OLG Bamberg, Beschluss v. 17.02.2021 – 8 EK 9/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 17.02.2021 – 8 EK 9/21 Download Drucken Titel: Prozesskostenhilfe wegen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Normenketten: GVG § 198 ZPO §§ 114 ff. Leitsatz: Behindert der Antragsteller die zügige Bearbeitung eines Antrags durch Befangenheitsanträge, die sich ausnahmslos als unzulässig oder unbegründet erweisen, kann dies der Annahme einer überlangen Verfahrensdauer entgegenstehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Antrag, Entschädigung, überlange Verfahrensdauer, Befangenheitsantrag Tenor I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 26.01.2021 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Bearbeitung eines von ihm bei dem Amtsgericht …, Rechtsberatungsantragsstelle, gestellten Antrags vom 17.05.2018 geltend machen will. Das Aktenzeichen des Amtsgerichts sei ihm nicht bekannt. Die Beratungshilfe sei zu einem Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 153 UR II 1276/16, beantragt worden. Sein Antrag sei nicht bearbeitet. Er stellt hierzu die Anträge: - Für das Entschädigungsverfahren gem. § 198 GVG wird mir Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt - Mir wird ein (noch zu benennender) Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung meiner Rechte beigeordnet (…). 2 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 26.01.2021 und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen 187 UR II 248/19 Bezug genommen. In diesen Akten befindet sich ein Vermerk vom 29.01.2019, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird: „Über den Befangenheitsantrag des Antragstellers wird nicht entschieden, weil er rechtsmissbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wurde. (…) Der Antragsteller hat in über 500 Verfahren gegen mehrere Rechtspfleger gleichzeitig und in vier Verfahren 192 UR II 729/18, 155 UR II 720/18, 155 UR II 721/18 und 187 UR II 725/18 jeweils gleichlautende Befangenheitsanträge gegen verschiedene namentlich genannte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gestellt (…)“. Ferner befindet sich in den Akten ein Aktenvermerk vom 11.04.2019, in dem u. a. folgendes ausgeführt wird: „Da es bei dem Antragsteller in all seinen Anträgen immer wieder um den gleichen Antrag geht und in dieser Angelegenheit schon mehrfach entschieden wurde, die Rechtsmittelinstanzen ausgeschöpft und alle Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags führten, wird (…) keine Entscheidung mehr ergehen. Die Vorgehensweise des Antragstellers zeigt, dass es nicht um ein Rechtsschutzinteresse geht, sondern das Amtsgericht mit Anträgen zu überhäufen. Eine Entscheidung unterbleibt daher.“ 3 Der Senat hatte zusätzlich die Verfahren des Amtsgerichts … mit den Aktenzeichen 192 UR II 729/18, 155 UR II 720/18, 155 UR II 721/18 und 187 UR II 725/18 beigezogen. In diesen Verfahren befindet sich jeweils ein Befangenheitsantrag des Antragstellers vom Mai 2018 sowie jeweils ein Beschluss des Amtsgerichts … vom 24.07.2018, durch den die vom Antragsteller gestellten Befangenheitsanträge gegen sechs namentlich genannte Rechtspfleger als unzulässig und ein weiterer Befangenheitsantrag gegen einen weiteren Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen wurde. In den Beschlüssen wird in den Gründen auf Seite 4 jeweils folgendes ausgeführt: „Da in sämtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller nun Beratungshilfe beantragt hat, bereits in früheren Entscheidungen die ursprünglich beantragte Beratungshilfe abgelehnt wurde, beabsichtigt das Gericht, über die nun noch vorliegenden Anträge auf Beratungshilfe und Befangenheit nicht mehr zu entscheiden, sondern sofern die sachliche Prüfung ergibt, dass kein neuer Sachverhalt zugrunde liegt, sie in Sammelbänden nach Eingangsdatum abzulegen.“ 4 Die vorgenannten Beschlüsse vom 24.07.2018 wurden dem Antragsteller jeweils am 27.07.2018 zugestellt. II. 5 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und mutwillig erscheint. 6 Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.