gewiesen worden sind oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr vgl. VGH München BeckRS 2019, 13762 Rn. 11 mwN). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verbot, in einem behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist, sieht das Gesetz - anders als im Falle eines anhängigen Strafverfahrens, in dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis
GB in Betracht kommt - nicht vor. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Gebot einer substanziellen Anhörung verlangt, dass dem Anzuhörenden hinreichend Zeit bleibt, sich mit dem Verfahrensgegenstand ggf. unter Einsichtnahme in die Akten und Beiziehung eines Beistands vertraut zu machen und seine Stellungnahme vorzubereiten; es liegt allein in seiner Sphäre, ob ein neu Bevollmächtigter Kenntnis von bereits überlassenen Verwaltungsvorgängen und einer gesetzten Frist hat. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums, Ausreichende Gelegenheit zur Äußerung, Erneuter Antrag auf Akteneinsicht
Wechsel des Bevollmächtigten, Entfallen der Fahreignung bei Drogenkonsum, Verbot zur Berücksichtigung des Sachverhalts eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Erneuter Akteneinsichtsantrag
Bevollmächtigtenwechsel Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 29.01.2021 – AN 10 S 20.02642 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. 2 2 Am
Aktenvermerk am Vormittag desselben Tages zur Post gegeben wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
Zustellung des Bescheids abzugeben. Zum Verfahren heißt es dort, die nunmehr Bevollmächtigten hätten bislang keine Vollmacht vorgelegt, so dass diesen keine Akteneinsicht gewährt worden sei. In der verlängerten Anhörungsfrist sei keine Stellungnahme eingegangen. 5 Am
Bescheiderlass Akteneinsicht gewährt worden, eine „Anhörung
Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor Erlass des Bescheids“ habe daher nicht mehr stattfinden können. 6 Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Die verlängerte Anhörungsfrist sei bereits abgelaufen und das Landratsamt nicht verpflichtet gewesen, den nunmehr Bevollmächtigten ohne Vorlage der Vollmacht vor Bescheiderlass Akteneinsicht zu gewähren sowie weitergehende Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht liege allein in der Verantwortung der Bevollmächtigten. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. In materieller Hinsicht habe das Landratsamt den Antragsteller zu Recht
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums von Amphetamin als ungeeignet angesehen. Auf die Rechtskraft des wegen der Fahrt vom 6. September 2020 erlassenen Bußgeldbescheids komme es nicht an, sondern allein darauf, dass die Einnahme harter Drogen durch das Ergebnis der Blutuntersuchung
gewiesen sei. 7 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, der vorgenannte Bußgeldbescheid sei
wie vor nicht rechtskräftig. In formeller Hinsicht hätte das Landratsamt den nunmehr Bevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung
Akteneinsicht, aber vor Bescheiderlass geben müssen. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 10 1.
VG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum
Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11 f.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme
gewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11). 11
GB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG) - nicht vor. Denn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis
GB nicht in Betracht, so dass auch keine widersprechenden Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht drohen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 StVG Rn. 45; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 19.04.2021, § 3 StVG Rn. 26, 30; BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 CS 15.1682 - Blutalkohol 52, 426 = juris Rn. 17; B.v. 7.9.2007 - 11 CS 07.898 - Blutalkohol 45, 84 = juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - NZV 2015, 206 = juris Rn. 19). 14 b) Einen beachtlicher Anhörungsfehler hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. 15 aa)
VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bei der Bemessung der Äußerungsfrist bzw. des Zeitraums, den die Behörde bei Verzicht auf eine Fristsetzung abwarten muss, hat sie das Gebot einer zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) mit dem Gebot einer substantiellen Anhörung in Ausgleich zu bringen. Letzteres verlangt, dass dem Anzuhörenden hinreichend Zeit bleibt, sich mit dem Verfahrensgegenstand ggf. unter Einsichtnahme in die Akten und Beiziehung eines Beistands vertraut zu machen und seine Stellungnahme vorzubereiten (vgl. Schneider in Schoch/Schneider VwVfG, Stand Juli 2020, § 28 VwVfG Rn. 48).
Ablauf einer angemessenen Frist oder eindeutigem Verzicht auf Äußerung kann die Behörde ihre Entscheidung auch ohne eine Stellungnahme der Beteiligten treffen (Schneider a.a.O. Rn. 43). 16 bb) Hier hat das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom
erneuter Akteneinsicht einzuräumen, mag einer vornehmen Pflicht („nobile officium“) entsprechen, aber jedenfalls keiner rechtlichen. 17 cc) Abgesehen davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel aber auch unbeachtlich. 18 Eine Heilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dürfte zwar nicht eingetreten sein.
VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird;
Absatz 2 können Handlungen
Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Eine Heilung tritt aber nur ein, soweit die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Anforderungen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 9 VR 2.17 - NVwZ 2018, 268 = juris Rn. 10; Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, § 45 Rn. 93; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 86 f.). 19 Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre jedoch
VwVfG unbeachtlich, da hier eine rechtmäßige gebundene Entscheidung vorliegt und somit offensichtlich ist, dass die gerügte Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu Sachs a.a.O. Rn. 90; Schneider a.a.O. Rn. 51). 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.