OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.05.2021 – 8 U 3174/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.05.2021 – 8 U 3174/20 Download Drucken Titel: Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Wohngebäudeversicherer Normenketten: BGB § 254 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 286 ZPO § 97, § 524 Abs. 4 VVG § 14 Leitsätze: 1. Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen. (Rn. 24) 2. Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen. (Rn. 29) 3. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 17973; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 39093). (Rn. 39) Schlagworte: Wohngebäudeversicherung, Fälligkeit, Leitungswasserschaden, Verzug, Mitverschulden, Vorfinanzierung, Schadenbeseitigung, Mietausfall, Aktivlegitimation, Wohnungseigentümer, Kostentragung, Anschlussberufung Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 13.08.2020 – 2 O 1644/11 OLG Nürnberg, Endurteil vom 06.05.2019 – 8 U 309/17 LG Nürnberg-Fürth, Grund- und Teilurteil vom 12.01.2017 – 2 O 1644/11 Fundstellen: VersR 2021, 1493 ZfIR 2021, 341 ZMR 2021, 806 NWB 2021, 1868 GE 2021, 761 r+s 2021, 334 ZWE 2021, 423 LSK 2021, 10484 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Aktenzeichen 2 O 1644/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.488,85 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung. Der Kläger ist Miteigentümer der im Objekt R. in N. gelegenen Wohnung Nr. … Für das Anwesen besteht seit dem Jahre 2001 eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten. Versicherungsnehmerin ist die Fa. … Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 88) sowie verschiedene Zusatzklauseln und -bedingungen zugrunde (Anlagenkonvolut K 37). 2 Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Wasserschaden, der sich im Dezember 2009 in der Wohnung des Klägers ereignet hat. Diesbezüglich ist der Kläger ermächtigt worden, Ersatz für seine Wohnung betreffende Schäden am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Die Beklagte hat vorgerichtlich 8.397,28 € an den Kläger erstattet (Anlage B 25). 3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Mit - insoweit rechtskräftigem - Grund- und Teilurteil vom 12.01.2017 hat das Landgericht die auf bedingungsgemäßen Ersatz der Reparaturkosten aus dem Wasserschaden gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger darüber hinaus einen Mietausfallschaden von 13.231,80 € zugesprochen (Bl. 392 ff. d.A.). Soweit das Landgericht die Klage auf Erstattung weiteren Mietausfalls abgewiesen hat, ist diese Entscheidung mit rechtskräftigem Endurteil des erkennenden Senats vom 06.05.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden (Az.: 8 U 309/17; Bl. 503 ff. d.A.). 5 Im Betragsverfahren vor dem Landgericht hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.237,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus - 15.815,69 € seit dem 08.09.2010, - weiteren 12.965 € seit dem 20.01.2012, - weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2013, - weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2014, - weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2015, - weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2016, - weiteren 3.768,50 € seit dem 01.09.2016, - weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2017, - weiteren 2.740,65 € seit dem 16.05.2017 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen derzeit nicht bezifferbaren Schaden, der durch die erhöhte steuerliche Belastung infolge der Zahlung des Mietausfallschadens entsteht, zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2010 zu bezahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 13.08.2020 in Höhe von weiteren 34.965,11 € stattgegeben, die Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf steuerliche Mehrbelastungen aus der Erstattung des Mietausfallschadens festgestellt und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zugesprochen. 8 Der auf die Hauptforderung zugesprochene Betrag umfasst: - Austausch des Estrichs zur Schimmelbeseitigung 10.365,00 € - Korkboden in Flur und Küche 692,35 € - Ersatz abgeschlagener Fliesen in Bad und WC 1.098,82 € - Malerarbeiten 902,56 € - Trockenbauarbeiten im Bad 2.088,38 € - vorgerichtliche Sachverständigenkosten (Fa. A.) 654,50 € - Montagekosten Einbauküche 2.966,00 € - Sanierungskontrolle 802,50 € - Mietausfall bis einschl. Januar 2014 15.395,00 € Hinsichtlich des Mietausfallschadens hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar kein vertraglicher Leistungsanspruch bestehe, weil dieser unstreitig auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt sei. Jedoch schulde die Beklagte Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 VVG. Die Beklagte habe ihre Leistung insbesondere für den Austausch des Estrichs pflichtwidrig und schuldhaft verweigert. Ohne diese Sanierung sei das Objekt unbewohnbar und daher nicht vermietbar gewesen. Ein über Januar 2014 hinausgehender Schadensersatz scheitere allerdings am Mitverschulden des Klägers. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 habe der Kläger intensivere Bemühungen um eine Sanierung und deren Finanzierung entfalten müssen. 9 Das genannte Schlussurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.08.2020 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 21.09.2020 per Telefax beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 678/679 d.A.). Die Begründung des Rechtsmittels erfolgte innerhalb verlängerter Frist mit einem am 11.11.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 689 ff. d.A.). 10 Der Kläger beantragt in zweiter Instanz: 1. Das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020 - Az. 2 O 1644/11 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 24.324,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 6.778,80 € seit 01.01.2015, - aus weiteren 7.389,60 € seit 01.01.2016, - aus weiteren 7.389,60 € seit 01.01.2017, - aus weiteren 2.740,65 € seit 16.05.2017 zu bezahlen. 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie hat innerhalb der ihr gesetzten (und verlängerten) Erwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt (Bl. 705 ff. d.A.). 13 Mit der Anschlussberufung beantragt die Beklagte: 14 Das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020 - Az. 2 O 1644/11 - wird abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.395,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 7.389,60 € seit dem 01.01.2013 sowie aus 615,80 € aus 615,80 € seit dem 01.01.2014 verurteilt worden ist und soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen derzeit nicht bezifferbaren Schaden, der durch die erhöhte steuerliche Belastung der Zahlung des Mietausfallschadens ab Januar 2012 entsteht, zu ersetzen. 15 Insoweit wird die Klage abgewiesen. 16 Der Kläger hat zur Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 19.02.2021 Stellung genommen (Bl. 717 ff. d.A.). 17 Mit Beschluss vom 08.03.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (Bl. 723 ff. d.A.). 18 Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.2021 geäußert (Bl. 738 ff. d.A.). II. 19 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Aktenzeichen 2 O 1644/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 20 Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 21 Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht den auf Erstattung der Mietausfallkosten gerichteten Schadensersatzanspruch auf den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 begrenzt (LGU 20-24). Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung des Klägers nicht durchdringen. 22 1. Soweit der Kläger unter Ziffer III. der Berufungsbegründung einleitend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie insbesondere auf den Schriftsatz vom 05.07.2019 (Bl. 529 ff. d.A.) Bezug nimmt, liegt darin kein den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genügender Berufungsangriff. Denn entscheidungserhebliche Rechts- und Verfahrensfehler des Landgerichts werden damit nicht aufgezeigt. 23 2. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz des durch den Wasserschaden (Versicherungsfall) verursachten Mietausfalls, soweit hierüber nicht bereits durch das Grund- und Teilurteil vom 12.01.2017 rechtskräftig erkannt worden ist, auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB gestützt. Es hat mithin einen „Verzögerungsschaden“ angenommen, weil sich die Beklagte trotz objektiv bestehender Leistungspflicht und Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 VVG) vertragswidrig geweigert habe, die Kosten für den Austausch des Estrichs zu erstatten (LGU 19). Dies greift die Berufung des Klägers naturgemäß nicht an und es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, in einer solchen Konstellation grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person anzunehmen (vgl. etwa Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 17). Ob es entgegen der gesetzlichen Vermutung (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB) an einem Verschulden der Beklagten fehlte, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Sich aufdrängende Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (LGU 19) bestehen jedenfalls nicht. 24 Dass der Kläger im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche aus der Wohngebäudeversicherung aktivlegitimiert ist, steht infolge des Grund- und Teilurteils des Landgerichts vom 12.01.2017 (dort Seite 8; Bl. 399 d.A.) rechtskräftig fest, § 318 ZPO. Er ist darüber hinaus als aktivlegitimiert für solche Schadensersatzansprüche anzusehen, die aus einer verzögerten Erfüllung der dem Kläger zur Einziehung überlassenen Vertragsansprüche entstanden sind. Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung aus der Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.06.2012 (Anlagenband Klagepartei zu Bl. 101 ff. d.A.) sowie dem Umstand, dass die wirtschaftlichen Einbußen aus einer verzögerten Weitervermietung der Wohnung das Sondereigentum des Klägers betreffen. 25 3. Frei von Beanstandungen hat die Vorinstanz ferner einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht festgestellt (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. 26
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