VGH München, Beschluss v. 22.03.2021 – 10 C 20.2359 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.03.2021 – 10 C 20.2359 Download Drucken Titel: Beschwerde, Prozesskostenhilfe Normenk
§ 114Abs.
1 Satz 1 ZPO bietet. 8 Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.
§ 114Abs.
1 Satz 1 ZPO - unter Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 166 Abs.
§ 121Abs.
2 ZPO - ist, dass der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO,
- Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114, Rn. 28 m.w.N.). 9 Gemessen daran liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Rechtsstandpunkte, welche die Antragstellerseite im vorliegenden Fall vorgebracht hat, erfüllen die Anforderungen nicht. Der Senat verweist hierzu entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den der Antragstellerseite übersandten Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 10 CS 20.2358 sowie auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 11
- Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.