VG Augsburg, Beschluss v. 23.03.2021 – Au 8 S 21.445 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 23.03.2021 – Au 8 S 21.445 Download Drucken Titel: Untersagung der Haltung großer Hunde und von Kampfhunden Normenketten: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwZVG Art. 18, Art. 19, Art. 29, Art. 31, Art. 35 Leitsätze: 1. Es ist davon auszugehen, dass von großen Hunden, die in der Öffentlichkeit frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde eine konkrete Gefahr ausgeht, die die Untersagung der Haltung dieser Hunden und von sog. Kampfhunden rechtfertigt. (Rn. 57 – 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die umfassende Untersagung der Hundehaltung ist nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Dies gilt allerdings nicht, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Listenhund mit Negativzeugnis, angeordnete Leinenpflicht, Beißvorfall mit rechtskräftigem Strafbefehl hinsichtlich einer fahrlässigen Körperverletzung, Zuverlässigkeitsbedenken gegenüber Hundehalter, Hund mehrfach streunend im Stadtbereich angetroffen, Zwangsgeldandrohungen bzgl.:, Unbefristete Haltungsuntersagung von Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm (sog. große Hunde) und Hunde, die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgeführt sind (sog. Kampfhunde), Abgabeverpflichtung hinsichtlich des gehaltenen Hundes an einen geeigneten Halter, Pflicht zur Erbringung eines Nachweises der Abgabe an einen geeigneten Halter, Zuverlässigkeit des Hundehalters, Leinenpflicht, Beißvorfall, Kampfhund, großer Hund Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 625,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen mehrere Zwangsgeldandrohungen auf Grundlage einer Haltungsuntersagung für große Hunde und Kampfhunde sowie einer damit verbundenen Abgabeverpflichtung und Verpflichtung zur Erbringung eines Nachweises darüber. 2 Der Antragsteller ist Halter und Eigentümer des Hundes „...“, einem am 15. Juni 2016 geborenen männlichen Cane Corso Mischling (Schulterhöhe 70cm/55kg). Diese Rasse ist in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgeführt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2019 wurde bestätigt, dass „...“ nicht der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG unterliegt („Negativzeugnis“). In Ziffer 2.1 dieses Bescheides ist eine zwangsgeldbewehrte Leinenpflicht für öffentliche Anlagen sowie öffentliche Wege, Straßen und Plätze angeordnet. Im Außenbereich von Ortschaften entfällt die Leinenpflicht unter gewissen Voraussetzungen, ebenso auf einem ausbruchsicher eingefriedeten Grundstück. In Gegenwart von unbekannten Personen ist der Hund permanent zu beaufsichtigen (Ziffer 2.4). 3 Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 und 14. Februar 2020 setzte die Diensthundestaffel der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste die Antragsgegnerin darüber in Kenntnis, dass sich am 7. Juni 2019 ein Beißvorfall mit dem Hund „...“ ereignet habe und im August 2019 dahingehend Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt worden sei. Der Geschädigte sei bei einer Abschiedsfeier, bei der auch Alkohol konsumiert worden sei, auf dem Anwesen des Antragstellers drei Mal von dem Hund „...“ gebissen worden, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Antragsteller habe sich nicht zu den Anschuldigungen geäußert. 4 Am 17. Dezember 2019 fand eine Überprüfung des Hundes „...“ durch die PI Ergänzungsdienste sowie eine Mitarbeiterin des Veterinäramtes auf dem Anwesen des Antragstellers statt. Den Überprüfungsprotokollen ist zu entnehmen, dass sich das Anwesen in einem verwahrlosten Zustand befunden habe. Der Hund habe sich den Prüfern gegenüber bereits ohne Reizlage aggressiv gezeigt. Der Antragsteller habe sich während der Überprüfung aggressiv und gereizt gezeigt. Infolge der Überprüfung seien tierschutzrechtliche Auflagen erlassen worden. 5 Bei einer Überprüfung dieser Auflagen am 22. Januar 2020 durch die PI Ergänzungsdienste sowie das Veterinäramt habe sich der Antragsteller ausweislich des Prüfungsprotokolls anfänglich nicht kooperationsbereit und eine Ablehnung und unterschwellige Aggression gegenüber den Anwesenden gezeigt. Der Antragsteller habe sichtlich Mühe gehabt, den Hund zu halten und habe diesen nicht kontrollieren können. Teilweise habe der Hund den Antragsteller hinter sich hergezogen und mit erheblicher Anstrengung versucht, zu einer anwesenden Veterinärin zu gelangen. „...“ habe eine niedrige Reizschwelle, eine hohe Reaktivität und Erregungslage aufgewiesen. Er habe im Ausdrucksverhalten offensive Angriffsbereitschaft gezeigt. 6 Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde der Antragsteller zu einem beabsichtigten Haltungsverbot samt ergänzender Anordnungen unter Schilderung u.a. der o.g. Vorfälle angehört. Bei einer Polizeikontrolle vom 13. Juli 2017 sei der Antragsteller alkoholisiert mit dem Listenhund „...“, für den er keine Erlaubnis habe vorlegen können, angetroffen worden. Daneben sei der Antragsteller in einem Ermittlungsbericht der Polizei vom 19. Juli 2017 als Angehöriger der örtlichen Trinkerszene identifiziert und erhebliche Bedenken seien hinsichtlich der Geeignetheit des Antragstellers zum Führen eines solchen Hundes wie „...“ geäußert worden. Das bei den amtstierärztlichen Kontrollen festgestellte Verhalten des Hundes entspreche nicht dem im Gutachten des Hundesachverständigen vom 31. Januar 2019 beschriebenen Verhalten, welches Grundlage für die Erteilung des Negativzeugnisses gewesen sei. Jedenfalls sei dieses hinsichtlich der Geeignetheit des Antragstellers als Halter anzuzweifeln. Am 19. August 2017 sowie am 2. Juli 2019 sei „...“ umherstreunend aufgegriffen und als herrenloser Hund in ein örtliches Tierheim verbracht worden. Mit Mitteilung vom 20. August 2020 habe die Polizeiinspektion bestätigt, dass der Antragsteller bei zahlreichen Einsätzen betrunken oder anderweitig berauscht angetroffen worden und es daher aus polizeilicher Sicht unverantwortlich sei, dem Antragsteller einen großen Hund an die Hand zu geben. 7 Der Antragsteller hat hierzu geäußert, dass diese Polizeikontrolle lange her sei und die Anschuldigung, dass er betrunken gewesen sei, nicht stimme. Das Gutachten zur Erteilung des Negativzeugnisses sei korrekt, sein Hund nicht aggressiv. Dass es zu einem Beißvorfall gekommen sei, tue ihm leid, aber man schlage auch keine Tiere. 8 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Ablauf von drei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides die Haltung von Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm (sog. große Hunde) und Hunden, die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgeführt sind (sog. Kampfhunde), unbefristet (Ziffer 1.1). In Ziffer 1.2 legte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller bis spätestens drei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides den von ihm gehaltenen Cane Corso-Rüden an einen zuverlässigen und geeigneten Halter abzugeben hat. In Ziffer 1.3 ist festgelegt, dass der Antragsteller bis spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides dem Bürgeramt der Antragsgegnerin einen Nachweis mit Namen, Anschrift und Unterschrift des neuen Halters vorzulegen hat. In Ziffer 2 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an. In Ziffer 3 drohte die Antragsgegnerin die Ersatzvornahme an, wenn der Antragsteller der Verpflichtung in Ziffer 1.2 nicht nachkommt. In Ziffer 4 verwies die Antragsgegnerin auf die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung:als Bestandteil des Bescheides. 9 Zur Begründung ist unter Schilderung der im Anhörungsschreiben genannten Vorfälle angeführt, dass der Antragsteller seinen Hund unter- und die eigenen Fähigkeiten überschätze. Gepaart mit dem regelmäßigen Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hundehaltung sei es zur Verwirklichung der objektiven Tatbestände von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gekommen, darunter fahrlässige Körperverletzung sowie Verstöße gegen die Grünanlagensatzung der Antragsgegnerin. Die angeordneten Maßnahmen stützten sich auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG und dienten der Verhütung weiterer derartiger Taten, für deren Begehung eine konkrete (Wiederholungs-)Gefahr vorliege. Eine solche konkrete Gefahr bestehe bei der Hundehaltung des Antragstellers für Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder Sachwerte. Die Erkenntnisse ließen darauf schließen, dass der Antragsteller dauerhaft bzw. zumindest überwiegend nicht in der Lage sei, einen großen Hund oder einen Kampfhund zu halten. Der Antragsteller verstoße nach polizeilicher Aktenlage konsequent gegen die Weisung eines Alkohol- und Betäubungsmittelverbots im Rahmen einer Führungsaufsicht. Durch die Entwicklung des Hundes „...“ zu einem gesteigert aggressiven und unberechenbar gewordenen Hund sowie seine körperliche Verfassung habe der Antragsteller dargelegt, dass seine Haltung von großen Hunden bzw. Kampfhunden eine konkrete Gefahr darstelle. Dies ergebe sich auch aus der Einschätzung eines Hundeführers der Diensthundestaffel der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste sowie der Amtstierärztinnen des Veterinäramtes der Antragsgegnerin. Das Ermessen werde hinsichtlich einer Haltungsuntersagung für große Hunde und Kampfhunde ausgeübt. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Gleich geeignete Anordnungen kämen nicht in Betracht, um die weitere rechtswidrige Verwirklichung von Taten, die den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwirklichen würden, zu verhindern. Aufgrund des Einflusses von Alkohol und Drogen sei anzunehmen, dass der Antragsteller geringere Maßnahmen, etwa Leinen- oder Maulkorbzwänge, nicht befolgen würde. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, Hunde mit einer Schulterhöhe von unter 50 cm zu halten. 10 Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Insbesondere das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Menschen sei gefährdet, weshalb das Interesse des Antragstellers an einem Zuwarten bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung zurückstehen müsse. 11 Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 wiederholte die Antragsgegnerin die Verfügungen 1.1 sowie 1.2 des Bescheides vom 4. Dezember 2020 in Ziffern 1 bzw. 2 jeweils unter Verweis auf die Regelungen im Bescheid vom 4. Dezember 2020. In Ziffer 3 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Dezember 2020 nichtig und somit unwirksam ist. In Ziffer 4 des Bescheides drohte die Antragsgegnerin die Ersatzvornahme an, sollte der Antragsteller der Verpflichtung in Ziffer 2 dieses Bescheides bis spätestens drei Tage ab dem Tag nach der Bekanntgabe nicht nachkommen und veranschlagte die voraussichtlich dafür anfallenden Kosten. 12 Nachweise über die Abgabe des Hundes „...“ lägen nicht vor. Die in der Androhung der Ersatzvornahme enthaltene Frist von drei Tagen sei widersprüchlich zur in Ziffer 1.3 des Bescheides vom 4. Dezember 2020 enthaltenen Verpflichtung und der diesbezüglichen Frist gewesen, weshalb insoweit ein schwerwiegender Fehler vorliege, der zudem offenkundig sei, was zur Nichtigkeit der Androhung der Ersatzvornahme geführt habe. Die nunmehrige Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer 4 dieses Bescheides stütze sich auf Art. 18, 19, 29, 30, 32 und 36 VwZVG. 13 Mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 2021 nahm die Antragsgegnerin die Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer 4 des Bescheides vom 12. Januar 2021 mit Wirkung für die Zukunft mit Bekanntgabe dieses Bescheides zurück (Ziffer 1). In den Ziffern 2 und 3 des Bescheides drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR an, falls der Antragsteller der Verpflichtung unter Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.2 des Bescheides vom 4. Dezember 2020 ab drei Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zuwiderhandelt. In Ziffer 4 des Bescheides drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,- EUR an, falls der Antragsteller der Verpflichtung unter 1.3 des Bescheides vom 4. Dezember 2020 ab acht Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zuwiderhandelt. 14 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 die Haltung sog. großer Hunde und sog. Kampfhunde untersagt und er zur Abgabe seines Hundes „...“ verpflichtet worden sei. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen und habe keine entsprechenden Nachweise über die Abgabe des Hundes vorgelegt. Er habe gegenüber dem örtlichen Tierheim am 16. Dezember 2020 telefonisch und gegenüber der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin am 19. Dezember 2020 schriftlich mitgeteilt, dass er seinen Hund nicht abgeben wolle. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 habe der Antragsteller um die Aufhebung des Halteverbotes für „...“ gebeten. Im Rahmen der Sachverhaltsaufarbeitung habe die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers beschlossen, die Ersatzvornahme aufzuheben und stattdessen eine Zwangsgeldandrohung vorzunehmen. Die Androhung der Zwangsgelder unter den Ziffern 2 - 4 des Bescheides stütze sich auf Art. 18, 19, 29, 31, 35 VwZVG. Die Zwangsgelder seien zur Durchsetzung der Unterlassungs- und Handlungsverpflichtungen zulässig. Bei der Bemessung habe sich die Antragsgegnerin an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers orientiert und dieses berücksichtigt. 15 Der Antragsteller hat am 19. Januar 2021 Klage erheben lassen (Au 8 K 21.111) und beantragt nach Klageerweiterungen vom 1. Februar 2021 (Antrag zu Ziffer II) und vom 28. Februar 2021 (Antrag zu Ziffer III) zuletzt: I. 16 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021, Gz., wird aufgehoben. II. 17 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2020, Gz., wird aufgehoben. III. 18 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2021, Gz., wird in Ziffern 2 - 4 aufgehoben. 19 Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. 20 Der Antragsteller ließ am 19. Januar 2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst beantragen (Au 8 S 21.112): 21 Die aufschiebende Wirkung der am 18. Januar 2021 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021 wird angeordnet. 22 Das Verfahren Au 8 S 21.112 ist nach der Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheides vom 12. Januar 2021 durch Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Februar 2021 und nach dahingehender übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 16. März 2021 eingestellt worden. 23 Der Antragsteller ließ im vorliegenden Verfahren am 28. Februar 2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter beantragen, 24 Die aufschiebende Wirkung der am 28. Februar 2021 erhobenen Klageerweiterung des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2021 in Ziffern 2-4 wird angeordnet. 25 Zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde von der Bevollmächtigten des Antragstellers bereits mit Schriftsatz im Verfahren Au 8 S 21.112 angeführt, der Antragsteller sei Halter und Eigentümer des Hundes „...“. Während der Haltung durch den Antragsteller sei es lediglich zu einem Vorfall am 7. Juni 2019 auf dessen Anwesen gekommen. Der Antragsteller habe bei einem Grillabend mit mehreren Personen seinen Hund vorsichtshalber in der Wohnung belassen wollen. Der Geschädigte habe den Hund jedoch ohne Erlaubnis des Antragstellers aus der Wohnung geholt und diesen in einem solchen Ausmaß provoziert und geschlagen, dass es zu einem Beißvorfall gekommen sei. Dieser Beißvorfall beruhe nur auf der Provokation bzw. den Schlägen des Geschädigten. Weitere Beißvorfälle habe es nicht gegeben. 26 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, die formelhafte Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Interesse des Antragstellers, von den angeordneten Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiege des öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Der Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. 27 Die erhobene Klage sei zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben. Weder dem Bescheid vom 4. Dezember 2020 noch dem Bescheid vom 12. Januar 2020 sei eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen. Die Klage sei auch begründet. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Nur im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht habe, könne die sofortige Untersagung der Haltung und Abgabe des Hundes geboten sein. Aus dem einmaligen Vorfall könne kein erhöhtes Aggressionspotenzial hergeleitet werden, da der Hund von dem Geschädigten provoziert und geschlagen worden sei. Insbesondere liege für den Hund ein Negativzeugnis vor. Die Antragsgegnerin habe keine Argumente angeführt, weshalb dieses Gutachten anzuzweifeln sei. Die Behörde hätte vor dem Haltungsverbot zuerst mildere Mittel des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung ergreifen müssen. Weitere konkretisierende Einzelfallanordnungen nach Art. 18 LStVG seien nicht von vornherein ungeeignet gewesen, um die Gefahrenlage zu beseitigen. Von Seiten der Behörde seien noch nicht erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt worden. 28 Der Bescheid vom 10. Februar 2021 sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er sei aufzuheben. Bereits die Höhe des Zwangsgeldes sei nicht verhältnismäßig und die Frist nicht angemessen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Das Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. 29 Es werde zudem bestritten, dass der Antragsteller rechtmäßig angehört worden sei. Soweit die Antragsgegnerin auf mehrere Vor-Ort-Termine sowie diverse Stellungnahmen der Veterinärverwaltung Bezug nehme, werde bestritten, dass diese erfolgt seien. 30 Die Antragsgegnerin beantragt, 31 den Antrag abzulehnen. 32 Es sei ergänzend zu den Ausführungen in den Bescheiden darauf hinzuweisen, dass es sich nicht nur um einen Vorfall in der Haltung des Hundes handele. Vielmehr sei, wie sich der Begründung des Bescheids vom 4. Dezember 2020 entnehmen lasse, eine Gesamtschau des Verhaltens des Hundes und des Antragstellers, die sich aus mehreren Vor-Ort-Terminen sowie aus diversen Stellungnahmen der Veterinärverwaltung der Antragsgegnerin und der Polizei ergeben würden, als Grundlage für die angeordneten Maßnahmen herangezogen worden. 33 Der Bescheid vom 4. Dezember 2020 sei am 8. Dezember 2020 zugestellt worden und daher seit 8. Januar 2021 bestandskräftig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 4. Dezember 2020 könne daher nicht mehr angefochten werden. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Die Begründung sei konkret auf den Einzelfall des Antragstellers bezogen. Unter anderem sei dies durch Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides, die dadurch auch als Gründe für die sofortige Vollziehung herangezogen würden, erfolgt. Es bestehe insoweit eine (Teil) identität. 34 Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Da der Bescheid vom 4. Dezember 2020 bestandskräftig sei, könne er auch vollstreckt werden. Der Antragsteller sei den Handlungsverpflichtungen, u.a. Abgabe des Hundes „...“, aus dem Bescheid vom 4. Dezember 2020 nicht rechtzeitig nachgekommen (Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 VwZVG). 35 Aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Hundes „...“ sowie des Antragstellers, die sich aus mehreren Vor-Ort-Terminen sowie aus diversen Stellungnahmen der Veterinärverwaltung sowie der Polizei ergebe, bestehe die begründete Gefahr, dass erneut rechtswidrige Taten, insbesondere Körperverletzungen durch die Haltung von großen Hunden oder Hunden, die unter § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgeführt seien, begangen werden. Die Antragsgegnerin könne Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren, die Leben und Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Die eingeschränkte Haltungsuntersagung bzgl. bestimmter Hundearten sei notwendig und auch verhältnismäßig. Dem Antragsteller sei die Hundehaltung nicht generell untersagt worden. 36 Auf Anfrage des Gerichts, die Bescheide vom 4. Dezember 2020 und vom 12. Januar 2021 vollständig und insbesondere mit den Rechtsbehelfsbelehrung:en zu übersenden, hat der Antragsteller die Bescheide ohne jegliche Anlagen und ohne Rechtsbehelfsbelehrung:en dem Gericht übersenden lassen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Gericht mit, der Antragsteller habe nur die Bescheide in der dem Gericht übermittelten Form ohne Anlagen erhalten. 37 Die zuständige Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin teilte dazu in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 mit, dass diese den Bescheid vom 4. Dezember 2020 an diesem Tag erstellt habe. Aufgrund der Folgenschwere und seiner Brisanz sei ihr dies gut in Erinnerung geblieben, da der Bescheid an die Polizeidienststelle habe weitergeleitet werden müssen und bereits mit einer Gegenwehr des Betroffenen zu rechnen gewesen sei. Aufgrund der Stellungnahmen der Polizei und der Amtsveterinärinnen zur mit Nachdruck beschriebenen Gefährlichkeit des Hundes sei ihr der Tag der Erstellung des Bescheides gut im Gedächtnis geblieben. Sie habe diesem sorgsam die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Zahlschein beigelegt, den Bescheid samt Anlagen kuvertiert, die Postzustellungsurkunde erstellt und zum Postauslauf (Montag, den 7. Dezember 2020) ins Vorzimmer verbracht. Die Richtigkeit ihrer Angaben versichere sie auf Dienstpflicht. Der Stellungnahme beigefügt waren erstellte Nachdrucke des Zahlscheins sowie einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:. 38 Wegen des o.g. Beißvorfalls vom 7. Juni 2019 ist gegen den Antragsteller durch das Amtsgericht ... Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB ergangen. Dieser Strafbefehl ist seit dem 19. März 2020 rechtskräftig. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren Au 8 K 21.111 und Au 8 S 21.112, sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 40 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 41 Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens sind die mit Bescheid vom 10. Februar 2021 in Ziffern 2 - 4 verfügten Zwangsgeldandrohungen. Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Haltungs- und Abgabeverfügung sowie Nachweiserbringung über die Abgabe im Bescheid vom 4. Dezember 2020 wurde durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller zwar zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung Klage eingereicht, ausweislich des klar formulierten Antrags vom 28. Februar 2021 hingegen nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Rechtsbehelf wurde damit - entgegen der Regelvermutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwZVG - ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VwZVG). 42 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen. 43 Gemessen hieran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Vorliegend erweist sich die gegen die drei Zwangsgeldandrohungen gerichtete Klage als voraussichtlich erfolglos, da diese sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 44 1. Die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 10. Februar 2021 (dort Ziffern 2 bis 4) sind dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt (vgl. Art. 18, 19, 29, 31 und Art. 36 VwZVG). 45 Mit der für sofort vollziehbar erklärten (Ziffer 2) Haltungsuntersagung (Ziffer 1.1), Abgabeverfügung (Ziffer 1.2) und Verpflichtung zur Erbringung eines Abgabenachweises (Ziffer 1.3) vom 4. Dezember 2020 lagen jeweils wirksame Grundverwaltungsakte mit vollstreckungsfähigem Inhalt vor (vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Der Bescheid vom 4. Dezember 2020 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 10. Februar 2021 erhalten hat, erweist sich bei summarischer Prüfung im Übrigen auch als rechtmäßig. Gem. Art. 19 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Nr. 1), wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2) oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Nr. 3). 46
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