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VG München, Beschluss v. 26.04.2021 – M 10 E 21.868

VG München, Beschluss v. 26.04.2021 – M 10 E 21.868 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 26.04.2021 – M 10 E 21.868 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag auf zukünftige U

§ 123Vw

GO ist zulässig. 24

  1. a)Insbesondere ist der auf Unterlassung gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch schon vor Klageerhebung als Begehren auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft. Die Antragsbefugnis liegt vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wiederholung einer Presseauskunft, behauptet. 25
  2. b)Ferner besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag. Abgesehen davon, dass der Antragsteller vor der gerichtlichen Inanspruchnahme mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 erfolglos einen Antrag auf Unterlassung beim ... gestellt hat, ist auch nach wie vor eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. 26 Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (VG Bayreuth, B.v. 19.8.2020 - B 1 E 20.662 - BeckRS 2020, 40861 Rn. 47). Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, stellt bei einem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch lediglich ein Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr dar. Eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung, eine Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen, sondern kann vielmehr auch darauf beruhen, dass der sich Weigernde von der Rechtmäßigkeit seiner Äußerungen ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013, a.a.O). 27 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit zu den Polizeieinsätzen beim Antragsteller bereits zweifach in der Sache Auskünfte gegeben. Eine Auskunft erfolgte nach Aktenlage telefonisch am … Januar 2021, die andere mit E-Mail vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr. Die weitere Mitteilung mit E-Mail vom … Januar 2021 um 12:15 Uhr, in der im Zuge der Freigabe des Textentwurfs ein Satz verändert worden ist, ist wohl nicht als weitere Auskunft in der Sache, sondern vielmehr als Korrektur der Auskunft vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr zu verstehen. Diese mehrfachen Auskünfte begründen eine Vermutung für weitere gleichgerichtete Handlungen, zumal der Antragsgegner von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgeht. Angesichts dessen ist auch die Nichtabgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung eher als Indiz für eine Wiederholungsgefahr zu werten. 28 Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Polizeieinsätze nunmehr drei Monate zurückliegen, nach Auffassung des Antragsgegners eher ein kurzlebiges Interesse der Presse an derartigen Begebenheiten besteht und der Antragsgegner deswegen erklärt hat, weitere Presseauskünfte nicht zu erteilen. Eine verbindliche prozessuale Erklärung, künftig weitere Auskünfte in dieser Sache definitiv nicht mehr zu erteilen, was zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnte, kann darin nicht gesehen werden. Der Antragsgegner hat es nicht in der Hand, wann die Presse mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG an ihn herantritt. Nach dieser Vorschrift ist der Antragsgegner vor dem Hintergrund der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade grundsätzlich verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen. Zudem ist es trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise eine andere Zeitung wegen der Polizeieinsätze nochmals eine Presseanfrage an den Antragsgegner richtet oder dass aufgrund aktueller Entwicklungen im Leben oder Umfeld des Antragstellers erneut ein Öffentlichkeitsinteresse an den Polizeieinsätzen entsteht. Die der Auskunft zugrunde liegenden Umstände sind nicht als einmalige, abgeschlossene Sondersituation zu bewerten. 29 c)

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO genügt auch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch wenn der Antragsteller in der Antragsschrift lediglich eine c/o-Adresse, nämlich die Adresse seines Managements, nicht aber eine ladungsfähige Anschrift, unter der er tatsächlich wohnhaft ist, angegeben hat. 30 Zwar ist grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit des Eilantrags die Angabe der ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Um den Rechtsweg nicht unzumutbar zu erschweren (Art. 19 Abs. 4 GG), kann von diesem Erfordernis im Einzelfall aber abgesehen werden. Solche Ausnahmekonstellationen liegen unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller wegen Obdachlosigkeit keinen Wohnort hat oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen. Allerdings müssen diese Gründe dem Gericht mitgeteilt werden (vgl. hierzu: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4 m.w.N.). 31 Vorliegend dürfte die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers ausnahmsweise entbehrlich sein, da der Antragsteller schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, nämlich seine Bekanntheit und den Schutz seiner Privatsphäre, geltend gemacht hat. Jedenfalls ist es ausreichend, wenn sich - wie hier - die Wohnadresse des Antragstellers aus den nachträglich vorgelegten Behördenakten ergibt (s. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24-97 - NJW 1999, 2608

(2610); in diese Richtung auch: Hoppe, a.a.O., Rn. 3). 32 2.

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf Unterlassung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung). 33 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung steht dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen betreffend die Polizeieinsätze aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu. Die Voraussetzungen des aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten und in der Rechtsprechung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung liegen nicht vor. 34 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerung droht (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14). Ob im konkreten Fall ein hoheitlicher Eingriff in eine geschützte Rechtsposition stattgefunden hat, kann dahinstehen, da jedenfalls - das Vorliegen eines derartigen Eingriffs unterstellt - dieser nicht rechtswidrig war. 35 a) Offenbleiben kann, ob durch die polizeilichen Presseauskünfte wegen der Polizeieinsätze beim Antragsteller das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden ist. In Abgrenzung der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verschiedenen Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. hierzu zusammenfassend: Trüg, Medienarbeit der Strafjustiz - Möglichkeiten und Grenzen, NJW 2011, 1040

(1042)m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG) kommt im vorliegenden Fall allenfalls eine Verletzung der Privatsphäre des Antragstellers in Betracht. 36 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (stRspr. des BGH, s. statt vieler: BGH, U.v. 7.7.2020 - VI ZR 246/19 - juris Rn. 34). 37 Im konkreten Fall berührt der Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen (ehemaligen) Lebensgefährten im Ausgangspunkt die Privatsphäre, auch wenn er nur zum Teil in der Wohnung des Antragstellers, ansonsten aber vor seinem Haus und damit (auch) öffentlich wahrnehmbar stattfand. 38 Die Kernfrage ist aber, ob aufgrund der Presseauskünfte ein Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers vorliegt. Denn die …-Zeitung hatte - nach Aktenlage von einem Nachbarn - bereits Kenntnis von den wesentlichen Geschehensabläufen einschließlich der Namen der Betroffenen sowie der Örtlichkeit (vgl. E-Mail des Redakteurs der …-Zeitung vom …1.2021, 10:44 Uhr). Nach dem in den Akten befindlichen Vermerk betreffend das Telefonat zwischen der Pressestelle des ... und dem Redakteur vom … Januar 2021 ist lediglich ein Einsatz an dieser Adresse bestätigt worden, ohne Nennung eines genauen Einsatzdatums oder der Namen der Beteiligten. In der weiteren Auskunft vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr wurde der Einsatz nochmals schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort der Einsätze sowie Anlass (verbale Auseinandersetzung) und Ergebnis der Einsätze mitgeteilt. Auch hier wurden jedoch die Namen der Beteiligten nicht erwähnt. 39 Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist damit, ob die bloße Bestätigung eines Polizeieinsatzes an einer bestimmten Adresse ohne die Preisgabe weiterer personenbezogener Daten einen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers darstellt, wenn für die Polizei (aufgrund der ersten E-Mail vom …1.2021, 10:44 Uhr, auf die im Folgenden seitens des Redakteurs mehrfach Bezug genommen wurde) offensichtlich erkennbar war, dass die …-Zeitung den Einsatz mit einer bestimmten Person des öffentlichen Lebens - hier den Antragsteller - verbindet. 40 Dagegen spricht, dass die Polizei nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt von sich aus personenbezogene Daten betreffend den Antragsteller gegenüber der Presse preisgegeben hat. Vielmehr war der Presse das wesentliche Geschehen einschließlich der beteiligten Personen bereits bekannt. Die Polizei bestätigte in Gesamtbetrachtung aller Auskünfte lediglich drei Einsätze an einer bestimmten Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Anlass und Ergebnis der Einsätze. Die Angabe einer bestimmten Adresse ist auch - abstrakt betrachtet - nicht zwingend geeignet, eine Zuordnung zu einer bestimmten Person zu ermöglichen, beispielsweise wenn ein Mehrfamilienhaus betroffen wäre. 41 Dafür spricht allerdings, dass die Bestätigung eines Einsatzes, wenn der Fragesteller bereits konkret am Einsatz beteiligte Personen benannt hat, ohne Dementi bezüglich der betroffenen Personen konkludent als Bestätigung auch im Hinblick auf die vom Fragesteller benannten Personen verstanden werden kann. Eine bestätigende Antwort ist wohl immer auch im Kontext der Frage auszulegen und zu bewerten. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass die betroffene Person namentlich genannt wird. Eine hinreichende Identifizierbarkeit ist ausreichend (vgl. BVerfG, B.v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 - juris). 42 Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da nach Auffassung des Gerichts jedenfalls - einen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers unterstellt - kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. 43 b) Nach summarischer Prüfung war der (unterstellte) Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Presseauskünfte erfolgten vielmehr in rechtmäßiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 4 BayPrG. 44 Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Auskunft darf gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. 45 Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten ist Sinn und Zweck dieser Auskunftspflicht nicht lediglich, der Öffentlichkeit ein neutrales Bild über die polizeiliche Tätigkeit zu verschaffen, was Informationen über das Privatleben einzelner ausschließen solle. Ein derartig eingeschränktes Verständnis der Vorschrift ist weder gesetzlich angelegt noch von der Ratio der Norm her geboten. Die Regelung statuiert ganz abstrakt ein Recht auf Auskunft. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Informationsgehalt ist vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht vorgesehen und würde auch ihrem Sinn und Zweck, der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen, widersprechen. 46 Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich aber insbesondere ergeben, wenn die Auskunft Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, berührt. Widerstreitende Grundrechtspositionen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (stRspr. des BayVGH, vgl. nur BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - NVwZ-RR 2012, 769 m.w.N.). 47 Im vorliegenden Fall ist in die Abwägung auf der einen Seite die grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Presseauskunft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, hinter der das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und letztlich die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen, einzustellen. Auf der anderen Seite ist der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Privatsphäre des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. 48 Nach den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für die konkrete Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit (vgl. zusammenfassend: BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 - juris Rn. 17 m.w.N.) müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen. 49 Ferner hat der Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 39). 50 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist auf Seiten des Antragstellers in die Abwägung einzustellen, dass ein Eingriff in seine Privatsphäre im Raum steht. Der Antragsteller hat als eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ein besonderes Interesse, sein Privatleben geschützt zu halten. Da die genauen Umstände der Trennung des Antragstellers von seiner Freundin für die Allgemeinheit von vergleichsweise geringer Bedeutung sind, kommt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers ein höheres Gewicht zu. Hierbei ist andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und seine ehemalige Freundin insbesondere durch die Online-Veröffentlichung von Fotos, die die beiden als Paar zeigen, bewusst die Öffentlichkeit auf ihre Beziehung gelenkt haben und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht weniger schutzwürdig sind (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, U.v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass es sich um wahrheitsgemäße und nicht um unwahre Auskünfte gehandelt hat, die an die Presse weitergegeben und von der Presse auch nicht verfälscht dargestellt worden sind. Zudem handelt es sich bei den erteilten Auskünften - Polizeieinsätze aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung - um Tatsachen, die sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. hierzu: BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 43; BGH, U.v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - juris Rn. 19 f.). Auch soweit die Berichterstattung der …-Zeitung vom … und … Januar 2021 auf den erteilten Auskünften beruht, ist diese für den Antragsteller allenfalls als unangenehm, nicht aber als negativ oder gar ehrverletzend einzuordnen. Insbesondere ist der Berichterstattung nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller auf die Polizeidienststelle verbracht worden wäre. Es ist klar, dass dies seine ehemalige Freundin war. Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers als eher gering anzusehen, so dass dem durch die Prominenz des Antragstellers begründeten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 46) der Vorrang gebührt. 51 Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht deswegen der Vorzug zu geben, weil für den Antragsgegner hätte erkennbar sein müssen, dass die Presseanfrage der Vorbereitung einer Sensationsberichterstattung diente. Der Antragsgegner ist für die Art und Weise der Berichterstattung letztlich nicht verantwortlich. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte liegt in der alleinigen Verantwortung der Presse. Grundsätzlich ist für die Abwägung davon auszugehen, dass die Medien die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung des recherchierten Materials einhalten. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es auch nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Dass die Auskunft lediglich aus „Sensationsinteresse“ heraus erfolgt und eine „spekulative Berichterstattung“ vorbereiten soll, ist daher unbeachtlich (Söder in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 1.2.2021, Art. 4 BayPrG, Rn. 24 f.). 52 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu Recht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers gegeben hat. Angesichts dessen waren die Auskünfte im Ergebnis rechtmäßig; ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung künftiger diesbezüglicher Äußerungen besteht nicht. 53 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

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