BefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Der Beförderungsaufwand ist durch Vergleich der Fahrtkosten zu ermitteln. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage- und Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Elternteils im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge beider Elternteile hinsichtlich des Anspruchs auf Schulwegkostenfreiheit, Bestimmung der nächstgelegenen Schule, Zumutbarkeitsgesichtspunkte, Abstellen auf die allgemeine Unterrichtszeit, Beförderungsaufwand, Schulwegkostenfreiheit, Klage- und Prozessführungsbefugnis eines Elternteils Tenor
… (und zurück) mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab (Ziff. 1 des Bescheids). Kosten wurden nicht erhoben (Ziff. 2 des Bescheids). 6 Zur Begründung führte der Beklagte sinngemäß im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten bestehe nur, soweit eine Beförderungspflicht bestehe. Diese beziehe sich nur auf die Kosten der notwendigen Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule sei diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei. Der Sohn der Klägerin sei für die 5. Klasse des Gymnasiums … angemeldet und werde voraussichtlich die Ausbildungsrichtung des humanistischen Gymnasiums wählen. Letztere werde auch von dem …-Gymnasium … und dem … Gymnasium … angeboten. Grundlage für die Beurteilung der nächstgelegenen Schule sei der objektive Beförderungsaufwand, wobei der Schulweg die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule umfasse. Eine Verbindung
… mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe nur für Früh- und Mittagsfahrten. Am
mittag gebe es keine Verbindung zurück
… In den Blick zu nehmen sei nicht nur das einzelne Schuljahr, sondern die gesamte Schulzeit. Da
mittags keine Verkehrsverbindung
… bestehe, könne das Gymnasium … nicht nächstgelegene Schule sein.
dem Schulwegbeförderungsrecht habe die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber der Nutzung eines privaten Pkw immer Vorrang. Soweit in dem Antrag eine Teilstrecke von …
… angegeben sei, handele es sich um einen rechtlich unzulässigen Teilstreckenverzicht. Im Fall des
mittagsunterrichts bestehe eine Rückfahrmöglichkeit
… lediglich über … Hierfür sei eine Fahrkarte der Preisstufe 10+T erforderlich. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 215,20 EUR (Tarifstand 2020). Dagegen sei für die Beförderung von … zum …-Gymnasium … oder zum … Gymnasium … die Preisstufe 4+T mit Kosten in Höhe von 100,10 EUR einschlägig (Tarifstand 2020). Das sog. 365-EUR-Ticket habe keine Auswirkung auf die Beurteilung der nächstgelegenen Schule. 7 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
mittagsunterricht bestehe mit den Buslinien … und … eine Rückfahrmöglichkeit um 15:34 Uhr. Damit bestehe auch
mittags eine Beförderungsmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. Hierfür sei eine Fahrkarte der Preisstufe 3+T erforderlich.
dem derzeitigen Lehrplan finde Pflichtunterricht allenfalls ab der 11. Jahrgangsstufe
mittags statt. Wahlpflichtunterricht in der Unterstufe - so auch für ihren Sohn - ende stets um 15:15 Uhr, freitags bereits um 13:00 Uhr. Dagegen sei für die Verbindung zwischen … und dem …-Gymnasium … oder dem … Gymnasium … eine Fahrkarte der Preisstufe 4+T erforderlich. Danach sei das Gymnasium … die nächstgelegene Schule. Ein etwaiger
mittagsunterricht, der allenfalls in der 11. Jahrgangsstufe stattfinden werde, sei nicht zu berücksichtigen. Zum einen sei nicht absehbar, ob der derzeitige Lehrplan tatsächlich in sechs Jahren umgesetzt und der vorgesehene
mittagsunterricht tatsächlich stattfinden werde. Zudem würden die Buslinien der Schülerbeförderung schuljährlich an bestehende Bedürfnisse angepasst. Es sei insoweit nicht zu unterstellen, dass die derzeit bestehende Verbindung in sechs Jahren unverändert weitergelte. Überdies bestehe entgegen der Annahme des Beklagten eine Verbindung um 15:34 Uhr, die ihr Sohn bei unterstelltem
mittagsunterricht und derzeit gültigem Fahrplan erreichen könne. 10 Darüber hinaus sei ihrem Sohn eine Fahrt zu einem Gymnasium in … nicht zumutbar. Insoweit sei die Abfahrt morgens um 6:07 Uhr mit Ankunft an den Schulen um 7:08 Uhr bzw. 7:00 Uhr möglich. Ihr Sohn käme also etwa eine Stunde vor Unterrichtsbeginn an. Zu diesem Zeitpunkt seien Schulen grundsätzlich noch nicht geöffnet, sodass ihr Sohn bis zur Schulöffnung vor der Schule warten müsse, unabhängig von Witterung oder Jahreszeit. Darüber hinaus sei dreimaliges Umsteigen erforderlich, u.a. am Hauptbahnhof … Dies sei ihrem zehnjährigen Sohn ebenfalls nicht zumutbar. Er sei zudem in einer ländlichen Gegend aufgewachsen und bislang - in Kindergarten und Grundschule - in kleineren Einrichtungen betreut worden. Viele Mitschüler hätten ebenfalls auf das Gymnasium … gewechselt. Daher kenne ihr Sohn dort bereits Kinder und auch deren Eltern. In Ausnahmesituationen könne er erforderlichenfalls zu Fuß Hilfe organisieren und erhalten, sollten sie als Eltern nicht unmittelbar erreichbar sein. Da auch die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort und Gymnasium … deutlich kürzer als
… sei, sei es ihnen als Eltern schneller möglich, ihren Sohn in der Schule zu erreichen. 11 Darüber hinaus habe der Beklagte rechtswidrig von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, soweit die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden könne, insbesondere wenn pädagogische Gründe dies rechtfertigten. Für ihren Sohn komme ein Besuch der humanistischen Gymnasien in … insbesondere aufgrund der wesentlich schlechteren Verkehrsanbindung nicht in Betracht. Insoweit habe der Beklagte keinerlei Überlegungen angestellt und keine Rücksprache mit ihr gehalten. Aufgrund des offensichtlichen Ermessensausfalls sei der ergangene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. 12 Die Klägerin beantragt wörtlich, zu erkennen: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 22.09.2020, Az. …, verpflichtet, die Kosten der Schulwegbeförderung für den Sohn der Klägerin … … zum Besuch des …Gymnasiums … auf der Strecke von …
… (und zurück) zu übernehmen, hilfsweise über den Antrag auf Gewährung der Kostenfreiheit des Schulweges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 14 Er trägt über seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei über den vorangegangenen Antrag vom 18. Mai 2020 mit Bescheid vom 30. Juli 2020, der Klägerin zugestellt am 10. August 2020, ablehnend entschieden worden. Die
frage bei dem Verkehrsunternehmen VGR habe ergeben, dass die Verbindung von … über … und …
… - wie von der VGN-Auskunft ausgegeben - tatsächlich nicht durchgeführt werden könne. Die Korrespondenz mit dem VGN habe ergeben, dass für die Verbindung von …
… über …, … oder … immer eine Fahrkarte der Preisstufe 5+T erforderlich sei. 15 Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule sei der geringste Beförderungsaufwand. Dieser ergebe sich aus den günstigsten Beförderungskosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, mit denen der Schulweg zurückgelegt werden könne. Die tatsächliche Entfernung habe auf die Beurteilung der nächstgelegenen Schule keine Auswirkungen. Als Schulweg gelte der regelmäßige Weg, den der Schüler zum Erreichen der Schule zurücklegen müsse. Hier sei der Schüler im … wohnhaft, sodass der Schulweg die Wegstrecke von … bis zur Schule umfasse. Die Beförderung solle vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen, sodass ein Kostenvergleich für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erfolge. Für den Vergleich sei der objektive Beförderungsaufwand zu bestimmen. Dieser umfasse die Kosten der Beförderung vom Wohnort des Schülers bis zur Schule. Ein Verzicht auf Kosten, auch für eine Teilstrecke, sei nicht zulässig. Da die Strecke von …
… vorliegend nicht Gegenstand des Antrags gewesen sei, stelle dies einen unzulässigen Teilstreckenverzicht dar. 16 Die humanistische Ausbildungsrichtung werde neben dem Gymnasium … auch von dem …-Gymnasium … und dem … Gymnasium … angeboten. Diese Gymnasien seien von … aus mit einer Fahrkarte der Preisstufe 4+T und Kosten für die Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 100,10 EUR erreichbar (Tarifstand 2020). Dagegen sei
… eine Fahrkarte der Preisstufe 10+T mit Kosten für die Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 215,20 EUR erforderlich (Tarifstand 2020). Danach seien das …-Gymnasium … oder das … Gymnasium … nächstgelegene Schule. 17 Das Gymnasium … könne morgens von … bei Abfahrt um 6:38 Uhr und Ankunft um 7:48 Uhr mit den Buslinien … und … erreicht werden. Hierzu sei eine Fahrkarte der Preisstufe 5+T erforderlich. Die von der VGN-Auskunft ausgegebene Verbindung über … und …
… sei dem offiziellen Fahrplan der VGN-Linie … nicht zu entnehmen. Eine Durchführbarkeit der Verbindung habe auch das Verkehrsunternehmen nicht bestätigen können. Als Rückfahrten stünden zwei Verbindungen zur Verfügung, eine
der 6. Unterrichtsstunde und eine
der 8. Unterrichtsstunde. Hierzu sei ebenfalls eine Fahrkarte der Preisstufe 5+T erforderlich. Eine Verbindung
der 10. Unterrichtsstunde bestehe nur über … und …, wofür eine Fahrkarte der Preisstufe 10+T notwendig sei. Auch handele es sich bei den angegebenen Linien um öffentliche Linien und nicht um reine Linien zur Schülerbeförderung. Entsprechend könnten Anpassungen dieser Linien allein aus Gründen der Schülerbeförderung nicht erfolgen. Dass der Wahlpflichtunterricht in der Unterstufe immer um 15:15 Uhr ende, könne den vorgelegten Bestätigungen des Gymnasiums … nicht entnommen werden. Dort werde nur bestätigt, dass der Sohn der Klägerin derzeit montags und mittwochs jeweils bis 15:15 Uhr Unterricht habe. Es liege im Ermessen der Schule, jährlich den Stundenplan für einzelne Jahrgangsstufen und Klassen aufzustellen. Bei der Entscheidung, welche Schule nächstgelegen sei, könne nicht nur das einzelne Schuljahr betrachtet werden. Vielmehr sei auf die gesamte Schulzeit abzustellen. 18 Auch sei Ermessen ausgeübt worden. So könnten Kosten der Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn der Schulbesuch aus pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten erfolge. Hierfür seien keine Gründe vorgetragen. Insbesondere gehe der klägerische Vortrag fehl, wenn er sich auf die Ausbildungsrichtung des humanistischen Gymnasiums berufe. Diese stelle keine Eigenheit im o.g. Sinne dar. Die Ausbildungsrichtung sei allein für die Beurteilung der nächstgelegenen Schule maßgeblich. Auch handele es sich bei dem Besuch des Gymnasiums … nicht um eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem, integrierten Unterricht. Auch sei der Schulwechsel nicht unzumutbar, da der Sohn der Klägerin das Gymnasium … erst seit dem Schuljahr 2020/2021 besuche. Im Übrigen komme auch
der sog. 20%-Regelung keine Kostenübernahme in Betracht, da hier eine Kostensteigerung in Höhe von 215% vorliege. Schließlich liege keine außergewöhnliche Härte allein darin, dass Schüler beim Besuch der nächstgelegenen Schule mehrfach umsteigen müssten. Die Beförderungs- und Wartezeiten von …
… lägen zwischen 1 Stunde 16 Minuten und 1 Stunde 43 Minuten. Von …
… ergäben sich Beförderungs- und Wartezeiten zwischen 1 Stunde und 6 Minuten und 1 Stunde und 53 Minuten. Weitere, vor allem persönliche Härten, die auszugleichen wären, gingen weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den eingereichten Unterlagen hervor. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 7. April 2021, und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 21 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klage- und prozessführungsbefugt. 22 a)
GO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt,
denen es möglich ist, dass er in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt-Kötters in Beckscher Online-Kommentar, VwGO,
Satz 1 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kinds auszuüben.
dem Konsensprinzip müssen sie gemäß § 1627 Satz 2 BGB bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen (vgl. Amend-Traut in Beckscher Großkommentar BGB, Stand 1.4.2019, § 1626 Rn. 4). Entsprechend ist mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich, inwieweit Schulwegkostenfreiheit geltend gemacht werden soll. 23 b)
diesen Maßstäben ist die Klägerin hier im Ergebnis klage- und prozessführungsbefugt. 24 Zwar sind hier die Elternteile - die Klägerin und ihr Ehemann - gemeinsamen sorgeberechtigt, so dass sie klagebefugt, aber grundsätzlich lediglich gemeinsam prozessführungsbefugt sind. Die Klage erhoben hat hier aber allein die Klägerin im eigenen Namen. Auch kann nicht deswegen von einer alleinigen Prozessführungsbefugnis der Klägerin ausgegangen werden, weil der ablehnende Bescheid vom
KfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg insbesondere bei öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinde bzw. des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise
den örtlichen Gegebenheiten und
allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Umfangs der Beförderungspflicht konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besteht.
BefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Hinsichtlich des Beförderungsaufwands ist weder auf die räumliche noch auf die zeitliche Entfernung, sondern durch Vergleich der jeweils anfallenden Fahrtkosten auf den finanziellen Aufwand der Beförderung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BeckRS 2011, 49904 m.w.N.). Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV, dass zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betroffenen Personenkreis heranzuziehen sind, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist. Der Begriff der Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SchBefV ist identisch mit dem gleichnamigen Begriff aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781 - NVwZ-RR 2007, 778). Dort ist das humanistische, sprachliche, naturwissenschaftlich-technologische, musische, wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Gymnasium genannt. 29 bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten. 30 Bei der nächstgelegenen Schule im Sinne des Schulwegbeförderungsrechts handelt es sich vorliegend entweder um das … Gymnasium … oder um das …-Gymnasium ebenfalls in … Der Sohn der Klägerin besucht derzeit als gewählte Schulart die humanistische Ausbildungsrichtung am Gymnasium … Diese Ausbildungsart bieten auch die bezeichneten Gymnasien in … an, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Jedoch ist das Gymnasium … vom Wohnort des Klägers nur mit höherem finanziellen Aufwand erreichbar. So ist unstreitig geblieben, dass für die Beförderung zu den bezeichneten Gymnasien in … die Preisstufe 4+T einschlägig ist, wobei die Übersicht „Weil es dir zusteht: Das vergünstigte Monatsticket Ausbildung“ auf dem Internetauftritt des Verkehrsverbunds Großraum … (VGN) für die entsprechende Schülermonatsfahrkarte einen Preis in Höhe von 100,10 EUR ausweist. Dagegen ist für die Beförderung zum Gymnasium … mindestens die Preisstufe 5+T mit - ausweislich des Internetauftritts der VGN - Kosten der Schülermonatsfahrkarte in Höhe von 116,30 EUR erforderlich. Die Einordnung zumindest in die Preisstufe 5+T folgt aus den Tarifbestimmung der VGN. Aus der auf dem dortigen Internetauftritt zur Verfügung stehenden Übersicht „Zonen, Tarife und Preisstufen: Das Wichtigste zum VGN-Tarif“ ist ersichtlich, dass sich die einschlägige Preisstufe auf Grundlage der Tarifzonen des Streckennetzes des VGN bestimmt. Konkret wird die Preisstufe
der Anzahl der Tarifzonen bzw. Teiltarifzonen ermittelt, die auf der fraglichen Strecke durchfahren werden. Werden etwa zwei volle Tarifzonen sowie eine Teilzone durchfahren, ergibt sich die Preisstufe 2+T. Beginnt und endet die Fahrt jeweils mit einer Teilzone, führt nur eine dieser Teilzonen zum Zusatz „+T“, während die weitere Teilzone als weitere Gesamtzone gerechnet wird. Soweit der Streckenverlauf eine Zone verlässt und später wieder in dieselbe Zone führt, wird die betroffene Zone (bis auf die Zone 200) als weitere Zone gezählt. Danach ergibt sich hier - auch unter Zugrundelegung der schnellsten und direktesten Verbindung mit den Buslinien … und … ausweislich des Streckennetzes des VGN für den Weg von … zum Gymnasium … die Preisstufe 5+T. Die Fahrt beginnt in der Teilzone … (+T), führt dann in die Gesamtzonen … (1+T) und … (2+T), in der Folge in die Teilzonen … (3+T) und … (4+T) und endet schließlich in der Teilzone … (5+T). 31 Soweit der Kläger eine Zeitfahrkarte mit der Preisstufe 3+T gemäß Anlage K3 vorgelegt und geltend gemacht hat, diese berechtigte zur Fahrt von dem Gymnasium … zu seinem Wohnort in …, trifft dies nicht zu. Denn die Zeitfahrkarte berechtigt ausweislich Anlage K3 der Klageschrift allein zum Durchfahren der Tarifzonen …, …, … und … Dies entspricht
dem Streckennetz des VGN der Teilstrecke …
…, nicht aber der Gesamtstrecke … bis zu dem Gymnasium … Ein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass sich der streitgegenständliche Antrag der Klägerin vom 18. August 2020 lediglich auf die Teilstrecke zwischen dem Gymnasium … und … bezieht. Denn rechtlich maßgeblich ist die Gesamtstrecke (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 7 ZB 12.2438 - BeckRS 2013, 47569 Rn. 11 f.). Andernfalls könnte mit Hilfe eines „Teilstreckenverzichts“ samt entsprechender Beeinflussung des Vergleichs des Beförderungsaufwands zu den betroffenen Schulen stets für eine beliebige Schule der Tatbestand der nächstgelegenen Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV herbeigeführt werden. Insoweit würden aber letztlich Kosten für einen Schulweg zu einer anderen als der - bezogen auf die Gesamtstrecken - nächstgelegenen Schule geltend gemacht, also letztlich fiktive Beförderungskosten. Die Erstattung fiktiver Beförderungskosten sieht das Schulwegbeförderungsrecht aber nicht vor, da durch die (teilweise) Übernahme von Beförderungskosten zu entfernteren Schulen die Schülerzahlen der nächstgelegenen Schule und damit die auf den Einzugsbereich abstellende Schulplanung gefährdet wären. Zweck des im engen Zusammenhang mit der Organisation des Schulwesens stehenden Schülerbeförderungsrechts ist es auch, ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert (vgl. so zum Ganzen BayVGH a.a.O.). 32 Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, sofern die
den Fahrplänen des VGN bestehende Wartezeit vor Unterrichtsbeginn von knapp einer Stunde im Fall des Besuchs der bezeichneten … Gymnasien berücksichtigt wird. Insoweit kann offenbleiben, inwieweit die Frage der Notwendigkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs
BefV überhaupt für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule maßgeblich sein kann. Auch kann dahinstehen, inwieweit dem Sohn der Klägerin die fragliche Wartezeit - bei Wind und Wetter, Kälte und/oder Dunkelheit - unzumutbar ist bzw. inwieweit eine Wartezeit im … Hauptbahnhof zumutbar ist, um anschließend von dort aus öffentliche Verkehrsmittel zu den fraglichen Gymnasien zu nutzen, die dort kurz vor Unterrichtsbeginn eintreffen. Denn jedenfalls kann im Rahmen der Bestimmung der nächstgelegenen Schule davon ausgegangen werden, dass sich der finanzielle Beförderungsaufwand zu den … Gymnasien auch unter der Annahme der Unzumutbarkeit von Wartezeiten nicht erhöht, so dass es sich bei diesen Schulen weiterhin um die nächstgelegenen Schulen im Sinne des Beförderungsrechts handelt. Zwar kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV im Fall der Notwendigkeit anderer Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs die Beförderungspflicht durch die zumutbare Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs verbunden mit dem Angebot der Wegstreckenentschädigung erfüllt werden. Letztere kann jedoch
BefV bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Höhe der Kosten für die Nutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden. Da vorliegend die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist und der Einsatz eines privaten Pkw lediglich dann unzumutbar ist, wenn dies zu ganz unverhältnismäßigen, für die Eltern letztlich nicht tragbaren Belastungen führt (BayVGH, U.v. 11.6.1997 - 7 B 96.3121 - BeckRS 1997, 19406), muss regelmäßig
BefV von einer Begrenzung der Beförderungskosten auf die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ausgegangen werden. Danach kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beförderungskosten zu den … Gymnasien auch nicht mit Blick auf etwaige unzumutbare Wartezeiten vor Schulbeginn erhöhen. 33 Schließlich sind die jeweils aktuellen Fahrpläne zugrunde legen. Denn etwaige zukünftige Fahrplanänderungen waren im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon nicht hinreichend absehbar. 34 b) Die Übernahme von Schulwegkosten ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV. Denn hier ist mit Blick auf das Gymnasium … keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit geltend gemacht oder ersichtlich. Auch die seitens der Schule angebotene Ausbildungsrichtung stellt keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit dar, sondern grenzt
BefV lediglich den Kreis der Schulen ein, die in den Vergleich der jeweiligen Beförderungskosten zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule einbezogen werden.
alledem fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen
BefV, so dass dem Beklagten kein Ermessen eröffnet war. Entsprechend kann es insoweit auch nicht zu Ermessensfehlern gekommen sein. 35 c) Auch
BefV war dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt, Schulwegkosten des Sohns der Klägerin (teilweise) zu übernehmen. Denn auch insoweit liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht vor. Entsprechend kann es auch hier nicht zu Ermessenfehlern gekommen sein. 36 aa) Insbesondere liegt kein Fall der Unzumutbarkeit des Schulwechsels
BefV vor. Vielmehr wäre dem Sohn der Klägerin ein Schulwechsel zumutbar, da er die 5. Klasse besucht, sodass auch mit Blick auf die zeitlich noch weit entfernte Abschlussprüfung ein Schulwechsel ohne weiteres möglich wäre. Auch im Übrigen sind keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, die einen Schulwechsel unzumutbar erscheinen ließen. 37 bb) Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig. 38
der genannten Vorschrift kann die Schulwegbeförderung ganz oder teilweise übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteigt. Hier übersteigen aber die Beförderungskosten zu dem Gymnasium … die Beförderungskosten zum Besuch der … Gymnasien um mehr als 20%. Zwar ergibt der Kostenvergleich der Schülermonatsfahrkarten der Preisstufen 4+T betreffend die … Gymnasien sowie der zum Besuch des Gymnasiums … zumindest erforderlichen Preisstufe 5+T eine Kostensteigerung von lediglich 16,2%, sodass insoweit die 20%-Grenze
BefV gewahrt wäre. Allerdings kann für den Besuch des Gymnasiums … aus Rechtsgründen nicht die Preisstufe 5+T zugrunde gelegt werden. So kann der Sohn der Klägerin unter Zugrundelegung der Preisstufe 5+T von seinem Wohnort in … das Gymnasium … zu Unterrichtsbeginn um 8:00 Uhr gut erreichen. Insoweit besteht eine Busverbindung mit Ankunft bei dem Gymnasium … um 7:51 Uhr (Preisstufe 5+T). Auch
Ende der 5. Unterrichtsstunde, die ausweislich der dem Internetauftritt des Gymnasium … zu entnehmenden Hausordnung um 12:15 Uhr endet, kann der Kläger um 13:02 Uhr (Preisstufe 5+T) die Rückfahrt
… antreten. Gleiches gilt
Ende der 7. Stunde um 15:15 Uhr für eine weitere Busverbindung um 15:32 Uhr. Jedoch bestehen
Ende der 8. Stunde (um 16:15 Uhr) sowie
Ende der 9. Stunde (um 17:00 Uhr) zwar Verbindungen zur Rückfahrt um 17:03 Uhr, 17:22 Uhr und 17:44 Uhr. Diese fallen aber ausweislich des Streckennetzes des VGN samt den oben erläuterten Tarifbestimmungen mindestens in die Preisstufe 8+T. Aufgrund dessen ist die 20%-Grenze aus § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht mehr gewahrt. So ist bereits die Schülermonatsfahrkarte der Preisstufe 6 mit Kosten in Höhe von 121,50 EUR verbunden. Bereits dieser Aufwand übersteigt ausgehend von dem Preis der Schülermonatsfahrkarte betreffend die Preisstufe 4+T (in Höhe von 100,10 EUR) die bei 120,12 EUR (100,10 EUR x 1,2) liegende 20%-Grenze. 39
vollziehbar - nicht zu entnehmen, dass es hierbei für den weiteren Schulbesuch des Klägers, insbesondere in höheren Klassen, verbleiben wird. Vielmehr folgt die Möglichkeit eines künftigen Stundenplans unter Einbeziehung der Unterrichtsstunden 8 und 9 schon daraus, dass das Gymnasium … weitgehend frei ist, wie es unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte aber auch personeller und räumlicher Ressourcen die Stundenpläne verschiedener Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen zusammenstellt. Dabei liegt es
der Lebenserfahrung zumindest nahe, dass jedenfalls in höheren Klassen auch stundenplanmäßiger Unterricht in den Unterrichtsstunden 8 und 9 nicht ausbleiben wird. Schließlich ist anerkannt, dass der Aufgabenträger nicht nur das einzelne Schuljahr, sondern ohne weiteres die gesamte Schulzeit berücksichtigen darf, zumal er sich künftigen Kostensteigerungen nicht ohne weiteres entziehen kann, da mit Blick auf § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV ein Schulwechsel allein aus Kostengründen kaum zumutbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 31-5-2011 - 7 ZB 10.2930 - BeckRS 2011, 33016 Rn. 16). 41 (b) Auch § 3 Abs. 1 Satz 3 SchBefV spricht dafür, nicht auf individuelle (prognostische) Stundenpläne abzustellen, sondern auf die allgemeine Unterrichtszeit. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Erfüllung der Beförderungspflicht die Unterrichtszeit
Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger festsetzt. Hieraus ergibt sich, dass pauschalierend die Unterrichtszeit maßgeblich sein soll. Sonst wäre nicht zu erklären, warum die genannte Vorschrift allgemein auf die Festsetzung der Unterrichtszeit
Maßgabe der Schulordnung, nicht aber individuell auf die aktuellen bzw. prognostischen Stundenpläne der betroffenen Schüler abstellt. 42 (
1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148). Auch begründet die Schulpflicht als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG keinen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, da die Erfüllung der Schulpflicht als „Bringschuld“ zu verstehen ist. Entsprechend obliegt es grundsätzlich den Eltern, für den Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die hiermit verbundenen Kosten als allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2003 - 2 A 10588/03 - beck-online; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 9.10.2017 - 9 A 257/16 - juris Rn. 22). Zusammengefasst wäre es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, überhaupt keine Schulwegkostenfreiheit zu gewähren. Damit ist es - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher, ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen - erst Recht verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern Schulwegkostenfreiheit lediglich teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148). 44 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.