einem Verstoß gegen das Trennungsgebot der erforderliche stabile Einstellungswandel vorliegt, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entschieden werden. Inwieweit allerdings Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister
sich gezogen haben,
mehreren Jahren noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich
einer Einzelfallbetrachtung; und zwar zum einen dazu, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist, zum anderen dazu, ob sich ein erneuter Konsum auch
innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellte (VGH München BeckRS 2020, 24639 Rn. 20 f. mwN). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde muss in ihren Ermessenserwägungen zu einer Beibringungsanordnung bei bereits längerer Zeit zurückliegenden Vorkommnissen oder Erkenntnissen im Hinblick auf Betäubungsmittel dem Zeitablauf und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und in ihrer Begründung auch darauf eingehen, ob diese
wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum, erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot, Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Bindungswirkung eines Bußgeldbescheids, Zeitablauf, hinreichende Wahrscheinlichkeit für Cannabiskonsum oder Rückfallgefahr, Begründung der Ermessensausübung, gelegentlicher Cannabiskonsum, innerer und zeitlicher Zusammenhang, Zeitablauf von mehreren Jahren, Einzelfallbetrachtung, hinreichende Wahrscheinlichkeit, Gefahrenverdacht Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 19.02.2021 – 8 S 20.2515 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins. 2 Der Antragsteller ist seit dem 18. November 2014 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Am 19. August 2016 um 8:45 Uhr wurde er als Fußgänger von der Polizei aufgegriffen und gab an, er sei mit seinem Fahrzeug im Kies steckengeblieben und kümmere sich jetzt um die Bergung. Im Polizeibericht wird ausgeführt, der Motor des in Augenschein genommenen Fahrzeugs sei noch warm gewesen. Der Antragsteller habe angegeben, er habe am Vorabend mit Freunden Marihuana und Alkohol konsumiert, im Auto übernachtet und
dem Aufwachen erfolglos versucht, sein Fahrzeug aus dem Kies zu fahren. Bei der Kontrolle habe er Marihuana mit sich geführt; bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung sei ebenfalls Marihuana sichergestellt worden. Die Blutuntersuchung ergab folgende Werte: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,3 ng/ml, Hydroxy-THC 1,1 ng/ml, THC-Carbonsäure 43,1 ng/ml. 3 Auf Anordnung der Führerscheinstelle des Landratsamts Deggendorf brachte der Antragsteller ein ärztliches Fahreignungsgutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (Untersuchung am 12.1.2017, Versand am 8.2.2017) zur Klärung seines Konsumverhaltens bei. Das Gutachten führt aus, der Antragsteller habe angegeben, mit dem Konsum von Marihuana Anfang 2016 begonnen zu haben. Andere Drogen habe er nie probiert. Sein letzter Konsum sei am 18. August 2016 gewesen, seither lebe er drogenfrei. Dem Gutachten zufolge ergab eine Haaranalyse bei einer Haarlänge von 6 cm keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen während eines Zeitraums von ca. sechs Monaten.
den Ergebnissen der Blutanalyse liege gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Regelmäßiger Konsum von Cannabis könne durch die Höhe des THC-Carbonsäurewerts ausgeschlossen werden. Es sei „derzeit von Drogenfreiheit auszugehen.“ 4 Mit Bescheid vom
weis dafür dar, dass der Antragsteller über das erforderliche Trennungsvermögen verfüge. Hierfür bedürfe es einer positiven Prognose im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Wegen der hohen Dunkelziffer und eines möglichen Wohlverhaltens unter dem Druck des Verfahrens entlaste den Antragsteller auch nicht, dass er seit August 2016 nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen sei, zumal er sich über geraume Zeit auch nicht in Deutschland aufgehalten habe. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien hierdurch nicht ausgeräumt. Die Verfahrensdauer sei nicht dem Landratsamt anzulasten, sondern habe sich durch die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2019 und den Auslandsaufenthalt des Antragstellers in den Jahren 2019 und 2020 ergeben. Der Antragsteller habe gewusst, dass das Landratsamt von ihm
seiner Rückkehr erneut ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern werde. Auch die Interessenabwägung falle angesichts des Gefahrenpotenzials und der hohen Dunkelziffer bei Drogenfahrten zu seinen Lasten aus. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 13 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen wäre. 14 1. a)
VG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und entweder den Konsum und das Fahren nicht trennt oder zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung des Konsumverhaltens an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betreffende Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt.
V kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (sog. Zusatztatsachen). Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
VG ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV). 16 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 17
t um ca. 23:00 Uhr und am Freitag um 1:30 Uhr“, so das Gutachten, habe er konsumiert. Damit hat er einen Konsum sowohl am
dem Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Centrums GmbH (FTC) vom
dem Aufwachen versucht zu haben, das Fahrzeug aus der Kiesgrube zu fahren, was ihm nicht gelungen sei. Bei der
schau durch die Polizei sei der Motor des Fahrzeugs noch warm gewesen. Damit ist ein Verlassen des Fahrzeugs ohne nochmaligen Startversuch nicht in Einklang zu bringen. 22 Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht Deggendorf das gegen ihn eröffnete Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2017 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat, weil es eine Ahndung nicht für erforderlich hielt. Bußgeldentscheidungen binden die Fahrerlaubnisbehörde
VG nur, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. Das Amtsgericht Deggendorf hat zur Begründung seines Einstellungsbeschlusses ausgeführt, es sei fraglich, ob der Antragsteller das Fahrzeug am Tattag überhaupt bewegt habe. Damit ist jedoch nicht bindend festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren ist. Vielmehr lässt die Bußgeldentscheidung diese Frage offen und verneint lediglich den für eine Ahndung erforderlichen
weis. Hierdurch war das Landratsamt aber nicht gehindert, aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorlag. 23 bb) Gleichwohl waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 14) angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen für weitere Aufklärungsmaßnahmen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht mehr gegeben. 24 Zwar kann über die Frage, ob
einem Verstoß gegen das Trennungsgebot der erforderliche stabile Einstellungswandel vorliegt, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entschieden werden (BayVGH, B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 21). Inwieweit allerdings Konsumakte, die wie hier keine Eintragung im Fahreignungsregister
sich gezogen haben,
mehreren Jahren noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich
einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch
innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen (BayVGH, B.v. 24.9.2020 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). 25 Dass der Antragsteller im Jahr 2016 gelegentlich Cannabis konsumiert hat, steht - wie bereits ausgeführt - aufgrund des von ihm vorgelegten ärztlichen Gutachtens fest. Aus diesem Gutachten ergibt sich aber auch, dass er seinen Konsum
dem Vorfall am
weis einer mindestens halbjährigen (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw a.a.O. S. 304 f.) Abstinenz noch durch den Umstand, dass seit dem letzten bekannten Konsum bis zur Beibringungsanordnung mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. Aus der seit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens verstrichenen Zeit ergibt sich nicht, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen, durch den Vorfall am 19. August 2016 belegten problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge. Es ist nicht auszuschließen, dass er nur unter dem Druck des noch nicht abgeschlossenen fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis unterlassen hat oder durch Zufall nicht mehr aufgefallen ist. 28 Dennoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als Instrument für eine „rasche Klärung“ der Eignungszweifel ansieht, um entweder gestützt auf das Fahreignungsgutachten oder aber im Fall einer nicht fristgerechten Beibringung auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV „zeitnah“ die Entscheidung über eine Fahrerlaubnisentziehung zu treffen (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 36). Zwar beruht der Zeitablauf hier auf dem Abwarten der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen. Dem Landratsamt ist daher keine Untätigkeit vorzuwerfen. Gleichwohl war bei Erlass der Beibringungsanordnung im Hinblick auf Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums des Antragstellers keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr dafür anzunehmen, dass er noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Der Antragsteller hat vor seiner
gewiesenen Abstinenz etwa ein halbes Jahr lang ausschließlich Cannabis konsumiert. Es handelt sich damit um einen Konsum im jugendlichen Alter in überschaubarem Umfang und für einen begrenzten Zeitraum. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht bekannt. Insbesondere sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Anhaltspunkte für eine „feste Einbindung in das Drogenmilieu“ oder für eine Wiederaufnahme des Konsums ersichtlich. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden keine Mengen gefunden, die für eine Vorratshaltung im Sinne eines regelmäßigen Konsums sprächen (vgl. DGVP/DGVM, Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 192 [Kriterium D 4.1 N Nr. 5]). Vielmehr bewahrte der Antragsteller außer zwei kleinen Plastikboxen mit Marihuanaanhaftungen, zwei Druckverschlusstüten mit Marihuanaanhaftungen und insgesamt fünf Cannabissamen sowie einem Zerkleinerer für Marihuanapflanzen mit Anhaftungen lediglich 6,5 g Marihuana (netto) und damit einen Vorrat für wenige Konsumeinheiten (vgl. DGVP/DGVM, Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 192 [Kriterium D 4.1 N Nr. 4]) bei sich zu Hause auf. Auch die bei der Blutuntersuchung festgestellte THC-Carbonsäure-Konzentration von 43,1 ng/ml deutet nicht auf die Bildung eines erheblichen Depots und damit nicht auf einen häufigen oder regelmäßigen Konsum hin (vgl. DGVP/DGVM, Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 192 [Kriterium D 4.1 N Nr. 6]). Weitere Betäubungsmittel wurden weder im Fahrzeug noch im Zimmer des Antragstellers aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen ihn hinsichtlich des Vorwurfs unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes gemäß § 31a Abs. 1 BtMG frühzeitig eingestellt. 29 In der Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht damit den erforderlichen Gefahrenverdacht für weitere Aufklärungsmaßnahmen hier zu Recht verneint. 30 cc) Es kommt hinzu, dass auch die Ausführungen zur Ermessensausübung in der Beibringungsanordnung vom 18. März 2020 nicht erkennen lassen, dass das Landratsamt dem Umstand, dass der Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits mehrere Jahre zurücklag, hinreichend Rechnung getragen hat. 31
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ermessensbegründung bei länger zurückliegenden, aber noch verwertbaren Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften auch darauf eingehen, ob die Verstöße
wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen (BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 36). Gleiches ist für die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (§ 13 FeV) oder im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (§ 14 FeV) anzunehmen, wenn die entsprechenden Vorkommnisse oder Erkenntnisse bereits längere Zeit zurückliegen und der Fahrerlaubnisbehörde für Aufklärungsmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt ist. Auch wenn
V bei Verstößen gegen das Trennungsgebot in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt ist (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 34, 37), folgt daraus nicht, dass
mehreren Jahren ohne weitere Vorkommnisse stets eine Wiederholungsgefahr oder noch Aufklärungsbedarf bestünde. Dem Zeitablauf und den besonderen Umständen des Einzelfalls muss die Fahrerlaubnisbehörde deshalb bei ihrer Ermessensausübung Rechnung tragen und dies in ihrer Begründung auch zum Ausdruck bringen. Zwar mögen bei einer Beibringungsanordnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Trennungsgebot besondere Ausführungen insoweit entbehrlich sein. Mit zunehmendem Zeitablauf muss die Fahrerlaubnisbehörde jedoch in ihren Ermessenserwägungen offenlegen, aus welchen Gründen sie die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens noch für geboten hält. 32 Diesen Anforderungen wird die Ermessensbegründung in der Beibringungsanordnung vom 18. März 2020 nicht gerecht. Das Landratsamt hat zwar ausgeführt,
der Rückkehr des Antragstellers aus dem Ausland müsse an einem Eignungsüberprüfungsverfahren festgehalten werden, da noch immer Zweifel an der Fahreignung bestünden. Es ist jedoch auf den Zeitablauf seit dem letzten Konsumakt und der Fahrt unter Cannabiseinfluss am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.