VG Ansbach, Urteil v. 12.05.2021 – AN 2 K 21.00257, AN 2 K 21.00866 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 12.05.2021 – AN 2 K 21.00257, AN 2 K 21.00866 Download Drucken Titel: Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests Normenkette: BaySchO § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2, S. 2 Leitsätze: 1. Zweifel an einer Erkrankung von Schülern, die die Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests rechtfertigen, bestehen, wenn sie der Schule fernbleiben und dies mit gesundheitlichen Gründen entschuldigen, jedoch das Vorliegen solcher Gründe - obwohl ohne weiteres möglich und zumutbar - gänzlich unzureichend belegt ist, insbesondere nicht durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste (vermuteter Hintergrund hier: Vorbehalte gegen Maskenpflicht). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn Zweifel an der Erkrankung von Schülern vorliegen, ist das Ergebnis der Ermessensausübung in aller Regel intendiert. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflicht zur Vorlage eines schulärztlichen Attests, Zweifel an der Erkrankung der Schüler, schulärztliches Attest, Pflicht zur Vorlage, Zweifel an Erkrankung, Maskenpflicht Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests. 2 Die Kläger besuchen das in Trägerschaft des Beklagten stehende …Gymnasium in … … (künftig: Gymnasium). Soweit dort während des Schuljahrs 2020/2021 Präsenzunterricht abgehalten wurde, haben beide Kläger bislang im gesamten Schuljahr nicht am Unterricht teilgenommen. Soweit der Unterricht nach dem … online als Distanzunterricht und in Gestalt der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben über die Internetplattform Mebis stattfindet, nehmen beide Kläger hieran teil. Dagegen ist es bislang nicht zur Unterrichtsteilnahme per Videokonferenz über die Plattform Microsoft Teams gekommen, da die jeweils gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kläger die hierfür erforderliche Datenschutzerklärung nicht unterzeichnet haben. 3 Bereits am 23. Juni 2020 - also noch vor Beginn des Schuljahrs 2020/2021 - ging bei dem Gymnasium folgendes, nachstehend schematisch dargestelltes Schreiben ein: 4 Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 (am 8. September 2020) blieben die Kläger dem Unterricht fern. Insoweit wurden sie von ihren Eltern wegen Krankheit entschuldigt. 5 Daraufhin teilte das Gymnasium den Eltern mit gesonderten Schreiben jeweils vom 18. September 2020 sinngemäß im Wesentlichen mit, ab sofort werde im Fall der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt. In Telefonaten im Juli 2020 hätten die Eltern bekundet, die Kläger nicht mit einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Schule schicken zu wollen. Im Gymnasium bestehe bis auf weiteres Maskenpflicht, wobei ein den Anforderungen genügendes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht vorgelegt worden sei. Atteste zur Vorlage bei der Schule müssten eine sog. funktionale Diagnose enthalten. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht sei es zwar nicht möglich, die Darlegung des genauen Hintergrunds einer Erkrankung zu fordern. Zulässig und notwendig seien aber Aussagen zur Leistungsfähigkeit und die Darlegung, ob z.B. eine generelle oder eingeschränkte Schul- und/oder Prüfungsunfähigkeit bestehe. 6 In der Folge gingen bei dem Gymnasium Atteste des Allgemeinarztes Dr. … … … vom 21. September 2020 ein, in denen jeweils inhaltsgleich für beide Kläger festgestellt wird, sie seien „erkrankt und seit 28.09.20 sport-/arbeits-/schulunfähig“. „Voraussichtlicher Wiederbeginn der Sport-/Arbeits-/Schulfähigkeit“ sei der 2. Oktober 2020. Entsprechendes wurde durch denselben Arzt - wiederum für beide Kläger übereinstimmend - unter dem 5. Oktober 2020 für die Zeit vom 5. bis 12. Oktober 2020 attestiert. 7 Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilten die Eltern der Kläger sinngemäß im Wesentlichen mit, den Klägern sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Es drohten erhebliche gesundheitliche Nachteile. Die CO₂-Rückatmung sei unumstritten eine körperliche Belastung, die nachweislich zur Unterversorgung mit Sauerstoff führe und Schwindel und Kreislaufstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit verursachen könne. Einige dieser Symptome seien ihnen auch bereits aus dem Gymnasium gemeldet worden. Ferner sei die Gefahr des Einatmens chemischer Inhaltsstoffe nicht auszuschließen. Auch eine ausreichende Luftdurchlässigkeit des Materials verschiedener Bedeckungen sei nicht sichergestellt. Sie sähen kein Kind in der Lage, eine Durchfeuchtung rechtzeitig zu erkennen und eine korrekte Anwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Die korrekte Anwendung richte sich nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Es würden folgende Vorgaben gelten: - vor dem Aufsetzen gründlich Hände waschen - beim Aufsetzen nur seitlich berühren - während des Tragens nur mittig anfassen - Durchfeuchtung kontinuierlich überwachen - bei Durchfeuchtung sofort abnehmen wegen Keimgefahr - nach dem Tragen luftdicht verschließen und zügig entsorgen/waschen wegen Schimmelbildung - nach dem Abnehmen gründlich Hände waschen 8 Gehe das Gymnasium von einer Maskenpflicht aus, obwohl bei Alltagsmasken laut BfArM keine Schutzwirkung nachgewiesen sei und diese von den Herstellern auch explizit ausgeschlossen werde, sei seitens des Gymnasiums und der einzelnen Lehrer die Einhaltung des o.g. Prozedere sicherzustellen. Fehler könnten Haftungsansprüche auslösen. Es werde um Rückmeldung gebeten, dass die Kläger während des Präsenzunterrichts befreit seien, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Alternativ werde bis 29. September 2020 um Übersendung der beiliegenden Haftungserklärung gebeten. Dort ist sinngemäß im Kern vorformuliert, das Gymnasium sei der Ansicht, die Maskenpflicht sei zur Eindämmung der Pandemie medizinisch sinnvoll und erforderlich, das Gymnasium habe sich bei der Staatsregierung hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen rückversichert und hafte zivil- und strafrechtlich für eventuell eintretende Gesundheitsschäden bei Schülern. Als weitere Alternative sei Distanzunterricht über die Plattform Me- bis denkbar. 9 Mit Schreiben vom 29. September 2020 lehnte das Gymnasium sowohl die Abgabe der Haftungserklärung als auch die Befreiung der Kläger von der Maskenpflicht ab. Sinngemäß ist im Wesentlichen ausgeführt, zur Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestands sei regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig, aus dem die Gründe hervorgingen, aus denen es gesundheitlich unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Blankovordruck von Dr. … erfülle diese Voraussetzungen nicht. Distanzunterricht sei im Krankheitsfall bzw. für den Fall der Verweigerung der Maskenpflicht nicht vorgesehen. Der korrekte Umgang mit den Masken könne sicher auch zu Hause mit den Eltern eingeübt werden. In diversen Elternbriefen seien dazu bereits Hilfestellungen gegeben worden. 10 Hierauf teilten die Eltern der Kläger sinngemäß mit, das Schreiben vom 29. September 2020 sei mangels Unterschrift ungültig und erneut - nunmehr eigenhändig unterzeichnet - zu übersenden. Da keine Bereitschaft zur Haftungsübernahme bestehe, stünden sie als Eltern in der Eigenverantwortung. Es müsse keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, da drohende Gesundheitsgefahren samt Langzeitfolgen auch mit Blick auf vermehrte ärztliche Meinungsäußerungen nicht abschätzbar und somit unzumutbar seien. Auch dem Gymnasium sei wohl nicht entgangen, dass bereits mindestens zwei Schüler „wegen der Maske umgekommen“ seien. 11 Schülern werde vorsätzlich geschadet. Auch persönlich werde für jegliche Schäden in vollem Umfang gehaftet. 12 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 erwiderte das Gymnasium sinngemäß im Wesentlichen, es gehe offenbar nicht um Erkrankungen, sondern um die Verweigerung der Maskenpflicht. Festzustellen bleibe, dass die Kläger ohne hinreichende Entschuldigung dem Unterricht fernblieben. Sollte die Schulpflicht in der kommenden Woche unverändert verletzt werden, sehe man sich gezwungen, die zuständigen Stellen einzuschalten, die dann über Bußgeld und weitere Schritte entscheiden würden. Die Einhaltung der Hygieneregeln diene dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu gehöre nach den Erkenntnissen der Staatregierung als geeignetes Mittel das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wo ein Mindestabstand von 1,5 m nicht einzuhalten sei. Eigentlich verfolgten hier Schule und Eltern dasselbe Ziel, nämlich die bestmögliche Bildung der Kläger. Leider verhinderten momentan wohl unvereinbare Ansichten zur Maskenpflicht die gemeinsame Umsetzung dieses Ziels. Er - der Schulleiter - sei gerne zu einem telefonischen oder persönlichen Gespräch bereit. 13 Hierauf führten die Eltern der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 aus, sie hätten glaubhaft gemacht, dass den Klägern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Darüber hinaus hätten sie kulanterweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Atteste vorgelegt, die ein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbieten würden. Das Gymnasium behaupte ohne jegliche Rechtsgrundlage, diese seien ungültig, ganz davon abgesehen, dass die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine Atteste fordere. Das Gymnasium ignoriere weiterhin vorsätzlich die aktuelle Rechtslage. Der Schulleiter und nicht sie als Eltern verhindere die Teilnahme am Regelunterricht, da er weiterhin, wie schon im vergangenen Schuljahr - als er eigenmächtig eine Empfehlung zur Pflicht erhoben habe -, seine eigenen Gesetze mache und somit sein Amt missbrauche. Die Unterstellung der Schulpflichtverletzung wiesen sie von sich. Eine weitere Ablehnung der Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht akzeptabel. 14 Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 14. Oktober 2020 führte der Schulleiter insbesondere sinngemäß aus, die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Kläger wegen gesundheitlicher Gründe sei bislang nicht glaubhaft gemacht. Hinweise auf angebliche Fakten, erhebliche gesundheitliche Nachteile oder gar darauf, dass zwei Schüler „umgekommen“ seien, seien weder mit gängigen wissenschaftlichen Meinungen noch mit der aktuellen Rechtsprechung vereinbar. Er habe die Eltern mit den Anforderungen an ärztliche Zeugnisse sowie mit der Tatsache vertraut gemacht, dass diese von den vorgelegten Attesten nicht erfüllt würden, so dass der Vorwurf der Schulpflichtverletzung in vollem Umfang bestehen bleibe. Die zur Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuständige Behörde sowie das Jungendamt würden in Kenntnis gesetzt. Aufgrund nach wie vor bestehender Zweifel an einer Erkrankung der Kläger sowie der Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und folglich auch aufgrund Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausstellung der entsprechenden Atteste, werde zusätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO unverzüglich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt. Hierzu möge bitte umgehend Kontakt mit dem Gesundheitsamt … aufgenommen und ein Untersuchungstermin vereinbart werden. Selbstverständlich bleibe es unbenommen, den Klageweg zu beschreiten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:. 15 Hiergegen ließen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2020 ließen sie diesen sinngemäß im Wesentlichen dahingehend begründen, die Auffassung werde nicht geteilt, wonach Zweifel an der Schulbefreiung der Kläger bestünden. Aus den Schreiben des Gymnasiums vom 29. September, 8. und 14. Oktober 2020 ergäben sich keine solchen Zweifel. Für die fraglichen Zeiträume seien entsprechende Entschuldigungen vorgelegt worden. Diese würden seitens der Mandantschaft als ausreichende Nachweise erachtet, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schulbetrieb hätten teilnehmen können. 16 Darauf teilte das Gymnasium mit Schreiben vom 12. November 2020 insbesondere sinngemäß mit, nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus werde davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Attestvorlage jedenfalls mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt und daher die Einlegung eines Widerspruchs nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Aufforderung rechtmäßig. 17 In der Sitzung vom … - abgehalten als Videokonferenz - fasste die Lehrerkonferenz einstimmig den Beschluss, den Widerspruch zurückzuweisen. In der Folge wies die Schule den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Januar 2021 zurück (Ziff. 1 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2020 an (Ziff. 2 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt (Ziff. 3 des Bescheids), wobei keine Kosten erhoben wurden (Ziff. 4 des Bescheids). Zur Begründung ist sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, Regelungsgehalt der angegriffenen Anordnung sei die konkrete Verpflichtung beider Kläger, jeweils ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Aufgegeben werde die Rechtsauffassung, es bestehe keine Außenwirkung. 18 Der Widerspruch sei - worüber die Lehrerkonferenz eingehend beraten und entschieden habe - unbegründet. Die Anordnung sei formal ordnungsgemäß durch den Schulleiter erfolgt. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig, weil erhebliche Zweifel an der Erkrankung der Kläger sowie am Vorliegen glaubhafter Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht bestünden. Erhebliche Zweifel am Vorliegen von Gründen zur Befreiung von der Maskenpflicht ergäben sich aus der Tatsache, dass bisher insoweit kein ausreichendes Attest vorgelegt worden sei. Allein die Aussage der Eltern, das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sei den Klägern aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, reiche nicht aus, ebenso wenig Hinweise auf angebliche Fakten, drohende erhebliche gesundheitliche Nachteile oder gar darauf, dass bereits mindestens zwei Schüler „wegen der Maske umgekommen“ seien. Erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Erkrankung bestünden aufgrund der Schreiben der Eltern, die vorrangig auf eine Befreiung von der Maskenpflicht insistierten, jedoch nicht auf Krankheiten der Kläger eingingen. Zudem seien Krankheiten nur zeitweise und dann nur mit unzureichenden ärztlichen Attesten belegt. Seit dem 13. Oktober 2020 seien Krankmeldungen ohne Begründung und Attest erfolgt. Eine gleichzeitige dauerhafte Erkrankung beider Kläger über mehrere Monate sei wenig glaubhaft, so dass eine amtsärztliche Untersuchung dringend angezeigt gewesen sei. Dass die angeordnete Untersuchung Elternrechte beschneide, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr liege darin eine Hilfe, da tatsächlich vorliegende Krankheiten bzw. Gründe zur Befreiung von der Maskenpflicht bestätigt werden könnten. 19 Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, da das objektive Interesse an der Unterrichtsteilnahme das Interesse der Erziehungsberechtigten überwiege, gegen die Anordnung vorzugehen. Die Kläger seien seit einem halben Jahr nicht mehr im Unterricht gewesen. Es bestehe aufgrund des unentschuldigten Fehlens kein Anspruch auf Ersatzunterricht zu Hause. In der individuellen Entwicklungsphase der Kläger erscheine eine Rückkehr in den Unterricht mittlerweile dringend geboten. 20 Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben. 21 Sie tragen sinngemäß im Wesentlichen vor, die Klägerin zu Ziff. 1 besuche die …, der Kläger zu Ziff. 2 die … Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Der ergangene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass etwas verlangt werde, was kein Arzt feststellen könne. Denn es werde den Klägern aufgegeben, für den Zeitraum Oktober 2020 durch einen Amtsarzt attestieren zu lassen, dass sie erkrankt gewesen seien. 22 Die Kläger beantragen wörtlich, zu erkennen: der Bescheid vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben. 23 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 24 Er trägt - im Klageverfahren vertreten durch die Regierung von Mittelfranken - über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, Klagegegenstand sei die Anordnung der Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses vom 15. Januar 2021. Nicht Klagegegenstand sei eine etwaige Befreiung der Kläger von der Maskenpflicht. 25 Die Kläger seien derzeit in der … und … Jahrgangsstufe. Aufgrund dauerhaften Fernbleibens von der Schule über einen Zeitraum von fast sechs Wochen, der behaupteten und nicht nachgewiesenen Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung und fehlender Begründung der behaupteten Schulunfähigkeit in den vorgelegten Attesten hätten sich erhebliche Zweifel an einer Erkrankung ergeben. Hinzu komme der Umstand, dass beide Kläger als Geschwister über einen so langen Zeitraum schulunfähig sein sollen, was schon statistisch unwahrscheinlich sei. Das schulärztliche Attest sei binnen zehn Tagen vorzulegen. Anschließend gelte das Fehlen als unentschuldigt, woran wiederum Rechtsfolgen - etwa Ordnungsmaßnahmen - geknüpft seien. Denkbar seien hier der Verweis, der verschärfte Verweis, Schulausschluss, Zuweisung an eine andere Schule und Androhung der Entlassung etc. Deswegen habe sich die Feststellungswirkung des Verwaltungsakts nicht erledigt. Bei dem Landratsamt … sei bereits die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verletzung der Schulpflicht beantragt worden. Die Kläger seien ihrer Teilnahmepflicht am Unterricht über einen sehr langen Zeitraum nicht nachgekommen. Abgesehen von negativen sozialen Auswirkungen sei hierdurch ihre weitere Schullaufbahn auch aus pädagogischer Sicht in Gefahr. Die Anordnung der Vorlage des schulärztlichen Attests sei daher dringend geboten gewesen. Die Vorlagepflicht sei im Übrigen auch für den Präsenzunterricht von Bedeutung, da zu erwarten sei, dass die Kläger entsprechend ihrem bisherigen Verhalten auch künftig nicht am Unterricht teilnehmen würden. Daher werde die Forderung nach dem schulärztlichen Attest weiter aufrechterhalten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2021, und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite ausgeführt, es handele sich bei dem Gymnasium um eine staatliche Schule. Daraufhin hat das Gericht erklärt, es werde das Rubrum auf Beklagtenseite auf den Freistaat Bayern umstellen. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 28 1. Trotz Ausbleibens des Klägervertreters im Sitzungssaal konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 verhandelt und nachfolgend in der Sache entschieden werden. Denn der Klägervertreter, dem der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden war, war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend entschuldigt. So hatte der Klägervertreter nicht hinreichend glaubhaft gemacht, entsprechend dem geltenden Hausrecht den Weg von der Pforte des Gerichts bis zum Sitzungssaal - etwa 30 m - nicht eine Maske tragend zurücklegen zu können. Dies gilt umso mehr als dem Kläger zum einen mit der Ladung bekannt gegeben worden war, dass das Tragen von FFP2-Masken, medizinischen Masken oder OP-Masken im öffentlichen Bereich des Gerichts Pflicht ist, und er am Terminstag zudem darauf hingewiesen wurde, für den Sitzungssaal entscheide die Kammer, ob die Maske abgesetzt werden könne. Das allein vorgelegte ärztliche Attest spricht lediglich pauschal von gesundheitlichen Gründen und ermöglicht dem Gericht nicht ansatzweise eine eigene Beurteilung (vgl. für die Terminsverlegung wegen Krankheit Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 102 Rn. 15a). Zudem entspricht das Attest nicht den Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G, zuletzt geändert durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021, BayMBl. Nr. 351). 29 2. Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 - mit Ausnahme dessen Ziff. 2. Die dort ausgesprochene Anordnung von Sofortvollzug hinsichtlich des Ausgangsbescheids ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Zum einen greift der Klageantrag nicht explizit die Anordnung des Sofortvollzugs an. Auch verbietet sich eine entsprechende Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO. Denn eine solche Auslegung würde hier mangels Statthaftigkeit zur Unzulässigkeit der Klage führen, soweit diese gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichtet wäre. So ist anerkannt, dass gegen die Anordnung von Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht im Wege der Klage vorgegangen werden kann. Vielmehr kann die Anordnung allein mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Entsprechend kann hier auch nicht im Rahmen der Auslegung angenommen werden, die Kläger wollten eine insoweit unzulässige Klage erheben. Dies gilt umso mehr, als die Klägerseite im Rahmen ihres Verlegungsantrags mit Schriftsatz vom 22. April 2021 ausgeführt hat, es handele sich vorliegend nicht um einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes. 30 3. Der angegriffene Bescheid ist wirksam und nicht etwa nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig, da der Bescheid aus tatsächlichen Gründen von niemanden ausgeführt werden könnte. Insbesondere kann der Inhalt des angegriffenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht dahingehend verstanden werden, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Attests für Fehlzeiten in der Vergangenheit verlangt wird, also ggf. etwas tatsächlich Unmögliches. So bringt der Ausgangsbescheid zum Ausdruck, dass aufgrund „bestehender Zweifel an einer tatsächlichen Krankheit“ die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werde. Auch aus dem einleitenden Satz des Bescheids, wonach bislang nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang, dass ein amtsärztliches Attest verlangt wird, das darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang bei den Klägern aktuell Krankheiten bzw. gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. 31 4. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Satz 2 BaySchO (Bayerische Schulordnung vom 1. Juli 2016, GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230- 1-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2021, GVBl. S. 20). 32
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