GO, denen ein Streit um die Anwendbarkeit von Normen zugrunde liegt, kommt als Antragsgegner der Rechtsträger der Behörde in Betracht, die über die Einhaltung der jeweiligen Normen zu wachen hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Angaben der Antragstellerin verfügt dieses Einzelhandelsgeschäft über eine ebenerdig gelegene Netto-Verkaufsfläche von 3.718 m², von denen 2.045 m² auf den Bereich Lebensmittel, 250 m² auf den Bereich Drogerie/Tiernahrung, 215 m² auf den Bereich Blumen und 1.208 m² auf den Bereich „Non-Food“ entfallen. 3 Am 5. Januar 2021 forderten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin den Marktleiter des streitgegenständlichen ... mündlich auf, den Non-Food-Bereich des ... (Textil- und Lederwaren, Spielwaren, Haushaltswaren mit Ausnahme von Drogeriewaren, Aktionsfläche Dekor und Blumenabteilung)
Maßgabe der geltenden Corona-Regelungen des Freistaats Bayern abzusperren. Die Non-Food-Bereiche Kfz-Zubehör, Schreibwaren und Fahrradzubehör dürften geöffnet bleiben. Die Maßnahmen seien bis zum
Satz 2 zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gilt: 7
dem sich die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten mit ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt hatte, setzte sie die Aufforderung durch Abhängen der Warenregale und Auslagen um. Eine Absperrung einzelner Bereiche war aus Sicht der Antragstellerin wegen der Erhaltung der Fluchtwege nicht möglich. 12 Am
GO sei zulässig, da die Antragstellerin sich nicht gegen die Rechtsverbindlichkeit der streitgegenständlichen Regelung in § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV wende, sondern die Feststellung begehre, auf Grundlage des geltenden Rechtsrahmens berechtigt zu sein, ihren ... ohne Beschränkung ihres Warensortiments zu öffnen. Diese auf bloße Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung sei statthaft, weil Betriebsschließungen
Maßgabe des § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV keines gesonderten Vollzugsakt bedürften. Die Aufforderung der Antragsgegnerin lasse sich nicht als Verwaltungsakt qualifizieren, da diese keinen eigenen Regelungsgehalt enthalte. Auch liege weder eine schriftliche Anordnung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung:vor. Die Feststellungsklage und der Antrag
GO seien vor diesem Hintergrund auch nicht subsidiär. 16 Die Antragstellerin verfüge über den geltend gemachten Anordnungsanspruch, weil für sie aus der
IfSMV sei nur der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt. Die Üblichkeit eines Warensortiments bemesse sich ausgehend vom Wortsinn
der allgemeinen Erwartungshaltung der Kunden, welche Waren sie in dem von ihnen aufgesuchten Ladengeschäft erhalten. Ausgehend von der Marktentwicklung der vergangenen zehn Jahre erwarteten Kunden eines großflächigen Lebensmittelgeschäfts, dass sie dort nicht nur Lebensmittel, sondern in einem gewissen Umfang auch Non-Food-Waren, wie Kleidung, Elektrogeräte, Blumen etc., kaufen können. Gleiches gelte für den Besuch eines größeren Drogeriemarkts. So würden Kunden dort nicht nur Drogeriewaren, sondern in einem gewissen Umfang auch Lebensmittel, Elektrogeräte oder Spielwaren kaufen können.
dem Wortlaut sei für die Ermittlung des zulässigen Warenangebots ausdrücklich das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts maßgeblich.
der Vorschrift sei lediglich nicht erlaubt, dass ein zur Öffnung berechtigtes Ladengeschäft sein Warensortiment ausweitet, selbst wenn ein solches in anderen Ladengeschäften üblicherweise angeboten wird. Ausweislich der Begründung der Regelungen in der
dem Schwerpunktprinzip beurteilt würden. Sie könnten insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50%) im erlaubten Bereich liege. Um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten, könnten dann auch die übrigen Sortimente verkauft werden. Die Vorgaben der FAQ seien zwar nicht rechtsverbindlich, könnten jedoch als Auslegungshinweise herangezogen werden. Eine Beschränkung der dargestellten Regelungen ergebe sich auch nicht aus den Vorgaben der „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ bezüglich Großbetriebsformen. Dort sei vorgesehen, dass bei Großbetriebsformen die Mischbetriebsregelung nicht gelte, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen des Betriebs (etwa eigenes Stockwerk, zusammenhängende gut abgrenzbare Fläche) angeboten würden. Die Vorgaben der FAQ zu Großbetriebsformen würden inhaltlich deutlich über eine Auslegung hinausgehen und hätten einen eigenen Regelungsgehalt. Auch sei bereits unklar, welche Betriebe unter den Begriff Großbetriebsformen des Handels fallen sollten. Angesichts der schweren Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) seien besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsregelungen zu stellen. Gesetzliche Verbote grundrechtlich geschützter Tätigkeiten müssten in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen könnten. Sehe eine Rechtsvorschrift die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, müsse die bußgeldbewehrte Vorschrift hinreichend bestimmt sein. Der Wortsinn einer Vorschrift stelle die unübersteigbare Grenze der Auslegung dar. Die Antragstellerin könne sich auch auf einen Anordnungsgrund berufen, da der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 14. Januar 2021 zur Einhaltung der Vorgaben gesetzt worden sei. Die vorgenommene Teilschließung betreffe etwa 30% der Verkaufsfläche des Verkaufsmarkts und sei mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Ein weiteres Zuwarten sei der Antragstellerin nicht zuzumuten. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Zur Begründung führt sie aus, die Aufforderung beruhe auf § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV in Verbindung mit den „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Stand: 21.12.2020). Danach seien die in § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV geltenden Regelungen so auszulegen, dass für Mischbetriebe des Einzelhandels eine Beurteilung
dem sogenannten Schwerpunktprinzip stattzufinden habe. Sofern mehr als 50% der Tätigkeit im erlaubten Bereich liege, könne eine Öffnung erfolgen. Für Großbetriebsformen, insbesondere Verbrauchermärkte, gelte die Regelung für Mischbetriebe nicht, wenn das nicht-erlaubte Sortiment in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (eigenes Stockwerk; zusammenhängende, gut abgrenzbare größere Fläche) des Betriebs angeboten werde. Die FAQ seien für die Vollzugsbehörden bindend und ergänzten bzw. konkretisierten die in der 11. BayIfSMV niedergelegten Rechtsgrundlagen. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um einen Verbrauchermarkt für den das Schwerpunktprinzip nicht gelte. Die Bereiche des Non-Food Verkaufs seien flächenmäßig zusammenhängend und abgrenzbar.
den Angaben der Antragstellerin entfielen von der Gesamtfläche des ... (3.718 m²) insgesamt 2.045 m² auf Lebensmittel, aus Drogerie/Tiernahrung 250 m², auf den Bereich Blumen 215 m² und auf den Bereich Non-Food 1.208 m². So läge ca. 32% der Gesamtverkaufsfläche im Non-Food-Bereich, lediglich 55% falle auf den Bereich Lebensmittel. Ausgewählte Bereiche der Non-Food Abteilung (Textil- und Lederwaren, Spielwaren, Haushaltswaren mit Ausnahme von Drogeriewaren sowie die Aktionsfläche Deko) seien zu schließen. Die Schließung der beanstandeten Bereiche sei der Antragstellerin auch zuzumuten, da nicht-erlaubte Sortimente angeboten würden. Der Bereich Blumen sei im Vergleich zur Gesamtfläche lediglich gering. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dieses nicht-erlaubte Sortiment geöffnet zu halten. Durch die Schließung der beanstandeten Flächen werde die Verkaufsfläche insgesamt verkleinert und die Kundenzahl deutlich reduziert, was zu weniger direkten Kontakten und einem höheren Infektionsschutz führe. Außerdem sei zu beachten, dass durch § 12 der 11. BayIfSMV der Handel auf das überhaupt noch notwendige Maß heruntergefahren werden solle. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn einerseits Blumenläden schließen müssten, ein Verbrauchermarkt jedoch befugt sein sollte, weiterhin Blumen verkaufen zu dürfen. Im Hinblick auf eine ansonsten stattfindende Wettbewerbsverzerrung sei die Schließung der Abteilungen mit nicht-erlaubten Produkten angemessen und erforderlich. 20 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftverkehr verwiesen. II. 21 Der Antrag
GO hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 22
GO zugänglich. Die auf bloße Feststellung gerichtete einstweilige Anordnung ist statthaft, da sich die Frage der unbeschränkten Betriebsöffnung unmittelbar
IfSMV beurteilt, ohne dass hierzu eine behördliche Zulassungs- oder Vollzugsentscheidung vorgesehen wäre. 24 Der hier gestellte Antrag
GO ist nicht durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes
GO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung selbst ausgeschlossen. § 47 Abs. 6 VwGO ist hier nicht einschlägig, da die Antragstellerin unter Fortgeltung der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 der
GO zu suchen. Die Aufforderung, den Non-Food-Bereich abzusperren, stellt keinen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr bzw. der Verkauf eines unzulässigen Warenangebots im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 3 der 11. BayIfSMV ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung selbst, ohne dass es hierfür einer gesonderten Einzelfallanordnung bedarf. Die Anweisung an die Antragstellerin, das Non-Food-Sortiment abzusperren, ist daher lediglich als Aufforderung zu verstehen, die Vorgaben der Verordnung umzusetzen. Eine für die Qualifizierung der Maßnahme als Verwaltungsakt notwendige Regelungswirkung liegt hierin nicht. Da es somit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt, kommt einstweiliger Rechtsschutz
GO als vorrangiger Rechtsbehelf (§ 123 Abs. 5 VwGO) nicht in Betracht. 26
gekommen ist. Angesichts der in § 28 Nr. 11 der 11. BayIfSMV geregelten Bußgeldbewehrung ist es der Antragstellerin im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung ihr Geschäft weiter uneingeschränkt zu betreiben und sich dem Risiko einer ordnungsrechtlichen Maßnahme auszusetzen. 28 2. Der Antrag ist auch begründet. 29
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) aufmacht. 30 a) Die Antragsgegnerin ist in diesem Verfahren passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog). Bei Feststellungsklagen i.S.v. § 43 VwGO und entsprechend auch bei auf einstweilige Feststellung gerichteten Eilanträgen
GO, denen (wie hier) ein Streit um die Anwendbarkeit von Normen zugrunde liegt, kommt als Antragsgegner zumindest im Regelfall nur der Rechtsträger derjenigen Behörde in Betracht, die über die Einhaltung der jeweiligen Normen zu wachen hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29; U.v. 23.8.2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 22; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 45). Normanwender in diesem Sinn ist vorliegend die Antragsgegnerin als für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständige Kreisverwaltungsbehörde (§ 54 Satz 1 IfSG, § 65 ZustV, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO; vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2020 - 20 CE 20.1806 - juris Rn. 14). 31 b) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf vorläufige Feststellung
GO, dass sie zur Öffnung ihres Ladengeschäftes des Einzelhandels ohne Einschränkung ihres in diesem Geschäft angebotenen Warensortiments befugt ist und die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der 11. BayIfSMV insoweit nicht entgegenstehen. 32 aa)
IfSMV) vom
IfSMV der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der 11. BayIfSMV). In § 12 Abs. 1 Satz 4 der 11. BayIfSMV ist geregelt, welche Hygienevorgaben die zulässigerweise geöffneten Geschäfte einzuhalten haben. 33 Die Regelung in § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV findet
summarischer Prüfung in § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.V.m. der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris). Die Vorschrift dürfte auch materiell rechtmäßig sein, da sie sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 28 a Abs. 1 Nr. 14 IfSG hält. 34 bb) Der von der Antragstellerin betriebene streitgegenständliche ... zählt zu dem Geschäftstyp, der als Lebensmittelhandel gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV von der generellen Schließungsanordnung ausgenommen ist. Auch wenn in dem streitgegenständlichen Einkaufsmarkt - wie in größeren Supermärkten üblich - neben den klassischen Lebensmitteln auch weitere sog. Non-Food Waren verkauft werden, handelt es sich bei diesem Geschäftstyp um einen Lebensmittelmarkt. Hiervon geht offenbar auch die Antragsgegnerin aus. Diese Einschätzung wird durch die Beschreibung der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin in allgemein zugänglichen Quellen (https://de.wikipedia.org/wiki/...) bestätigt. So wird das Unternehmen der Antragstellerin als deutsche Lebensmittelkette der Branche „Lebensmitteleinzelhandel“ geführt. Das Unternehmen betreibt eine Vielzahl von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften mit unterschiedlichem Größenzuschnitt. Die Firmengruppe der Antragstellerin wird auch
allgemeiner Verkehrsauffassung dem Lebensmitteleinzelhandel zugeordnet. Da die Antragstellerin als Unternehmen des Lebensmittelhandels
IfSMV von der allgemeinen Geschäftsschließung ausgenommen ist, ist ihr Betrieb zulässigerweise geöffnet. 35 cc) Die von der Antragsgegnerin geforderte Begrenzung des Warensortiments bezüglich Textil- und Lederwaren, Spielwaren, Haushaltswaren mit Ausnahme von Drogeriewaren, Aktionsfläche Deko und Blumen findet in § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV keine Grundlage. 36 Sofern das Einzelhandelsgeschäft zu den Betrieben zählt, die
IfSMV geöffnet sein können, ist hinsichtlich des zulässigen Warenangebots lediglich die Einschränkung in § 12 Abs. 1 Satz 3 der
vollziehbar, welche infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung das Kriterium der Abgrenzbarkeit des Warenangebots hat. 38 Zwar ist gerade bei einer abstrakt generellen Verordnungsregelung, die ohne einen konkretisierenden Vollzugsakt unmittelbare Geltung beansprucht, nicht jeder Einzelfall ausdrücklich regelbar. Auch sind die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen nicht generell abstrakt festlegt, sondern bestimmen sich jeweils
dem geregelten Lebenssachverhalt. Die Regelungen sind aber so zu fassen, wie es
der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Zudem darf die Auslegung der betreffenden Bestimmung nicht über deren eindeutigen Wortlaut hinausgehen, da andernfalls für den Normadressaten nicht mehr erkennbar ist, welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsformen zulässig sind. Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit und Transparenz von Rechtsnormen würde § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV bei Anwendung der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht gerecht.
dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 11. BayIfSMV ist der Lebensmittelhandel zulässig, soweit er nicht über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgeht. Eine Differenzierung zwischen Verbrauchermärkten, Großbetrieben und Lebensmitteleinzelhandelsmärkten sowie der Abgrenzbarkeit des Warenangebots ist in der Vorschrift nicht zu finden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Größe des Geschäfts bezüglich der Möglichkeit der Öffnung aus Gründen des Infektionsschutzes eine Rolle spielt. Die Größe eines Marktes hat
IfSMV lediglich für die zulässige Kundenzahl Bedeutung. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.