LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.02.2021 – 2 T 7171/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.02.2021 – 2 T 7171/20 Download Drucken Titel: Kein Anlass zur Klage bei Regulierung vor Klageeinreichung Normenketten: ZPO § 91a, § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3, Abs. 5 BGB § 254, § 280, § 286 Leitsätze: 1. Ein die Auferlegung von Kosten auf den Beklagten nach Zurücknahme einer Klage rechtfertigender "anderer Grund" kann nur ein prozessrechtlicher, nicht aber ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch sein. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist die Klage des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer erst am vierten Arbeitstag nach der Regulierung des Schadens erfolgt, bestand kein kostenrechtlich bedeutsamer Anlass zur Klageeinreichung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Reicht ein Geschädigter die Klage erst vier Tage nach Regulierung des Schadens ein, ist ein Verzugsschadensersatzanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenentscheidung, Klagerücknahme, Anlass zur Klageeinreichung, Regulierung, Verzugsschadensersatz, Mitverschulden Vorinstanz: AG Erlangen, Beschluss vom 20.10.2020 – 5 C 647/20 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 20.10.2020, Az. 5 C 647/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 682,60 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 aus einem Verkehrsunfall vom 18.03.2020 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 751,98 Euro geltend und setzte der Beklagten zu 2 für die Schadensregulierung eine Frist bis 11.05.2020 (Anlage K2). Eine Zahlung erfolgte nicht. 2 Mit Klageschrift vom 12.06.2020, eingegangen bei Gericht am 16. (per Fax) bzw. 19.06.2020 (im Original), beantragte der Kläger, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 751,98 Euro Schadensersatz sowie zur Zahlung von 147,56 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Klageschrift wurde den Beklagten nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.06.2020 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da die Beklagte zu 2 die eingeklagte Summe am 11.06.2020 bezahlt hatte. Infolge richterlichen Hinweises vom 01.09.2020 (Bl. 13 d.A.) korrigierte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2020 seine Erklärung und nahm die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurück. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.10.2020, dem Kläger zugestellt am 26.10.2020, hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass am 12.06.2020 noch kein begründeter Anlass zur Klageerhebung vorgelegen habe. Die Beklagten hätten zuvor die klägerischen Ansprüche nicht bestritten. In Verkehrsunfallsachen sei dem Kfz-Haftpflichtversicherer ein angemessener Prüfungszeitraum für die geltend gemachten Forderungen zuzubilligen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen. 4 Mit Schriftsatz vom 03.11.2020, beim Beschwerdegericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagten infolge des klägerischen Schreibens vom 22.04.2020 mit der Schadensregulierung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten seien und im Übrigen die dem Kfz-Haftpflichtversicherer einzuräumende Prüfungsfrist maximal einen Monat betrage. 5 Mit Beschluss vom 23.11.2020 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 6 Die gem. §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache erfolglos. Der Kläger hat nach seiner Klagerücknahme vom 21.09.2020 die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verankerten Grundsatz zu tragen. 7 1. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht abweichend von S. 2 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Hs. 2 stellt insoweit klar, dass dies auch dann gilt, wenn die Klage - wie hier - nicht zugestellt wurde. Die Vorschrift regelt in ihrem Anwendungsbereich eine Ausnahme von dem nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20). 8 Der Umstand, dass die Beklagten die Prozesskosten möglicherweise aus materiell-rechtlichen Gründen tragen müssten, da sie sich mit der Schadensregulierung in Verzug befanden (dazu sogleich), würde allerdings keinen „anderen Grund“ im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO darstellen. Einen solchen „anderen Grund“ können lediglich prozessuale Erstattungsansprüche, nicht jedoch materiell-rechtliche Verpflichtungen zur Kostenerstattung bilden (BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 269 Rn. 12 m.w.N. zur BGH-Rspr.). 9 § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO findet nach zutreffender und in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschender Ansicht auch dann Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor ihrer Anhängigkeit weggefallen, dies dem Kläger aber bis dahin ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 12. März 2004 - 29 W 2840/03, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 7 W 4/08, juris Rn. 12; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 7]; OLG Jena, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 1373, 1374 [juris Rn. 9]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Koblenz, NZI 2019, 991, 992 [juris Rn. 9]; KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 10]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 8]; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 38/20). 10 Da der Kläger eine zu seinem Vorteil von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung begehrt, ist er grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass seine Belastung mit den Verfahrenskosten billigem Ermessen widerspricht (BGH NJW 2006, 775, 776). 11 2. Die Kostentragungslast bestimmt sich in Anlehnung an § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Dies erfordert eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Forderung, die fehlende Erkennbarkeit des erledigenden Ereignisses für den Kläger bei Klageerhebung sowie die Frage, ob das Ereignis seinen Ursprung in der Sphäre des Klägers oder des Beklagten hat, ggf. auch die Berücksichtigung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 269 Rn. 103 m.w.N.). 12
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