VGH München, Beschluss v. 17.05.2021 – 11 ZB 20.2572 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.05.2021 – 11 ZB 20.2572 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (erhebliche Straftat) - Zulassung der Berufung Normenketten: StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Eine Straftat steht „im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“, wenn sie Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt, was weder einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften noch einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr voraussetzt (vgl. VGH München BeckRS 2014, 58991 Rn. 12). Das Regelbeispiel einer Straftat, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, kommt typischerweise bei solchen Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung (vgl. VGH München BeckRS 2020, 36121 Rn. 16). (Rn. 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff „Erheblichkeit“ einer Straftat ist nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung gleichzusetzen, sondern bezieht sich – ebenfalls – auf die Kraftfahreignung und erfordert, dass bereits die einzelne Straftat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies (gleichfalls) anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben (VGH München BeckRS 2012, 54796 Rn. 26,27; BeckRS 2021, 4494 Rn. 13). (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht (bejaht), Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial, gefährliche Körperverletzung, Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, Rückschlüsse auf charakterliche Fahreignung, hohes Aggressionspotenzial, Erheblichkeit einer Straftat, konkreten Umstände der Tat, Täterpersönlichkeit Vorinstanz: VG München, Urteil vom 16.09.2020 – M 6 K 19.4453 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der 1974 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. 2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2017 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Dem lag zu Grunde, dass er am 7. Januar 2016 anlässlich eines Parkvorgangs mit einem anderen Kraftfahrer, dem Geschädigten, in Streit geriet. Gemeinsam mit seinem telefonisch herbeigerufenen Bruder brachte er den Geschädigten zu Boden. Dort schlugen und traten sie mehrfach auf den Geschädigten ein, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Prellung des Augapfels und des Gewebes der Orbita (Augenhöhle) rechts sowie eine HWS-Distorsion und eine Ellenbogendistorsion erlitt. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Amtsgericht im Rahmen der Strafzumessung, dass es möglicherweise zu provokativem Verhalten des Geschädigten gekommen sei; die Konfliktparteien seien bereits länger miteinander bekannt. Zu Lasten des Klägers wurde berücksichtigt, dass der konkrete Anlass für die Auseinandersetzung eine Nichtigkeit gewesen sei, erhebliche Verletzungsfolgen eingetreten seien und der Kläger sehr aggressiv gehandelt habe. 3 Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 forderte die Beklagte den Kläger nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob trotz der aktenkundigen Straftat (hohes Aggressionspotenzial im Straßenverkehr) zu erwarten sei, dass er die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Aufgrund der Brutalität der genannten Straftat bestünden Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, das dazu führen könne, dass der Kläger auch im Straßenverkehr eigene Interessen aggressiv durchsetze und die Rechte anderer verletze. Im Rahmen der Ermessensbegründung wurde ausgeführt, die Beibringungsanordnung sei auch mit Blick darauf angemessen, dass die Tat bereits länger als zwei Jahre zurückliege, da diese eine grundsätzliche Neigung zu Gewalt denkbar erscheinen lasse. Mit Blick auf das Verhältnis zum Fahreignungs-Bewertungssystem heißt es, die Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wögen so schwer, dass ein Durchlaufen der einzelnen Stufen des Punktesystems nicht abgewartet werden könne. 4 Da der Kläger zwar ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, dies innerhalb der bis zum 25. November 2018 verlängerten Frist aber nicht einreichte, entzog ihm die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 11. Februar 2019 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Bestandskraft des Bescheids. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 zurück. 6 Am 30. August 2019 ließ der Kläger Klage erheben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. September 2020 abwies. Die Beibringungsanordnung sei rechtmäßig und der Schluss aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung somit gerechtfertigt. Die gefährliche Körperverletzung stelle sich nach den konkreten Tatumständen als erhebliche Straftat dar, da sie deutlich ein erhebliches Aggressionspotenzial aufzeige. Dieses sowie die Umstände der Tat sprächen auch für eine Wiederholungsgefahr und gegen ein Augenblicksversagen. 7 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV zu Unrecht bejaht, da eine „erhebliche Straftat“ in diesem Sinn eine Wiederholungsgefahr voraussetze. Diese werde hier dadurch widerlegt, dass es seither nicht zu weiteren einschlägigen Vorfällen gekommen sei. Das Amtsgericht München habe die Strafe mit Beschluss vom 10. Juli 2020 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 9 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). 10 1. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.4.2019 [BGBl I S. 430], § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.7.2019 [BGBl I S. 1056]). 11 Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV). 12 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19). 13 2. Daran gemessen begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützte Begutachtungsanordnung rechtmäßig war, so dass aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden durfte, keinen ernstlichen Zweifeln. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gefährliche Körperverletzung vom 7. Januar 2016 als erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, zu bewerten. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.