VGH München, Urteil v. 06.05.2021 – 4 B 20.2596 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 06.05.2021 – 4 B 20.2596 Download Drucken Titel: Kosten für Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr Normenketten: BayFwG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BayKAG Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b lit. bb Spiegelstrich 3 AO § 169 Abs. 2 S. 1 GBGB Art. 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz: Kosten für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Feuerwehr nach Art. 28 BayFwG sind Abgaben im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG mit der Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO gilt. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB ist nicht anwendbar. (Rn. 25 – 26) Schlagworte: Kosten für Feuerwehreinsatz, abgestürztes Leichtflugzeug, Notwendigkeit der Aufwendungen, angemessener Personal- und Fahrzeugeinsatz, Kommunalabgabe, Festsetzungsfrist, Erlöschen, Feuerwehr, Inanspruchnahme, Abgaben Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 05.12.2019 – W 5 K 18.846 Fundstellen: DVBl 2021, 1266 DÖV 2021, 799 BayVBl 2022, 745 LSK 2021, 11606 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Durchführung von Absicherungsmaßnahmen während der Bergung eines in einem See verunfallten Ultraleichtflugzeugs. 2 Am 14. Juli 2013 um ca. 17:55 Uhr verunfallte ein vom Kläger geführtes Ultraleichtflugzeug mit Verbrennungsmotor bei einem Landevorgang auf dem Flughafen in Haßfurt. Das Flugzeug kam bei auftretendem Wind von der Landebahn ab und stürzte in den nahgelegenen Sichelsee. Die beiden Insassen des Flugzeugs blieben unverletzt und konnten sich an Land retten. Halter des Flugzeugs war ein Motorflugclub, dessen 1. Vorsitzender der Kläger ist. Die am 14. Juli 2013 um 17:57 Uhr von der Integrierten Leitstelle in Schweinfurt unter dem Alarmstichwort „Verkehrsunfall Flugzeug 1“ erstalarmierte Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte mit einem Kommandotransportwagen (KdoW), einem Rüstwagen (RW), einem Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12), einem Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50), einem Gerätewagen Logistik (GW-L2), einem Mehrzweckfahrzeug (MZF) sowie einem gezogenen Pulverlöschanhänger (P 250) zur Einsatzstelle aus. Vor Ort erfolgte eine Lagesondierung durch die Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr, woraufhin drei Fahrzeuge (TLF 24/50, GW-L2 und P 250) zurückbeordert wurden, die um 18:53 Uhr wieder in die Feuerwache einrückten. Ein Mannschaftstransportwagen (MTW) der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten wurde um 19:07 Uhr auf Veranlassung der Einsatzleitung nachalarmiert. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten endete um 21:14 Uhr mit dem Wiedereinrücken des letzten Fahrzeugs. Insgesamt kamen 28 Feuerwehrkräfte der Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz. Weiterhin kamen Einsatzkräfte und Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren Zeil und Sand zum Einsatz. 3 Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 erhob die Beklagte auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom Kläger Kosten in Höhe von 2.606,14 Euro. Die Feuerwehr habe technischen Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes geleistet, bei dem die Gefahr durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs veranlasst worden sei. Der Kläger sei als Pilot und Verursacher der Gefahr nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG zum Ersatz verpflichtet. Die Kosteninanspruchnahme erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Kostenhöhe bestimme sich auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren und sei im Einzelnen der dem Bescheid beigefügten Kostenzusammenstellung zu entnehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 wies das Landratsamt Haßberge den vom Kläger eingelegten Widerspruch zurück. 4 Am 25. Juni 2018 erhob der Kläger gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Der angefochtene Bescheid sei rechtwidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Zwischen dem Einsatzzeitpunkt am 14. Juli 2013 und dem Erlass des Kostenbescheids am 23. Februar 2017 seien über drei Jahre verstrichen. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen sei daher gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB am 31. Dezember 2016 erloschen. Die Vorschrift werde auch nicht durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 AO verdrängt, da Aufwendungen gemäß Art. 28 BayFwG keine Abgaben i.S.v. Art. 13 KAG darstellten. Es handele sich nicht um eine Kommunalabgabe im engen Sinne, da die Rechtsgrundlage nicht im KAG enthalten sei. Unabhängig davon sei der Auslagenersatz auf das angemessene Maß zu reduzieren. Für den Einsatz seien 28 Feuerwehrleute und neun Einsatzfahrzeuge abgerechnet worden. Obgleich sich nach Eintreffen am Einsatzort umgehend habe erkennen lassen, dass sich die Tätigkeit der Feuerwehr darauf habe beschränken können, das Auslaufen von Kraftstoff zu erkunden, sei sie mit nahezu allen ausgerückten Kräften und Einsatzmitteln vor Ort geblieben. Lediglich sechs Einsatzkräfte seien für nur 40 Minuten abgerechnet worden. Hingegen seien noch immer 16 Einsatzkräfte für die gesamte und sechs Einsatzkräfte für 2/3 der Einsatzdauer abgerechnet worden. Eine Anpassung der exante Sicht sei erforderlich, sofern die Situation vor Ort ein geringeres Schadensbild ergebe als zunächst angenommen. Beim Eintreffen der Feuerwehr hätten sich keine Personen mehr im Wasser befunden. Eine Brandgefahr habe nicht bestanden. Die Bergung sei nicht von der Feuerwehr, sondern vom Halter des Flugzeugs und der Wasserwacht unter Beiziehung der Firma M.-GmbH mithilfe eines über einen 3-Tonnen-Kran verfügenden LKWs durchgeführt worden. Es seien allein noch Maßnahmen zum Naturschutz vonnöten gewesen. Um den Austritt von Kraftstoff und Öl zu verhindern, hätten ein Rettungsboot mit drei Personen und der zugehörige Rüstwagen ausgereicht. Die Feuerwehr habe die Gefahrenlage vor Ort entweder fehlerhaft eingeschätzt oder sie habe die Bergung aus persönlichem Interesse beobachten wollen. 5 Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der allgemeine Erlöschenstatbestand des Art. 71 AGBGB werde von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 AO verdrängt. Der Einsatz sei mit Blick auf die Personalstärke und die eingesetzten Fahrzeuge sowohl aus der exante-Sicht aufgrund des erhaltenen Meldebilds als auch aufgrund der Einschätzung vor Ort erforderlich gewesen. So habe während der Bergung geprüft und kontrolliert werden müssen, ob Betriebsstoffe aus dem beschädigten Flugzeug austräten. Der Sichelsee sei ökologisch sehr bedeutsam. Die Feuerwehr habe Absicherungsmaßnahmen getroffen, um Gefahren vorzubeugen oder abzuwenden, die bei Auslösen des um 19:37 Uhr vom Kläger gesicherten Rettungssystems hätten auftreten können. Zudem sei eine Sicherung des bei der Bergung eingesetzten Kran-LKW erforderlich gewesen. Die Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr habe die Bergungsfirma darauf hinweisen müssen, dass die Bergung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei und dass grundlegende Sicherheitsstandards nicht eingehalten worden seien. Es hätten sich Personen im Schwenk- und Arbeitsbereich des Krans aufgehalten. Der Kran-LKW sei auf der dem Wasser abgewandten Seite aufgrund des Gewichts des mit Wasser vollgelaufenen Flugzeugs vom Boden abgehoben. Um ca. 20:10 Uhr habe die Einsatzleitung der Feuerwehr die Bergung unterbrochen und die vollständige Räumung des Gefahrenbereichs veranlasst. Die Feuerwehr habe auch den Flurbereinigungsweg und den unmittelbaren Zugang zur Unfallstelle sichern müssen. Eine Brandabsicherung sei erforderlich gewesen. Es sei nicht sicher auszuschließen gewesen, dass es aufgrund austretender Betriebsstoffe zu einem Brand am abgestürzten Leichtflugzeug komme. 6 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2019 ab. Der Kläger sei zum Ersatz der Kosten für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten verpflichtet, weil er diesen verursacht habe. Seine Inanspruchnahme sei ermessensfehlerfrei. Auch die Höhe der veranschlagten Aufwendungen sei im Hinblick auf die für die Einsatzfahrzeuge angesetzten Streckenkosten, Ausrückestundenkosten sowie die Personalkosten nicht zu beanstanden; insbesondere seien sie notwendig i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG gewesen. Die Feuerwehr der Beklagten sei entsprechend dem Meldebild „Verkehrsunfall Flugzeug 1“ nicht mit einer unangemessen hohen Zahl an Feuerwehrkräften und Einsatzfahrzeugen ausgerückt. Die Pflicht, nach Einschätzung der Lage vor Ort einen Großteil der Feuerwehr unverzüglich wieder abzuziehen, habe aus Sachgründen nicht bestanden. Das Vorhalten der noch bis zum Abschluss der Bergungsarbeiten anwesenden Einsatzkräfte sei als angemessen zu beurteilen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass nach der vor Ort getroffenen fachlichen Einschätzung der Einsatzleitung die Überwachung der Bergung und die Sicherung der Unfallstelle erforderlich gewesen sei. Die Kostenforderung sei auch nicht verjährt. Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB werde von der Spezialregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist vorsehe, verdrängt. 7 Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt dieser vor, der Kostenbescheid sei aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig; er verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Besonderheit des abgerechneten Einsatzes liege darin, dass beim Eintreffen der Feuerwehr bereits die Wasserwacht und das private Unternehmen M.-GmbH mit der Bergung beauftragt gewesen seien und diese auch fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Unfallstelle habe rund 100 m vom Flughafen entfernt gelegen, so dass dieser nicht hätte gesperrt werden müssen. Der Unfallort und die Bergung hätten sich an einem Feldweg befunden, bei dem es sich nicht um eine Durchgangsstraße gehandelt habe; eine Sperrung sei daher nicht erforderlich gewesen. Eine Gefahr für Menschen habe nicht bestanden. Die Bergung sei fachgerecht durchgeführt worden. Hierfür sei Beweis angeboten worden durch Lichtbilder und Zeugeneinvernahme. Einzig notwendig gewesen sei das Errichten einer Ölsperre. Öl oder Benzin sei ausweislich des Einsatzberichts der Polizeiinspektion Haßfurt vom 8. Juni 2017 nicht ausgelaufen. Gleichwohl seien 22 Personen und sechs Einsatzfahrzeuge vor Ort geblieben. Sämtliche Beweise seien ohne jegliche Begründung vom erstinstanzlichen Gericht nicht gewürdigt worden, insbesondere sei keine Zeugeneinvernahme erfolgt. Nach Eintreffen vor Ort und der Möglichkeit der Beurteilung der Situation hätte der Einsatz auf ein Minimum reduziert werden können und müssen. Für Kosten aufgrund einer Fehleinschätzung der Gefahrenlage durch die Einsatzleitung müsse der Kläger nicht aufkommen. Darüber hinaus wiederholte der Kläger seine Ausführungen in der Klagebegründung und der Zulassungsbegründung zur Verjährung der Kostenforderung der Beklagten. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2019 den Bescheid der Beklagten 23. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Haßberge vom 18. Mai 2018 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Zur Begründung führt die Beklagte aus, es sei kein Bergeunternehmen tätig gewesen, sondern eine Firma für Brunnenbau etc., die sich eines LKWs mit Ladekran bedient habe. Dass der LKW über einen 3-Tonnen-Ladekran verfügt habe, erwecke den falschen Eindruck, dieser habe generell die Fähigkeit, eine solche Last unter allen Einsatzbedingungen zu heben. Das sei allenfalls im Nahbereich der Fall, je weiter jedoch die Ausladung solcher Ladekräne reiche, umso geringer werde die Möglichkeit, Lasten anzuheben. Der Kran sei auch nicht lang genug gewesen, um den Haken zum Anheben des Flugzeugs sicher platzieren zu können. Die Bergung sei nur durch ein extrem waghalsiges Manöver gelungen, von dem mehrfach eine weitere Gefahr ausgegangen sei. Weiter treffe die Behauptung, dass kein Öl oder Benzin ausgelaufen sei, nicht zu. Nachdem die Besatzung des Schlauchboots einen Ölfilm auf dem Wasser festgestellt habe, sei in Absprache mit einem Mitarbeiter des Umweltamts der Beklagten und dem Fachberater Gefahrgut eine kleine Ölsperre eingezogen worden. Es seien Personal und Gerätschaft seitens der Feuerwehr bereitgehalten worden, um einem weiteren Austritt vom Betriebsstoffen im Wasser oder beim Bergevorgang sofort begegnen zu können. Der Einsatz sei in enger Koordination mit den anwesenden Hilfsorganisationen - Polizei, Feuerwehr, Kreisbrandinspektor, Fachberater Gefahrgut, Wasserwacht, THW - und dem Umweltamt der Stadt durchgeführt worden. Wäre die Bergung schiefgegangen, wäre ein weiterer Einsatz der Feuerwehr sofort notwendig und erforderlich gewesen. Der Vortrag, dass die Bergung fachgerecht und sicher durchgeführt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Der Einsatzleiter habe die Bergung mehrfach stoppen müssen, um ein Kippen des Kranfahrzeugs zu vermeiden. Zudem hätten sich immer wieder Personen im Arbeits- und Schwenkbereich des Krans sowie im Kippbereich des LKWs befunden. Eine Verkehrssicherung sei insoweit erforderlich gewesen, als die Zufahrt zur Einsatzstelle in Abstimmung mit der Polizei komplett abgesperrt worden sei, insbesondere um Schaulustige fernzuhalten. Die geltend gemachten Kosten seien auch nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist betrage nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG vier Jahre. 13 Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich mit Schriftsatz vom 5. März 2021 als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und legte eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 4. März 2021 vor, in dem die Auffassung vertreten wird, dass der Aufwendungsersatz im Sinne von Art. 28 Abs. 1, Abs. 4 BayFwG eine Abgabe im Sinne von Art. 10 Nr. 2 KAG sei, sodass die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG gelte. 14 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 1. Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 16 2. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Haßberge vom 18. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Haßberge und im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.