VGH München, Beschluss v. 29.03.2021 – 10 B 18.943 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 29.03.2021 – 10 B 18.943 Download Drucken Titel: Ausweisung wegen erschlichenem Aufenthaltstitels Normenketten: AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a, Nr. 9, § 55 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG Art. 48 Leitsatz: Die Verwirklichung der vorsätzlichen Straftat des Erschleichens eines Aufenthaltstitels durch einen Ausländer stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Diese Gefährung überwiegt sein Bleibeinteresse sodass es auszuweisen ist. (Rn. 48 – 72) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung (aserbaidschanischer Staatsangehöriger), Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis, falsche Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, Spezialprävention, Generalprävention, Abwägung, Rücknahme eines Aufenthaltstitels Vorinstanz: VG München, Urteil vom 16.11.2017 – 27 K 17.797 Tenor I.Die Berufung wird zurückgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III.Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und gegen die Rücknahme einer erteilten Aufenthaltserlaubnis und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger, ein 1973 geborener aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2010 erstmals in das Bundesgebiet ein und heiratete am 26. Mai 2010 in Dänemark eine in Deutschland lebende serbische Staatsangehörige. 3 Am 1. Juni 2010 beantragte und erhielt er eine bis zum 31. Mai 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; er und seine Frau hatten eine sog. Eheerklärung abgegeben, wonach sie gemeinsam in einer Wohnung lebten. Am 24. Mai 2011 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Mai 2013 verlängert; der Kläger und seine Ehefrau gaben erneut eine Eheerklärung ab. 4 Am 7. Mai 2013 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, worauf ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. Am 17. September 2013 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau erneut eine Eheerklärung (bzgl. einer neuen Wohnanschrift); der Kläger erhielt am gleichen Tag eine bis zum 16. September 2016 geltende Aufenthaltserlaubnis. 5 Am 15. Juni 2015 beantragte der Kläger eine Niederlassungserlaubnis; als Familienstand gab er „ledig“ an, als Wohnung erneut eine andere Anschrift. Er legte außerdem einen Endbeschluss des Amtsgerichts München (Familiengericht) vom 10. Februar 2015 vor, mit dem die am 26. Mai 2010 geschlossene Ehe geschieden wurde. In den Gründen ist festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. Juli 2013 getrennt lebten. Außerdem legte er einen Mietvertrag für seine jetzige Wohnung vor, der am 9. September 2010 abgeschlossen worden war (Beginn des Mietverhältnisses 16. Oktober 2010). 6 Am 30. Dezember 2015 heiratete der Kläger in Aserbaidschan eine Frau, die ihrerseits wegen des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (vorangegangene Scheinehe mit einem Arbeitskollegen des Klägers) aus der Bundesrepublik ausgewiesen wurde; ein Visumantrag blieb erfolglos. Die Ehe wurde daraufhin geschieden. Am 9. Juli 2016 heiratete der Kläger in Dänemark seine jetzige Ehefrau, die mit einem Schengen-Visum ins Bundesgebiet einreiste. 7 Die Beklagte hatte am 19. Juni 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger und seine erste Ehefrau erstattet wegen des Verdachts, unrichtige und unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht zu haben (Eheerklärung vom 17. September 2013). 8 Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2016 (844 Cs 383 Js 165338) wurden der Kläger und seine erste Ehefrau wegen des Erschleichens eines Aufenthaltstitels jeweils zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 40,- bzw. 60,- Euro verurteilt. Das Gericht sah als Tathandlung die Eheerklärung vom 17. September 2013. Das Urteil wurde angefochten. 9 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Januar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), untersagte die Wiedereinreise für drei Jahre ab Ausreise (Nr. 2), nahm die ihm am 24. Mai 2011 und am 17. September 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse jeweils mit ursprünglicher Wirkung zurück (Nr. 3), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 24. März 2015 [gemeint: 15. Juni 2015] ab (Nr. 4) und drohte ihm unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Aserbaidschan oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 5 des Bescheids). 10 In der sehr umfangreichen und ausführlichen Begründung des Bescheids ist im Wesentlichen dargelegt: 11 Der Kläger habe ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht, da er mehrfach trotz Hinweisen auf die Strafbarkeit falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht habe, indem er seinen aktuellen Wohnsitz verschwiegen und den Trennungszeitpunkt 1. Juli 2013 verschwiegen bzw. hierzu falsche Angaben gemacht habe. 12 Ein besonderes Bleibeinteresse bestehe nicht. Wegen der Rücknahme der früheren Aufenthaltserlaubnisse fehle es auch am Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. 13 In der Abwägung wird vor allem berücksichtigt, dass der Kläger erst im Mai 2010 in das Bundesgebiet eingereist sei, und somit mit dem Leben in seiner Heimat vertraut sei. Dort lebten auch seine Eltern und seine Ehefrau (seine dritte Ehefrau befand sich zu dieser Zeit wieder in Aserbaidschan). 14 Die am 24. Mai 2011 und am 17. September 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse wurden gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger sie durch Abgabe von falschen Angaben und unvollständigen Erklärungen erhalten habe. In den ausführlichen Ermessenserwägungen ist dargelegt, dass das Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände die Interessen des Klägers überwiege. 15 Der Kläger erhob hiergegen am 27. Februar 2017 Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2017 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 16 Unter anderem wurde vorgetragen, in München sei die Gemeinde der aserbaidschanischen Staatsbürger sehr klein, es kämen aber immer wieder Touristen aus Aserbaidschan nach München, die sich hier einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung unterziehen und länger in München aufhalten wollten. Für diese habe er ab dem 16. Oktober 2010 die Wohnung gemietet, in der er selbst erst seit etwa Ende November 2013 wohne. Zuvor habe er nur mit seiner ersten Ehefrau zusammengelebt und -gewohnt. Er sei auch nicht in die Eingehung der Scheinehe zwischen seiner (späteren) zweiten Ehefrau und seinem Arbeitskollegen involviert gewesen. Seine jetzige (dritte) Ehefrau habe ihren Familienstand deshalb als ledig angegeben, da die in Dänemark geschlossene Ehe noch nicht in ihre Ausweispapiere eingetragen sei. Somit seien die entsprechenden Vorwürfe gegen den Kläger haltlos und damit der Bescheid rechtswidrig. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 17 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16. November 2017, in der die erste Ehefrau als Zeugin vernommen wurde, hoben die Vertreter der Beklagten die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. Mai 2011 auf. Die Beteiligten erklärten insoweit „die Klage für erledigt“. 18 Mit Urteil vom 16. November 2017 (M 27 K 17.797) stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 19 Die Ausweisung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aufgrund eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes des Klägers gegen Rechtsvorschriften angenommen. Sie habe sich hierbei auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 5. Juli 2016 stützen können; dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, stehe dem nicht entgegen, da das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht Voraussetzung für das Vorliegen dieses Ausweisungsinteresses sei, sofern hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des entsprechenden Rechtsverstoßes bestünden. 20 Die Beklagte habe insbesondere aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung davon ausgehen können, dass die Trennung des Klägers von seiner (ersten) Ehefrau bereits am 1. Juli 2013 erfolgt war und er deshalb am 17. September 2013 auf dem entsprechenden Formblatt der Beklagten wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Als weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im vorliegenden Fall sei § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG erfüllt, da der Kläger damit gegenüber der Beklagten in einem Verwaltungsverfahren zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels falsche Angaben zum Zeitpunkt der Trennung von seiner damaligen Ehefrau gemacht habe. Bezüglich der Verneinung eines Bleibeinteresses i.S.v. § 55 AufenthG, der Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, der Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. September 2017, der Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder hilfsweise der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung nahm das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug. 21 Mit Beschluss vom 20. April 2018 (10 ZB 18.427) ließ der Senat die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zu. 22 Zur Begründung seiner Berufung trug der Kläger vor, es bestehe kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Die Verurteilung vom 5. Juli 2016 sei noch nicht rechtskräftig; auch bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Rechtsverstoßes. Im strafrechtlichen Berufungsverfahren seien auch die Zeugen geladen, deren Vernehmung das Verwaltungsgericht abgelehnt habe. Es werde sich ergeben, dass der Kläger und seine Ehefrau keine falschen Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auch noch am 17. September 2013 gemacht hätten. 23 Die Beklagte teilte mit, die aktuelle Ehefrau des Klägers sei mittlerweile mit einem italienischen Touristenvisum über Mailand nach München gekommen und aufgrund ihrer Schwangerschaft laut ärztlichem Attest nicht reisefähig. Sie verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel für Deutschland; ein Ehegattennachzug scheide mangels der entsprechenden Voraussetzungen aus. 24 Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2018 (833 Ds 383 Js 199099/18) wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018 gegen den Kläger wegen Anstiftung zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels zur Hauptverhandlung zugelassen. Gegenstand der Anklage war die „Vermittlung“ der Ehe zwischen einem Arbeitskollegen und der späteren zweiten Ehefrau des Klägers (Eheschließung 13. Oktober 2013 in Dänemark). Das Verfahren wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Februar 2020 gemäß § 154 StPO eingestellt. 25 Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (25 Ns 383 Js 165338/15) änderte das Landgericht München I auf die Berufungen des Klägers und seiner ersten Ehefrau das Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2016 (844 Cs 388 Js 165338/15) im Rechtsfolgenausspruch dahin ab, dass der Kläger zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60 Euro und seine erste Ehefrau zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 Euro verurteilt wurde; die weitergehenden Berufungen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Eheerklärung vom 17. September 2013 unrichtig war, da die Ehegatten, wie im Scheidungsverfahren mehrfach angegeben bzw. bestätigt, bereits seit dem 1. Juli 2013 getrennt lebten. Zudem sei der Kläger seit 2010 mit Mietvertrag vom 9. September 2010 ununterbrochen Mieter der Wohnung, in der er aktuell lebe. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis unter anderem aufgrund der Vernehmung von 13 Zeugen. Beide Angeklagten hatten zur Sache keine Angaben gemacht, jedoch pauschal den ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf bestritten. 26 Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf mit Beschluss vom 22. Januar 2020 (205 St RR 1735/19) die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet. 27 Der Kläger führte im vorliegenden Berufungsverfahrens abschließend noch aus, er sei zwar mittlerweile rechtskräftig wegen des Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Der Tatvorwurf beschränke sich jedoch auf die falschen Angaben, die er und seine damalige Ehefrau am 17. September 2013 bei einer sogenannten Ehegattenerklärung gemacht hätten. Die Geldstrafe liege in ihrer Höhe nur knapp über der Bagatellgrenze, die bei 60 Tagessätzen anzunehmen sei. Ferner könne zu seinen Gunsten vorgebracht werden, dass er darüber hinaus bis heute straffrei geblieben sei. Auch stehe er seit 2010 im selben Arbeitsverhältnis, habe niemals staatliche Hilfe oder Unterstützung beanspruchen müssen und sich - abgesehen von der einzigen Straftat - sprachlich und insgesamt gut im Bundesgebiet integrieren können. In dem vorgelegten Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 30. November 2020 habe er sehr gute Beurteilungen erhalten. Dies alles spreche dafür, dass die in Rede stehende strafrechtliche Verurteilung ein einmaliges Fehlverhalten darstelle und sich nicht wiederholen werde. 28 Er sei mit einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er zwei Kinder habe, die 2018 bzw. 2019 jeweils in München geboren seien. Die Familie lebe mit ihm zusammen in seiner Wohnung. Er komme für den Familienunterhalt allein auf; er verdiene fast 3.500 Euro netto. Problematisch sei allerdings der fehlende Aufenthaltsstatus der Ehefrau und der beiden Kinder. In dem laufenden Verfahren sei der Ausländerbehörde angezeigt worden, dass Frau und Kinder bei ihm wohnten. Alle Familienmitglieder seien angemeldet. 29 Ein weiteres Problem stelle nunmehr die aktuelle Situation in Aserbaidschan dar. Die Familie des Klägers und auch seiner jetzigen Ehefrau hätten zwar die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, seien aber eigentlich Armenier und zählten als Christen zur Minderheit in Aserbaidschan. Die Familien lebten genau in dem Gebiet, wo zuletzt Kämpfe zwischen beiden Ländern stattgefunden hätten. Seine in Aserbaidschan lebenden Eltern seien hochbetagt, erhielten nur eine kleine Rente, und er habe keinen Kontakt zu ihnen. 30 Der Kläger beantragte zuletzt, 31 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 wird aufgehoben, soweit damit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist. 32 2. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in der am 16. November 2017 geänderten Fassung wird aufgehoben. 33 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis (nicht mehr Niederlassungserlaubnis) zu erteilen. 34 Die Beklagte beantragte, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Sie trug vor, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ergebe sich sowohl aus spezialpräventiven wie aus generalpräventiven Gründen. 37 Vom Kläger gehe weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Durch die mittlerweile rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung werde der Tatvorwurf bestätigt, den die Beklagte in ihrem Bescheid vom 31. Januar 2017 und das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil vom 16. November 2017 zugrunde gelegt hätten. Damit stehe fest, dass der Kläger unrichtige bzw. unvollständige Angaben sowohl hinsichtlich des Bestands seiner ehelichen Lebensgemeinschaft als auch bezüglich seiner Wohnung gemacht habe. Hinzuweisen sei hier auch darauf, dass noch weitere Verfahren wegen verschiedener Delikte gegen den Kläger geführt worden seien, die - meist nach § 154 StPO - eingestellt worden seien. Insgesamt habe der Kläger somit durch sein vergangenes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Insbesondere hinsichtlich der Falschangaben über den Bestand seiner ehelichen Lebensgemeinschaft und seinen Wohnsitz und den damit für ihn verbundenen positiven Wirkungen (Verfestigung im Bundesgebiet, Erschleichung Aufenthaltstitel, Beantragung Niederlassungserlaubnis) sei davon auszugehen, dass dieser in künftigen Verwaltungsverfahren erneut falsche Angaben über relevante persönliche Umstände machen werde, wenn dies für ihn nützlich erscheine. Auf künftiges rechtstreues Verhalten des Klägers lasse dies jedenfalls nicht schließen. Hiervon sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil auch im weiteren Verwaltungsverfahren die Neigung des Klägers zu unzuverlässigem Verhalten und teilweise fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung zu erkennen sei. Dies betreffe beispielsweise die Klärung der aufenthaltsrechtlichen Fragen hinsichtlich seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder sowie der Vorlage gültiger Nationalpässe. Mehrfachen Aufforderungen z.B. zur Vorlage von Unterlagen sei der Kläger regelmäßig nicht oder lediglich verspätet nachgekommen. 38 Unabhängig davon sei die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde solle Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz mit der sofortigen Aufenthaltsbeendigung und einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht würden. Dies gelte umso mehr, da die Behörden auf richtige und vollständige Angaben durch den jeweiligen Antragsteller im Verwaltungsverfahren angewiesen seien. 39 In der Gesamtabwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Die persönlichen, durch Art. 8 EMRK, Art. 6 GG und Art. 7 GRCh geschützten Interessen stünden einer Ausweisung nicht entgegen. Der Kläger halte sich seit nunmehr 10 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei ein Teil seines Aufenthalts jedoch auf falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde beruhe. Seine dritte Ehefrau und der ältere Sohn lebten mit ihm zusammen, seien jedoch ebenfalls ausreisepflichtig; die Grenzübertrittsbescheinigung der Ehefrau sei bereits am 14. August 2018 abgelaufen, bisher sei keine weitere Vorsprache bzw. Verlängerung erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass auch der zweite Sohn bei der Familie lebe; nähere Einzelheiten seien nicht bekannt, da er weder melde- noch ausländerrechtlich erfasst sei. Die Beklagte habe bereits am 28. Februar 2020 Geburtsurkunden angefordert, der Kläger diese jedoch erst am 13. August 2020 bzw. am 30. Dezember 2020 vorgelegt. Ebenfalls fehle es an einem Nationalpass. Die gesamte im Bundesgebiet mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie sei somit ebenfalls ausreisepflichtig. Trotz der geregelten langjährigen Beschäftigung als Kraftfahrer könne von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgegangen werden, zumal die berufliche individuelle Integrationsleistung auch auf einem durch Falschangaben erschlichenen Aufenthalt beruhe und dieser somit nur ein geringeres Gewicht zukomme. 40 Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei ihm zumutbar, da er die Landessprache beherrsche, erst mit 37 Jahren nach Deutschland gekommen sei und mit seinen dort lebenden Eltern eine erste familiäre Anlaufstelle habe. Eine Entwurzelung habe demnach nicht stattgefunden. Seine Familie im Bundesgebiet sei hingegen ausreisepflichtig und könne den Kläger bei einer Rückkehr ins Heimatland begleiten. 41 Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden worden, wozu auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 verwiesen werde. 42 Auch die Rücknahme entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Auch unter Zugrundelegung bzw. Würdigung der neu eingetretenen Ereignisse, insbesondere der familiären Situation, der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung, der beruflichen individuellen Integrationsleistung und des nunmehr zehnjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an der Rücknahme des Aufenthaltstitels die privaten Belange des Klägers überwiegen. Auf die vorstehenden Erwägungen werde verwiesen. Insbesondere könne der Zweck der Rücknahme, die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, nur durch die Rücknahme des rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels gewährleistet werden. Die konsequente Rücknahme eines durch Falschangaben erschlichenen Aufenthaltstitels sei vor allem geeignet, auch unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen vergleichbaren Delikten generalpräventiv vorzubeugen. 43 Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen eigenen Antrag, unterstützte jedoch den Antrag der Beklagten. 44 Der Senat hat am 29. März 2021 mündlich verhandelt. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen. Gründe 46 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die noch verfahrensgegenständliche Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht ist rechtmäßig. 47 Gegenstand der Klage sind die gegen den Kläger mit dem Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017verfügte Ausweisung, der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer Befristung von drei Jahren, die Rücknahme der am 17. September 2013 erfolgten Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung sowie die begehrte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 48 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 49 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der der Entscheidung des Senats (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 11). 50 Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.