LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 03.05.2021 – 33 O 17533/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 03.05.2021 – 33 O 17533/20 Download Drucken Titel: Unbegründeter Berichtigungsantrag Normenkette: ZPO § 314, § 313 Abs. 2, § 320 Leitsatz: Einer allgemeinen Berichtigung etwaig unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es grundsätzlich nicht, weil dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Berichtigungsantrag Tenor I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2021, Az. 33 O 17533/20, wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: - Auf S. 10, erster Absatz wird der Satz „Erste duale Therapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabhängig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“ wie folgt gefasst: „Erste duale Immuntherapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabhängig von Histologie und PD-L1-Status gezeigt hat“. II. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 09.04.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 02.03.2021 zurückgewiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Im vorliegenden Rechtsstreit ist am 02.03.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag ein Endurteil erlassen worden, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vollumfänglich zurückgewiesen wurde. Das Endurteil der Kammer wurde den Antragstellervertretern am 29.03.2021 und den Antragsgegnervertretern bereits am 26.03.2021 zugestellt (bei Bl. 197/229 d.A.). 2 Mit Schriftsatz vom 09.04.2021, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 02.03.2021 gemäß § 320 ZPO beantragt. 3 Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 hat die Antragsgegnerin zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin Stellung genommen. II. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.