der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG BeckRS 2019, 11077 Rn. 10, 24 ff.) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet. In solchen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr
pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Rechtsgrundlage für eine Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in § 14 Abs. 1 S. 3 FeV findet nur Anwendung, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis feststeht. Diese liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG BeckRS 2014, 57534 Rn. 16 ff. mwN). Steht dies nicht fest, sondern muss das Konsummuster erst geklärt werden, ist zunächst ein ärztliches Gutachten
V einzuholen und die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsums ist unzulässig. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
V setzt feststehenden gelegentlichen Konsum voraus, Langer Zeitraum zwischen Erkenntnissen zu früher feststehendem gelegentlichen Konsum und Gutachtensanforderung (hier ca. 3 ½ Jahre) kann dazu führen, dass Frage des gelegentlichen Konsums neu aufzuklären ist., Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, hier bejaht., Ob auch Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Konsumverhaltens aufgrund des Zeitablaufs noch anlassbezogen und verhältnismäßig ist, kann offen bleiben, einmalige Fahrt unter Cannabisbeeinträchtigung, fehlendes Trennungsvermögen, Bedenken gegen die Fahreignung, Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Feststehen eines gelegentlichen Cannabiskonsums, hinreichend aktuelle Erkenntnisse bzw. Anknüpfungstatsachen, Gesamtumstände des Einzelfalls, Austausch einer falschen Rechtsgrundlage Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 26.05.2021 – 11 CS 21.730 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes D. vom
dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom
Hause gehe, um Hilfe zu holen.
dem er sichtbar Marihuana (6,5 Gramm netto und 11,5 Gramm brutto) mit sich geführt habe, sei er deshalb vorläufig festgenommen worden. Auf nochmalige
frage habe der Antragsteller auch geäußert, dass er am Vortag mit seinen Freunden an der Donau gewesen sei und Marihuana und Alkohol konsumiert habe. Er habe in seinem PKW übernachtet und
dem Aufwachen versucht, sein Fahrzeug aus dem Kies zu fahren, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Da gegen den Antragsteller der Verdacht des Fahrens unter Drogeneinfluss bestanden habe, sei eine freiwillige Blutentnahme im Krankenhaus O. durch den diensthabenden Arzt erfolgt. 3 Die am 19. August 2016 um 9.47 Uhr durch einen Arzt entnommene Venenblutprobe wurde vom Forensisch Toxikologischen Centrum, M., untersucht.
der Befundmitteilung vom 5. September 2016 verlief die chemisch-toxikologische Untersuchung im Hinblick auf Cannabinoide positiv. Es wurde ein THC-Wert von 1,3 ng/ml, ein Hydroxy-THC-Wert von 1,1 ng/ml und ein THC-Carbonsäure-Wert von 43,1 ng/ml festgestellt. Durch die vorgenommenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen sei
gewiesen, dass ein akuter Konsum von Cannabisprodukten stattgefunden habe. 4 Mit Schreiben vom
seinen Angaben Anfang 2016 begonnen habe, Marihuana zu konsumieren. Er habe meist nur am Wochenende konsumiert. Er habe sich die Drogen in der Regel selbst gekauft. Den letzten Konsum von Marihuana habe er am
t um 23.00 Uhr und dann am Freitag um 1.30 Uhr habe er konsumiert. Im Rahmen der gutachterlichen Bewertung (Gutachten S. 8) wird u.a. festgehalten, dass keine drogentypischen körperlichen Symptome festgestellt werden konnten und auch die am Untersuchungstag durchgeführte Drogenhaaranalyse negativ verlaufen sei. Aufgrund der bei der Blutentnahme festgestellten Höhe des THC-Wertes von 1,3 ng/ml und des THC-Carbonsäurewerts von 43,1 ng/ml sei von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Die gutachtliche Fragestellung wurde wie folgt beantwortet (Gutachten S. 9): „Der aktenkundigen Cannabisauffälligkeit liegt eine gelegentliche Einnahme zugrunde. Es liegen keine Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auf den Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor.“ 5
vorheriger Anhörung wurde dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid des LRA D. vom
suchen (Az. RN 8 S 17.507). Mit Beschluss vom
wirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Die Antragstellerseite teilte dem Landratsamt D. mit Schreiben vom 12. August 2019 mit, dass sich der Antragsteller bis ins Frühjahr 2020 in Asien und Neuseeland aufhalte und deshalb der Aufforderung zur Beibringung des angeforderten Gutachtens nicht
kommen könne. Daraufhin hob das Landratsamt die Anforderung des Gutachtens mit Schreiben vom
ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt sei, sondern eine gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung. Auch für eine Feststellungsklage bestehe
GO kein Raum. Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig. 9 Mit Schreiben vom
wirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).“ 10 Das vorgelegte fachärztliche Gutachten vom B. D. vom 8. Februar 2017 belege den gelegentlichen Konsum von Cannabis. Aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und des festgestellten THC-Wertes von 1,3 ng/ml bestünden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. 11
Eingang der Einverständniserklärung des Antragstellers wurde er mit Schreiben vom
einem Zeitablauf von fast vier Jahren keinen Grund für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gebe. Die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung hänge direkt davon ab, ob die Gutachtensanordnung als solche rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Mit Beschluss vom
dem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog das LRA D.
vorheriger Anhörung dem Antragsteller mit Bescheid des LRA D. vom 17. September 2020 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L (Ziffer 1) und verpflichtete den Antragsteller, seinen Führerschein beim LRA D. abzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der in Ziffer 2 angeordneten Verpflichtung nicht innerhalb einer Woche
Zustellung des Bescheids Folge geleistet wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 3). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. 14 Der Antragsteller hat daraufhin seinen Führerschein beim LRA D. abgegeben. 15 Am
Hause gegangen, um einen Traktor aufzutreiben. Auf diesem Weg sei er dann auf die Polizeistreife getroffen. Er habe am
Einvernahme des Zeugen F. sei fraglich, ob überhaupt ein Führen des Kraftfahrzeugs vorgelegen habe. Es hätten keine weiteren Feststellungen getroffen werden können, ob der Antragsteller am Tattag das Fahrzeug überhaupt bewegt habe. Der Antragsteller bringt weiter vor, abgesehen davon sei er
Wiedererlangung des Führerscheins im Juli 2017 wieder PKW gefahren und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei in keinster Weise im Straßenverkehr aufgefallen, es gebe auch keinerlei Hinweise auf irgendeinen Drogenkonsum. Dafür, dass nun die Führerscheinstelle noch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordere, gebe es keinen Grund, dies sei mutwillig und völlig unverhältnismäßig. 16 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller, I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Führerscheinentzug gem. Bescheid des Landratsamtes D. vom
dem Aufwachen versucht habe, sein Fahrzeug aus dem Kies zu fahren. Ob der Kieslagerplatz für den Straßenverkehr geeignet sei, sei für die Verwaltungsbehörde weder überprüfbar noch für ihre Entscheidung von Bedeutung. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verlange auch nicht, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr in der Weise stattgefunden haben müsse, dass der Betroffene sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss auf einer öffentlichen Straße bewegt haben müsse. Es komme darauf an, ob zwischen Konsum und Fahren getrennt werden könne. Die Kiesfläche sei öffentlich und für jedermann zugänglich. Es reiche, dass der Antragsteller versucht habe, sein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss vom Kiesplatz wegzubewegen; es komme nicht darauf an, ob er bereits angefahren sei. Bereits das sich ans Steuer setzen und starten des Fahrzeugs sei ausreichend. 20 Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 21 Der Antrag ist zum Teil unzulässig. Soweit er zulässig ist, hat er in der Sache Erfolg. 22 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur teilweise zulässig. 23 a) Soweit mit dem Antrag begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des Bescheids anzuordnen, ist für den Antrag kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung betrifft den Fall, dass der Antragsteller die in Ziff. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht fristgerecht erfüllen sollte. Der Antragsteller hat seinen Führerschein
seinem eigenen Vortrag bei der Führerscheinstelle abgegeben, weshalb sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Da nicht vorgebracht oder ersichtlich ist, dass noch Vollstreckungsmaßnahmen drohen würden, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit unzulässig. 24 b) Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen sowie bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 25 2. Der Antrag
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 17. September 2020 ist begründet. 26 a) Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde
GO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. 27 Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das LRA D. hat in hinreichendem Umfang dargelegt, warum es aus seiner Sicht erforderlich war, die in Ziffer 1 des Bescheids vom
GO, vielmehr trifft das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung. 29 b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. 30 Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Führt eine im vorläufigen Rechtschutz gebotene summarische Prüfung dazu, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so wird regelmäßig das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegen. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt
der gebotenen summarischen Prüfung erfolglos bleiben, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag
GO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris Rn. 14). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, so verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 31 aa) Im vorliegenden Fall ist
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. September 2020 erfolgreich sein wird. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gleichwohl ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit am Sofortvollzug des Bescheids bestehen würde. 32 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis war vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 33
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.1891). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Antragsteller trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008- 11 CS 08.616 - juris Rn. 50). 34 Die Gutachtensanordnung erweist sich vorliegend als rechtwidrig. Auszugehen ist von Folgendem: 35 Das LRA stützt seine Gutachtensanordnung vom 18. März 2020 auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Dem entsprechend genügt
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlicher Konsum von Cannabis, anders als regelmäßiger Konsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4), für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzutreten müssen zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris). 36
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 13.17 - juris - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument hat sich noch nicht automatisch durch einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und
V zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. In solchen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV
pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. 37 Dies zugrunde legend hat das LRA D. seinen Entzugsbescheid 8. März 2017 zu Recht aufgehoben. Es hatte diesen Entzugsbescheid darauf gestützt, dass
dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom
der neueren Rechtsprechung nicht mehr automatisch wegen dieser einmaligen Fahrt von einem fehlenden Trennungsvermögen ausgegangen werden. 38 Insofern war die Frage des fehlenden Trennungsvermögens, auf die die hier streitgegenständliche Gutachtensanordnung vom 18. März 2020 abzielt, klärungsbedürftig. 39
Auffassung der Kammer ist das LRA D. zum Zeitpunkt der erneuten Gutachtensanforderung mit Schreiben vom 18. März 2020 aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV feststeht. 40 Die vom LRA D. herangezogene Rechtsgrundlage für Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV findet nur Anwendung, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis feststeht. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis nicht feststeht, sondern das Konsummuster erst geklärt werden muss, ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht anwendbar, selbst wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. In diesem Fall ist zunächst ein ärztliches Gutachten
V einzuholen. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsums ist unzulässig (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Rn. 19 zu § 14 FeV m.w.N.). 41 Grundsätzlich ist für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem sie ergeht (vgl. z.B. Sächsisches OVG, B.v. 18.5.2020 - 6 B 346/19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Aus der Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, wo davon die Rede ist, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis „vorliegt“ (und wo anders als in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV keine Umstände in der Vergangenheit benannt sind), ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung ein gelegentlicher Konsum (noch) feststehen muss. Wie auch bei § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. dazu z.B. Hess. VGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - juris; Dauer, a.a.O., Rn. 13 zu § 14 FeV) ist insoweit erforderlich, dass die Erkenntnisse bzw. Anknüpfungstatsachen hinreichend aktuell sein müssen. Eine feste Zeitgrenze ist insoweit nicht festzulegen, maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klargestellt, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden kann, insoweit aber schematisch feste Zeiten nicht bestimmt werden können. Von besonderem Gewicht seien insoweit u.a. Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 - juris). Eine Gutachtensanforderung
V setzt bei Cannabiskonsum aber sogar voraus, dass der Betroffene Cannabis in einer Weise konsumiert hat, die zur Nichteignung führte (vgl. Dauer, a.a.O. § 14 FeV Rn. 23), wovon hier mangels Aufklärung eines fehlenden Trennungsvermögens nicht ausgegangen werden kann. 42 Dies zugrunde legend ergibt sich Folgendes: Das LRA D. ist bei der Gutachtensanforderung vom
einer Blutentnahme festgestellt und vom Antragsteller auch zugegeben wurde. Im Rahmen einer Drogenanamnese habe der Antragsteller zudem angegeben, den ersten Kontakt mit Drogen Anfang 2016 gehabt und dann begonnen zu haben, meist am Wochenende, Marihuana zu rauchen. Es wird dort aber auch ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben hat, der letzte Konsum sei am
VG - zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung
Auffassung der Kammer ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV war. Hierfür sprachen auch die weiteren Gesamtumstände, nämlich das im Rahmen der Begutachtung geschilderte Konsumverhalten über einen noch nicht sehr langen Zeitraum sowie dass der Antragsteller seit dem 18. August 2016 nicht mehr im Hinblick auf Drogenkonsum auffällig wurde. 44 Damit ist die Gutachtensaufforderung rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht vorliegen. Die Gutachtensanforderung kann auch nicht auf eine andere einschlägige Rechtsgrundlage gestützt werden. Denn die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22 - juris; VG Augsburg, B.v. 25.3.2014 - Au 7 S 14.306 - juris; VG Würzburg, B.v. 1.12.2015 - juris; VGH BW, B.v. 30.6.2011 - 10 S 2785/10 - juris). Die Nennung der falschen Rechtsgrundlage führt zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139; B.v. 16.8.2012 - 11 CS 12.1624 - juris Rn. 10; VG Augsburg, B.v. 22.5.2017 - Au 7 K 16.1561 - juris). Unabhängig davon müsste die Klärung der Frage, ob der Antragsteller (noch) gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wohl durch eine Gutachtensanordnung
V erfolgen (s.o.). Diese Bestimmung sieht aber nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsieht, sondern eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV). 45 Ob eine Gutachtensanforderung zur Klärung der Frage eines noch vorliegenden gelegentlichen Konsums wegen des Zeitablaufs seit der von der Behörde für ihre Annahme herangezogenen Umstände noch auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden kann und anlassbezogen und verhältnismäßig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. dazu z.B. Hess. VGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - juris; Dauer, a.a.O., Rn. 13 zu § 14 FeV). Dies ist ggf. durch die Behörde zu prüfen. 46 Weil die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens
alledem rechtswidrig war, kann der streitgegenständliche Bescheid nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden. Er erweist sich daher als voraussichtlich rechtswidrig, weshalb insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. 47 Infolgedessen spricht
summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 17. September 2020 erfolgreich sein wird. Dass es gleichwohl überwiegende öffentliche Interessen gibt, die für eine Beibehaltung der sofortigen Vollziehung des Bescheids streiten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller vor oder
dem streitgegenständlichen Vorfall im August 2016 nicht im Straßenverkehr wegen Alkoholmissbrauchs oder Drogenkonsum auffällig geworden und es ergaben sich bei seiner Begutachtung Anfang 2017 aufgrund der durchgeführten Analysen auch keine Hinweise auf Drogenkonsum während der letzten sechs Monate vor der Begutachtung. Er hat zudem
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Entzugsbescheid vom 8. März 2016 seit 2017 unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. 48 bb)
summarischer Prüfung wird auch die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 17. September 2020 aller Voraussicht
Erfolg haben, weil die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins rechtwidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins entfallen. 49 Durch die Abgabe des Führerscheins ist die Verpflichtung in Ziff. 2 des Bescheids bereits vollzogen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Herausgabe des Führerscheins bzw. zur Ausstellung eines Ersatzdokuments beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 50
allem hat der Antrag in dem tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen war er abzulehnen. 51 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
dem hier die Zwangsgeldandrohung für die Festsetzung des Streitwertes außer Betracht bleibt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) war es sachgerecht, diesbezüglich von einer Kostenbeteiligung des Klägers abzusehen. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.