LSG München, Beschluss v. 18.01.2021 – L 16 AS 654/20 B ER - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 18.01.2021 – L 16 AS 654/20 B ER Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist. Normenketten: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 SGB II § 7 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 8, § 41a Abs. 7, § 67 Abs. 4 FreizG/EU § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Nr. 3, § 4, § 5 AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5 Leitsätze:
(75); BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, Rdnr. 3 juris; Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rdnr. 20 juris; Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 -, Rdnr. 4 juris). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rdnr. 2 f. juris; Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 -, Rdnr. 3 f juris, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 -, Rdnr. 15 juris). 29 Der Senat entscheidet aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs. 30 3a) Der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz steht nicht die Bestandskraft (§ 77 SGG) der für die Zeit von Februar 2020 bis Oktober 2020 ergangenen Bescheide des Bg entgegen. Nach der im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Bescheide des Bg vom 26.02.2020 (Ablehnung der Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17.01.2020), vom 05.06.2020 und vom 29.09.2020 wohl nicht bestandskräftig geworden. 31 Der zunächst gegenüber der Bf zu 1 ergangene Ablehnungsbescheid vom 26.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2020 dürfte nicht bestandskräftig geworden sein, da der Bg einen Zugang dieses Widerspruchsbescheides bei der Bf zu 1 nicht belegen kann und die Bf zu 1 dem Senat im Rahmen des Verfahrens L 16 AS 238/20 B ER auf Nachfrage nach dessen Zugang nur einen anderen Widerspruchsbescheid vom 01.04.2020 (Widerspruch gegen einen Aufhebungsbescheid vom 22.08.2019) übermittelte. Da die Widerspruchsbescheide vom 01.04.2020 nach dem Inhalt der Verwaltungsakte an unterschiedlichen Tagen in den (internen) Postauslauf gegeben wurden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese gemeinsam in einem Umschlag an die Bf zu 1 versandt wurden. Eine Klärung des Zugangs muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 32 Auch der Bescheid vom 05.06.2020, mit dem der Bg den Bf vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 12.03.2020 bis 30.09.2020 unter Berücksichtigung einer Gesamtmiete von 612,16 Euro bewilligt hat, ist nicht bestandskräftig geworden. Dieser Bescheid, der nach seinem Tenor und der Begründung als vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 41a SGB II und nicht als reiner Umsetzungsbescheid in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 27.05.2020 (L 16 AS 238/20 B ER) erging, enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass dieser gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG jedenfalls noch binnen Jahresfrist angefochten werden kann, soweit man die diesbezügliche Klage vom 19.10.2020 gegen den Bescheid vom 05.06.2020 nicht bereits als Widerspruch gegen den Bescheid auslegen will. 33 Auch von einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 29.09.2020 für die Zeit ab 01.10.2020 sowie des Ablehnungsbescheides vom 29.09.2020 gegenüber der Bf zu 2 für die Zeit vom 01.02.2020 bis 11.03.2020 ist nicht auszugehen. Die Bf haben, vertreten durch die Bf zu 1, mit dem Schreiben vom 16.10.2020, das am 19.10.2020 beim Bg einging, zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen die erneuten Ablehnungsbescheide vorgehen wollten. In dem Schreiben vom 16.10.2020 heißt es: „Wir sind mit Euren Entscheidung nicht einverstanden.“ Dass die Bf nicht einen nicht existierenden Bescheid vom 16.10.2020 anfechten wollten, lässt sich der Unterschrift der Bf zu 1 auf dem in Kopie nochmals übersandten Widerspruch vom 04.03.2020 und dem unter der Unterschrift auf Seite 2 des Widerspruchsschreibens nochmals beigefügten Datum 16.10.2020 entnehmen. Schon denklogisch kann angesichts der üblichen Postlaufzeiten nicht am 16.10.2020 gegen einen Bescheid vom selben Tag Widerspruch eingelegt werden. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte kann geschlossen werden, dass die Bf mit ihrem Widerspruch vom 16.10.2020 nur die zuletzt ergangenen Ablehnungsbescheide vom 29.09.2020 meinen konnten. 34 3b) Die Bf haben einen Anordnungsanspruch auf Übernahme der rückständigen Mieten für Februar 2020 in Höhe von 650,16 Euro, für März 2020 in Höhe von 356,04 Euro, für Juli 2020 in Höhe von 38,- Euro, für August 2020 in Höhe von 278,90 Euro (38,- Euro Mietrückstand zzgl. 240,90 Euro Gebühren und Kosten für das Mahnverfahren der Vermieterin), für September 2020 in Höhe von 38,- Euro sowie für Oktober 2020 in Höhe von 160,44 Euro glaubhaft gemacht. 35
- aa)Die 41 Jahre alte Bf zu 1 und die inzwischen 17 Jahre alte Bf zu 2 sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 7 Rdnr. 85; Becker in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rdnr. 21, 23; BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, Rdnr. 19 juris; BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 15/15 R, Rdnr. 15 juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017 - L 8 SO 262/17 B ER, Rdnr. 22 juris). Die Bf zu 2 gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Bf zu 1.
- bb)Zwar unterfielen die Bf nach heutigem Erkenntnisstand des Senats im streitgegenständlichen Leistungszeitraum bereits ab Februar 2020 dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Nr. 2a SGB II, da sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr hatten und mangels gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet nicht in die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II fielen. Dass die Bf in der Vergangenheit und jedenfalls bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 23.10.2020 im Besitz einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU als Familienangehörige von Unionsbürgern sind bzw. waren, die sie nach der Regelung im Bescheid erst ab seiner Bestandskraft an die Ausländerbehörde zurücksenden mussten bzw. müssen, bindet den Senat hinsichtlich der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nicht, da der Aufenthaltskarte lediglich deklaratorische Bedeutung mit der Funktion eines Nachweismittels zukommt, ohne dass sie konstitutiv ein Aufenthaltsrecht begründet. Es handelt sich hierbei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern eine bloße Bescheinigung (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 FreizüG/EU Rdnr. 28, 33; in diese Richtung auch Kurzidem in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.10.2020, § 5 FreizügG/EU Rdnr. 5; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU Rdnr. 8; Brinkmann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 5 FreizügG/EU Rdnr. 4). 36 Die Bf sind keine Unionsbürgerinnen und haben daher kein eigenes Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs. 1 Alt. 1 FreizüG/EU. Ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt ergibt sich auch nicht mehr aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 iVm § 3 FreizügG/EU als Familienangehörige, da der griechische Ehegatte der Bf zu 1 seit 10.07.2019 nach Griechenland verzogen ist. Auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 iVm § 3 Abs. 3 FreizügG/EU der Bf zu 1 als Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich ausübt, das sich im Bundesgebiet aufhält und eine Ausbildungseinrichtung besucht, besteht nicht, da diese Regelung voraussetzt, dass es sich um das Kind eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers handelt. Der Ehegatte der Bf zu 1 ist jedoch nicht der leibliche Vater der Bf zu 2. Aus demselben Grund scheidet auch ein Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, geändert durch die Verordnung EU (2016/589), aus. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizügG/EU in der seit 24.11.2020 geltenden Fassung, wonach Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht behalten, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen und wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte. Die Bf zu 1 erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU, da sie sich nicht zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Aufnahme einer Ausbildung im Bundesgebiet aufhält (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FreizügG/EU) und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 4 FreizügG/EU). Auch auf die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II (Daueraufenthaltsrecht nach einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren) können sich die Bf nicht berufen, da sie sich erst seit 10.07.2016 bzw. seit 12.09.2016 wieder durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für ein Arbeitsuche-Aufenthaltsrecht der Bf zu 1 als Drittstaatsangehörige nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 01.03.2020 nicht vor, da sich die Bf nicht zum Zweck der Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) iSd §§ 16, 17 AufenthG oder als Fachkraft zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG) in Deutschland aufhält. Auch für ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4, 5 AufenthG) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 37 Europarechtliche Bedenken gegen die Ausschlussnormen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und 2b SGB II bestehen nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano; EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14 - Alimanovic zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.F.). 38
- cc)Ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und Nr. 2b SGB II n.F. aber mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist, ist nach Verwerfung eines Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Mainz (Beschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis 28.12.2016 geltenden Fassung) durch das Bundesverfassungsgericht als unzulässig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 1 BvL 4/16) weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt. Zum Teil wird daraus gefolgert, dass bis zu einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II als erfüllt anzusehen sind (vgl. Leopold, a.a.O., § 7 Rdnr. 138 unter Verweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER, Rdnr. 20, 22 juris; SG Hannover, Beschluss vom 14.07.2017 - S 48 AS 1951/17 ER). Allerdings verlangt § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II bzw. einer Vorschrift, auf die das SGB II verweist (vgl. Klerks in LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 41a Rdnr. 88; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 41a Rdnr. 77), von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist. Soweit ersichtlich ist derzeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II nicht beim BVerfG anhängig. 39 Nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II kann eine vorläufige Entscheidung aber auch dann ergehen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist. Das ist anzunehmen, wenn ihr über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, sie bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde und die Entscheidung über die Leistungserbringung von ihr abhängt. Ausreichend ist es, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage Auswirkungen auf die Entscheidung über Geld- oder Sachleistungen hat (vgl. Klerks, a.a.O., § 41a Rdnr. 89). Vor dem BSG sind zwei Verfahren anhängig, die die Frage des Zugangs von Unionsbürgern zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zum Gegenstand haben (B 14 AS 25/20 R, u.a. zur vom Landessozialgericht bejahten Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von Unionsbürgern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und 2b SGB II in der ab 29.12.2016 g.F.; B 14 AS 42/19 R zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F.). Zwar handelt es sich bei den Bf nicht um Unionsbürgerinnen; die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und 2b SGB II treffen jedoch Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige gleichermaßen, so dass die beim BSG anhängige Frage auch für die Entscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren erheblich ist. 40 Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass die Bf gegenüber dem Bg hinsichtlich der noch ausstehenden Mietzahlungen für Februar 2020 bis Oktober 2020 einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II haben. Liegen die Voraussetzungen des § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II vor, haben die Grundsicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob Geld- oder Sachleistungen vorläufig zu erbringen sind und hierbei den Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Zwar erstreckt sich bei diesen Entscheidungen das Ermessen grundsätzlich auch auf die Höhe der Leistungen; da hier jedoch die Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht feststehen, dürfte kein Grund denkbar sein, bei den vorläufig zu bewilligenden Leistungen einen Abschlag vorzunehmen (vgl. Kemper, a.a.O., § 41a Rdnr. 80, 23). Das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, vorläufig Leistungen zu bewilligen, ist vorliegend auf Null reduziert. Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen und aus dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11; BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER, Rdnr. 39 juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 11 AS 247/17 B ER, Rdnr. 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2017 - L 13 AS 113/17 B ER, wonach weitere Punkte hinzutreten müssen, um eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen). Für die Bf hätte die Nichtgewährung von Leistungen erheblich schwerwiegendere Folgen als eine Leistungsgewährung für den Bg. Für die Bf geht es aktuell um die Sicherung ihrer Wohnung. Sie würden ohne eine vorläufige Leistungsgewährung aufgrund der bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung Gefahr laufen, ihre aktuelle kostenangemessene Unterkunft zu verlieren. Zwar besteht für den Bg bei einer Leistungsgewährung die Gefahr, dass er für den Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren die vorläufig gewährten Leistungen aufgrund von Einkommens-/ Vermögenslosigkeit der Bf nicht zurückerstattet erhält. Im Rahmen der Folgenabwägung kommt aber den Grundrechten besondere Bedeutung zu; die Gerichte haben sich vorrangig schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, sodass diese fiskalischen Interessen dahinter zurückzutreten haben. 41
- dd)Zu Unrecht hat allerdings das Sozialgericht als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Mietrückstände § 22 Abs. 8 SGB II herangezogen, da vorliegend laufende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Streit stehen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Ob Schulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist - unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung - ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht vom Jobcenter gedeckten Bedarf aufzufangen. Bezieht sich die Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger den aktuellen Bedarf des Leistungsberechtigten in der Vergangenheit bereits vollständig gedeckt und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung durch den Leistungsberechtigten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG, Urteil vom 22.03.2020 - B 4 AS 62/09 R, Rdnr. 17 juris; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; Rdnr. 17 f. juris; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnr. 256). 42 Gemessen hieran sind die Außenstände der Bf bei der D. für die Monate Februar 2020 (650,16 Euro), März 2020 (356,04 Euro), Juli bis September 2020 (jeweils 38,- Euro) und Oktober 2020 (160,44 Euro) nicht als Mietschulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II anzusehen, sondern als laufender Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in den genannten Monaten, der vom Bg noch nicht (vollständig) gedeckt wurde. Dies resultiert daraus, dass der Bg den Bf Leistungen für die Zeit von 01.02.2020 bis 11.03.2020 und vom 01.10.2020 bis 31.10.2020 aufgrund der (nicht bestandskräftigen) Ablehnung mit Bescheiden vom 26.02.2020 und vom 29.09.2020 noch nicht bewilligt hat und bei der Bewilligung für die Zeit vom 12.03.2020 bis 30.09.2020 nicht die vollen Unterkunftskosten in Höhe von 650,16 Euro berücksichtigt hat. 43 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind dabei auch die bislang angefallenen und im August 2020 fälligen Gebühren und Kosten für das Mahnverfahren der Vermieterin in Höhe von insgesamt 240,90 Euro (7,50 Euro Umbuchung Mahngebühren, 35,50 Euro Gerichtskosten für den Mahnbescheid, 20,40 Euro Umbuchung Zinsen aus dem Mahnbescheid und 177,50 Euro Gerichtskosten für den Widerspruch zum Mahnbescheid) zu übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten entstanden sind, als sog. Annex zu den Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Entstehen infolge einer unberechtigten Versagung von SGB II-Leistungen Mietrückstände und erhebt der Vermieter deshalb Räumungsklage, sind auch die dem Leistungsberechtigten auferlegten Gerichtskosten als einmalig anfallender Bedarf im Fälligkeitsmonat für die Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2014 - L 9 AS 1742/14, Rdnr. 56 juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R zur Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zur Sicherung der Unterkunft im Falle der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22 Rdnr. 70). Die Übernahme der durch das Mahnverfahren entstandenen Zinsen und Kosten in Höhe von 240,90 Euro erscheint auch vorliegend sachgerecht, da die Kosten durch die fehlende (vollständige) Leistungsbewilligung durch den Bg verursacht wurden und die Bf sie mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht verhindern konnten. 44 Die Bf haben daher gegen den Bg nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGG iVm § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,16 Euro für Februar 2020, 356,04 Euro für März 2020, 38,- Euro für Juli 2020, 278,90 Euro für August 2020, 38,- Euro für September 2020 und 160,44 Euro für Oktober 2020. Dabei ist davon auszugehen, dass - anders als in der übersandten Forderungsaufstellung der D. - für Oktober 2020 nicht die volle Miete von 650,16 Euro, sondern nur noch ein Restbetrag in Höhe von 160,44 Euro an Miete offen ist, da seitens des Bg aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 13 AS 1656/20 ER bereits anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 489,72 Euro an die Vermieterin gezahlt wurden. Diese wurden von der D. offensichtlich irrtümlich auf die Miete für November 2020 und nicht für Oktober 2020 verbucht, da der Kontostand für November 2020 nur noch eine offene Restmiete in Höhe von 160,44 Euro ausweist. Für März 2020 spricht der Senat im Beschwerdeverfahren eine laut Forderungsaufstellung der D. offene Restmiete in Höhe von 356,04 Euro zu. Weshalb - nach Bewilligung anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 408,12 Euro durch den Bg - nicht nur ein Betrag in Höhe von 242,04 Euro (650,16 Euro abzüglich 408,12 Euro) offen ist, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. 45 3c) Hinsichtlich der offenen Mietzahlungen wurde auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Bf sind mittellos. Dies belegen die vorgelegten Kontoauszüge. Die Mittellosigkeit und Dringlichkeit der Entscheidung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Bf neben den Schulden bei ihrer Vermieterin und den Außenständen beim Stromversorger auch Forderungen der Krankenversicherung und der Fa. H. ausgesetzt sind. Für aktuelle Unterstützungsleistungen durch andere Personen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Mietverhältnis der Bf wurde bereits fristlos gekündigt (vgl. zum bestehenden Anordnungsgrund insoweit auch ohne Erhebung einer Räumungsklage BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12, Rdnr. 18 juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; Beschluss des Senats vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER). Dass die Mietrückstände bis Oktober 2020 Leistungen für die Vergangenheit darstellen, steht der Verpflichtung des Bg im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar werden Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zugesprochen. Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt aber ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Dies kommt z.B. bei Leistungen für Unterkunft und Heizung infrage, wenn der Vermieter Räumungsklage angestrengt hat, weil der Antragsteller wegen fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte und deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden, die der Hilfesuchende wegen der Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II machen musste, eingeleitet wurden oder unmittelbar bevorstehen. In einem solchen Fall ist eine Räumungsklage zur Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht zwingend notwendig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rdnr. 35a mit weiteren Nachweisen). Einen solchen Nachholbedarf sieht der Senat vorliegend als gegeben an. Den Bf droht mit dem Wohnungsverlust ein gegenwärtiger schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil. Erschwerend kommt hinzu, dass die Bf zu 2 minderjährig ist. Nicht erforderlich für die Annahme eines fortwirkenden Nachteils ist nach Auffassung des Senats die Erhebung der Räumungsklage. Zwar wird die fristlose Kündigung unwirksam, wenn binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage die rückständige Miete gezahlt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dies macht ein Abwarten der Räumungsklage, zumal vorliegend nach dem Mahnbescheid der Vermieterin bereits ein gerichtlichen Zivilverfahren wegen der Mietrückstände rechtshängig ist, aber nicht zumutbar, unabhängig davon, dass der Leistungsträger vom Amtsgericht über die Räumungsklage nach § 22 Abs. 9 SGB II zu informieren ist und ebenfalls die Räumung durch Zahlung abwenden kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Abwendung der fristlosen Kündigung keine Auswirkungen auf eine ordentliche Kündigung hat (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 12.10.2018 - L 9 AS 462/18 B ER, Rdnr. 38 juris). 46 4. Einen Anordnungsanspruch hinsichtlich bestehender Stromschulden haben die Bf nicht glaubhaft gemacht. Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass vor Stellung des Eilantrags beim Sozialgericht am 19.10.2020 zuletzt mit Schreiben des Stromversorgers, der M. GmbH, ein Betrag in Höhe von 390,57 Euro geltend gemacht wurde, der am 05.10.2020 durch Überweisung vom Konto des Herrn D. getilgt wurde. Soweit die Bf zu 1 eine erneute Mahnung vom 10.11.2020 vorgelegt hat, wonach die Abschläge für Oktober 2020 und November 2020 in Höhe von jeweils 103,- Euro offen waren sowie Mahnkosten in Höhe von 4,84 Euro geltend gemacht wurden, handelt es sich nicht mehr um die ursprünglich gegenüber dem Bg mit Antrag vom 03.09.2020 geltend gemachte Übernahme der Stromschulden. Die Bf zu 1 hat sich bezüglich evtl. neu entstandener Stromschulden daher zunächst an die Beigeladene als für sie seit 01.11.2020 zuständigen Leistungsträger zu wenden, zumal es sich bei den Stromabschlägen für die Zeit ab November 2020 nicht um Schulden handelt, sondern um den laufenden Bedarf der Bf im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Jedenfalls ist diesbezüglich eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, da für eine aktuell drohende Stromsperre keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Senat geht außerdem davon aus, dass die Bf zu 1 durch die anstehende Leistungsgewährung nach dem AsylbLG für die Zeit ab 01.11.2020 in der Lage sein wird, die seit Oktober 2020 entstandenen Stromkosten zu tilgen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Bf zu 1 sich insoweit auch im Rahmen ihrer Selbsthilfeobliegenheiten zunächst selbst an den Stromversorger zu richten und sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu bemühen hat. 47 5. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab November 2020, da es sich insoweit nicht um - gemessen an dem Tag des Eingangs des Eilantrags beim Sozialgericht München am 19.10.2020 - rückständige Mietaufwendungen der Bf handelt. Für die Zeit ab November 2020 ist die Beigeladene leistungspflichtig, die ihre Leistungspflicht dem Grunde nach auch bereits mit Schreiben vom 09.12.2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 16 AS 653/20 B ER anerkannt hat. 48 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er davon ausgeht, dass die Beigeladene die aktuellen Mietaufwendungen der Bf im November 2020 in Höhe von 650,16 Euro und ab Dezember 2020 in Höhe von 659,16 Euro im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG berücksichtigen wird. Im Dezember 2020 wird dabei von der Beigeladenen auch die Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 in Höhe von 419,57 Euro als Unterkunftsbedarf zu prüfen sein. Die Bf dürften für die Zeit ab 01.11.2020 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG analogleistungsberechtigt sein, da sie sich seit 10.07.2016 bzw. seit 12.09.2016 und damit seit mehr als 18 Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (vgl. zum Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im bloßen Verweilen in der Bundesrepublik trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 31 juris). Zwar hat die Beigeladene mit Bescheid vom 23.10.2020 den Verlust des Aufenthaltsrechts der Bf festgestellt, ihnen eine Frist zur Ausreise gesetzt sowie die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Die Bf zu 1 hat gegen diesen Bescheid jedoch Klage zum Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben, der nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass eine bestandskräftige Ausreisepflicht der Bf zu 1 nicht vorliegt und eine Abschiebung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vollzogen werden kann. Die alleinige Abschiebung der Bf zu 2 als minderjährigem Kind der Bf zu 1 dürfte nicht in Betracht kommen. Allein der Verbleib der Bf im Bundesgebiet kann vor diesem Hintergrund nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da die Bf zu 1 nur von den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch macht. 49 Auch die Voraussetzungen für eine private Wohnsitznahme der Bf dürften vorliegen. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) sind zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und wenn durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und der Auszug mindestens zwei Monate vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die Frage des Abschlusses des behördlichen Erstverfahrens vor dem BAMF stellt sich vorliegend nicht, da die Bf ab ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 10.07.2016 bzw. 12.09.2016 nicht zunächst ein Asylverfahren beim BAMF zu durchlaufen hatten, sondern zunächst als Angehörige eines Unionsbürgers aufenthaltsberechtigt waren. Die Abschiebung der Bf ist wegen der vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2020 aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Aufwendungen für die von der Bf und ihrer Tochter bewohnten Wohnung übersteigen auch nicht den angemessenen Umfang, da die Miete in Höhe von 650,16 Euro bzw. (ab Dezember 2020) in Höhe von 659,16 Euro für zwei Personen als angemessen anzusehen ist. Nach der aktuellen Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt A-Stadt ist eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 897,- Euro (ab 01.01.2021) im Rahmen des § 35 SGB XII als angemessen anzusehen. Auf die vorherige Anzeige des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft iSd Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufnG kommt es nicht an, da die Bf die Wohnung bereits bewohnen. 50 6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. 51 7. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG iVm §§ 114 ff. ZPO für die Bf zu 1 liegen vor. Die Bf zu 1, die nach dem Wortlaut ihrer Erklärung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sich gestellt hat, ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Rechtsverfolgung auch nur zum Teil zu tragen. Der Rechtsstreit hatte nach den obigen Ausführungen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. 52 Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.