VG Augsburg, Beschluss v. 22.03.2021 – Au 6 K 20.2837 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 22.03.2021 – Au 6 K 20.2837 Download Drucken Titel: Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis Normenkette: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 S. 1, § 36 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Leitsatz: Ein Ausweisungsinteresse iSd § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung des Aufenthaltstitels regelmäßig entgegen, wenn jahrelang gegen die Passpflicht verstoßen wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: familienbezogene Aufenthaltserlaubnis, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausweisungsinteresse, Passpflicht Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 11.05.2021 – 10 C 21.1121 Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG wegen seines senegalesischen Kindes. I. 2 Der Kläger ist ausweislich eines mittlerweile vorliegenden, am 20. Juli 2020 ausgestellten Reisepasses senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. August 2014 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragte - angeblich wegen einer zwischenfamiliären Streitigkeit um den Kauf eines Ochsen - erfolglos Asyl; im Asylverfahren gab er unter anderem an, seinen Reisepass und Personalausweis im Senegal verloren zu haben, wo noch seine Eltern lebten. Das * (im Folgenden: *) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 27. Januar 2017 als offensichtlich unbegründet ab, forderte ihn unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Senegal an. Seine hiergegen erhobene Klage wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgewiesen (VG Augsburg, U.v. 13.11.2017 - Au 1 K 17.32306, Behördenakte Band 1 Bl. 170). 3 In der Folgezeit belehrte der Beklagte den Kläger erstmals am 22. November 2017 und seither wiederholt über seine Passpflicht und seine Pflicht zur freiwilligen Ausreise, welcher der Kläger ausdrücklich nicht nachzukommen bereit war; er verweigerte sogar die Vorlage der angeblich in seiner Unterkunft lagernden Geburtsurkunde zu seiner Identifizierung (ebenda Bl. 189 f., 193). Der Kläger wurde mangels Reisepasses und damit mangels Möglichkeit zur Abschiebung geduldet. 4 Der Kläger ist wie folgt vorbestraft: 5 - AG, U.v. 1.10.2019 - * (Behördenakte Band 2 Bl. 45, 81): Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu 10,00 Euro wegen jahrelangen unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit unerlaubtem passlosen Aufenthalt. Der Kläger hatte sich trotz Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ohne Pass im Bundesgebiet aufgehalten und auch keinen neuen Pass beantragt, obwohl ihm das möglich und zumutbar gewesen wäre, was der Kläger gestanden habe. 5 Erst am 9. September 2020 legte der Kläger einen Reisepass bei der Ausländerbehörde des Beklagten unter Verweis darauf vor, am 11. März 2020 habe eine in * lebende senegalesische Staatsangehörige ein Kind geboren, dessen Vaterschaft er vorgeburtlich anerkannt habe. Mit der Kindesmutter, die zwei weitere Kinder deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland habe, habe er die gemeinsame Personensorge für sein Kind vereinbart (Behördenakte Band 2 Bl. 84, 89, 95 ff.). Er beantragte eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Der Beklagte forderte ihn zur Nachholung des Visumverfahrens auf, was der Kläger ablehnt. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. November 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 29 AufenthG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung des erfolglosen Asylverfahrens nach § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Hiervon sei für die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis auch nicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG abzusehen, denn dem Kläger stehe gerade kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Vielmehr erfülle er nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, da bei ihm ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen seiner Straftaten vorliege. Zudem erfülle er auch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung einer Einreise mit Visum, da er unerlaubt eingereist sei. Auch ausnahmsweise führten die schutzwürdigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht zu einem Ausnahmefall gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung und auch nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn im Ermessensweg von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werde. Die Nachholung sei jedoch zumutbar, da der Aufenthalt im Senegal auf ein Minimum beschränkt werden könne. So könne bereits in Deutschland ein Termin bei der Deutschen Botschaft in Dakar vereinbart werden und die Ausreise in den Senegal sodann kurz vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Die Dauer der Trennung von der Kindesmutter und dem Kind sei durch entsprechende Gestaltung des Verfahrens nicht unverhältnismäßig lang. So habe zwar das * das gesetzliche Einreiseverbot im Fall der freiwilligen Ausreise auf zehn Monate befristet, jedoch bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, nach seiner Ausreise einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes zu stellen, wozu der Beklagte auch grundsätzlich bereit wäre und die deutsche Botschaft im Senegal bereits über diese beabsichtigte Verkürzung informieren würde, sodass eine Rückkehr gleich nach Abschluss des Visumverfahrens möglich wäre und die bestehende Sperre keine Verzögerung der Visumerteilung zur Folge hätte. Sollte der Kläger alle in Deutschland möglichen vorbereitenden Handlungen zur Visumerteilung in Dakar erfüllen, könne er bis zur Ausreise in den Senegal geduldet werden. Für die Dauer der Trennung könne er den Kontakt zum Kind durch moderne Kommunikationstechnik aufrechterhalten. Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. 7 Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 27. November 2020 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 28. Dezember 2020 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen, 8 Unter Aufhebung seines Bescheids vom 27. November 2020 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 9 Zur Begründung ließ der Kläger ausführen, er erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, möglicherweise habe das Kind sogar die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner Mutter erworben. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte aus, die Kindesmutter habe sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes des Klägers am 11. März 2020 noch keine acht Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, da ihr erstmals am 12. Dezember 2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Daher habe das Kind nur von beiden Elternteilen die senegalesische Staatsangehörigkeit vermittelt erhalten und der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG einer außergewöhnlichen Härte für einen Familiennachzug seien nicht dargelegt; die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien ebenso nicht erfüllt (Sicherung des Lebensunterhalts durch den Kläger, fehlendes Ausweisungsinteresse, Einreise mit dem erforderlichen Visum), so dass die Sperrwirkung des erfolglosen Asylverfahrens zusätzlich greife. 12 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. 13 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ist unbegründet, weil die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. 14 Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Happ in Eyermann, a.a.O., Rn. 38). 15 Dem Klagebegehren - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG - steht bereits die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Ausweisungsinteresses entgegen, da - wie der Beklagte zutreffend geltend macht - kein Ausnahmefall vorliegt; ebenso steht die Erteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. 16 1. Dem Klagebegehren steht die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvorausset zung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen eines Ausweisungsinteresses entgegen. 17
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