VG Ansbach, Urteil v. 16.04.2021 – AN 17 K 19.01249 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 16.04.2021 – AN 17 K 19.01249 Download Drucken Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Errichtung eines Bullenmaststalls mit Güllebehälter und Getreidelagerhalle Normenketten: BayBO Art. 59 BauGB § 34 Abs. 2 BauNVO § 5, § 15 Abs. 1 S. 2 TA Lärm Nr. 1 Abs. 1 lit. c Leitsätze: 1. Die Einordnung als faktisches Dorfgebiet setzt kein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der drei Hauptnutzungsarten des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraus. Notwendig ist aber wenigstens eine noch aktive landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Wohnnutzung im Dorfgebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel von der dort vorhandenen Wohnnutzung hinzunehmen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Abstandsregelung für Rinderhaltungen des Bayerischen Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2, kann zur Orientierung bei der Prüfung, ab wann im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Geruchsimmissionen einer Rinderhaltung vorliegen, herangezogen werden (BayVGH BeckRS 2019, 32448). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die TA Lärm ist auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht anwendbar (Nr. 1 Abs. 1 Buchst c). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einordnung als faktisches Dorfgebiet setzt kein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der drei Hauptnutzungsarten des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraus. Notwendig ist aber wenigstens eine noch aktive landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle., Besondere Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Wohnnutzung im Dorfgebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel von der dort vorhandenen Wohnnutzung hinzunehmen., Die Abstandsregelung für Rinderhaltungen des Bayerischen Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2, kann zur Orientierung bei der Prüfung, ab wann im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Geruchsimmissionen einer Rinderhaltung vorliegen, herangezogen werden (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24)., Die TA Lärm ist auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht anwendbar (Nr. 1 Abs. 1 Buchst c)., Drittschutz, Innenbereich, faktisches Dorfgebiet, Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Gebot der Rücksichtnahme, Geruchsimmissionen, Rinderhaltung, TA Lärm Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls mit Güllebehälter und einer Getreidelagerhalle. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern (FlNr.) … und … der Gemarkung … (Adresse … …, … …*). Das Grundstück FlNr. … ist mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut, welches nach Süden hin eine größere Terrasse aufweist, die etwa einen halben Meter aufgeschüttet ist. Wohn- und Esszimmer sind zur Terrasse hin ausgerichtet, im Obergeschoss befindet sich außerdem ein Balkon. Die Fl.Nr. … wird dessen Angabe zufolge als Gartengrundstück genutzt. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstückes FlNr. …, welches in südwestlicher Richtung der klägerischen Grundstücke, getrennt durch einen etwa 8 Meter breiten Weg (FlNr. **), der auf eine Breite von etwa 2,50 m asphaltiert ist, liegt. Es ist in seinem östlichen Drittel bislang unbebaut, an der Südgrenze findet sich ein etwa 35 m langer und 10,5 m breiter Bullenmaststall. Das Wohnhaus mit Anbau des Beigeladenen befindet sich auf dessen westlicher, an die Kreisstraße … … grenzender Seite. Nördlich bzw. nordöstlich des Wohnhauses an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNrn. … und … liegend, befindet sich ein altes, unbewohntes Haus sowie weitere landwirtschaftliche Nutzgebäude, das nordöstlich liegende ist ein abgebranntes ehemaliges Stallgebäude. Die nördliche Grundstücksgrenze ist in ihrem östlichen Teil abgemauert. 3 Der Abstand von der Terrasse des Wohngebäudes des Klägers auf der FlNr. 82/2 bis zur östlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen (FlNr. 85) beträgt (Luftlinie zwischen den beiden am nächsten beieinanderliegenden Punkten) circa 60 m. Vom Gartengrundstück des Klägers auf der FlNr. 82 aus beträgt der Abstand in der kleinsten Distanz in etwa 12 m. 4 In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes, zunächst eingefasst durch den sich südlich anschließenden Weg mit der FlNr. …, die sich westlich anschließende Kreisstraße … mit der FlNr. … und die mit diesen beiden in etwa ein rechtwinkliges Dreieck bildende nördlich gegenüberliegende Kreisstraße … … mit der FlNr. …, sind nach Aktenlage neben der Wohnnutzung folgende weitere Nutzungen vorhanden: Nördlich des Beigeladenengrundstücks, durch die FlNrn. …, … und … getrennt, liegt auf dem Grundstück FlNr. … ebenfalls eine landwirtschaftliche Hofstelle (Betrieb …*). Ganz im Osten des beschriebenen Dreiecks, in etwa 120 m vom Vorhabengrundstück entfernt, befindet sich eine Gemeinschaftshalle der … Südlich jenseits des Weges mit der FlNr. … schließen sich Fahrsilos des Beigeladenen an (FlNr. …*) und noch weiter südlich auf der FlNr. … eine weitere landwirtschaftliche Hofstelle (ebenfalls Betrieb …*). Wiederum nördlich an die Hofstelle … anschließend befindet sich auf der FlNr. … ein Frisörladen und nördlich davon gelegen eine Schreinerei (FlNr. …*), die wiederum direkt an den Weg FlNr. … grenzt, der das Vorhabengrundstück des Beigeladenen sowie sein Fahrsilo auf der FlNr. … seitlich erschließt. Westlich gegenüber der Schreinerei und jenseits der Straße … … (FlNr. …*) befindet sich ein Autohaus, mit Kfz-Werkstatt. 5 Nördlich des eben beschriebenen Dreiecks, also auch nördlich der Grundstück des Klägers und jenseits der Straße … … (FlNr. **) befindet sich hauptsächlich Wohnbebauung sowie Garagen, die zum Teil einstmals landwirtschaftlich genutzte Gebäude waren. 6 Westlich des beschriebenen Dreiecks und jenseits der Straße … … (FlNr. …*) befindet sich auf Höhe der Einmündung der Straße … … (FlNr. **) in die … … auf der FlNr. … das Gasthaus … mit Metzgerei und Imbiss … Südlich im Anschluss an Gasthaus und Metzgerei befindet sich ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, gegenüber liegt der landwirtschaftliche Betrieb … auf der FlNr. … Im weiteren südlichen Verlauf der Straße … … liegen rechts und links der Straße Wohngebäude und weitere ehemalige landwirtschaftliche Gebäude im Hintergrund. 7 Der Beigeladene beabsichtigt im nordöstlichen Teil seines Grundstücks (FlNr. **) einen weiteren, 50,38 m langen, 18,38 m breiten und 7,78 m firsthohen Bullenmaststall zu errichten, um insgesamt einen Viehbestand von 144 männlichen Rindern (1 bis 2 Jahre), 36 männlichen Rindern (0,5 bis 1 Jahr) und 36 Kälber (bis 6 Monate) halten zu können; die Längs- bzw. Traufseite verläuft in etwa parallel in einem Abstand von ungefähr 5,50 m zur Grenze mit dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. …, der Abstand der Giebelseite zum östlich an das Beigeladenengrundstück angrenzenden Weg (FlNr. **) beträgt an der nördlich gelegenen engsten Stelle etwa 6,20 m. Westlich des neuen Bullenmaststalles, in einem Abstand von etwa 7 m, soll nach Norden versetzt eine Getreidelagerhalle mit den Abmessungen 12 m x 12,04 m x 7,63 m Firsthöhe mit einer Ausrichtung der Giebelseite von Osten nach Westen errichtet werden. Diese steht nahezu grenzständig zum sich nördlich anschließenden Grundstück FlNr. … Schließlich ist südlich des zu errichtenden Bullenmaststalles, 4,70 m von dessen östlicher Außenwand nach Westen eingerückt, ein in den Boden eingelassener, zylinderförmiger Güllebehälter mit einem Durchmesser von 17,36 m vorgesehen. Für dieses Vorhaben reichte der Beigeladene über die Stadt … beim Landratsamt … mit Eingang dort am 19. Februar 2019 einen Bauantrag ein. In den beiliegenden Bauvorlagen ist für den Bullenmaststall eine Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten von 934,14 qm vorgesehen. Dessen Außenwände sind als Stahlbetonwände mit Stahl-Trapezblech beschrieben, im Bereich des Satteldachs ist ein Holzfachwerkgiebel vorgesehen und die Dachfarbe soll ziegelrot sein. In der ebenfalls vorliegenden Betriebsbeschreibung sind u.a. als „vorhandene / genehmigte TP [Tierplätze]“ 78 männliche Rinder (1 bis 2 Jahre), 39 männliche Rinder (0,5 bis 1 Jahr) und 39 Kälber (bis 6 Monate) eingetragen sowie die oben genannten Zahlen als die Tierplätze nach Durchführung des Bauvorhabens. 8 Am 30. April 2019 beantragte der Beigeladene über die Stadt … beim Landratsamt … zusätzlich die Befreiung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück (nicht das des Klägers) bzgl. der Getreidelagerhalle und legte diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung mit dessen Eigentümer zu einem gegenseitigen Anbaurecht vor. 9 Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 erteilte die Stadt … nach Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 2019 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben des Beigeladenen. Das Veterinäramt des Landratsamtes … führte mit Schreiben vom 5. März 2019 aus, dass keine Einwände dagegen bestünden. Mit Schreiben vom 6. März 2019 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF) Stellung zum streitgegenständlichen Vorhaben und führte aus, dass der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibe und sein Vorhaben, die Wiedererrichtung eines Bullenstalls nach einem Brandfall im Jahr 2018, diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. In der Nähe des Beigeladenen befände sich im Süden an das Grundstück mit den Fahrsilos angrenzend auf der FlNr. … die zweite Hofstelle der … … (die erste auf FlNr. **). Auf deren beiden Hofstellen würden im Jahresdurchschnitt 2018 circa 40 Rinder gehalten. Ansonsten befänden sich in der Umgebung keine weiteren aktiven Landwirte. Seitens des AELF bestünden keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Das Sachgebiet Natur- und Immissionsschutz führte mit Schreiben vom 24. April 2019 zum Vorhaben des Beigeladenen aus, dass bei der Abstandsermittlung in Bezug auf die zu erwartenden Geruchsemissionen von einem umliegenden Dorfgebiet ausgegangen worden sei. Bei derzeitiger Planung sei der Abstand zum nächsten Immissionsort äußerst knapp bemessen, diesbezüglich relevant sei vor allem das benachbarte Wohnhaus mit vorgelagerter Terrasse auf der FlNr. … [nicht das Klägergrundstück]. Nach einer Einzelfallbetrachtung seien die erforderlichen Abstände zwar knapp eingehalten, allerdings nur unter der Berücksichtigung, dass die vorhandene, durchgängige Grenzbebauung als abschirmendes Element erhalten bleibe. Eine weitere Bestandsaufstockung in Zukunft sei an der Hofstelle aber nicht mehr möglich. Des Weiteren seien im Einzelnen aufgeführte Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. In einem beigefügten Katasterauszug war für den Fall eines Dorfgebietes ein Radius von 45 m rund um den neu zu errichtenden Stall eingezeichnet, der die klägerischen Grundstücke (FlNrn. … und …*) nicht mehr erfasst, und für den Fall eines allgemeinen Wohngebietes ein Radius von 90 m, der hingegen die klägerischen Grundstücke mit einschließt. 10 Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls mit Güllebehälter und einer Getreidelagerhalle. Gleichzeitig wurde eine Abweichung von Art. 6 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. … bezüglich der Getreidehalle gewährt (Ziffer I.). Unter II. - Auflagen - war unter anderem aufgeführt, dass die mit Sichtvermerk vom 2. Mai 2019 versehene Betriebsbeschreibung/Nutzungsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Tierbestand bzw. die Tierplatzzahlen werden auf die in der „Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche und sonstige Tierhaltungsbetriebe“ unter der Aufzählung „TP nach Durchführung des Bauvorhabens“ angegebenen Tierplatzzahlen beschränkt (Ziffer II. 2.). Weiter sei zwischen Stallgebäude und Güllelagerbehälter ein funktionssicherer Geruchsverschluss einzubauen (Ziffer II. 10.), der Güllebehälter in geschlossener Bauweise zu errichten (Ziffer II. 11) und müssten lärmerzeugende Anlagen, Aggregate und Einrichtungen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend errichtet, gewartet und betrieben werden (Ziffer II. 16.). Schließlich habe die Verladung von Rindern unter Beachtung der Nacht- und Ruhezeiten zu erfolgen (Ziffer II. 17.) und pneumatisch beschickte Futtermittellager seien mit Stauabscheidern auszustatten, wenn der Staubgehalt der austretenden Abluft den Wert von 20mg/m³ überschreite (Ziffer II. 18.). In den Gründen war unter IV. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erfolge und daher der Bauantrag nur auf Übereinstimmung mit den dort genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft worden sei. 11 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 26. Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteile, der Beklagte aber ausweislich der Behördenakte das gesamte Gebiet um das Grundstück des Beigeladenen herum fälschlicherweise als Dorfgebiet einstufe. Diese pauschalierte Annahme verbiete sich, vielmehr sei die im Laufe der Zeit entwickelte Struktur des Gebietes differenzierter zu behandeln. Die Grundstücke des Klägers befänden sich in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, für ein Dorfgebiet spreche dort nichts mehr. Da sich die Grundstücke des Klägers nicht im selben faktischen Baugebiet wie das Vorhabengrundstück des Beigeladenen befänden, könne sich eine Rechtsverletzung nur auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben. Nach dieser Vorschrift seien die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen, aber auch, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes dort selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Ein reines Wohngebiet sei besonders schutzwürdig, weswegen sich die Heranziehung der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ verbieten würde. Vielmehr sei unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung von den besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen. Gemessen daran sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil der Beklagte die berechtigten Interessen des Klägers überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Auch verfüge die Baugenehmigung über keinerlei Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Immissionen nach der geltenden TA-Lärm. Die Verdreifachung des Viehbestandes gehe zwangsläufig mit erhöhten Lärmimmissionen einher. 12 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2019 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus, dass von der Kreisstraße … … (FlNr. …*) gesehen nach Osten das Dorfgebiet nicht wie von Klägerseite dargestellt mit der Flucht des Betriebes des Beigeladenen ende. Entlang der dortigen Kreisstraße … … (FlNr. **) befänden sich neben den Wohnhäusern diverse andere Gebäude wie Scheunen, Unterstellhallen, und so weiter, sowie kurz vor Ortsende eine Gemeinschaftshalle der … Insgesamt könne nicht für jede Ansammlung weniger Wohnhäuser eine eigene Gebietseinstufung getroffen werden, vielmehr werde das Geviert zwischen den Kreisstraßen … … und … … deutlich durch aktive und ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen bzw. vorhandene ähnliche Nutzungen als Unterstellhallen etc. einheitlich als Dorfgebiet geprägt. Ein ausgewogenes Mischungsverhältnis der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erlaubten Nutzungen sei in einem Dorfgebiet nicht erforderlich. Auch die zum klägerischen Anwesen grenzständige Scheune auf der FlNr. … könne durchaus als prägend eingestuft werden. Damit seien die Grundstücke der Kläger auch einem Dorfgebiet zuzuordnen, allerdings nur deren nördlicher, bebauter Bereich. Der südliche Bereich der Grundstücke sei dem Außenbereich zuzuordnen. Gegenstand der Baugenehmigung sei die Errichtung eines Bullenmaststalls, der mit 144 männlichen Rindern im Alter von 1 bis 2 Jahren bestückt werden solle. Zusätzlich befinde sich auf dem Grundstück des Beigeladenen ein weiteres Stallgebäude, in welchem 36 Kälber bis 6 Monate und 36 männliche Rinder im Alter von 0,5 bis 1 Jahr gehalten würden. Damit erhöhe sich entsprechend der Betriebsbeschreibung der Gesamtbestand von 81,5 Großvieheinheiten (GV) auf 125,6 GV. 15 Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen auf die das Bauvorhaben umgebende Wohnbebauung sei die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ herangezogen worden. Ausgehend von der einschlägigen Abstandskurve für ein Dorfgebiet sei bei einem Tierbestand von 100,8 GV ein Mindestabstand von 20,08 m einzuhalten, ab dem schädliche Umwelteinwirkungen nicht mehr per se zu vermuten seien, sowie ein Abstand von 40,16 m, ab dem keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr vorlägen. Da auf dem Betrieb ein weiteres Stallgebäude vorhanden sei, sei als „worst case“ Betrachtung der Tierbestand beider Ställe addiert worden. Hieraus sei bei einem Gesamttierbestand von 125,6 GV ein Mindestabstand von 22,56 m und ein Abstand von 45,12 m, ab dem keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr vorliegen, erforderlich. Das Wohnhaus des Klägers sei rund 74 m vom Bauvorhaben entfernt, die vorgelagerte Terrasse 70 m. Schädliche Umwelteinwirkungen seien demnach nicht zu vermuten. 16 Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der Augenscheinnahme am 16. April 2021 wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 19 1. Die Klage ist unbegründet und damit abzuweisen, weil der dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungsbescheid vom 21. Mai 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, s. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2019, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 66 Rn. 537). 21 Eine Verletzung drittschützender Normen des Prüfprogramms durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung scheidet aus. Das Prüfprogramm bemisst sich vorliegend nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da der durch den Beigeladenen geplante Bullenmaststall mit Güllebehälter und die Getreidelagerhalle keine Sonderbauten im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.