G § 15 VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: 1. Nach § 48 Abs. 3 S. 1 Alt. 1
hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
vor, "soll", also im Regelfall, eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Räumliche Beschränkung des Aufenthalts, Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von, Ausreisehindernissen, ausreisepflichtiger Ausländer, Klärung der Identität, Beschaffung eines gültigen Passes, Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.05.2021 – 10 CS 21.934 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Streitgegenständlich ist ein Bescheid des Antragsgegners, mit dem auf der Rechtsgrundlage von § 61 Abs. 1c Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (
) der Aufenthalt der Antragstellerin räumlich auf das Gebiet des Landkreises Traunstein beschränkt wurde. 2 Die Antragstellerin ist ihren Angaben im Asylverfahren zufolge nigerianische Staatsangehörige und reiste im Juni 2018 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung ihres Asylantrags machte die Antragstellerin keine Verfolgung durch staatliche Akteure geltend, sondern trug vor, Nigeria wegen der Gefahr der Beschneidung verlassen zu haben. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juli 2019 wurde ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
nicht vorliegen. Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde sie nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
ist die Interessenlage in vielen Fällen ähnlich. Die danach für räumliche Beschränkungen typische Interessenlage hat der Antragsgegner vorliegend auch auf den Einzelfall der Antragstellerin angewandt. 16 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt auch im Übrigen erfolglos. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts der Antragstellerin auf das Gebiet des Landkreises Traunstein auf der Grundlage des § 61 Abs. 1c Satz 2
im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. 17 Rechtsgrundlage für die vom Landratsamt angeordnete räumliche Beschränkung ist vorliegend § 61 Abs. 1c Satz 2 Var. 3
. Danach soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Damit sollen Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ein mögliches Untertauchen zu erschweren (BT-Drs. 18/11546 S.22) 18 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Antragstellerin liegen vor. 19 Die Antragstellerin ist aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 3. Juli 2019 seit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vollziehbar ausreisepflichtig (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1
). Die aufgrund des noch nicht verbeschiedenen Antrags auf Zulassung der Berufung noch anhängige Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hat keine aufschiebende Wirkung. 20 Auch hat die Antragstellerin die an sie gestellten Anforderungen zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, vorliegend des fehlenden Passes oder Passersatzpapiers, nicht erfüllt. Die einzelnen Mitwirkungspflichten sind insbesondere in §§ 48, 49
geregelt, wobei insbesondere § 48 Abs. 3
vorliegend von Interesse ist. Ein Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, ist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1
verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht ohne spezielle Aufforderung durch die Behörden. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten (vgl. BeckOK AuslR/Hörich/Hruschka, 25. Ed. 1.3.2020,
36 m.w.N.). Der Ausländer soll aber gem. § 82 Abs. 3
auf seine Pflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 hingewiesen werden. 21 Die dem Ausländer obliegende gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3
wird nicht dadurch erfüllt, dass er Aufklärungsversuche der Ausländerbehörde nicht behindert u. gewissermaßen „über sich ergehen lässt“. Aus der Vorschrift ergibt sich in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1
, dass der Ausländer vielmehr für den Vollzug des Ausländerrechts notwendige Unterlagen „beizubringen“ hat. Bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments handelt es sich nicht um separierbare Einzelpflichten, sondern um ein durch §§ 82 Abs. 4, 48 Abs. 3 u. 49 Abs. 2
vorgegebenes Pflichtenbündel zur Erlangung von Rückreisedokumenten für einen ausreisepflichtigen Ausländer. Dabei kann der Ausländer sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr angehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Wunderle, 13. Aufl. 2020,
G zur Vorlage von Pass- oder Passersatzpapieren und zur Beschaffung von Identitätspapieren. 22 Die Antragstellerin befindet sich seit dem Jahr 2018 im Bundesgebiet. Die ihr obliegenden und ihr zumutbaren Pflichten nach dem AsylG und nach dem
zur Identitätsklärung und zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hat sie in dieser gesamten Zeit nicht im erforderlichen Umfang erfüllt. Insbesondere war sie zuletzt mit Bescheid vom 8. Juni 2020 erfolglos aufgefordert worden, binnen eines Monats nach Bescheidzustellung das beiliegende Passersatzantragsformular vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und mit vier aktuellen, biometrischen Lichtbildern und ggf. vorhandenen Identitätsnachweisen der Ausländerbehörde beim Landratsamt Traunstein zu übergeben. Hierbei wurde sie auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 48 f
und § 15 AsylG hingewiesen. 23 Darüber hinaus gehend ist die Antragstellerin aber wie oben dargestellt auch verpflich tet, von sich aus alles dafür zu unternehmen, dass sie einen Pass vorlegen kann. Dem hat sie nicht genüge getan. Hierfür wäre zumindest erforderlich gewesen, eigeninitiativ mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen, dort vorzusprechen und zu klären, welche Unterlagen für die Passbeschaffung vorgelegt werden müssen. Zudem wäre nachzuweisen, dass an der Beschaffung dieser Unterlagen gearbeitet wird. Die Kontaktaufnahme mit der Botschaft wäre schon vor der Aufforderung durch das Landratsamt möglich und zumutbar gewesen. Vorliegend wäre es der Antragstellerin ausnahmsweise sogar während des laufenden Asylverfahrens bzw. vor dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne Gefährdung ihrer asylrechtlichen Stellung möglich gewesen, im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätspapieren mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen, da sie damit ihr im Asylverfahren geäußertes Schutzgesuch nicht in Frage gestellt hätte (vgl. hierzu insgesamt BeckOK AuslR/Houben,
somit vor, soll nach dem Wortlaut der Vorschrift eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden. Durch die Verwendung des Wortes „soll“ kann die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensausübung von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge (nur) aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen abweichen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen nahelegen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. 25 Vorliegend hat die Ausländerbehörde zu Recht keinen Ausnahmefall von der gesetzlich grundsätzlich vorgegebenen Rechtsfolge angenommen und die räumliche Beschränkung angeordnet. Dass nämlich solche atypischen Umstände oder ein besonderer Grund vorliegen würden, wurde hier weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Es ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere nicht ersichtlich, dass die räumliche Beschränkung ihren Zweck, die Antragstellerin näher an die Ausländerbehörde zu binden und ein Untertauchen zu erschweren, um sie unter anderem für eine Vorführung bei der Botschaft jederzeit verfügbar zu haben, verfehlen würde. Es bleibt der Antragstellerin weiter möglich, ihre Anstrengungen zur Erlangung eines nigerianischen Reisepasses zu verstärken. Dann wäre die räumliche Beschränkung gegebenenfalls wieder aufzuheben. Zudem besteht in Einzelfällen die Möglichkeit der Erteilung einer Verlassenserlaubnis, worauf das Landratsamt auch bereits hingewiesen hat. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.