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OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.01.2021 – 11 UF 827/20

OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.01.2021 – 11 UF 827/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.01.2021 – 11 UF 827/20 Download Drucken Titel: Versorgungsausgleich: Abänderungsver

§ 225Abs. 5 Fam

FG zugunsten der Antragstellerin auswirkt (BGH a.a.O. Rn. 27). Den Schluss der Antragstellerin, dementsprechend müsse auch die Erfüllung der Wartezeit auf der Grundlage der fiktiven Totalrevision geprüft werden, zieht der Senat aber jedenfalls für den Fall des Ausgleichs nach dem Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht. 18 Mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in den Fällen des § 51 VersAusglG ist, wovon auch der Bundesgerichtshof ausgeht (a.a.O. Rn. 26), eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen verbunden, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Bei der Antragstellerin liegt schon kein Wegfall einer früheren Abänderungsmöglichkeit vor, weil sich die (fiktive) Wartezeiterfüllung bei ihr nicht aus der tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Anrechte, sondern allein aus der Systemumstellung von der Gesamtsaldierung zum Einzelausgleich ergibt. Die genannte Überkompensation würde sich nun, wie oben aufgezeigt, in einer Vielzahl von Fällen zugunsten von Beziehern einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auswirken, nicht aber zugunsten gesetzlich Versicherter, wenn man die Erfüllung der Wartezeit am fiktiven Ausgleich messen würde. Es ist nicht zu erkennen, dass diese dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufende Privilegierung vom Gesetzgeber gewollt oder im Gesetz bewusst angelegt wäre. Die Antragstellerin hätte bei wertgleicher Versorgung aus der gesetzlichen Rente keine Abänderungsmöglichkeit. 19 Aus Sicht des Senats ist deshalb eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 51 Abs.

§ 225Abs. 4 Fam

FG dahingehend geboten, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zu Gunsten der Antragstellerin im Ergebnis tatsächlich und nicht nur fiktiv auswirkt. Nur in diesem Fall könnten sich „nachträglich eintretende grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs“ (BVerfG FamRZ 1980, 326 juris Rn. 168) ergeben, wie sie das Bundesverfassungsgericht vor Einführung der Regelung des § 10a VAHRG moniert hatte. Der Senat ist sich bewusst, dass damit ein Teil der Rechtsfolge der Abänderung in die Prüfung der Zulässigkeit der Abänderung verlagert wird. Dieses Ergebnis ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen. 20 Ob insgesamt eine teleologische Reduktion des § 51 Abs. 5 VersAusglG mit Verweis auf § 225 Abs. 4 FamFG geboten ist, wonach sich die Erfüllung der Wartezeit nicht allein aus der Systemumstellung ergeben darf, kann dahingestellt bleiben. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 22 Die Rechtsfrage, ob die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 51 Abs.

§ 225Abs. 5 Fam

FG nach dem Vorversterben des per saldo ausgleichsberechtigten Ehegatten an der fiktiven Durchführung des Versorgungsausgleichs zu messen ist, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Sie ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Ihr kommt aber grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.