teile drohen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
GO die statthafte Antragsart ist (vgl. Schoch in ders./Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL, Juli 2020, § 123 Rn. 45). 17 Für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen
träglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein qualifiziertes Interesse an einem vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz kann demgegenüber etwa vorliegen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht oder nur schwer wiedergutzumachende
teile drohen (vgl. Schoch in ders./Schneider, VwGO, Werkstand:
träglichen einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden, weil er sich gegen die unmittelbar bevorstehenden Bauarbeiten wendet, die im Falle ihrer Verwirklichung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Denn durch die geplanten Baumaßnahmen werden die verkehrsbehördlichen Entscheidungen über die Anordnung von Verkehrszeichen weitgehend vorbestimmt. Da für die Gestaltung der Haltestelle bauliche Veränderungen im Bereich des Gehwegs erforderlich werden, die nur mit einem beträchtlichen Kostenaufwand rückgängig gemacht werden könnten, wird der Entscheidungsspielraum der Verkehrsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Verkehrszeichen erheblich eingeschränkt, da sich die verkehrsbehördliche Ermessensbetätigung auch an den baulichen Gegebenheiten orientieren muss (vgl. HessVGH, B.v. 26.2.2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 8). 19 Letztlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht entgegen, dass bislang noch keine Hauptsacheklage betreffend den vorbeugenden Unterlassungsanspruch bei Gericht eingegangen ist, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 21
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). In der Regel darf im Anordnungsverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, weil dieses Verfahren nur zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche des Antragstellers dient und nicht zu deren Befriedigung. Das Gericht kann daher dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend nur vorläufige Regelungen treffen. 22 2.
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 24 Als Anordnungsanspruch macht der Antragsteller ausdrücklich einen Anspruch auf Unterlassen der Verlegung der Bushaltestelle vor sein Grundstück und des barrierefreien Ausbaus in dem beabsichtigten Umfang geltend. Ein solcher - sich aus dem Grundgesetz oder aus §§ 1004, 906 BGB analog ergebender - öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zugunsten des Antragstellers als von der Maßnahme betroffenen Anlieger setzt einen (drohenden) rechtswidrigen Eingriff in eine geschützte subjektive Rechtsposition durch öffentlich-rechtliches Handeln voraus (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2018 - OVG 1 S 9.18 - juris Rn. 6). Die entsprechenden Voraussetzungen sind aber
Ansicht der erkennenden Kammer infolge einer summarischen Prüfung vorliegend nicht gegeben. Es fehlt an einem rechtswidrigen Eingriff in eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers durch die geplante Verlegung der Bushaltestelle sowie den geplanten barrierefreien Ausbau ebendieser mit einem sog. „Kasseler Sonderbord“ auf einer Länge von 13 m. 25 Die Entscheidung über den barrierefreien Ausbau der Haltestelle auf dem Gehweg als Bestandteil des Straßenkörpers (Art. 2 Nr. 1 BayStrWG) obliegt der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast, Art. 9 Abs. 1 BayStrWG (vgl. zu Parallelvorschrift des § 9 HStrG: HessVGH, B.v. 26.2.2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 10). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde gemäß Art. 2 ff. ZustGVerk über den konkreten Standort der Haltestelle durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 (Nr. 14, Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung - StVO) gemäß § 45 Abs. 3 StVO i.V.m. § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu entscheiden.
VO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind.
1 BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen
VO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, B.v. 26.2.2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 20.10.1994 - 5 S 474/94 - juris Rn. 18; VG Würzburg, B.v. 20.12.2012 - W 6 E 12.983 - juris Rn. 31). 26 Die von der Antragsgegnerin getroffene planerische Entscheidung zur Festlegung des genauen Standortes der Bushaltestelle sowie zum barrierefreien Ausbau ebendieser in der geplanten Form muss, auch wenn ein förmliches Planungsverfahren nicht durchzuführen war, gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an hoheitliche Planungen zu stellen sind. Die Einhaltung dieser Planungsschranken ist jedenfalls dann gerichtlich überprüfbar, wenn die Planung - wie im vorliegenden Fall - hinreichend konkretisiert ist, d.h. wenn sie erkennen lässt, ob und in welchem Umfang öffentliche Interessen und Belange Einzelner berührt werden. Daraus folgt in objektiv-rechtlicher Hinsicht, dass die Planungsmaßnahme nicht nur einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern auch auf einer fehlerfreien Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruhen muss. Mit dem an die Verwaltung gerichteten Abwägungsgebot korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des durch die Planung Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange, so dass ein Anspruch auf Unterlassung einer Baumaßnahme nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum, sondern auch bei einer Verletzung des Abwägungsgebots bestehen kann (vgl. HessVGH, B.v. 26.2.2021 - 2 B 2698/20 - juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 20.10.1994 - 5 S 474/94 - juris Rn. 18). 27 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Antragsgegnerin geplante Baumaßnahme zur Verlegung und zum barrierefreien Ausbau der Haltestelle „S. … Höhe“ rechtlich nicht zu beanstanden. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers liegt weder mit Blick auf Art. 14 GG noch mit Blick auf seine Rechte aus dem Anliegergebrauch (vgl. Art. 17 BayStrWG) vor. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin, die seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 VwGO) ist nicht zu beanstanden. 28 2.2.1. Soweit sich der Antragsteller gegen den barrierefreien Ausbau der Haltestelle im geplanten Umfang wendet, kann er mit seinen diesbezüglichen Argumenten nicht durchdringen. 29 Vonseiten des Antragstellers wird bereits das Erfordernis eines barrierefreien Ausbaus der Haltestelle an sich in Zweifel gezogen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist jedoch mit Blick auf die dahingehenden gesetzlichen Zielvorgaben in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG sowie in Art. 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und Art. 4 Abs. 3 BayÖPNVG sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. 30 Darüber hinaus begegnet auch die Entscheidung der Antragsgegnerin zum barrierefreien Ausbau in dem konkret geplanten Umfang mit einem „Kasseler Sonderbord“ auf einer Länge von 13 m aus rechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken. 31 Art. 9 BayStrWG schreibt den Trägern der Straßenbaulast nicht im Einzelnen ihr Handeln vor und gewährt ihnen damit beim Bau und Unterhalt von Straßen regelmäßig erhebliche Handlungsspielräume. Die Vorschrift gibt ihnen teilweise nur Ziele - wie etwa die Barrierefreiheit in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG - als Orientierungsrahmen vor, sodass hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ Entscheidungsspielräume verbleiben (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Werkstand: 30. EL, März 2020, Art. 9 Rn. 31).
dem der Gesetzgeber hinsichtlich der Belange von Menschen mit Behinderung und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung eine Berücksichtigungspflicht vorgesehen hat, wird der damit normierten Zweckvorgabe der Barrierefreiheit ein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.2008 - 8 A 07.40047 - juris Rn. 28). 32 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Behördenakten im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die für und gegen einen barrierefreien Ausbau auf einer Länge von 13 m vor dem Anwesen des Antragstellers streitenden Belange miteinander abgewogen und ist auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers zu der Auffassung gelangt, dass die aus dem geplanten barrierefreien Ausbau für den Antragsteller resultierenden Einschränkungen als zumutbar und hinnehmbar zu erachten sind. 33 Diese Einschätzung ist aus Sicht der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit dieser Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. 34 Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller sich vorliegend nicht auf eine Einschränkung seines Anliegergebrauchs (Art. 17 BayStrWG) berufen kann, auch wenn diesem infolge eines barrierefreien Ausbaus der Haltestelle auf einer Länge von 13 m die Möglichkeit genommen werden würde, eine weitere Zufahrt zur S. H
Umsetzung der Baumaßnahme
wie vor uneingeschränkt genutzt werden. Die Straße bleibt damit als Verkehrsmittler erhalten, eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs infolge der Baumaßnahme steht somit nicht zu befürchten. 35 Auch im Übrigen sind keine Abwägungs- bzw. Ermessensfehler ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er bereits eine verfestigte Planung hinsichtlich der Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes auf seinem Anwesen verfolge, zwingt dies die Antragsgegnerin insbesondere nicht zu einem „verkürzten“ barrierefreien Ausbau der Haltestelle. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller mit Einreichung seines Bauantrags vom 21. April 2020 eine dahingehende verfestigte Planung verfolgt, auch wenn die Genehmigungsfähigkeit des entsprechenden Vorhabens zwischen den Parteien in Streit steht. Jedoch stellt sich der damit einhergehende Belang des Antragstellers als nicht derart schwerwiegend dar, dass er sämtliche vonseiten der Antragsgegnerin angeführte und für den konkret geplanten barrierefreien Ausbau der Haltestelle sprechende Umstände ersichtlich überwiegen würde und somit zu einer von der vonseiten der Antragsgegnerin gefundenen Abwägungsentscheidung abweichenden Beurteilung zwingen würde. Eine zwingende Notwendigkeit zur Herstellung eines zusätzlichen Stellplatzes über eine weitere Grundstückseinfahrt hat der Antragsteller vorliegend nicht dargetan. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, der zusätzliche Stellplatz diene dazu, die vorhandenen Fahrzeuge der Bewohner außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes unterzubringen, so ist zu beachten, dass kein Anspruch auf Unterbringung einer beliebigen Anzahl von Kraftfahrzeugen auf dem eigenen Grundstück besteht. Soweit der Antragsteller darüber hinausgehend damit argumentiert, für das Anwesen sei künftig die Schaffung einer weiteren Wohneinheit geplant, was einen zusätzlichen Stellplatzbedarf
der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Antragsgegnerin zu Folge habe, verfolgt der Antragsteller mangels eingereichter Bauantragsunterlagen schon keine verfestigte Planung dahingehend. Ferner besteht aus Sicht des Gerichts, woraufhin die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auch
Durchführung des barrierefreien Ausbaus der Bushaltestelle in dem geplanten Umfang die Möglichkeit der Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes auf dem Grundstück des Antragstellers, welcher dann über die bereits bestehende Zufahrt zu erschließen wäre. Der lediglich pauschale und unsubstantiierte Hinweis des Antragstellers, ein zusätzlicher Stellplatz sei über die bestehende Zufahrt nicht zu realisieren, vermag dies nicht zu entkräften. So mag zwar eine Erschließung eines zusätzlichen Stellplatzes über die bestehende Einfahrt gegebenenfalls einen höheren Aufwand
sich ziehen, jedoch wäre eine Stellplatzerweiterung und damit die Möglichkeit einer künftigen zusätzlichen Wohneinheit jedenfalls nicht von vornherein durch den geplanten Haltestellenausbau ausgeschlossen. 36 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, weshalb sie einen barrierefreien Ausbau auf einer Länge von 13 m für notwendig erachtet. Die diesbezüglichen Argumente der Antragsgegnerin sind aus Sicht des Gerichts sachgerecht und
vollziehbar. So ist ein entsprechender Ausbau der Haltestelle bei einer Anfahrt mit einem Gelenkbus erforderlich, damit sämtliche Türen des Gelenkbusses barrierefrei zu erreichen sind. Bei dem vonseiten des Antragstellers bevorzugten „verkürzten Ausbau“ wäre dementsprechend ein barrierefreier Zu- und Ausstieg nur mit Blick auf die ersten beiden Türen gewährleistet. Die Antragsgegnerin trägt überdies glaubhaft vor, dass bereits aktuell regelmäßig Gelenkbusse auf der entsprechenden Linie zum Einsatz kämen und dass nicht zuletzt mit einer im April geplanten Fahrplanausweitung eine Erhöhung der Zahl der Gelenkbusfahrten nicht auszuschließen sei. Zwar mag es zutreffen, dass sich in Bussen die sogenannte „Sondernutzungsfläche“ für Fahrgäste mit Rollstühlen, Kinderwägen, o.ä. regelmäßig hinter der zweiten Tür befindet. Jedoch gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass etwa bei einem Zusammentreffen mehrerer entsprechender Personen die Sondernutzungsfläche bereits belegt sein kann und die entsprechenden Personen sodann durchaus auch auf den hinteren Teil des Busses ausweichen müssten, welcher jedoch bei einem „verkürzten“ Ausbau der Haltestelle nicht barrierefrei zu erreichen wäre. Überdies würde eine solche Ausbauform im vorliegenden Fall dazu führen, dass die ersten beiden Türen des Busses zwar barrierefrei erreichbar wären, der Gehweg am hinteren Teil des Busses jedoch nicht nur lediglich ein „normales“ Gehwegniveau aufweisen würde, sondern infolge der geplanten Einfahrt nahezu auf Straßenniveau abgesenkt werden würde, was einen erheblichen Höhenunterschied zur Folge hätte. Dieser Höhenunterschied wäre für in der Mobilität eingeschränkte Personen sodann (nahezu) unüberwindbar. Auch liegt es auf der Hand, dass ein derartiges Divergieren der Zu- bzw. Ausstiegshöhen an ein und derselben Haltestelle zu einer erhöhten Unfallgefahr führen würde und daher zu vermeiden ist. 37 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der herausgehobenen Bedeutung, welche der Gesetzgeber der Barrierefreiheit insbesondere in Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG beigemessen hat, sind die dem Antragsteller erwachsenden
teile durch den geplanten Umfang des barrierefreien Ausbaus nicht schlechterdings als unzumutbar anzusehen. Sein Interesse an der Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem möglichst umfassenden barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle aus Sicht des Gerichts nicht derart, dass es die durch die Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung rechtswidrig erscheinen ließe. 38 2.2.2. Auch die Wahl des konkreten Standortes der Bushaltestelle vor dem Anwesen des Antragstellers führt vorliegend nicht zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte. 39
VO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind.
1 BOKraft ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen
VO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
G ist der Fahrplan Gegenstand der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung (§§ 40 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nrn. 7, 12 Abs. 1 Nrn. 2a, 3a PBefG), der die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten vorgibt. Die Genehmigungsbehörde entscheidet hierbei unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses in eigener Verantwortung darüber, wo Haltestellen einzurichten sind.
dem die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über den Standort der Haltestelle entschieden hat („Standortgrundentscheidung“), bestimmt die Straßenverkehrsbehörde, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen anzubringen ist. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Bedürfnisse des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere die genehmigten Fahrpläne
dem Personenbeförderungsgesetz sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs maßgeblich. Des Weiteren sind auch die Interessen der von dem Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. Ebenfalls sind in die Abwägung im Rahmen des Ermessens in Betracht kommende Alternativstandorte einzustellen und zu gewichten (vgl. VGH BW, U.v. 20.10.1994 - 5 S 474/94 - juris Rn. 18 ff.; VG München, U.v. 21.10.2014 - M 23 K 14.602 - juris Rn. 28; VG Würzburg, B.v. 20.12.2012 - W 6 E 12.983 - juris Rn. 31). 40 Die Antragsgegnerin ist bei Auswahl des konkreten Standortes in nicht zu beanstandender Weise von einem Erfordernis eines barrierefreien Ausbaus auf einer Länge von 13 m ausgegangen (s.o.) und muss sich somit nicht auf Alternativstandorte verweisen lassen, an denen lediglich ein barrierefreier Ausbau in „verkürzter“ Form möglich wäre. Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bushaltestelle vor das Anwesen des Antragstellers zu verlegen, infolge einer summarischen Prüfung durch das Gericht als ermessensfehlerfrei. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung in ausreichendem Maße mögliche Alternativstandorte mit einbezogen. So wurde ein Ortstermin mit der Verkehrsplanung, den Verkehrsbetrieben und dem Straßenbaulastträger zur Prüfung von Standortalternativen durchgeführt (vgl. BA Blatt 3; BA Blatt 12 zur Akte W 4 K 20.1797). 41 Ein barrierefreier Ausbau der Haltestelle auf einer Länge von 13 m ist am bisherigen Standort unstreitig nicht möglich. 42 Aus den Behördenakten (BA Blatt 12 zum Verfahren W 4 K 20.1797) ergibt sich, dass für einen barrierefreien Ausbau auf einer entsprechenden Länge im Rahmen der Standortgrundentscheidung (Haltestelle „S. …r Höhe“) als Alternativstandort lediglich der Bereich gegenüber der Einmündung der H. H1. straße in Betracht kommt. Diese Standortalternative wurde jedoch mit dem Argument verworfen, dass ein dort haltender Bus die Ein- und Ausbieger aus der H. H1. straße blockieren würde. Diese, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs getroffene, Entscheidung der Antragsgegnerin gegen die geschilderte Alternative erweist sich aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (§ 114 VwGO) als frei von Ermessensfehlern. Das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Möglichkeit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt ist lediglich in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigen (s.o.). Eine Verletzung des Anliegergebrauchs ist indes nicht gegeben (s.o.). Stehen mehrere Standorte zur Auswahl, die jeweils mit Vor- und
teilen behaftet sind, obliegt es der Antragsgegnerin, sich für einen konkreten Standort zu entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers drängt sich dem Gericht der Alternativstandort, welchem das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs entgegensteht, jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf. 43 Dass darüber hinaus entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin weitere Standortalternativen in Betracht kämen, an denen sich ein entsprechender barrierefreier Ausbau der Haltestelle verwirklichen ließe, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Derartige Standortalternativen hat der Antragsteller auch nicht substantiiert benannt. 44 Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl des konkreten Standortes ist daher im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 45 2.2.3.
alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die geplante Verlegung der Bushaltestelle vor das Anwesen des Antragstellers und der barrierefreie Ausbau ebendieser auf einer Länge von 13 m nicht zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers führt. Dem Antragsteller steht somit der in der Hauptsache geltend zu machende Unterlassungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Der Antragsteller hat somit einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 46 2.3. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erweist sich der vorliegende Antrag
GO in der Sache als unbegründet. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.