VG München, Beschluss v. 21.01.2021 – M 10 E 20.6771 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 21.01.2021 – M 10 E 20.6771 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag, der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung in die Ukraine abzusehen Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 3 ZPO § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 GG Art. 6 EMRK Art. 8 AufenthG § 58 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a Abs. 2 AsylG § 36 Abs. 3 S. 8, § 42 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Leitsätze:
(1)Ein rechtliches Ausreisehindernis ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung der familiären Situation des Antragstellers aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. 42 Weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch des Ausländers auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde und das Gericht, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13 f.). Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seinem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere sei deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris.; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380, 390 f.). 43 Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Die genannten Grundsätze bedürfen jedoch - da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht - einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13; vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S 40.12; B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S 28.09; B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S 92.13; SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09; B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05; OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09; B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris). 44 Hinsichtlich der im Oktober 2020 geschlossenen Ehe des Antragstellers hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen ist, dass er die Ehe mit seiner Lebensgefährtin im beiderseitigen Wissen um seine vollziehbare Ausreisepflicht und unsichere Aufenthaltsperspektive geschlossen hat. Gerade vor diesem Hintergrund sei vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit Blick auf die familiäre Bindung Art. 6 GG die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gebieten würde, weil für ihn eine wenn auch nur vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau unzumutbar wäre (U.v. 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257 - juris Rn. 7). Diesen Ausführungen schließt sich auch die erkennende Kammer an. 45 Zu einer abweichenden Beurteilung führt insoweit auch nicht die Tatsache, dass bei der Ehefrau des Antragstellers im Dezember 2020 eine vorzeitige Wehentätigkeit mit Frühgeburtsbestrebungen festgestellt wurde (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 21.12.2020). So wurde seitens des Antragstellers bereits nicht glaubhaft gemacht, dass seine Anwesenheit zur Unterstützung seiner Ehefrau auch noch zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich wäre. Seine Ehefrau wurde ausweislich der Bescheinigung zwar vor ca. einem Monat in einer Klinik stationär behandelt, wurde aber bereits wieder entlassen. Dass der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers aber gerade nach der Entlassung aus der Klinik die Anwesenheit des Antragstellers zwingend erfordern würde, ergibt sich aus der nur wenige Sätze umfassenden Bestätigung nicht. Diese stellt jedenfalls im Hinblick auf die festgestellte vorzeitige Wehentätigkeit nur eine Momentaufnahme dar und äußert sich nicht zu dem voraussichtlichen weiteren Verlauf der Schwangerschaft. Auch das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest genügt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Umstand, dass das Attest - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts - nicht von einem Facharzt, sondern einem Allgemeinmediziner ausgestellt wurde. Nach gefestigter Auffassung der Kammer sind Nachweise zum Gesundheitszustand einer Schwangeren grundsätzlich von einem Spezialisten einzuholen. Weil sich Schwangere, insbesondere im Rahmen einer Risikoschwangerschaft, in der Regel in ständiger fachärztlicher Betreuung befinden und mangels entgegenstehendem Vortrag geht das Gericht davon aus, dass es der Ehefrau des Antragstellers ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, ein fachärztliches Attest einzuholen. Auch inhaltlich ist das vorgelegte ärztliche Attest vom
- Januar 2021 nicht dazu geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen. So stellt es zwar eine Risikoschwangerschaft fest, enthält jedoch keine Ausführungen dazu, worauf sich diese Diagnose stützt sowie keine Angaben dazu, welcher Verlauf der Schwangerschaft zu erwarten ist. Der Aussage, dass die Ehefrau des Antragstellers dringend Bettruhe benötige, erscheint zweifelhaft, immerhin hat sie den Antragsteller zuletzt am
- Januar 2021 in der Justizvollzugsanstalt in … besucht. 46 Auch im Hinblick auf das noch ungeborene Kind des Antragstellers lässt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise annehmen. So ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ehe mit der Kindsmutter, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch bei Geburt des Kindes bestehen wird, sowie der in Gang befindlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB rechtlicher Vater des Kindes sein wird. 47 Eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Art. 6 GG, die eine derzeitige Unmöglichkeit der Ausreise begründen könnte, ist jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil bisher nicht zur Überzeugung der Kammer belegt wurde, dass der Antragsteller und seine Ehefrau bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen. So bestehen nach wie vor Unklarheiten hinsichtlich des zurückliegenden Zusammenlebens des Antragstellers mit seiner Ehefrau. In seinem Urteil vom
- August 2020 hat das Verwaltungsgericht München ausgeführt, dass im dortigen Verfahren widersprüchliche Angaben zur Frage des Zusammenlebens mit seiner damaligen Lebensgefährtin gemacht wurden. An dieser Feststellung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel geäußert (BayVGH, a.a.O., Rn. 8). Im vorliegenden Verfahren äußert der Bevollmächtigte des Antragstellers zuletzt, dass die Eheleute vor der Inhaftierung in … zusammengelebt hätten. Die widersprüchlichen früheren Angaben wurden aber auch im vorliegenden Verfahren nicht erklärt. Gerade deshalb, weil sein Vortrag in den früheren Verfahren noch vor kurzem als nicht ausreichend und widersprüchlich erachtet wurde, hätte es dem Antragsteller oblegen, die Wohnverhältnisse und damit das eheliche Zusammenleben nun widerspruchsfrei darzulegen. Zum anderen bestehen aus Sicht der erkennenden Kammer Zweifel daran, dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Wie die Vorkommnisse vom
- Mai 2020 zeigen, neigt der Antragsteller auch in seiner Beziehung dazu, bei Konflikten aggressiv zu reagieren. So wurde der Antragsteller zwar, soweit derzeit ersichtlich, weder gegenüber seiner Ehefrau noch deren Kind gewalttätig, beschädigte jedoch im Beisein seiner Ehefrau und sogar seines Stiefsohns die Wohnung seiner Ehefrau in nicht unerheblichem Maße. Dass die Beziehung des Antragstellers und seiner Ehefrau bis zur Geburt und darüber hinaus bestehen wird, erscheint keinesfalls als gesichert. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller aufgrund der derzeit in Aussicht stehenden Abschiebung und dem inzwischen seit einiger Zeit andauernden Ausreisegewahrsam unter erheblichem psychischen Druck steht. 48 Zudem würde aus Art. 6 GG auch im Rahmen einer Vorwirkung kein Anspruch des Antragstellers auf Aufenthalt folgen, sondern eine Verpflichtung der entscheidenden Behörden und Gerichte zur angemessenen Berücksichtigung der familiären Beziehung. Aufgrund der vielfachen Straffälligkeit des Antragstellers und des nach wie vor bestehenden Aggressionspotentials des Antragstellers ist auch in der Zukunft von weitern Konflikten auszugehen, die sowohl das familiäre Verhältnis beeinträchtigen würden als auch weitere Freiheitsstrafen erwarten ließen. Das Interesse des Antragstellers an einem Zusammenleben mit seinem derzeit noch ungeborenen Kind drängt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Antragstellers damit ohnehin nicht zurück. 49 Dass bei dem ungeborenen Kind eine Fehlbildung der Füße (sog. Klumpfuß) festgestellt wurde, führt ebenfalls nicht zur Unmöglichkeit der Ausreise. Die Fehlbildung ist behandelbar (vgl. Ausführung einer Klinik zu den Behandlungsmöglichkeiten: https://www.schoen-klinik.de/klumpfuss-bei-neugeborenen/behandlung, abgerufen am 21.1.2021). Dass der Antragsteller zwingend anwesend sein müsste, während eine Behandlung mit Gips und Schiene erfolgt, ist nicht ersichtlich. Für einen eventuell notwendigen Eingriff könnte ihm eine Betretenserlaubnis erteilt werden. 50
(2)Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich zudem nicht aus einer eventuell bestehenden Suizidgefahr. Zum einen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren bereits nicht vorgetragen, dass er aufgrund einer zu befürchtenden (erneuten) Selbstverletzung reiseunfähig wäre und hat damit einen Anordnungsanspruch insoweit weder geltend noch glaubhaft gemacht (zur Einordnung eines drohenden Suizids im Zusammenhang mit der Abschiebung als Reiseunfähigkeit „im weiteren Sinne“: Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
- Edition, Stand: 1.10.2020, § 60a AufenthG Rn. 13 f. m.w.N.). Zum anderen ist es Sache der Ausländerbehörde, eine Selbstgefährdung des Antragstellers durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen auszuschließen (Kluth/Breidenbach, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Wie das bisherige Vorgehen der Antragsgegnerin zeigt, ist ihr die mögliche Gefahr bewusst. So wurden bereits Stellungnahmen zum erwarteten Verhalten des Antragstellers eingeholt und eine Sicherheitsbegleitung eingeleitet. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der psychischen Erkrankung des Antragstellers damit nicht. 51
- Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52
- Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.1 analog des Streitwertkatalogs.