VG Ansbach, Beschluss v. 14.05.2021 – AN 4 E 21.885, AN 4 S 21.886 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 14.05.2021 – AN 4 E 21.885, AN 4 S 21.886 Download Drucken Titel: Versammlungsverbot wegen Corona Normenketten: GG Art. 8 BayVersG Art. 15
(1)Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Versammlungen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG bzw. Art. 113 BV den Grundrechtsträgern daher auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 - juris Rn. 63 f.; U.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 61, 63). 39 Dieses Recht kann nach Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6 m.w.N.). Zu den mit der Versammlungsfreiheit prinzipiell gleichwertigen Rechtsgütern gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden COVID-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). 40 In diesem Sinne hat die Versammlungsbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
- BayIfSMV, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass zwischen allen Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Teilnehmern oder Dritten vermieden wird, sowie dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Sofern die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2
- BayIfSMV auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten (§ 7 Abs. 1 Satz 4
- BayIfSMV). 41 Damit konkretisiert § 7 Abs. 1
- BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG, wonach die Versammlungsbehörde eine (öffentliche) Versammlung (unter freiem Himmel) beschränken oder verbieten kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1113 - juris Rn. 12; B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063 - juris Rn. 8). 42 Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1113 - juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel wie versammlungsrechtliche Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (BVerfG, B.v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1113 - juris Rn. 13). 43 Die Versammlungsbehörde darf unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung und des verfassungsrechtlichen Ranges der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt. Vielmehr sind als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 80; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 17). Speziell für die infektionsschutzrechtliche Gefahrenprognose verlangt § 7 Abs. 1
- BayIfSMV, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren insgesamt auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben. Dabei verlangt infektionsschutzrechtliche „Vertretbarkeit“ gerade keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen „Unbedenklichkeit“. Vielmehr muss die Behörde bei ihrer Prüfung eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anstellen und vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit sich zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24). 44
(2)Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Versammlungsverbot voraussichtlich als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da die Antragsgegnerin nicht genügend dargelegt hat, dass die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der Versammlung durch Beschränkungen - ortsfeste Durchführung auf dem Volksfestplatz, Teilnehmerbeschränkung auf 3.500, Einhaltung des Hygienekonzepts der Antragstellerin, Einsatz einer ausreichenden Zahl von Ordnern - als mildere Mittel nicht gleich wirksam sichergestellt werden kann. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, warum insbesondere die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Beschränkung auf eine ortsfeste Durchführung nicht ausreichen, um die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere Masken- und Abstandspflicht, zu gewährleisten. 45 Das Gericht geht zwar mit der Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund des weitgehenden Fehlens von Konkurrenzveranstaltungen im süddeutschen Raum am 15. Mai 2021 (angemeldete Versammlung in Stuttgart mit 2.000 Personen, mittlerweile zurückgezogen, und angemeldete Versammlung in Bamberg mit 199 Personen), der Zugkraft der deutschlandweit bekannten Vertreter der Querdenkerbewegung, welche auf der Versammlung reden oder zumindest an ihr teilnehmen sollen (* …, …, …*) und der wochenlangen Bewerbung der Versammlung in den sozialen Netzwerken und mittels Verteilung von 50.000 Flyern im Gebiet der Antragsgegnerin die Gefahr besteht, dass mehr als die erwarteten 3.500 Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen werden. Insofern unterscheidet sich die für den 15. Mai 2021 geplante Versammlung von den meisten bisher durch die Antragstellerin durchgeführten Veranstaltungen im Gebiet der Antragsgegnerin. Diese wiesen zuletzt in der Spitze 850 Teilnehmer (20. Februar 2021 am Kornmarkt) bzw. 650 Teilnehmer (Montagsspaziergänge) auf. Die einzige Versammlung dieser Größenordnung führte die Antragstellerin im Oktober 2020 im Westpark durch. Seitdem hat die Erfahrung mit anderen Querdenken-Demonstrationen vor allem in München am 12. März 2021, in Kassel am 20. März 2021 und in Stuttgart am 3. April 2021 gezeigt, dass die Bereitschaft zur Einhaltung der Hygieneregeln auf größeren Versammlungen zunehmend abnimmt. 46 Mit zunehmender Teilnehmerzahl nimmt die Kontrollierbarkeit der Versammlung ab, das Eskalationspotential zu und wird es für die Ordner und die Polizei schwieriger, korrigierend einzugreifen oder gar die Versammlung aufzulösen, ohne gleichzeitig neue Infektionsgefahren zu schaffen. Zudem verleitet die Anonymität und die Möglichkeit des Abtauchens in einer großen Versammlungsmasse eher zur Missachtung bestehender Hygieneregeln. Den parallel mit der Teilnehmerzahl steigenden Gefahren kann jedoch durch eine Teilnehmerbeschränkung begegnet werden. 47 Es ist jedenfalls nicht erkennbar, warum bei einer Beschränkung der Versammlung auf eine ausschließlich ortsfeste Durchführung auf dem Volksfestplatz mit maximal 3.500 Teilnehmern eine effektive Durchsetzung der Masken- und Abstandspflicht durch die Antragstellerin, die Ordner und die Polizei nicht in einem infektionsschutzrechtlich vertretbaren Maße gewährleistet sein soll. Die Antragsgegnerin selbst bescheinigt der Antragstellerin im Bescheid, dass die Versammlungen zuletzt gut geleitet gewesen seien und die Antragstellerin sich sehr kooperativ gezeigt habe. Freilich hängt die Prognose, ob mit massiven Verstößen gegen die Masken- und Abstandspflicht zu rechnen ist, nicht nur von der Versammlungsleitung, sondern auch von den erwarteten Teilnehmern ab. 48 Die Personen, die zuletzt an den von der Antragstellerin durchgeführten Versammlungen im Gebiet der Antragstellerin teilgenommen haben, haben sich überwiegend an die Masken- und Abstandspflicht gehalten. Einzelne Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen müssen bei Veranstaltungen, die sich explizit auch gegen ebensolche Maßnahmen richten, erwartet werden. Erforderlich ist aber gerade keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen „Unbedenklichkeit“ (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24). Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der vergangenen Versammlungen der Antragstellerin auch zu der Versammlung am 15. Mai 2021 kommen werden, bei der insbesondere das einjährige Jubiläum von Querdenken … gefeiert werden soll. 49 Soweit darüber hinaus weitere auch überregionale Teilnehmer zu erwarten sind (aufgrund der Zugkraft von Rednern wie …, der bundesweiten Bewerbung und des gleichzeitigen Stattfindens mit dem bundesweiten Aktionstag „es-reicht-uns“), ist nicht klar, um welche Personen es sich im Einzelnen handeln und wie hoch deren Bereitschaft zur Einhaltung bestehender Hygieneregeln sein wird. 50 Dass die Beschränkungen, insbesondere die Teilnehmerbeschränkung, durch die Polizei nicht durchgesetzt werden können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es liegt auch keine qualifizierte polizeiliche Einschätzung vor, dass sie auch bei einer Beschränkung der Versammlung auf eine ortsfeste Durchführung mit maximal 3.500 Teilnehmern nicht in der Lage sein wird, die Einhaltung der Masken- und Abstandspflicht zusammen mit den Ordnern zu überwachen und ggf. durchzusetzen. 51
- bb)Die im Tenor ausgesprochene Maßgabe als gerichtliche Beschränkung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, dass die Versammlung mit maximal 3.500 Teilnehmern stattfindet, hält die Kammer vor dem Hintergrund für geboten, dass die Antragstellerin selbst mit nicht mehr als 3.500 Teilnehmern rechnet und ihr Hygienekonzept auf diese Zahl ausgelegt ist. Der Volksfestplatz, den die Antragstellerin als einen von zwei möglichen Versammlungsorten beantragt hat, ist nach Einschätzung des Gerichts für eine Versammlung dieser Größenordnung geeigneter als die W. Wiese. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren die Wahl zwischen den beiden Versammlungsorten in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der rechteckige Volksfestplatz ist besser überschaubar als die lang gezogene W. Wiese. Während die W. Wiese im Norden durch die Pegnitz und im Süden durch Grundstücke begrenzt wird, bietet der Volksfestplatz mit der angrenzenden Grünfläche und der G2. Straße mögliche Pufferflächen. Zudem sind die Zugänge zum Volksfestplatz deutlich breiter als diejenigen zur W Wiese. 52 Die Beschränkung auf eine ausschließlich ortsfeste Durchführung der Versammlung ist erforderlich, da die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit eines Aufzuges nicht sichergestellt werden kann. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl für den mobilen Kundgebungsteil auf 1.000 Personen, wie von der Antragstellerin beantragt, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, wie sichergestellt werden soll, dass sich lediglich 1.000 Teilnehmer der ortsfesten Versammlung auf den Weg machen und sich nicht alle dem Marsch anschließen. Im Übrigen haben die Beteiligten keine Wegstrecke für einen Aufzug ausgehend vom Volksfestplatz besprochen. Obwohl die Antragstellerin sich selbst mit einer Verlegung der Versammlung auf den Volksfestplatz einverstanden erklärt hat, hat sie für diesen Fall keine Versammlungsroute bezeichnet. 53 Die Maßgabe der Einhaltung des Hygienekonzepts der Antragstellerin und der Einsatz von Ordnern in der angegebenen Anzahl wird verfügt, da die Antragsgegnerin eventuell vor Versammlungsbeginn keine versammlungsbehördlichen Beschränkungen mehr erlassen kann und von einer infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit der Durchführung der ortsfesten Versammlung nur angesichts des kontrollierten Zugangs der Versammlungsteilnehmer zur und der kontrollierten Verteilung der Versammlungsteilnehmer auf der Versammlungsfläche sowie eines ausreichenden Einsatzes von Ordnern auszugehen ist. 54 Der Einsatz der angemeldeten Kundgebungsmittel Bratwurststand, kalter Punsch Stand, Eiswagen, Hüpfburg, Trampolin war zu untersagen, weil Nahrungsaufnahme und Hüpfaktivitäten ohnehin nicht essentiell für die öffentliche Meinungskundgabe sind, mit ihnen jedoch erhöhte Infektionsgefahren einhergehen. Beim Essen und Trinken müssen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Stände mit Essen und Trinken, Hüpfburgen und Trampoline animieren die Versammlungsteilnehmer, häufiger ihren Standort zu wechseln und führen damit zu mehr Begegnungsverkehr, was wiederum die Gefahr der Unterschreitung der gebotenen Mindestabstände erhöht. 55 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz1 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Ausnahme gemäß Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2021 für einen Aufzug mit maximal 1.000 Personen ist unbegründet. 56
- a)Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung sind die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 22.9.2015 - 6 VR 2/15 - juris Rn. 8). Der Anordnungsanspruch ist der von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren verfolgte materielle Anspruch (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 25; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 69 m.w.N.). 57
- b)Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme gemäß Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2021 nicht glaubhaft gemacht, da die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit eines Aufzuges nicht sichergestellt werden kann. 58 Nach Ziffer I.7.1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2021 wird die Teilnehmerzahl von Versammlungen, die nicht ausschließlich ortsfest stattfinden, auf maximal 200 Personen beschränkt. Nach Ziffer II der Allgemeinverfügung können Ausnahmen von der Beschränkung erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 59 Die Frage, ob die mit der Einführung dieses Erlaubnisvorbehalts für bestimmte Versammlungsmodalitäten verbundene Umkehr des in Art. 8 Abs. 1 GG vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses bezüglich der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das entscheidende Gericht in seinem Beschluss vom 26. April 2021 (AN 4 S 21.00738 zur identischen Vorgängerregelung in der Allgemeinverfügung vom 17. April 2021) offengelassen. Da die Vereinbarkeit dieser Regelungstechnik mit höherrangigem Recht noch nicht geklärt ist, stellt das Gericht im Rahmen des nunmehr statthaften § 123 Abs. 1 VwGO (statt des bei einer „klassischen“ Beschränkung statthaften § 80 Abs. 5 VwGO) keine zu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. 60 Auch unter Berücksichtigung dieser abgemilderten Anforderungen an die Glaubhaftmachung ist die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit eines Aufzuges am 15. Mai 2021 nicht sichergestellt. 61 Die Einhaltung der gebotenen Mindestabstände ist bei einem Aufzug schwieriger zu gewährleisten als bei einer ortsfesten Versammlung. Ein mobiler Aufzug stellt ein dynamisches Geschehen dar, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo bzw. Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des gebotenen Mindestabstandes kommt (BayVGH, B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526 - juris Rn. 21). Auch die effektive Durchsetzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und des Abstandsgebotes ist bei einem Aufzug deutlich erschwert. Ein sich fortbewegender Aufzug ist nur eingeschränkt überblickbar und damit schwieriger zu kontrollieren. Ein korrigierendes Eingreifen durch Polizei und Ordner bei Verstößen gegen die Masken- oder Abstandspflicht kann ohne belastbares Hygienekonzept zu Stauungen und Stockungen und wegen des notwendigen Durchschreitens der Menge zu Unterschreitungen des gebotenen Mindestabstandes führen. Diese Probleme verschärfen sich mit zunehmender Teilnehmerzahl. 62 Wie bereits oben zur Maßgabe der ortsfesten Durchführung der Versammlung ausgeführt, ist die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit eines Aufzuges mit 1.000 Personen nicht sichergestellt (vgl. 1.
- b)bb)). Insbesondere weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass sich dem Hygienekonzept nicht entnehmen lässt, wie verhindert werden soll, dass alle Teilnehmer der ortsfesten Versammlung und nicht lediglich 1.000 Personen an dem Aufzug teilnehmen. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die vorliegende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, wurde der Empfehlung in Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 folgend der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben.