VG Augsburg, Urteil v. 23.03.2021 – Au 8 K 20.555 ; Au 8 K 20.556 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 23.03.2021 – Au 8 K 20.555 ; Au 8 K 20.556 Download Drucken Titel: Widerruf eines Sprengstofferlaubnisscheins Normenketten: SprengG § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b, § 8a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 34 Abs. 2 S. 1 WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5 Leitsätze: 1. Das Aufbewahren von Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes setzt nach dem Wortsinn voraus, dass der Sprengstoff nicht nur kurz abgestellt wird, sondern über einen nicht unerheblichen Zeitraum an einem Ort verwahrt wird und dort auch für einen gewissen Zeitraum verbleiben soll. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine nur kurzfristige Nachlässigkeit ist im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Sprengstoff geeignet, die persönliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen; aufgrund der vom Sprengstoff ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ist insoweit die Hinnahme eines Restrisikos grundsätzlich nicht gerechtfertigt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Aufbewahrung von Waffen im geschlossenen Waffenschrank, die Verwahrung der beim Abfüllen von Sprengstoff übrig gebliebenen Reste im verschlossenen Waffenschrank und die Aufbewahrung des genutzten Sprengstoffs in einem unbewohnten Nebengebäude sind als Tatsachen geeignet, von der Annahme einem sorgsamen Umgang mit (der Waffe und) dem Sprengstoff auszugehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sprengstofferlaubnisschein, Widerruf, Waffenbesitzkarte, Persönliche Unzuverlässigkeit, Unverschlossenes Aufbewahren von Sprengstoff, verneint, Unsachgemäßer Umgang mit Sprengstoff, verneint („situative Nachlässigkeit“ aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls), Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund gröblicher Verstöße gegen die Vorschriften des SprengG, Zuverlässigkeit, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Aufbewahrung, Waffenschrank, Böllergerät Tenor I. Die Verfahren Au 8 K 20.555 und Au 8 K 20.556 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2020, Az. ..., wird aufgehoben. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zutragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten verfügten Widerruf des ihr erteilten Sprengstofferlaubnisscheins (Au 8 K 20.555), im Verfahren Au 8 K 20.556 gegen den Widerruf der ihr ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. 2 1. Der Klägerin war im Jahr 2000 ein Sprengstofferlaubnisschein zum Umgang mit Böllerpulver erteilt worden, von dem sie im Rahmen von privaten und kirchlichen Ereignissen zum Böllerschießen Gebrauch gemacht hat. Die letzte Verlängerung erfolgte im Juli 2015 bis zum August 2020. 3 Der Klägerin war im Jahr 2000 eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt worden. In die Waffenbesitzkarte ist eine Langwaffe eingetragen. 4 Bei einem Polizeieinsatz am 30. November 2019 anlässlich eines von der Klägerin gegen ihre Mutter ausgeübten Gewaltdelikts stellten die vor Ort im Wohnhaus der Klägerin tätigen Polizeibeamten fest, dass die Klägerin in einem Gebinde 593 g Böllerpulver nicht verschlossen auf einem in einem unbewohnten Nebenraum des Wohngebäudes befindlichen, verschlossenen Waffenschrank abgestellt hat. In diesem Raum befand sich ein zweiter, verschlossener Waffenschrank, in dem sich weitere 626 g Schwarzpulver befanden, sodass die Klägerin insgesamt im Besitz von 1219 g Schwarzpulver gewesen ist. In dem bezüglich des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Anlage 7 zum Anhang 4 der 2. SprengV i.V.m. § 17 SprengG (Lager ohne Genehmigung) wurde im Hinblick auf das parallele Körperverletzungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen (Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... , Az. ...). 5 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der waffenrechtlichen Erlaubnis angehört. Auf das unversperrte Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen und die daraus folgende fehlende Unzuverlässigkeit i.S.d. § 8a Abs. 1 Nr. 2 lit. b SprengG wurde hingewiesen. Hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde ausgeführt, dass die fehlerhafte Aufbewahrung des Sprengstoffs ein grober Verstoß gegen das SprengG sei, der kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe. 6 Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 29. Januar 2020 dahingehend Stellung, dass die Klägerin in Vorbereitung für ein anstehendes Böllerschießen den Kunststoffbehälter mit den 593 g Schwarzpulver aus dem Tresor entnommen hätte, um mit dem Umfüllen zu beginnen. In diesem Moment habe es an der Tür geklingelt. Deshalb habe die Klägerin das Kunststoffbehältnis mit dem Böllerpulver auf dem Tresor abgestellt und sei zur Tür gegangen. Sie habe somit unmittelbar vor dem Polizeieinsatz mit dem Böllerpulver gearbeitet und dieses nicht fehlerhaft aufbewahrt bzw. ungenehmigt gelagert. An der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin bestehe kein Zweifel. Ebenso verhalte es sich mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. 7 Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 widerrief der Beklagte die der Klägerin erteilte Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition (Ziffer 1. des Bescheids), und forderte die Klägerin zur Abgabe der Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 2.). Die im Besitz der Klägerin befindliche Schusswaffe wurde ebenfalls zur Herausgabe gefordert (Ziffer 3. des Bescheides). Gleichzeitig wurde der der Klägerin ausgestellte Sprengstofferlaubnisschein zum Umgang mit Böllerpulver widerrufen (Ziffer 4.), die Abgabe des Erlaubnisscheins aufgegeben (Ziffer 5.) und die sofortige Vollziehung von Ziffern 2., 3. und 5. des Bescheids angeordnet (Ziffer 6.). In den Ziffern 7 und 8 des Bescheids wurden Zwangsgelder für die nicht fristgerechte Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Sprengstoffscheins angedroht. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, dass das unversperrte Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Die Polizeibeamten hätten auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass die Klägerin nicht dabei gewesen sei, Schwarzpulver abzufüllen, es wären weder Röhrchen noch sonstige Utensilien ersichtlich gewesen. Die Klägerin habe auch gegenüber den Polizeibeamten nichts davon gesagt, dass sie Böllerpulver verarbeite. Der Verstoß gegen das SprengG schlage auch auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit durch. 9 2. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten am 23. März 2020 Klage gegen den Bescheid in Bezug auf die beiden Widerrufsgegenstände erheben. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin das Böllerpulver in einem Tresor in einem unbewohnten Nebengebäude des Wohnanwesens in einem geeigneten Behältnis lagere. Sie habe das Pulver nach ihrer Rückkehr von den Geschäftsräumen nach Hause nach 12.30 Uhr von dort geholt und in den Abstellraum des Wohnanwesens gebracht, da sie dort am Nachmittag das Pulver habe portionieren wollen. Sie habe gerade mit dem Umfüllen begonnen, als es an der Tür geklingelt habe. Die Klägerin habe das Gefäß auf dem Tresor abgestellt und sei zur Haustür, wo die Polizeibeamten gestanden seien. Die notwendigen Utensilien für die Portionierung seien in einer Werkzeugkiste neben dem Tresor gewesen, sie habe noch nicht mit dem Portionieren begonnen. In dieser Werkzeugkiste sei auch die Waffenbesitzkarte gewesen, die die Polizeibeamten sichergestellt hätten. Dass sie den Polizeibeamten nichts von ihrer Absicht zur Portionierung mitgeteilt habe, habe an ihrer Nervosität wegen der Ermittlungen zum Gewaltdelikt an ihrer Mutter gelegen. Im Übrigen könne der Sohn der Klägerin bezeugen, dass die Klägerin den Polizeibeamten gegenüber tatsächlich von ihrer Absicht zur Portionierung berichtet habe. 11 Die Klägerin lässt beantragen, 12 den Bescheid vom 20. Februar 2020 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 31. März 2020, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerseite als Schutzbehauptung gewertet werde. Gegenüber den Polizeibeamten habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie mit dem Verarbeiten des Schwarzpulvers beschäftigt gewesen sei. 16 In der Sache wurde am 13. Oktober 2020 und am 23. März 2021 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die in den mündlichen Verhandlungen erfolgten Zeugenaussagen der Polizisten und des Sohnes der Klägerin wird im Einzelnen verwiesen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf die jeweils gefertigten Protokolle, den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die strafrechtlichen Ermittlungsakten zum Vorwurf der Körperverletzung sowie zum Vorwurf des Verstoßes gegen das SprengG. Entscheidungsgründe 17 Über die beiden Klagen konnte nach Verbindung der Klagen nach § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemeinsam entschieden werden. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2020, mit dem die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und die Erteilung eines Sprengstofferlaubnisscheins widerrufen worden sind sowie die Klägerin zur Abgabe der Waffenbesitzkarte bzw. des Erlaubnisscheins verpflichtet worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die vom Beklagten bejahte persönliche Unzuverlässigkeit der Klägerin zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen liegt nicht vor, ebenso wenig ein gröblicher Verstoß gegen die sprengstoffrechtlichen Vorschriften. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 1. Der Beklagte hat den Widerruf des erteilten Sprengstofferlaubnisscheins auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt. Der Beklagte geht insoweit davon aus, dass die Klägerin das in ihrem Wohnhaus am 30. November 2019 von der Polizei vorgefundene Gebinde mit 593 g Schwarzpulver, das auf einem Waffenschrank in einem frei zugänglichen Nebenraum des Wohngebäudes der Klägerin abgestellt war, dort unversperrt aufbewahrt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den mündlichen Verhandlungen vom 13. Oktober 2020 und vom 23. März 2021 ist das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten davon überzeugt, dass ein unversperrtes Aufbewahren des Sprengstoffs nicht vorgelegen hat, da die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auffinden des Sprengstoffs mit diesem beschäftigt und der Sprengstoff somit nur kurzfristig unversperrt abgestellt gewesen ist. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.