Landesrecht sind nur möglich, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht., Da bundesrechtlich keine Ausnahmegenehmigungen vorgesehen sind, kommen Ausnahmegenehmigungen von vorneherein nur bei Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 infrage., Ausnahmegenehmigung, Coronavirus, Hotel, SARS-CoV-2, Übernachtungsverbot, Inzidenz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen möchte, um ihr Hotel zu touristischen Zwecken öffnen zu dürfen. 2 Die Antragstellerin betreibt in … das Hotel … … Mit Schreiben vom 23.3.2021 beantragte sie beim Landratsamt Regen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung vom Verbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV.
letzterer Vorschrift sind Übernachtungsangebote für touristische Zwecke untersagt. Schon im ersten Lockdown habe die Antragstellerin der Regierung von Niederbayern ihr Hotel als Quarantäneeinrichtung für Familien mit Immigrationshintergrund zur Verfügung gestellt. Mit einem ausgefeilten Konzept habe sie damals eine weitere Verbreitung von Corona durch positiv getestete Immigranten verhindern können.
der Wiedereröffnung am 3.6.2020 habe sie eine Rekordauslastung ihres Hotels bis zur Schließung am 31.10.2020 verzeichnen können. Trotz Corona hätten knapp 17.000 Gäste einen entspannten Urlaub bei ihr verbracht. Sie habe ein umfassendes Schutz- und Hygienekonzept, das sie im Rahmen ihres Antrags darstellte. Dieses Konzept sei bereits im Januar beim IBU-Cup der Biathleten vorbildlich umgesetzt worden. Im Hotel seien 86 Sportler aus sieben Nationen untergebracht gewesen und es habe keine Ansteckung oder Verbreitung des Coronavirus gegeben. Die Schließung des Hotels treffe die Antragstellerin unverhältnismäßig stark. Pro Monat müsse sie einen Verlust von etwa 70.000,- EUR hinnehmen. Dadurch werde in ungerechtfertigter Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Die Betriebsschließung sei unverhältnismäßig und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Ein Ende des Lockdowns sei nicht absehbar. Die Betriebsschließung sei unverhältnismäßig und ungerechtfertigt; denn wie die Vergangenheit gezeigt habe, habe der Betrieb keinerlei Beitrag zum Infektionsgeschehen geleistet. In Friseurgeschäften komme es etwa zu viel engeren Kontakten und Übertragungsmöglichkeiten. Es sei kein rationaler Grund dafür erkennbar, warum die Antragstellerin keine Übernachtungsangebote zur Verfügung stellen dürfe, die Öffnung von Friseurgeschäften aber zugelassen sei. 3 Mit Bescheid vom 24.3.2021 lehnte das Landratsamt Regen den Antrag ab. Die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen
IfSMV erteilen zu können, solle atypische Einzelfälle abdecken. Erfasst seien Fallkonstellationen, die vom typischen Normalfall abweichen würden. Liege dagegen - wie vorliegend - ein typischer Fall vor, so müsse die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers akzeptiert werden, der eine Öffnung von Hotels zu touristischen Zwecken für infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar erachtet habe. Ein atypischer Fall liege bei der Antragstellerin nicht vor. Das vorgelegte Hygienekonzept entspreche einem ordnungsgemäßen Konzept für die Hotellerie. Ein sich vom Normalfall der Beherbergung abhebender Fall sei nicht erkennbar. Allein aufgrund der Wertung des Verordnungsgebers sei damit schon die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit nicht gegeben. Für die Antragstellerin spreche allenfalls ihr wirtschaftliches Interesse an der Öffnung ihres Hotels. Dem sei jedoch der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gegenüberzustellen. Die Pandemielage sei
wie vor dynamisch. Eine Überlastung des Gesundheitssystems müsse weiterhin vermieden werden. 4 Am 16.4.2021 ließ die Antragstellerin Verpflichtungsklage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 21.728 geführt wird. Am 20.4.2021 stellte sie darüber hinaus einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aufgrund ihres Hygienekonzepts müsse die Öffnung des Hotels gestattet werden. Die Antragstellerin müsse einen monatlichen Verlust von etwa 70.000,- EUR hinnehmen. Dadurch erleide sie einen ungerechtfertigten Eingriff in ihren Gewerbebetrieb. Das Landratsamt Regen habe sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob die spezifisch auf das Hotel der Antragstellerin zugeschnittenen Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko reduzieren würden. Gerade darum gehe es. Mit der Vorlage ihres Hygienekonzepts habe die Antragstellerin einen atypischen Sachverhalt geschaffen, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertige. Das Landratsamt habe den Antrag kategorisch abgelehnt, ohne die Infektionsrisiken bei vollständig geschlossenem Betrieb mit den Infektionsrisiken bei teilweise geschlossenem Betrieb auch nur annähernd zu vergleichen und auch ohne die übrigen von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen. Damit liege ein erkennbarer Ermessensausfall vor.
alledem seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hoch, weshalb eine einstweilige Anordnung zu erlassen sei. 5 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, den Hotelbetrieb des … … zu touristischen Zwecken zuzulassen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, den Hotelbetrieb des … … für Geimpfte zu touristischen Zwecken zuzulassen. 6 Der Antragsgegner beantragt, den Haupt- und den Hilfsantrag abzulehnen. 7 Der Wille des Verordnungsgebers sei es, Beherbergungsbetriebe für touristische Übernachtungen geschlossen zu halten. Diese Entscheidung stehe dem Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zu. Insofern sei der Rahmen bei der infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit schon eingeschränkt, sofern eben keine besonderen Umstände vorliegen würden, die im Einzelfall zu einer Ausnahme führen könnten. Eine Atypik liege hier aber nicht vor. Das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept entspreche einem üblichen Konzept für die Hotellerie und führen nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Umstand, dass das Hotel der Antragstellerin im Frühjahr als Quarantäneeinrichtung genutzt worden sei, spiele insoweit auch keine Rolle. Die Umstände und das Verhalten von Personen, die aufgrund eines Infektionsverdachts in häuslicher Quarantäne seien, und Personen, die sich zur Erholungszwecken aus touristischen Gründen in einem Hotel aufhielten, seien nicht vergleichbar. Gerade bei Beherbergungsbetrieben bestehe aufgrund des engen Kontakts der Hotelgäste und der besorgniserregenden Ausbreitung der Virusmutationen - insbesondere der Variante B.1.1.7. - ein hohes Ansteckungspotenzial im Hotel. Dies gelte insbesondere deshalb, weil dort eine große Zahl an Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsorten zusammenkomme. Das Risiko für sogenannte Superspreading-Ereignisse sei somit besonders hoch. 8 Soweit die Antragstellerin im Hilfsantrag eine Ausnahme für Geimpfte beantrage, so sei darauf hinzuweisen, dass hier die Entscheidungskompetenz des Verordnungsgebers tangiert sei. Dieser müsse zu erkennen geben, wann und in welchem Umfang er Sonderrechte für Geimpfte zugestehen wolle. 9 Mit Schreiben vom 26.4.2021 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass am 23.4.2021 § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten ist (sog. Notbremse).
SG sei eine Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 untersagt. Ausnahmen sehe die bundesrechtliche Regelung nicht vor. Mit Wirkung vom 23.4.2021 sei auch die
alledem einen Anspruch auf Nutzung ihres Hotels. Dies müsse in jedem Fall für Geimpfte gelten. Nur eine dahingehende Auslegung werde dem hohen Rang gerecht, welcher der Berufsfreiheit (Art. 12 GG, 101 BV) zukomme. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsache- und im Eilrechtschutzverfahren Bezug genommen. I. 12 Der zulässige Antrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. 13
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 14 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs. Ferner besteht hier die Besonderheit, dass im Falle der Gewährung von Eilrechtschutz die Hauptsache vorweggenommen würde, was dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
deren § 14 Abs. 1 Satz 2 waren danach Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt.
IfSMV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.4.2021 konnte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen erteilen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar war. Diese Regelungen existierten bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Beherbergungsverbot durch die Antragstellerin beim Landratsamt Regen am 14.3.
SG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30.6.2021. Die bundesgesetzliche Regelung sieht die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall nicht vor.
SG ist allerdings die Bundesregierung ermächtigt, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 des § 28b IfSG genannten Maßnahmen zu bestimmen. 18 Im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung wurde auch § 28 Abs. 2 Satz 1 der
dem Ablauf von zwei Tagen
dem die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet. In diesem Fall gilt dann nur noch das schärfere bayerische Übernachtungsverbot für touristische Zwecke, von dem Ausnahmen grundsätzlich erteilt werden können. 19
1 GG und ggf. in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) der Hotelbetreiber und somit auch der Antragstellerin ein. Die mit dem Beherbergungsverbot verbundenen Grundrechtseingriffe sind jedoch mit dem Schutzgut des Lebens und der Gesundheit aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer Vielzahl von Menschen abzuwägen. Trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen müssen die Grundrechte der Antragstellerin hinter dem Grundrecht der Allgemeinheit zurücktreten. 22 Aus Sicht der entscheidenden Kammer ist das Beherbergungsverbot auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Es ist zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt, da bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.4.2021 - OVG 11 S 49/21 juris, Rn. 18). Für das Gericht ist es nicht offensichtlich, dass dem Normgeber mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den in § 28b IfSG geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken. Das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der von ihm vorzunehmenden Gefährdungseinschätzung einen weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit hat (BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris, Rn. 6). Bei der Festlegung der Maßnahmen hat sich der Gesetzgeber vom aktuellen Infektionsgeschehen leiten lassen. In der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 13.4.2021 (BT-Drs. 19/28444), durch das § 28b IfSG geschaffen wurde, ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage der COVID-19-Pandemie in Deutschland ist besorgniserregend. Fast alle infektionsepidemiologischen Indikatoren deuten auf eine
teilige Entwicklung hin: die Sieben-Tage-Inzidenz für ganz Deutschland steigt schnell und liegt bereits bei über 136/100.000 Einwohner (Stand: 12. April 2021). Es handelt sich nicht um ein regional begrenztes Geschehen. Die Anzahl der Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100/100.000 nimmt deutlich zu.
einem Rückgang zu Beginn des ersten Quartals 2021 steigen die COVID-19-Fallzahlen in allen Altersgruppen wieder an. Wegen der Osterfeiertage ist davon auszugehen, dass nicht alle Infektionen erfasst werden. Verschiedene Virusvarianten „of concern“ (VOC) werden in Deutschland festgestellt, u. a. die Varianten B.1.1.7 (GBR), B.1.351 (ZAF), P1 (BRA). Der Anteil der VOC B.1.1.7 nimmt in Deutschland und den
barländern weiterhin stetig zu und ist in diesen Staaten (inklusive Deutschland) bereits die dominierende Variante. Für KW 12 in 2021 wird vom RKI (lt. Laborverbund-Erfassung) ein B.1.1.7-Anteil von 88% und ein Anteil der B.1.351-Variante von 0,8% berichtet. Die Variante P1 wurde weiterhin nur in Einzelfällen (Anteil 0,1%) detektiert. Es handelt sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung auszugehen ist.
Zahlen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin steigt seit Mitte März 2021 die Zahl der Intensivpatienten mit COVID 19 wieder deutlich an. Derzeit sind es 4.400, zu Jahresbeginn waren es knapp 5.800 Patienten. In Kürze werden wieder über 5.000 COVID-19-Patienten erwartet. Dann müsste eine Vielzahl von Krankenhäusern wieder auf Notbetrieb umstellen und die Zahl planbarer Eingriffe weiter zurückfahren. Dieser Anstieg ist mit der Verbreitung von besonders gefährlichen Virusmutationen verbunden. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Der Positivanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 11%. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie das exponentielle Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Diese Situation gebietet ein bundeseinheitliches staatliches Handeln mit effektiven Maßnahmen zur Reduzierung der zwischenmenschlichen Kontakte, um der staatlichen Schutzpflicht für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes im erforderlichen Maße
zukommen und dabei insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut und damit die bestmögliche Krankenversorgung weiterhin sicherzustellen. … Der Schwellenwert für das Inkrafttreten der bundesgesetzlichen sogenannten Notbremse ist eine Sieben-TageInzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Steigt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz auf über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen an, so gelten dort ab dem übernächsten Tag unmittelbar zusätzlich zu den bestehenden umfassenden Maßnahmen der Länder gemäß § 28a IfSG die in § 28b vorgesehenen flankierenden Maßnahmen (Absatz 1). Diese so genannte Notbremse ist bereits angelegt in dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
vollziehbar zur Verfügung stehen. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mittelt darüber hinaus typische wochentagsbezogene Schwankungen der Meldungen der Gesundheitsämter und andere tagesbezogene Häufungen, die keine Trendaussage bedeuten, aus.“ 23 Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind von dessen weitem Gestaltungsspielraum gedeckt und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht - jedenfalls bei der im Eilrechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung - nicht zu beanstanden. Das Ziel, Kontakte weitestgehend einzuschränken ist grundsätzlich geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und damit die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dabei dürfte insbesondere im Bereich der Hotellerie zu berüchtigten sein, dass Hotelgäste regelmäßig aus den unterschiedlichsten Regionen anreisen, was die Ausbreitung der Pandemie begünstigen dürfte. 24 Dass die Antragstellerin über ein Schutz- und Hygienekonzept verfügt, das einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 in ihrem Hotelbetrieb weitestgehend unterbinden soll, spielt dabei keine Rolle. Sowohl
der bundesrechtlichen Regelung in § 28b IfSG als auch
den landesrechtlichen Regelungen der
Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCRpositiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko müsse durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfehle die Ständige Impfkommission (STIKO) auch
Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten (RKI, Impfen, Wirksamkeit und Sicherheit, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit_Sicherheit.html).
alledem ist es aus Sicht des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, die Beherbergung geimpfter Personen vom Übernachtungsverbot auszunehmen (so auch VG Gießen, B.v. 19.4.2021 - 9 L 1432/21.GI - juris). 27
alledem besteht verfassungsrechtlich keine Notwendigkeit, die Beherbergung Geimpfter vom bundesrechtlich geregelten generellen Beherbergungsverbot für touristische Zwecke bei Inzidenzen über 100 auszunehmen. Es handelt sich hier um eine politische Frage, die darin mündet, ob das verbleibende Restrisiko hingenommen werden kann. 28 5. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - ggf. nur für Geimpfte - durch das Landratsamt Regen
IfSMV für den Fall beantragen wollte, dass die Inzidenz im Landkreis Regen dauerhaft an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 unterschreitet, so besteht insoweit schon kein Anordnungsgrund. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Regen liegt heute - also am 12.5.2021 -
dem RKI bei 121,4 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Um überhaupt wieder die Möglichkeit zu haben, eine Ausnahme zu erteilen, müsste dieser Schwellenwert zunächst an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden. Erst am übernächsten Tag
dem fünfmaligen Unterschreiten des Schwellenwertes wäre dann wieder der Anwendungsbereich von § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV eröffnet. Würde man von dem unwahrscheinlichen Fall ausgehen, dass der Schwellenwert bereits ab dem 13.5.2021 erstmals wieder unterschritten wird, so wäre die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erst am 20.5.2021 wiedereröffnet. Dieses Szenario dürfte aber ohnehin unrealistisch sein; denn die Sieben-Tage-Inzidenz ist im Landkreis Regen seit dem 8.5.2021 stetig angestiegen (8.5.: 102,1; 9.5.: 107,2; 9.5.: 105,9; 10.5.: 111,1; 12.5.: 121,4; vgl. die beim RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html abrufbare Tabelle). Selbst wenn man aber vom Optimalfall ausgehen wollte, käme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur noch für den 20.5.2021 infrage; denn
einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung (Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4.5.2021, https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-04-05-2021/) ist ohnehin seitens der Staatsregierung geplant, Hotels ab dem 21.5.2021 für touristische Übernachtungen zu öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im betreffenden Land- oder Stadtkreis stabil unter 100 liegt. Mithin kann es bestenfalls um einen Tag gehen, für den eine Ausnahmegenehmigung noch (theoretisch) infrage käme. Insoweit ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht dargelegt und für das Gericht auch nicht erkennbar. 29
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Das Gericht hat dabei von der ihm in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat den Streitwert im Hinblick auf die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache in Höhe des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.