VGH München, Beschluss v. 29.04.2021 – 15 ZB 21.105 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.04.2021 – 15 ZB 21.105 Download Drucken Titel: Klage auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids im Landschaftsschutzgebiet Normenketten: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 5, S. 3 BayAbgrG Art. 9 Abs. 1 S. 4 BayNatSchG Art. 51 Abs. 2 S. 3 Leitsätze: 1. Die von § 35 Abs. 3 BauGB verlangte "nachvollziehende Abwägung" meint einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt.(Rn. 9) (red. LS Andreas Decker) 2. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen einem privilegierten Vorhaben schon dann entgegen, wenn das Vorhaben in einer nicht durch Erlaubnis oder Befreiung zu behebenden Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. In einem solchen Fall ist kein Raum mehr für eine „nachvollziehende Abwägung“. (Rn. 10) (red. LS Andreas Decker) 3. Belange, bei denen sicher zu erwarten ist, dass sie durch ein Vorhaben nur vorübergehend beeinträchtigt werden, haben geringeres Gewicht bei der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu treffenden Abwägungsentscheidung als dauerhaft beeinträchtigte Belange. (Rn. 14) (red. LS Andreas Decker) Schlagworte: Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet, Trockenabbau von Kies und Sand, Vorbescheid, Zulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Kiesabbau, Privilegierung, Entgegenstehen, nachvollziehende Abwägung, Natur und Landschaft Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 29.10.2020 – 5 K 20.766 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines (positiven) Vorbescheids für den geplanten „Trockenabbau von Kies und Sand“ (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG). Das inmitten eines größeren Waldgebietes gelegene Vorhabengrundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet sowie im gleichnamigen Naturpark „Augsburg - Westliche Wälder“. Die geplante Abbaufläche umfasst eine Größe von 6,5 ha. Die Abbautiefe ist mit ca. 4 - 20 m und das Abbauvolumen von Kies und Sand mit ca. 450.000 m³ angegeben. Für den abschnittsweise erfolgenden Abbau und die sich anschließende Verfüllung ist ein Zeitraum von ca. 15 Jahren veranschlagt. Die geplante Abbaufläche liegt außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Kies und Sand. 2 Der Beklagte hat die Voranfrage der Klägerin nach Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange abgelehnt (Vorbescheid des Landratsamts vom 2.4.2020). Das Vorhaben sei zwar nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, jedoch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorbescheid des Landratsamts Bezug genommen. 3 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2020 abgewiesen. Die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu würdigenden Interessen der Klägerin an der Verwirklichung des Vorhabens und der durch das Vorhaben nachteilig betroffenen öffentlichen Belange sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. 4 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbingens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es habe keine zutreffende Abwägungsentscheidung der widerstreitenden Interessen stattgefunden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets im Hinblick auf die (geringen) Größenverhältnisse des geplanten Vorhabens nicht „ausgehöhlt“. Wesentliche Veränderungen der Bodengestalt seien nach der Schutzgebietsverordnung zwar erlaubnisbedürftig, grundsätzlich aber zulässig. Dementsprechend seien im Geltungsbereich der Verordnung auch bereits Abbaugenehmigungen für Sand und Kies erteilt worden. Der sich auf fünf Landkreise (sowie die Stadt Augsburg) erstreckende räumliche Geltungsbereich der vom Bezirk Schwaben erlassenen Landschaftsschutzgebietsverordnung werde offensichtlich in anderen Landkreisen „anders interpretiert und unterschiedlich angewandt“. Bei der „Realisierung eigener Interessen“ würden die Landkreise mitunter auch den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung ändern und die „eigentlich schützenswerten Flächen aus dem Schutzgebiet“ herausnehmen. Einen „aktuellen Bestandsplan der von der Verordnung betroffenen Grundstücke“ gebe es beim Verordnungsgeber, dem Bezirk Schwaben, nicht. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung könne somit nicht Grundlage des angefochtenen Bescheids des Landratsamtes sein. Der Flächennutzungsplan enthalte keine konkrete standortbezogene Aussage, welche dem privilegierten Vorhaben entgegenstehe. Auch der Regionalplan stehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Vorhaben nicht entgegen, da der Abbau von Bodenschätzen auch außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten möglich sei. Auch sei das geplante Vorhaben kein raumbedeutsames Vorhaben. Im Übrigen habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sich „ein Großteil der kieshöffigen Flächen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten“ befinde und zu klären sei, inwieweit „Genehmigungsanträge mit den in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Argumenten abgelehnt“ werden dürften. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Zulassungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Januar 2021, 6. April 2021, 14. April 2021 und 15. April 2021 verwiesen. 5 Der Beklagte widersetzt sich dem Vorbringen der Klägerin. Auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 16. April 2021 und die beigefügte Stellungnahme des Landratsamts vom 14. April 2021 wird verwiesen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 8 1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten (positiven) Vorbescheids. 9 Das Verwaltungsgericht ist - ebenso wie der Beklagte - bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Außenbereichsvorhabens, das als ortsgebundener gewerblicher Betrieb (Trockenabbau von Kies und Sand) nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Vergleich zu sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) im Außenbereich privilegiert ist, davon ausgegangen, dass es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wobei „nachvollziehende Abwägung“ einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - juris Rn. 7 m.w.N.). 10 Nach neuerer Rechtsprechung stehen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedoch - wie vorliegend - schon dann entgegen, wenn das Vorhaben in einer nicht durch Erlaubnis oder Befreiung zu behebenden Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. In einem solchen Fall ist kein Raum mehr für eine „nachvollziehende Abwägung“ (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 30.8.2017 - 8 S 17/16 - juris Rn. 39 im Anschluss an BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6). 11
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