SG Nürnberg, Urteil v. 04.03.2021 – S 21 KR 2193/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Nürnberg, Urteil v. 04.03.2021 – S 21 KR 2193/18 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Maintrac-Bluttest bei Neuroblastom Normenkette: SGB V § 2, § 13, § 27, § 92, § 135 Leitsätze: 1. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Maintrac-Bluttest, da dieser nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei dem Maintrac-Bluttest handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Da der Maintrac-Bluttest in keiner Weise geeignet war, die Behandlung der Versicherten zu beeinflussen, besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 1a SGB V. (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Funktionsweise des Tests ist für Neuroblastome nicht geeignet. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerstattung, selbstbeschaffte Leistung, Neuroblastom, Maintrac-Bluttest, Untersuchungsmethode, Behandlungsmethode Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für einen Maintrac-Bluttest für die verstorbene Tochter der Klägerin. 2 Die Tochter der Klägerin (im Folgenden: die Versicherte) ist 2009 geboren und war bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist am 22.06.2018 verstorben. Die Versicherte und die Klägerin lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Das Verfahren wird von der Mutter der Versicherten, Frau A., geführt. 3 Die Versicherte erkrankte mit 7 Jahren und 7 Monaten an einem metastasierten Neuroblastom, einem sehr bösartigen Tumor des Kindesalters. Die Diagnose wurde am 12.12.2016 histologisch am Tumorgewebe gestellt. Der Primärtumor befand sich im Bauchraum. Es lag eine ausgedehnte Metastasierung im Knochenmark und Skelett vor. Die Versicherte wurde zunächst in der Cnopf´schen Kinderklinik in Nürnberg nach den Empfehlungen der aktuellen Neuroblastomstudie der Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie NB2004-HR behandelt. Außer der chirurgischen Resektionsbehandlung des Primärtumors erhielt die Versicherte fünf Zyklen Chemotherapie. Aufgrund des ungenügenden Ansprechens der Tumorerkrankung entschieden sich die Sorgeberechtigten für alternative Behandlungsmöglichkeiten. Dazu wurde die Versicherte betreut durch Dr. E. (praktischer Chirurg, Homöopathie) vom 15.04.2017-01.05.2018, Frau F. (Palliativmedizin, Naturheilpraxis) vom 07.02.-19.04.2018, B., B-Stadt (Privatpraxisklinik) vom 09.03.2017-21.06.2018, Dr. H. (Urologe) am 10.02.2018 und in der Universitätsaugenklinik I-Stadt am 10.02.2018. Die Versicherte erlag am 22.06.2018 ihrem Tumorleiden. 4 Die Klägerin beantragte mit Kostenvoranschlag vom 20.12.2017 der Laborpraxis Dr. P., eingegangen bei der Beklagten am 21.12.2017, die Übernahme der Kosten für eine Untersuchung der zirkulierenden Tumorzellen (Maintrac-Bluttest) in Höhe von 1.797,18 Euro. Mit Bescheid vom 27.12.2017 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit Schreiben vom 17.01.2018. 5 Daraufhin wandte sich die Beklagte an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bat um Stellungnahme. Diese erfolgte am 26.02.2018. Es handle sich bei dem Maintrac Bluttest um eine kommerzielle Form der Testung zirkulierender Tumorzellen im Blut (liquid biopsy). Es handle sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Eine positive Bewertung durch den GBA liege nur für Lungenkrebserkrankungen vor, nicht jedoch für Neuroblastome. In dem Kostenvoranschlag würden fünf Wirkstoffe genannt, deren eventueller Einsatz vom Untersuchungsergebnis des Tests abhänge. Dies seien Artemisia, Graviola, Mistel, Vitamin C und Curcuma. Für diese komplementärwissenschaftlichen Wirkstoffe existierten keine wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse, die eine Aussicht auf Heilung oder wenigstens spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf belegen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. 6 Dagegen wendet sich diese mit Klage vom 24.12.2018. Der Maintrac-Bluttest könne Aufschluss über das Krankheitsstadium und den Krankheitsverlauf geben. Er könne über die Identifizierung spezieller Tumormarker die Möglichkeit einer individualisierten Therapieform abklären. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Test zwar noch nicht im EBM abgebildet gewesen, jedoch sei seit Januar 2018 zumindest für bestimmte Formen des Lungenkrebses die Testung im EBM abgebildet. Die Klägerin habe einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Auch unter Chemotherapie habe ein Tumorwachstum festgestellt werden können. Die zuvor geplanten vier Chemotherapiezyklen hätten aus schulmedizinische Sicht als wirkungslos abgebrochen werden müssen. Letztendlich habe sich herausgestellt, dass die Gabe der Chemotherapie keinen Erfolg gebracht habe. Da die Chemotherapie nicht angeschlagen habe, sei die Versicherte mit einer alternativmedizinischen Infusionstherapie behandelt worden. Die Infusionstherapie habe den Wirkstoff Artenusat und Artemisia annua enthalten, beides Präparate, die in der biologischen Krebsmedizin weite Verbreitung gefunden hätten. Insbesondere Knochenmetastasen und Lendenwirbelmetastasen seien dadurch sehr zurückgegangen. Diese Infusionstherapie habe durch den Test besser an die Gesundheit und die Bedürfnisse der Versicherten angepasst werden können. Dadurch seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a SGB V erfüllt. 7 Mit Schreiben vom 28.03.2019 konkretisierte die Klägerin ihren Klageantrag. Die Klägerin begehre die Erstattung folgender Rechnungen: - Rechnung der Laborpraxis Dr. P. vom 09.01.2018 über Leistungen am 02.01.2018 in Höhe von 1.904,15 Euro - Rechnung der Laborpraxis Dr. P. vom 16.05.2018 über Leistungen am 14.05.2018 in Höhe von 209,68 Euro - Rechnung der Laborpraxis Dr. P. vom 19.06.2018 über Leistungen am 14.06.2018 in Höhe von 1.070,31 Euro, insgesamt 3.184,14 Euro. 8 Im Klageverfahren hat die Kammer Befundberichte der behandelnden Ärzte Herrn Dr. H.,, Herrn Dr. E., Praktischer Arzt, der Naturheilpraxis G.H. und der G. eingeholt. 9 Zunächst hat die Kammer in der des Universitätsklinikums I-Stadt, pädiatrische Onkologie, angefragt, ob der Gutachtensauftrag übernommen werden könne. Der Oberarzt der Klinik Herr Prof. Dr. I. teilte jedoch in einer kurzen Stellungnahme mit, dass aus seiner Sicht nach kurzer Durchsicht die Sachlage eindeutig erschiene. Der Maintrac-Test beruhe auf dem Nachweis des EpCAM Moleküls auf zirkulierenden Blutzellen. Neuroblastome würden normalerweise kein oder nur wenig EpCAM exprimieren. Allerdings sei er kein ausgewiesener Neuroblastom-Experte und würde daher die Referenzklinik für Neuroblastome in L-Stadt, Herrn Prof. Dr. L., empfehlen. 10 Daraufhin hat die Kammer ein Gutachten bei Herrn Univ.-Prof. Dr. L., Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrische Onkologie und Hämatologie in L-Stadt in Auftrag gegeben. Der Gutachter beantwortet die Fragen der Kammer wie folgt: Der Maintrac-Test sei ein Labortest zum Nachweis von Tumorzellen im Blut. Er sei nach DIN EN ISO 15189 zertifiziert und laut Gutachten des MDK Bayern vom 26.02.2018 für Analysen beim Lungenkrebs, nicht aber beim Neuroblastom zugelassen. Der Test beruhe auf einer automatisierten fluorimetrischen Bildanalyse mit visueller Kontrolle. Bei der Versicherten sei nach Tumorzellen, die das epitheiale neurale Cell-Adhäsions-Molekül (abgekürzt EpCAM) tragen, gesucht worden. Die identifizierten Zellen wurden eutherapeutischen Dosen von Agentien in einer Kurzzeitkultur (Konzentrationen, Zeitdauer nicht angegeben) ausgesetzt und die Vitalitätsreduktion (nicht definiert, vermutlich Reduktion der Zellzahl) gemessen. Als Agentien seien eingesetzt worden: Helixor A und P, Vitamin C, Graviola, Curcuma, Artenusat. Keines dieser Mittel sei als wirksam bei Neuroblastom-Tumoren anerkannt. Das Molekül EpCAM werde von Epithelzellen der Magen-Darm-Schleimhaut, der Gallengänge, der Harnblase, der Bronchien und der Schilddrüse exprimiert. Es sei auch auf Epithelien der Haut und Schleimhaut zu finden. Es werde zur Identifizierung von Tumorzellen bei Brustkrebs, Eierstockkrebs, Dickdarmkrebs, Lungenkrebs und Krebs im Nasenrachenbereich erfolgreich eingesetzt. Von Neuroblastomzellen werde EpCAM aber überhaupt nicht exprimiert. Deshalb könnten im Blutstrom zirkulierende Neuroblastom-Zellen mittels EpCAM gar nicht identifiziert werden. lm Gegenteil: Die Suche nach Neuroblastomzellen soll EpCAM unabhängig sein. Bei der Versicherten sei der Maintrac-Test mit dem EpCAM-Nachweis dreimal durchgeführt worden mit folgendem Ergebnis: 02.01.2018 100 Zellen/ml Blut; 14.05.2018 50 Zellen/ml Blut und 14.06.2018 100 Zellen/ml Blut. Das Labor habe den Nachweis als gering erhöhte Anzahl im Blut zirkulierender, lebender, tumorverdächtiger Zellen bewertet und das letzte Ergebnis als Anstieg auf niederem Niveau im Bereich der biologischen Streuung. Die Agentien Artenusat, Curcuma und Graviola wurden als in-vitro vitalitäts-reduzierend bezeichnet, Vitamin C dagegen nicht. Der Nachweis der Zellen dürfte sich wohl auf eine unbekannte Zellart beziehen, keinesfalls aber auf Neuroblastomzellen. Zusammenfassend sei der Maintrac-Test nicht geeignet Neuroblastom-Zellen im peripheren Blut nachzuweisen. Das Verfahren der flüssigen Gewebsprobe (liquid biopsy) sei noch im wissenschaftlichen Untersuchungsstadium und für das Neuroblastom nicht klinisch einsetzbar. Es hätten daher aus dem Test keine Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Ergebnisse hätten die Behandlung der Versicherten nicht beeinflusst. Es hätten anderweitige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Alle diese Behandlungsansätze seien aber zweifellos sehr belastend. Neue Erkenntnisse hätten durch den Test nicht gewonnen werden können. 11 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.02.2020 einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Das Gutachten nach § 109 SGG wurde durch Frau M., B. P., erstellt. Durch den Wechsel in die B. Praxisklinik sollte noch ein Versuch gestartet werden, den ausgesprochen schlechten und palliativen Zustand der Versicherten durch strukturierte und zielgerichtete Infusionstherapie zu verbessern. Trotz der Gabe von durch Chemosensitivitäts-Tests (Labor P.) nachgewiesener Wirksamkeit bestimmter Präparate (Artesunat, EGCG, Curcumin), wobei das als wirksam getestete Curcumin wegen einer Anaphylaxie (schwere Allergie) nicht gegeben werden konnte, verdoppelte sich die Anzahl der freizirkulierenden Krebszellen (maintrac, Labor P.) bis zur erneuten Bestimmung am 14.06.2018 wieder. Es gebe kaum wirksame therapeutische Verfahren für Kinder mit Neuroblastom. Da es keine diagnostischen und auch therapeutischen Erfahrungen und Grundlagen gebe und nicht geben könne (Fallstudien nicht möglich, da viel zu geringe Zahl an Fällen weltweit, diese auch nicht vergleichbar) müssten alle möglichen und sinnvollen Untersuchungs- und Therapiemethoden zum Einsatz kommen. Selbstverständlich müsse es sich hierbei um Methoden handeln, die adäquate Informationen und Möglichkeiten liefern könnten, was absolut durch die Untersuchung und die therapeutischen Folgen (individualisierte Therapie durch Einsatz nachgewiesen effektiver Wirkstoffe) möglich gewesen wäre und sei. Eine individualisierte Therapie in der Palliativmedizin sei die Voraussetzung für eine eventuelle Verhütung der Verschlimmerung, was in dem streitgegenständlichen Fall eine der Intentionen gewesen sei. Der Behauptung, dass EpCAM bei Neuroblastomen nicht exprimiert werde, könne inzwischen studienbelegt absolut widersprochen werden. Dazu komme noch, dass der Maintrac-Test im Übrigen völlig risikolos sei, da lediglich eine Blutentnahme nötig sei. Andere zugelassenen Untersuchungsmethoden hätten leider nicht zur Verfügung gestanden, da das Neuroblastom sowieso nur über Versuchsprotokolle und nicht über Leitlinie behandelt werde. 12 In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2021 hat die Klägerbevollmächtigte beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt die Kosten für den Maintrac-Bluttest der Klägerin in Höhe von 3.184,14 Euro zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Versicherten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Maintrac-Bluttest. 16 Die Versicherte ist bereits vor Klageerhebung verstorben. Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der Versicherten (§ 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) ist jedoch prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Insbesondere ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf eine „laufende Geldleistung“ gerichtet, da die Versicherte zu einer Vorfinanzierung für mehrere Zeitabschnitte gezwungen war. Ansprüche nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V unterfallen nach Sinn und Zweck des § 56 SGB I dessen Anwendungsbereich (vgl. BSG, Urteil vom 08. September 2015 - B 1 KR 14/14 R -, Rn. 24, juris). Auch lebten die Klägerin und ihre Tochter zur Zeit des Todes der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt. 17 Die Klägerin hat weder aus § 13 Abs. 3 Satz 1 1./2. Alt SGB V noch aus § 13 Abs. 3a SGB V einen Anspruch auf Erstattung der von ihr bereits bezahlten Kosten für den Maintrac-Bluttest. 18 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der bereits entstandenen Kosten gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 1./2. Alt. SGB V, denn die Beklagte hat die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt. 19 Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V gilt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen (1. Alternative) oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt (2. Alternative) und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V im Einzelnen: BSG, 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.