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VG Würzburg, Beschluss v. 26.02.2021 – W 7 S 21.154

VG Würzburg, Beschluss v. 26.02.2021 – W 7 S 21.154 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 26.02.2021 – W 7 S 21.154 Download Drucken Titel: Ausweisung eines türkischen Staatsange

§ 54Abs. 1 Nr. 1 Aufenth

G, da er durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. März 2013 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller erfüllt des Weiteren das schwer

§ 54Abs. 2 Nr. 1 Aufenth

G, da er durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom

  1. März 2017 wegen mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und einer Woche verurteilt worden ist, sowie zuletzt durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
  2. Juni 2020 wegen mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bereits mit Schreiben vom
  3. Juli 2018 hinsichtlich der Verurteilungen vom
  4. März 2013 und vom
  5. März 2017 ausländerrechtlich verwarnt. Aufgrund des seit Geburt durchgehenden Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland, der damit verbundenen Verwurzelung in Deutschland und der guten Sozialprognose von Seiten der JVA A. kam die Antragsgegnerin damals zum Ergebnis, dass gerade noch von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass er mit der Ausweisung und Abschiebung aus der Bundesrepublik rechnen müsse, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten. Dieser Fall ist nun mit der Verurteilung vom
  6. Juni 2020 eingetreten. Dieser Umstand und zudem auch die aktuelle negative Sozial- und Kriminalprognose der JVA A. vom
  7. Dezember 2020 führen zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage, welche dazu führen, dass bei der Entscheidung über die Ausweisung auch die früheren Sachverhalte wieder berücksichtigt werden können (vgl. Kluth/Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht,
  8. A. 2020, § 5 Rn. 176 ff. m.w.N.). Demgegenüber steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 35 Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiterhin tatbestandlich voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei muss die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehen. Erforderlich ist die Prognose, dass die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt an den gesetzlich aufgeführten Schutzgütern führen wird, wobei an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, mithin eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, auf welche im Einzelnen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere ist unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gezeigten erheblichen kriminellen Energie, seiner schnellen Rückfallgeschwindigkeit und des festgestellten Alkohol- und Drogenabhängigkeitssyndroms, das bisher trotz mehrerer Versuche nicht erfolgreich therapiert werden konnte, von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Antragsteller lässt sich weder durch strafrechtliche Sanktionen noch durch angedrohte ausländerrechtliche Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Mehrfach zeigte er strafbares Verhalten während einer offenen Bewährung bzw. nur kurz nach einer vorangegangenen Haftentlassung beziehungsweise hielt sich nicht an die Weisungen der Führungsaufsicht. Bislang blieben sämtliche Sanktionsmöglichkeiten des Rechtsstaates beim Antragsteller erfolglos. Die aktuelle Sozial- und Kriminalprognose durch die JVA A. vom
  9. Dezember 2020 ist negativ. Die Aggressionsbereitschaft des Antragstellers wurde als hoch eingestuft. Anzeichen für eine grundsätzliche positive Verhaltensmodifikation seien nicht erkennbar. Das persönliche Verhalten des Antragstellers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die im Hinblick auf die bisher durch den Antragsteller verletzten Rechtsgüter ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung ist zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG. 36 Die Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Antragstellers ergibt ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. 37 Im vorliegenden Fall eines türkischen Familienangehörigen einer nach Art. 6 ARB 1/80 privilegierten Person ist eine Orientierung an den Regelbeispielen der §§ 54, 55 AufenthG möglich, diese dürfen jedoch nicht als zwingend statuiert werden (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  10. A., 2020, ARB 1/80 Art. 14 Rn. 13 m.w.N.). 38 Hier ist durch die Verurteilungen des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie das schwer

§ 54Abs. 2 Nr. 1 Aufenth

G erfüllt. Dem Ausweisungsinteresse gegenüberzustellen ist ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, im konkreten Fall in Form des Interesses an der Beendigung des weiteren rechtmäßigen Aufenthalts, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende umfassende und abschließende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände sowie die in diesem Zusammenhang maßgeblichen grund- und konventionsrechtlichen Wertungen einzubeziehen sind. Diese Abwägung fällt im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus. 39 Im Fall des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Auf das Urteil wird im Einzelnen verwiesen. Zwar können die in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG typisierten Interessen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten und kann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten in atypischen Fällen insgesamt weniger schwer erscheinen (vgl. BR-Drs. 642/14 S. 57), doch liegen hierfür unter umfassender Würdigung des Einzelfalles keine Anhaltspunkte vor. Tat, Täter und Nachtatverhalten weichen von vergleichbaren Delikten nicht derart ab, dass hier die Annahme eines atypischen Falles in Betracht käme. Auch nach strafgerichtlicher Bewertung rechtfertigen die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Zwar erkannte das Gericht aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums des Antragstellers eine verminderte Schuldfähigkeit und berücksichtigte, dass der Antragsteller zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und erst seit kurzer Zeit die Altersschwelle für Heranwachsende überschritten hatte. Zu seinen Lasten wurde die Tatausübung gesehen, die zu erheblichen, aus ärztlicher Sicht gar lebensgefährlichen Verletzungen geführt hat. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass - solange der Antragsteller an seinem Alkohol- und Drogenkonsum festhalte - weiterhin mit ähnlich gravierenden Straftaten aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte zu rechnen seien. Der Antragsteller erfüllt des Weiteren das schwer

§ 54Abs. 2 Nr. 1 Aufenth

G, da er durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29. März 2017 wegen vorsätzlichem unerlaubtem Besitz in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition sowie unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und einer Woche verurteilt worden ist. Auch hier rechtfertigen Tatumstände und Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Während der Tat stand der Antragsteller unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Das Gericht berücksichtigte sein Geständnis und dass er sich mit dem formlosen Einzug der Waffe nebst Munition sowie der sichergestellten Betäubungsmittel einverstanden erklärte, des Weiteren, dass er die Tat aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen hat und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Zu seinen Lasten wurde gesehen, dass er zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung stand und erheblich vorgeahndet war. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur ergebe sich ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Antragsteller erfüllt zudem das schwer

§ 54Abs. 2 Nr. 1 Aufenth

G, da er durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom

  1. Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in drei tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist. Auch hier rechtfertigen Tatumstände und Täterpersönlichkeit keine abweichende Gewichtung. Die Straftaten wurden aufgrund seiner Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Das Gericht berücksichtigte, dass nicht auszuschließen war, dass der Antragsteller zu den Tatzeitpunkten aufgrund seiner erheblichen Intoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, sein Geständnis, andererseits seine erhebliche Vorahndung und Rückfallgeschwindigkeit. 40 Diesem nach gesetzlicher Wertung besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht andererseits ein gleichfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da dieser als türkischer Familienangehöriger einer nach Art. 6 ARB 1/80 privilegierten Person ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, im Bundesgebiet geboren ist und sich seit über fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 41 § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie, die sich insbesondere aus Art. 2 GG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt, und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrundeliegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren (vgl. VGH Mannheim, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15, BeckRS 2016, 41711). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. 42 Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägender Umstände insgesamt überwiegt. 43 Für das Ausweisungsinteresse streitet neben der erheblichen Wiederholungsgefahr insbesondere der erhebliche Umfang der Taten. Den Straftaten, die zu den jeweiligen Verurteilungen des Antragstellers führten, kommt angesichts deren Umfang und den verletzten Rechtsgütern, u.a. der körperlichen Integrität, besonderes Gewicht zu. Insbesondere dient die Ausweisung dem öffentlichen Interesse, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Antragstellers zu schützen; dem kommt angesichts des hohen Ranges der bisher betroffenen Rechtsgüter ebenfalls ein bedeutsames Gewicht zu. Dieses Gewicht wird dadurch verstärkt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller wieder straffällig wird (siehe oben). 44 Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Insbesondere ist der von Geburt an bestehende rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Hinzu treten auf Seiten des Ausländers grundsätzlich dessen Recht auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie ein Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Das Gewicht dieser Umstände ist, soweit es nicht schon über § 55 AufenthG erfasst wird, aus § 53 Abs. 2 AufenthG und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertungen mit Blick auf die Folgen der Ausweisung auf diese Umstände zu ermitteln. Wegen der bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten und dem damit verbundenen konkreten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung führen allerdings weder das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse, der langjährige rechtmäßige Aufenthalt noch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. 45 Zwar stellt der Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist, hier seine Schulbildung absolviert hat und seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben, einen ganz gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt dar. 46 Insbesondere diejenigen Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind und über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügen, können sich nämlich auf den besonderen Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, U.v. 16.6.2005, Nr. 60654/00, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva/Lettland) sowie des Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Bei dieser Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist, ihm ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, zuzumuten ist, und ob dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326). Gleichwohl verbietet das Recht auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG nicht die Ausweisung bei Prüfung aller Umstände des Einzelfalls; diese kann auch dann als gerechtfertigter bzw. notwendiger und verhältnismäßiger Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht auf Privatleben angesehen werden, wenn der Betroffene keine oder nur geringe Bindungen zu seinem Heimatland aufweist (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2007 - 31753/02, BeckRS 2008, 06725; U.v. 18.10.2006 - 46410/99, NVwZ 2007, 1279; BayVGH, U.v. 27.10.2011 - 10 B 08.1325, BeckRS 2011, 34239; B.v. 4.7.2008 - 10 B 07.677, BeckRS 2010, 53434, Rn. 15). Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sogenannten faktischen Inländer handelt, führt dies nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses des Antragstellers. 47 Denn zu Lasten des Antragstellers sind insbesondere die von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen, die angesichts der hier vorliegenden hohen Wiederholungsgefahr ein hochrangiges, öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet begründen. Dem stehen überwiegend zu beachtende Belange des Antragstellers nicht entgegen. Maßgeblich ist hierbei zu berücksichtigen, dass der besondere Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländern insbesondere auch davon abhängt, ob sich der Antragsteller hinreichend im hiesigen Leben verwurzelt hat (BayVGH, B.v. 11.7.2011 - 24 ZB 07.743, BeckRS 2007, 30069). Dies beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben erfolgreich integriert ist. 48 Der Antragsteller hat zwar den qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht, er hat jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Antragsteller hat zwar bei verschiedenen Firmen gearbeitet, keine der Beschäftigungen war aber von längerer Dauer. Eine wirtschaftliche Integration liegt damit nicht vor. Zudem ist in gesellschaftlicher Hinsicht die mangelnde Integration in die deutsche Rechtsordnung angesichts der umfangreichen und wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen offensichtlich. Eine wirkliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist dem Antragsteller mithin nicht gelungen. 49 Die Ausweisung erscheint auch deswegen nicht unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller eine Ausreise in die Türkei nicht zumutbar wäre. Der Antragsteller ist im Haushalt seiner türkischen Eltern aufgewachsen, so dass davon auszugehen ist, dass er im türkischen Kulturkreis groß geworden und dieser ihm vertraut ist sowie dass er die türkische Sprache beherrscht. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit in der Türkei Urlaube verbracht. Es ist ihm daher zuzumuten, sich in der Türkei zurechtzufinden. Selbst wenn der erwachsene Antragsteller in der Türkei nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657, BeckRS 2015, 42415, Rn. 28; B.v. 7.2.2008 - 10 ZB 07.1993, BeckRS 2008, 27508; OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13, BeckRS 2013, 59604). 50 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf den Schutz des Rechts auf Achtung seiner familiären Bindungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Zwar stellen die familiären Bindungen, die insbesondere über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, einen schwerwiegenden Aspekt dar. Danach sind die Ausländerbehörden und die Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682). 51 Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt (S. 422 ff., S. 438 ff. der Behördenakte), wurden die Familie sowie die (damalige) Lebensgefährtin des Antragstellers zuletzt auch Opfer seiner Aggression und Gewaltbereitschaft. Es wäre dem Antragsteller auch möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seiner Lebensgefährtin von der Türkei aus aufrecht zu erhalten. So können die Eltern des Antragstellers und seine Geschwister jederzeit in die Türkei reisen und der Antragsteller andererseits auch für besondere Anlässe Betretenserlaubnisse für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. In Anbetracht des durch das aggressive und gewaltbereite Verhalten des Antragstellers belasteten Kontakts mit seiner Familie und seiner Lebensgefährtin und im Hinblick auf die Straftaten des Antragstellers und der hohen Wiederholungsgefahr muss der Antragsteller den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in sein Privatleben daher hinnehmen und sich insoweit auf Besuchskontakte, Briefe, Telefonate bzw. auf das Internet verweisen lassen. 52 Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. 53
  2. Für den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom
  3. Januar 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, gilt Folgendes: 54 Bezüglich des unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hat eine Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen, im Falle einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, welche Interessen höher zu bewerten sind, diejenigen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 55 Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ziffer 2 des Bescheids vom
  4. Januar 2021 erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller bereits aus diesem Grund nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Abwägung überwiegt daher das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 56 a) Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfüllt die notwendigen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese muss auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften Erwägungen erschöpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie dazu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, warum ausnahmsweise von dem gesetzlichen Normalfall der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewichen werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84 ff.). Diesen Anforderungen genügen die behördlichen Ausführungen. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Es besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, das über das für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erforderliche Interesse hinausgeht. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt und darauf abgestellt, dass es aufgrund der der Ausweisung zugrundeliegenden Gefahreneinschätzung nicht hingenommen werden könne, den Ausgang eines länger andauernden Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots abzuwarten. 57 b) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach Satz 2 darf der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist somit zwingende Folge der in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom
  6. Januar 2021 verfügten Ausweisung. 58 c) Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. 59 Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 - 1 C 2.13, BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/1, BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). 60 Gemessen daran ist die vorgenommene Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei ihrer Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG auf die Straftaten und die Wiederholungsgefahr im Fall des Antragstellers. 61 Die Bedingung einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit wurde im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Antragstellers sowie seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit aufgenommen. 62 Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre im Fall der Nichterbringung des entsprechenden Nachweises ist nicht zu beanstanden. Die Verlängerung der Wiedereinreisesperre für den Fall, dass die Straf- und Drogenfreiheit nicht nachgewiesen werden sollte, wurde damit begründet, dass ansonsten die Begehung weiterer Delikte zu befürchten ist. 63 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher auch insoweit abzulehnen. 64
  7. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides vom
  8. Januar 2021 richtet, ist der Antrag zulässig jedoch ebenfalls unbegründet. Bei der der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 21a BayVwZVG. Die Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insofern statthaft (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig ist. 65 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich Ziffer 5 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (BVerwGE 142, 179, 195) und bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. 66 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von vier Tagen ist vorliegend auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht zu beanstanden, da vom Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Etwaige Abschiebungsverbote bzw. Duldungsgründe im Sinne des § 60a AufenthG stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung wegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. 67 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nach alledem abzulehnen. 68
  9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.

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