Auffassung der klagenden Vereinigung in rechtswidriger Weise verwirklicht werden. (Rn. 31) (red. LS Andreas Decker) 2. Die Befugnisse der naturschutzrechtlichen Fachbehörde enden dort, wo die
trägliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde. (Rn. 40) (red. LS Andreas Decker) 3. Die Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist auf ein Einschreiten wegen
träglich eingetretener veränderter Umstände beschränkt. (Rn. 40) (red. LS Andreas Decker) Schlagworte: Verpflichtungsklage auf
träglichen Erlass naturschutzrechtlicher Anordnungen (Nebenbestimmungen) zu bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, Klagebefugnis eines Umweltverbands, Eingriff in den Kerngehalt immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen, Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Umweltverband, Windenergieanlage, Betriebseinschränkung, Nebenbestimmung, Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, Legalisierungswirkung, artenschutzrechtliches Tötungsverbot, Rotmilan, Einschätzungsprärogative, signifikante Erhöhung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 24.02.2022 – 14 ZB 21.1300 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die
trägliche Anordnung naturschutzrechtlicher Auflagen bei bestandskräftig genehmigten Windkraftanlagen. 2 Der Kläger ist eine durch den Freistaat Bayern und das Umweltbundesamt als Umwelt- und Naturschutzverband anerkannte Organisation. 3 Das Landratsamt ... genehmigte jeweils mit Bescheid vom
gewiesen. 6 Aufgrund dieser Kartierungsergebnisse wurde die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (...) mit Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 zur Durchführung von
kartierungen verpflichtet. In Nr. I. des Bescheids wurde angeordnet, die Raumnutzung der sich alljährlich in der Zeit zwischen August und Oktober im Bereich des Naturschutzgebiets „...“ sammelnden Rot- und Schwarzmilane um die beiden genehmigten und errichten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... zu kartieren. Der Anordnung wurden verschiedene Auflagen und Hinweise beigefügt, die die konkrete Durchführung der Kartierung vor Ort betreffen (Nr. II. des Bescheids). 7 Auf die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erhobene Klage (Az. Au 2 K 15.1343) wurden mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
SchG zum Schutz bedrohter Vogelarten gegen die mittlerweile von der Beigeladenen betriebenen Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... 11 Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 3. August 2018 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Windkraftanlagen stellten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen dar. Da es sich bei dem Vorhaben um keine „Windfarm“ im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handle, sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stelle eine gebundene Entscheidung dar. Durch Bau und Betrieb einer Windkraftanlage könnten artenschutzrechtliche Belange betroffen sein. Diese seien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor allem in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu prüfen.
SchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG trotz seines Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für geschützte Tiere in signifikanter Weise erhöhe. Nichts Anderes könne für Kollisionen mit privilegierten Windkraftanlagen gelten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine lokale Population einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei einerseits auf das allgemeine Gefährdungspotential solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten und andererseits auf die Ergebnisse der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen abzustellen. Der Tötungstatbestand sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweise. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG würden die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Die Ermessensentscheidung schließe sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ein. Die
Abschluss des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Daten über Flugbeobachtungen legten zwar den Schluss nahe, dass eine Gefährdung von Rot- und Schwarzmilanen nicht sicher ausgeschlossen werden könne.
fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde sei jedoch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht belegt. Anordnungen zu Betriebsbeschränkungen seien daher nicht veranlasst. 12 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom
gekommen. Derzeit bestehe der unhaltbare Zustand, dass die Anlagen keinen Restriktionen unterworfen seien. Die Gefahr der Tötung von Rotmilanen sei dem Anlagenbetrieb immanent. Auflagen seien nicht verfügt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, drohenden und vorhandenen Verstößen gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Auflagen bzw. Untersagungen zu begegnen. Bereits im Jahr 2012 habe der Landesbund für Vogelschutz (LBV) im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie der Gemeinde ... auf die besondere naturschutzrechtliche Bedeutung des Gebiets und die Gefährdung geschützter Arten hingewiesen. Im Jahr 2014 seien dem Beklagten durch die örtlichen Gewährsleute Übersichtskarten mit aussagekräftigen Aufzeichnungen von Horsten im Bereich der beiden geplanten Windkraftanlagen übergeben worden. Auch im Jahr 2015 seien Rotmilan-Kartierungen im Bereich der Windkraftanlagen erfolgt. Die aktuellen Aufzeichnungen der vorhandenen Horste belegten, dass sich seit Jahren die Situation der Gefährdung nicht verändert habe. Die Naturschutzbehörde des Beklagten sei aus diesen Gründen verpflichtet, naturschutzrechtliche Anordnungen zum Schutz der aufgezeigten Arten zu verfügen, die ein signifikantes Tötungsrisiko ausschließen würden. Dies sei in erster Linie (voraussichtlich aber auch ausschließlich) durch die langfristige Abschaltung der Windkraftanlagen zu realisieren. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass auch die sog. mehrfach vorhandenen Schlafplätze/Schlafbäume zu berücksichtigen seien, so dass auch zur
tzeit eine Abschaltung der Anlagen zu verfügen sei. Es sei durchaus möglich, dass aufgeschreckte Rot- und Schwarzmilane direkt in den Gefahrenbereich der Windkraftanlagen gelangten. 16 Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom
Kenntnis über Schlaf- und Sammelplätze unterblieben. Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom
SchG zu rechtfertigen. Bei systematischer Auslegung sei die Norm insoweit einzuschränken, als auf naturschutzrechtlicher Grundlage keine Maßnahmen erlassen werden könnten, die einer Teil-Aufhebung oder Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gleichkämen. Offensichtlich werde mit der Klage das Ziel verfolgt, langfristige Abschaltzeiten zu erwirken. Es sei zweifelhaft, ob solche Anordnungen überhaupt auf der Basis des § 3 Abs. 2 BNatSchG getroffen werden könnten. Die Maßnahme komme einem Teil-Widerruf der Genehmigungen gleich. Ein Teil-Widerruf würde jedoch an der in § 21 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Klagefrist scheitern. Der im Jahr 2019 bekannt gewordene Rotmilanhorst am Südende des Naturschutzgebiets „...“ befinde sich überdies in einem Abstand von 1.550 m zur Windkraftanlage 1 und somit bereits außerhalb des Prüfbereichs
Anlage 3 Spalte 2 zu Nr. 8.4.1 des Bayerischen Windenergieerlasses (BayWEE) vom
den Nummern 1 bis 5“ zu erreichen, sofern es Ziel der Maßnahmen ist, die Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zu gewährleisten oder zu fördern. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG wird dabei vorausgesetzt, dass bereits eine Entscheidung i.S. der Nrn. 1 bis 5 getroffen wurde und es um deren Überwachung oder Durchsetzung mit Hilfe eines Verwaltungsakts (Art. 35 BayVwVfG) geht. Dies ist vorliegend mit den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen vom 21. Januar 2014 der Fall. Damit erfasst § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 UmwRG auch Klagen auf behördliches Einschreiten gegen Vorhaben, die
Auffassung der klagenden Vereinigung in rechtswidriger Weise verwirklicht werden (vgl. hierzu Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Kommentar,
dieser Vorschrift überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 32 Auch die weitergehende Vorschrift des § 2 UmwRG eröffnet vorliegend eine Klagemöglichkeit für den Kläger.
RG kann eine
anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1) und geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
2). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (Satz 2). Dies ist hier mit dem Begehren des Klägers im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Überwachung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen aus § 3 Abs. 2 BNatSchG zweifellos erfüllt. 33 Da mithin eine Klagebefugnis des Klägers ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG besteht, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob für den Kläger auch die Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage aus § 64 BNatSchG gegeben sind. 34 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. 35
RG ist ein Rechtsbehelf
RG nur begründet, soweit die Entscheidung
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1), oder die Entscheidung
1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 2), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 36 Der Kläger hat
SchG keinen Anspruch auf Erlass
träglicher Nebenbestimmungen zum Schutz der Population von Rot- bzw. Schwarzmilanen. Der Bescheid des Beklagten vom
dem in § 6 Satz 3 UmwRG entsprechend anwendbaren § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO jedenfalls mit geringem Aufwand möglich war, den Sachverhalt zu ermitteln. 37 a)
SchG kann der Beklagte als Träger der sachlich und örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zur Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu zählt auch die Überwachung der Einhaltung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildlebende, besonders geschützte Arten normierten Tötungsverbots.
SchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 38 Unter den Status der besonders geschützten Arten fallen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
SchG aufgeführt sind. Bei den in Anhang I der RL 79/409/EWG, geändert durch RL 2009/147/EG aufgeführten Arten Rot- und Schwarzmilan, handelt es sich um besonders geschützte Arten
SchG. 39 b) Damit ist zwar der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich eröffnet, aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Kläger den von ihm begehrten Anspruch auf Ergänzung der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in Form betriebseinschränkender Nebenbestimmungen besitzt. 40 Um nicht in Konflikt mit dem Regelungsgehalt der zuvor erteilten, fortbestehenden bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und ihrer Legalisierungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 - 7 C 48.07 - juris Rn. 27) zu geraten, ist im Wege der systematischen Auslegung eine Einschränkung in zweifacher Hinsicht geboten: Erstens sind Maßnahmen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen, die einer (Teil-)Aufhebung oder Änderung einer zuvor erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleichkommen. Die Befugnisse der naturschutzrechtlichen Fachbehörde enden nämlich dort, wo die
trägliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde (vgl. Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., § 13 BImSchG Rn. 119; OVG SA, B.v. 9.11.2016 - 2 L 112/14 - juris Rn. 63; VG Würzburg, U.v. 22.1.2019 - W 4 K 17.987 - NuR 2019, 575 f. = juris Rn. 45). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die erforderlichen Anordnungen die (bestandskräftigen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „einschränken“ oder diese unberührt lassen. Kommt die begehrte Anordnung einer (Teil-)Aufhebung oder wesentlichen Änderung einer zuvor erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gleich, so fallen derartige Regelungen gestützt auf Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) (Teil-Rücknahme) bzw. des § 21 BImSchG (Widerruf) ausschließlich in die Kompetenz der Immissionsschutzbehörde (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 13 Rn. 25; NdsOVG, U.v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335 ff. = juris Rn. 40). Die Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist zweitens auf ein Einschreiten wegen
träglich eingetretener veränderter Umstände beschränkt, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Feststellung enthält, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) die Errichtung und der Betrieb der Anlage den öffentlich-rechtlichen, d.h. auch den naturschutzrechtlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. Seibert in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 13 BImSchG, Rn. 122 f.). 41 Vorliegend spricht vieles dafür, dass bereits der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG durch die Vorschrift des § 21 BImSchG über den Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschlossen ist. Für die Frage, ob eine Maßnahme, mit der - wie hier -
träglich Betriebszeiten eingeschränkt werden sollen, als (Teil-)Widerruf zu qualifizieren ist, sind wiederum zwei Kriterien maßgeblich: Zum einen ist darauf abzustellen, ob sich die Maßnahme bei Genehmigungserteilung als inhaltliche Einschränkung bzw. Teilversagung der Genehmigung und nicht lediglich als Nebenbestimmung dargestellt hätte (vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 21 BImSchG Rn. 32). Zum anderen ist maßgeblich, ob mit der behördlichen Maßnahme eine unverhältnismäßige (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BmSchG) Einschränkung der Betriebszeiten, also ein Eingriff in den „Genehmigungskern“, verbunden ist (NdsOVG, U.v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 - juris Rn. 42 m.w.N.). 42 Soweit der Kläger auf Seite 10 seines Klagebegründungsschriftsatzes vom
trägliche Eingriffe in die Genehmigung sind damit nur unter den Voraussetzungen der §§ 17, 20, 21 BImSchG bzw. Art. 48 BayVwVfG zulässig, die ihrerseits auch Regelungen zum Vertrauensschutz des Anlagenbetreibers enthalten. Diese gesetzliche Konzeption ausgehend von § 13 BImSchG kann jedenfalls nicht durch eine großzügige Handhabung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BNatSchG in Umgehung der §§ 17, 20, 21 BImSchG erfolgen (vgl. hierzu und auch zu den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Bedenken Reicherzer/Todorov/Arenz, NVwZ 2020, 1165). 43 c) Selbst wenn das Begehren des Klägers auf die Ergänzung zulässiger Nebenbestimmungen zu werten ist, bliebe er ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Maßnahme
SchG nicht vorliegen. 44 Es bereits nicht ersichtlich, dass der genehmigte uneingeschränkte Betrieb der Windenergieanlagen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt, wonach es u.a. verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Da das Tötungsverbot individuenbezogen zu verstehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 91), ist nicht darauf abzustellen, ob durch den Anlagenbetrieb die Population der Rot- bzw. Schwarzmilane insgesamt gefährdet wird. Der Verbotstatbestand ist allerdings nicht immer schon dann erfüllt, wenn einzelne Exemplare besonders geschützter Arten trotz aller Vermeidungsmaßnahmen durch Kollisionen mit Windenergieanlagen geschädigt oder getötet werden. Derartige Schäden müssen als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 10.15 - juris Rn. 141).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot erst dann erfüllt, wenn sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. 45 Ob ein signifikant erhöhtes Risiko für artengeschützte Tiere vorliegt, hängt von den Ergebnissen der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und dem allgemeinen Gefährdungspotenzial solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits ab (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 - 8 A 2357/08 - juris Rn. 149). Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten hat am 28. Juni 2018 (Verfahrensakte Bl. 531) die Einschätzung getroffen, dass das Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, das die Unzulässigkeit der genehmigten Windkraftanlagen belegen könnte und die Möglichkeit zur Anordnung von Betriebseinschränkungen eröffnen würde, nicht gegeben ist. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der jeweiligen Genehmigungsbehörde ist bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 14). Diese naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative besteht auch bei einem
träglichen Einschreiten der Behörde auf Grundlage des BNatSchG (vgl. NdsOVG, U.v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335 ff. = juris Rn. 60). 46 Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzung geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht vertretbar naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, so bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 15). Diese sachlichen Unsicherheiten bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Behörde bestehen gleichermaßen im Kontext eines naturschutzrechtlichen Einschreitens der Behörde
Abschluss des Genehmigungsverfahrens. Die Einschätzungsprärogative bezieht sich damit auch auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (NdsOVG, U.v. 13.3.2019 - 12 LB 125/18 - NuR 2019, 335 ff., juris Rn. 62). 47 Dies zugrunde gelegt ist die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten vom 28. Juni 2018 nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Population von Rot- und Schwarzmilanen im Bereich der genehmigten Anlagen (Naturschutzgebiet „...“) bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Im Vorfeld des mit der Klage angegriffenen Bescheids wurde nochmals eine naturschutzfachliche Einschätzung des Tötungsrisikos für die geschützten Arten Rot- bzw. Schwarzmilan vorgenommen. Der Beklagte ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die bis zum Genehmigungserlass und auch zeitlich
folgend bekanntgewordenen Tatsachen in Bezug auf geschützte Vogelpopulationen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko belegen. Diese Einschätzung ist in Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagte zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergangen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich ein signifikantes Tötungsrisiko bislang auch offensichtlich trotz des bereits mehr als sechsjährigen Betriebs der Anlagen nicht manifestiert hat. Die vom Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumentationen beschränken sich auf das Vorhandensein größerer Greifvogelpopulationen im Nahbereich der Anlagen. Solche werden auch vom Beklagten nicht bestritten. Belege dafür, dass es innerhalb der Population zu nennenswertem Vogelschlag gekommen ist, bleibt der Kläger jedoch schuldig. Der letzte dokumentierte Vogelschlag geht offensichtlich auf Vorfälle im Mai 2015 zurück. Auch der Landesbund für Vogelschutz (LBV) hat noch unter dem 24. August 2019 (Gerichtsakte Bl. 126) ausgeführt, dass die Schwarzmilane im betroffenen Gebiet gut etabliert seien und auch die Rotmilanpopulation
wie vor hoch sei. Die bekannten Schlaf- und Sammelplätze würden im Sommer/Herbst weiterhin unverändert aufgesucht. Dies zugrunde gelegt lässt das unbestrittene Vorhandensein der Vogelpopulationen im betroffenen Gebiet nicht schon den Schluss zu, dass die Tiere einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt wären. Die hierfür erforderlichen Belege im Einzelfall wurden jedenfalls bereits von Klägerseite nicht erbracht. 48 Auch der im
gang zum streitgegenständlichen Bescheid bekannt gewordene Rotmilanhorst am Südende des Naturschutzgebietes „...“ rechtfertigt unter Berücksichtigung des im Klageverfahren maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
den vorhandenen Erkenntnissen bei der Ablehnung des klägerischen Antrags im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. August 2018 auch keine beachtlichen Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO vorliegen, besitzt der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 51 3.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mit ihrer Antragstellung im Verfahren einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlich entstandenen Aufwendungen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 52 Die vorläufige Vollstreckbarkeit in Bezug auf die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.