse an der Hauptsacheentscheidung. Der Streitwert der Hauptsache beträgt 17.670,56 Euro, 1/5 davon mithin 3.534,11 Euro. 31 Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht liegen nicht vor, § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG. Die Zuordnung geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Leistungsvereinbarung zum Sozialrechtsweg ist höchstrichterlich geklärt (BSG, Beschluss vom 27.09.2019, B 8 SF 1/18 R, BeckRS 2019, 27156). Die Bewertung, ob offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden, ist eine Wertung des Einzelfalls. Der Senat folgt mit der vorliegenden Entscheidung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 30.09.2014, B 8 SF 1/14 R,
5, juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.