FG München, Urteil v. 01.03.2021 – 7 K 1500/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 01.03.2021 – 7 K 1500/19 Download Drucken Titel: Kindergeldanspruch eines im Inland gewerblich Tätigen für seine in Polen bei der Ehefrau lebenden Kinder; inländischer Wohnsitz Normenketten: EStG § 1 Abs. 1 EStG § 1 Abs. 3 EStG § 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 1 AO § 8 VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Leitsätze: 1. Einem inländischen Wohnsitz nach § 8 AO steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Ausland ein Familienwohnsitz unterhält, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Bestehen eines inländischen Wohnsitzes ergibt sich ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann, wenn der Antragsteller vom Finanzamt als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wurde. (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Antragsteller, der nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften bei Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt, besteht ein Kindergeldanspruch nicht nur in den Monaten, in denen er tatsächlich inländische Einkünfte erzielt, sondern während des gesamten Zeitraums seine selbstständigen Erwerbstätigkeit. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gewerbebetrieb, Kindergeld, Mietvertrag, Veranlagung, Wohnung, Kindergeldanspruch Tatbestand I. 1 Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2015 für das Kind D (D). 2 Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte mit Schreiben vom 23.09.2017 bzw. 12.12.2017 einen Kindergeldantrag bei der beklagten Familienkasse. Er gab als Wohnadresse die W-Str. in M an. Außerdem gab er an, dass seine Ehefrau in Polen lebt. Der Kindergeldantrag wurde für das gemeinsame und in Polen lebende Kind D, geboren am 1.07.2000, gestellt. Die Anschrift von D entspricht der der Ehefrau des Klägers. Dem Kindergeldantrag wurden folgende Anlagen beigefügt: - Anlage Ausland, angegeben wird eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der J UG und eine selbstständige Erwerbstätigkeit bei der J UG, jeweils unter der Adresse W in M; - Anlage Kind; - Mietvertrag vom 26.02.2012 zwischen Frau K und dem Kläger über die Wohnung in der W-Straße ab 01.03.2012 nebst Übergabeprotokoll; - verschiedene Überweisungsbelege für Mietzahlungen über monatlich 720 EUR in den Jahren 2014-2017 (mit Lücken) bzw. 620 EUR in 2012 (nur Mai und März); - Aufstellungen aus der Buchführung über Mietzahlungen (verschiedene Beträge, z.B. 415 EUR, 620 EUR, 84 EUR, 478,74 EUR, 300 EUR, 920 EUR, ab 08/14 720 EUR und zusätzlich 300 EUR monatlich); - Gewerbeanmeldung der … über eine vom Kläger zum 27.03.2015 angemeldete Tätigkeit im Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, Bodenleger, Gartenbau und Landschaftsbauarbeiten; - Einkommensteuerbescheid für 2015 des Finanzamts für den Kläger und seine Ehefrau über eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nicht selbständiger Arbeit); - Lohnsteuerbescheinigung 2016 und 2017 für den Kläger für eine Tätigkeit bei der J UG. 3 Außerdem wurden folgende Unterlagen nachgereicht: - Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamts … für den Kläger alleine vom 21.05.2015 mit einer reguläre Veranlagung nach § 1 Abs. 1 EStG (kein § 1 Abs. 3 EStG). Angesetzt werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen in Höhe von 1.385 EUR; - Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamts München für den Kläger allein vom 02.08.2016, reguläre Veranlagung nach § 1 Abs. 1 EStG (kein § 1 Abs. 3 EStG). Angesetzt werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen in Höhe von 9.816 EUR; - Lohnsteuerbescheinigung 2015, Arbeitgeber: J UG; - Buchführungsunterlagen mit Erlösen 2015 der J & Partner GbR und der J UG; - Gewerbeanmeldung der J & J & P GbR bei der Gemeinde N mit einer Betriebsstätte in N über eine Tätigkeit im Bereich Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Boden-, Estrichleger, Akustik und Trockenbau, Parkettleger, Baugrubenreinigung, Hausmeister, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen zum 31.12.2015; - Rechnungen der J UG und der J & Partner GbR über in sämtlichen Monaten der Jahre 2013 und 2014 im Inland erbrachte Leistungen an inländische Kunden; - Vermieterbescheinigung von Herrn K vom 27.06.2018 über ein Mietverhältnis des Klägers in der W-Straße, beginnend ab 29.01.2014. 4 Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2015 mit Bescheid vom 14.08.2018 ab, da die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Für den Zeitraum März 2015 bis einschließlich Juli 2018 wurde mit Bescheid vom 14.08.2018 Kindergeld festgesetzt. 5 Gegen den Kindergeldablehnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2019 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gemäß den vorgelegten Mietzahlungsbelegen im Jahr 2013 die Ausgaben alleine für Miete deutlich höher gewesen seien als die Einnahmen in Höhe von 1.385 EUR. Im Jahr 2014 seien die Einnahmen gleich hoch wie die Mietzahlungen gewesen, insgesamt sei nicht feststellbar, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Außerdem seien die Einnahme-/Überschussrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 angefordert worden, sowie eine Aufstellung der Baustellen auf denen der Kläger gearbeitet habe. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Arbeit in einer GbR erkennbar sein müsse, welche Arbeiten vom Kläger und welche von den Mitgesellschaftern ausgeführt worden seien. Weiterhin sei die Gewerbeanmeldung, die Heiratsurkunde, die Meldebescheinigung der Familie in Polen sowie ein Nachweis zum Umfang der Steuerpflicht für die Jahre 2013 und 2014 angefordert worden. Es sei jedoch lediglich die Gewerbeanmeldung sowie der Nachweis zum Umfang der Steuerpflicht vorgelegt worden. Ein weiterer Sachvortrag sei nicht erfolgt. 6 Dagegen richtet sich die Klage. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien alle Unterlagen eingereicht worden. Für den Zeitraum März 2015 bis Juli 2018 sei das Kindergeld aufgrund derselben Unterlagen festgesetzt worden. Er sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er hier einen Wohnsitz unterhalte. Dies habe er durch Vorlage des Mietvertrages und Bestätigung des Vermieters sowie Bestätigung der Mietzahlungen nachgewiesen. Zusätzlich zu den bereits eingereichten Unterlagen wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Gewerbeanmeldung der J & J & P GbR bei der Verwaltungsgemeinschaft N mit einer Betriebsstätte in H über Fliesen-, Plattenbau u.a. ab 27.05.2009; - Gewerbeabmeldung der J & J & P GbR bei der Verwaltungsgemeinschaft N ab 31.12.2015; - Geburtsurkunde für das Kind D (auf Polnisch); - Heiratsurkunde (auf Polnisch); - Meldebestätigung für die Familie des Klägers in Polen seitens der polnischen Behörde (auf Polnisch); - Bestätigung des Finanzamts … vom 22.03.2019, dass der Kläger für die Jahre 2013 und 2014 als unbeschränkt Steuerpflichtiger beim Finanzamt … erfasst sei; - Tabellarische Übersicht der in den Jahren 2013 und 2014 erbrachten Leistungen mit Angabe der Rechnungsnummern, Rechnungsdatum, Rechnungsbeträge und Datum der Zahlungseingänge nebst den zugehörigen Rechnungen der J und Partner GbR und der Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen; - Bescheinigungen der Auftraggeber K und B, dass die in Rechnung gestellten Aufträge durch die persönliche Leistung des Klägers erbracht worden seien; - Bestätigungen der Firma F, L, B, G und S, dass in dem strittigen Zeitraum die Leistungen persönlich durch den Kläger erbracht worden seien; - Gewinnermittlungen 2012-2015 mit Kontennachweis und Ausweis der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter; - Vermieterbescheinigung des Herrn K vom 11.10.2019 über ein nicht näher bezeichnetes Mietverhältnis mit ca. 52 m² mit Beginn ab 1.3.2012; - Meldebestätigung der … für den Kläger in der Wohnung W-Straße, M mit Einzug am 29.01.2014; - Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2013, 2014 und 2015 für die J und Partner GbR; - Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 des Finanzamts … für den Kläger und seine Ehefrau. 7 Mit Schreiben vom 28.05.2020, 25.08.2020 und 28.09.2020 wurden weitere Unterlagen vorgelegt, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. 8 Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.08.2018 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.05.2019 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die Zeit von Januar 2013 bis Februar 2015 für das Kind D in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der polnischen Familienleistungen (Differenzkindergeld) festzusetzen. 9 Die Beklagte beantragt 10 Klageabweisung und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sei, da aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten Zweifel an einem inländischen Wohnsitz bestehen. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Rechnungen der J und Partner GbR können nicht nachvollzogen werden, inwieweit die dort in Rechnung gestellten Leistungen dem Kläger zuzurechnen seien. Außerdem könne aus diesen Rechnungen nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland geschlossen werden. 11 Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 29.10.2020 an die im Mietvertrag genannte Vermieterin, Frau K, gewandt und um Auskünfte zu den Einzelheiten des Mietverhältnisses gebeten. Das Schreiben kam als unzustellbar zurück. Laut einer Meldeanfrage ist Frau K am 08.03.2018 verstorben. Mit Schreiben vom 13.11.2020 hat sich das Gericht daraufhin an Herrn K gewandt, der gegenüber dem Kläger Vermieterbescheinigungen abgegeben hatte und hat von ihm Auskünfte betreffend des Mietverhältnisses eingeholt. Auf das Antwortschreiben des Herrn K vom 15.11.2020 wird Bezug genommen. 12 Sowohl der Klägervertreterin als auch der Beklagten wurde mit Beschluss vom 03.02.2021 gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 in den Räumen ihrer Kanzlei in … bzw. in ihren Diensträumen … aufzuhalten und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 01. März 2021 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 13 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes in Höhe des Differenzkindergeldes zu Unrecht versagt. 14 1. Der Kläger hat im Streitzeitraum Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn D gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nach der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 besteht dieser Kindergeldanspruch jedoch nur in Höhe des Differenzkindergeldes. 15
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